Urteil
20 U 115/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:1107.20U115.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln– 23 O 163/13- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Prämienrückstands aus einer privaten Krankheitskostenvollversicherung geltend. 4 Da der Beklagte seiner Beitragspflicht nicht nachkam, mahnte ihn der Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 30.6.2009, und wies den Beklagten auf das bevorstehende Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG hin, welches schließlich mit Schreiben vom 9.11.2009 festgestellt wurde. Im Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, er könne einen Beihilfeanspruch über seine im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau geltend machen. Mit Schreiben vom 24.2.2011 antwortete der Kläger, dass er zur Prüfung einer möglichen Tarifumstellung einen Nachweis der Beihilfestelle benötige. Einen solchen reichte der Beklagte nicht ein. Bis März 2013 befand sich der Kläger mit einer Zahlung von 21.621,00 € im Rückstand. 5 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.143,39 € (Januar 2009 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 16.477,61 € (November 2010 bis März 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf das am 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz „zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ stellte der Kläger den Basistarif des Beklagten rückwirkend zum Zeitpunkt des Ruhens der Leistungen in den Notlagentarif nach § 12 VAG um. Damit bestand noch ein Rückstand i.H.v. 5.100,78 €. Mit Schriftsatz vom 16.1.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, reduzierte der Kläger die Höhe der Klageforderung entsprechend und erklärte den Rechtstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Teilerledigung an. 6 Der Kläger hat sodann beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.410,86 € (Januar 09 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 546,69 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2,50 € zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.689,92 € (November 2010 bis Oktober 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 8 Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe seine Beratungspflicht verletzt, und mit einem hieraus entstandenen Anspruch die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. 9 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der zum Antrag zu 1 geltend gemachten Zinsen, die erst ab 26.5.2011 zuerkannt worden sind, zugesprochen. Die Kosten hat es dem Beklagten insgesamt auferlegt. 11 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: 12 Der Kläger habe einen Anspruch auf rückständige Prämien aus § 1 S. 2 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung zustehen könne, sei es ihm verwehrt gegen den Prämienanspruch des Klägers mit der bestrittenen Forderung aufzurechnen. Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich aus § 12 der klägerischen AVB (wortgleich mit § 12 MB/KK). Diese Klausel sei auch wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 309 Nr. 3 BGB. Mögliche Beendigungstatbestände habe der Beklagte nicht vorgetragen. Der Klageanspruch umfasse bis zum Feststellen des Ruhens der Leistung am 9.11.2009 die als solche unstreitigen regulären Prämienansprüche des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt seien dem Kläger lediglich Beiträge entsprechend dem Notlagentarif zuzusprechen. Soweit die Parteien den Rechtsstaat übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, seien die Kosten gemäß § 91 a ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne die teilweise Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen wäre. 13 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. 14 Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger seine Beratungspflicht verletzt habe, weil gemäß gesetzlicher Vorschrift für Versicherte ab 50, 55 und 60 Jahren zwingend eine Beratung zu erfolgen habe, ob er - der Beklagte - noch im zutreffenden Tarif geführt werde, nachdem er in Rente gegangen sei. Es sei Aufgabe des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass dieser seiner Beratungspflicht nachgekommen und seine – des Beklagten – Einstufung in jeder Hinsicht zutreffend sei. 15 Der Beklagte behauptet, seine Kontaktaufnahmen und Bestrebungen, den Beitrag gesenkt zu bekommen, seien von der Rechtsabteilung des Klägers über die Zentrale systematisch vereitelt worden. Er bestreitet, Fragen des Klägers nicht beantwortet zuhaben oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Durch das Verhalten des Klägers sei ihm ein Schaden entstanden. Bei rechtzeitiger Beratung hätte er zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Beihilfeanspruch über seine Ehefrau wahrnehmen können bei einem reduzierten Beitrag von 120 € anstelle von 530 €. Mit diesem Schaden rechne er gegen die Klageforderung auf; eine genaue Berechnung des Schadens werde er nach liefern. 16 Der Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.2014 – 23 O 163 / 13 – aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, er habe sich weder gesetzeswidrig verhalten noch seine vertraglichen Pflichten verletzt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 22 II. 23 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 24 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsprämien in der geltend gemachten Höhe aus § 1 S. 2 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag hat. 25 Der Beklagte hat unstreitig bei dem Kläger einen Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen. Ein zusätzlicher Beitritt des Beklagten zur Solidargemeinschaft B berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Beihilfeberechtigung über seine Ehefrau hat nicht zur Folge, dass die Krankheitskostenvollversicherung „automatisch“ in einen Prozenttarif zur Beihilfeergänzung umgewandelt wird. Vielmehr bedarf es hierzu einer Vertragsänderung durch die Vertragsparteien; eine solche wurde unstreitig nicht durchgeführt. 26 Eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber den Ansprüchen des Klägers mit einem - bestrittenen - Schadenersatzanspruch scheidet aus. Der Versicherungsvertrag enthält insoweit- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in § 12 AVB ein Aufrechnungsverbot für streitige Forderungen, das auch wirksam vereinbart worden ist. 27 Zwar kann eine Aufrechnungserklärung unter Umständen auch als bloßes „Klageleugnen“ unter Berufung auf eine mit der Klageforderung zusammenhängende Pflichtverletzung der Gegenseite auszulegen sein (vgl. Zöller- Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 19), jedoch kann dahinstehen, ob eine solche Auslegung hier möglich ist, denn eine Pflichtverletzung durch den Kläger, die der streitgegenständlichen Beitragsforderung entgegengehalten werden könnte, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. 28 Dass für den Kläger Veranlassung bestand, den Beklagten in bestimmten Zeitabständen (Altersstufen) speziell über eine Umstellung auf einen Beihilfeergänzungstarif zu beraten, erschließt sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Pflicht des Versicherers zur Beratung während der Vertragslaufzeit setzt nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG voraus, dass für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage oder eine Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Beklagte selbst war nicht beihilfeberechtigt; lediglich seine Ehefrau war nach dem Beklagtenvortrag im öffentlichen Dienst beschäftigt und unter eigener Versicherungsnummer bei dem Kläger versichert. Nach den Beihilfevorschriften ist die Beihilfegewährung für den Ehepartner eines Beihilfeberechtigten nicht an das Erreichen bestimmter Altersstufen, sondern an besondere Einkommensvoraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen für den Versicherer nicht aus eigenen Unterlagen erkennbar ist. Den Versicherer trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zu einer vorsorgenden umfassenden Rechtsberatung über die Beihilfe (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2011, 1556 Rn. 25). Dass der Kläger auf eine konkrete Anfrage hin eine gebotene Beratung zu einer Umstellung auf den Beihilfetarif verweigert hätte, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus der im Rechtsstreit vorgelegten Korrespondenz der Parteien folgt, dass der Kläger, als er durch das Schreiben des Beklagten vom 1.2.2011 Kenntnis davon erlangt hat, dass für diesen die Möglichkeit bestand, „über die Versicherung seiner Frau“ Schutz zu erlangen, zeitnah mit Nachfrage vom 10.2.2011 reagiert hat. Auf die Erläuterung des Beklagten im Schreiben vom 16.02.2011, dass er gegebenenfalls einen Beihilfeanspruch über seine Ehefrau geltend machen könne, hat der Kläger unter dem 24.02.2011 erklärt, dass er „einen Nachweis der Beihilfestelle, ab wann und in welcher Höhe ein Beihilfeanspruch für Sie besteht,“ benötige, der in einem Beratungsgespräch bei der Geschäftsstelle vorgelegt werden solle. Damit hat der Kläger dem Beklagten verdeutlicht, dass eine Vertragsumstellung auf einen Beihilfeergänzungstarif unter Vorlage der genannten Nachweise möglich war, und eine etwaige Beratungspflicht erfüllt. Den geforderten Nachweis hat der Beklagte in der Folgezeit jedoch nicht erbracht. Dass er bereits zuvor vergeblich um Beratung zu einem Wechsel in den Beihilfetarif nachgesucht habe, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. 29 Dem Kläger kann auch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Umstellung auf den Beihilfetarif von einem Nachweis der Beihilfestelle abhängig gemacht hat. Er war nicht gehalten, dem Beklagten ohne weiteren Nachweis den mit günstigeren Beiträgen verbundenen Beihilfeergänzungstarif einzuräumen, vielmehr war er – auch um eine Deckungslücke durch den Prozenttarif auszuschließen - berechtigt, vor einer Vertragsänderung das tatsächliche Vorliegen der Beihilfeberechtigung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es zumindest vertretbar und jedenfalls nicht pflichtwidrig, von dem änderungswilligen Versicherungsnehmer als Beleg für die Beihilfeberechtigung einen Nachweis von der zuständigen Beihilfestelle zu fordern. Es kann dahinstehen, ob die vom Beklagten unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung zutrifft, der Dienstherr seiner Ehefrau habe sich geweigert, eine Bescheinigung über die Beihilfe auszustellen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er dieses Hindernis dem Kläger zeitnah zur Kenntnis gebracht habe, und insoweit lediglich ein Schreiben an den Kläger vom 5.11.2013 vorgelegt. Dass der Kläger dem Beklagten trotz Vorlage anderweitiger Unterlagen, welche seine Beihilfeberechtigung eindeutig belegen würden, die Umstellung verweigert hätte, ist nicht ersichtlich; solche Unterlagen hat der Beklagte nicht eingereicht. 30 Der Vorwurf des Beklagten schließlich, die Rechtsabteilung des Klägers habe seine Bestrebungen zur Beitragssenkung systematisch über die Zentrale vereitelt, ist zu pauschal und geht daher ins Leere. 31 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 29.09.2014 und 17.10.2014 sowie des Klägers vom 29.09.2014 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 32 III. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht lediglich auf der Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. 35 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.100,78 € EUR.