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Beschluss

20 U 65/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1011.20U65.16.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen auch im Hinblick auf die im Spätsommer und Herbst 2008 durchgeführten Beratungsgespräche kein Schadenersatzansprüche gem. §§ 63, 61 VVG, § 280 BGB gegen die Beklagten zu. 1. Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1), die der Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich , weil a) § 63 VVG eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvermittlers nur im Rahmen der Vertrags anbahnung vorsieht, nicht jedoch für die Verletzung von Beratungspflichten nach Vertragsschluss (Prölss/Martin/Dörner, VVG 29. Aufl. 2015, § 63 Rn. 9). Insoweit kommt allenfalls eine Haftung des Versicherungsvermittlers nach b) den Grundsätzen der c.i.c.-Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht, für die indes nichts vorgetragen ist. a) Eine Beratungspflichtverletzung beim Neuabschluss der Gebäudeversicherung kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat mit der Klage geltend gemacht, er sei in dem Beratungstermin falsch beraten worden, der im Hinblick auf die bevorstehende Hofübernahme im August/September 2008 stattgefunden habe. Im Verlauf des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass ein solcher Beratungstermin am 11.08.2008 stattgefunden hat. Auf diesen Termin stellt auch die Berufung ab. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in diesem Termin den Neuabschluss des Gebäudeversicherungsvertrages beantragt hat. Zwar hat die Beklagte in der Folge des Termins am 23.10.2008 einen neuen Versicherungsschein zur Gebäudeversicherung ausgestellt (Anlage K 3). Sie hat dazu aber behauptet, den Versicherungsschein allein im Hinblick auf die formlose Mitteilung der Hofübernahme für den Kläger als neuen Versicherungsnehmer ausgestellt zu haben. Diese sei zwar im Termin am 11.08.2008 schon angekündigt worden, aber erst im September vom Kläger telefonisch und nochmals per Email des Beklagten zu 1) formlos mitgeteilt worden. Einen Antrag auf Neuabschluss der Gebäudeversicherung habe der Kläger nicht gestellt, weil dieser im Rahmen der Rechtsnachfolge nicht notwendig sei. Einen solchen Antrag hat auch der Kläger nicht vorgelegt. Er hat lediglich vorgetragen, dass er und sein Vater im Zuge des Beratungstermins am 11.08.2008 zum Neuabschluss und zur Kündigung von Verträgen einige Unterschriften geleistet hätten. Unstreitig ging es in dem Beratungstermin am 11.08.2008 indes unter anderem auch um den Neuabschluss einer Rentenversicherung, die am 20.08.2008 policiert wurde. Dass am 11.08.2008 auch ein Antrag auf Neuabschluss der bereits bestehenden Gebäudeversicherung gestellt wurde, hat der Kläger nicht behauptet. Der Neuabschluss der Gebäudeversicherung bei der Beklagten zu 2) wurde unstreitig erstmals am 25.11.2004 vom Vater des Klägers beantragt (Bl. 171). Weitere Anträge sind am 26.03.2008 (ebenfalls vom Vater des Klägers) und am 10.05.2010 gestellt worden, um den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag neu zu ordnen. Zum Gespräch am 11.08.2008 hat der Kläger demgegenüber vorgetragen, es sei darum gegangen, ihm als künftigen Hofinhaber einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang Versicherungsschutz bestand und welche weiteren Verträge ggf. noch notwendig gewesen seien (SS vom 15.03.2015, Seite 3 und 9). Seine behauptete Nachfrage nach Elementarversicherungsschutz bezog sich damit auf den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag. Vor diesem Hintergrund kommen im Hinblick auf den Beratungstermin am 11.08.2008 im Hinblick auf die Gebäudeversicherung grundsätzlich keine Beratungspflichtverletzung im Zuge einer Vertragsanbahnung in Betracht, wie sie § 63 VVG voraussetzt. Soweit der Klägervortrag in diesem Zusammenhang darauf abzielt, die Nachfrage des Klägers nach Elementarversicherungsschutz als (Neu-)Anfrage einer solchen Versicherung zu werten, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen. b) Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1) wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt ebenso wenig in Betracht. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er den Beklagten zu 1) schon lange persönlich gekannt habe – dass er gerade in den Beklagten zu 1) ein besonderes persönliches Vertrauen gesetzt habe, weshalb er auf seinen Rat in besonderem Maße vertraut habe, ist nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich. 2. Unabhängig davon scheitern die geltend gemachten Schadenersatzansprüche daran, dass eine Beratungspflichtverletzung seitens des Beklagten zu 1) im Termin am 11.08.2008 nicht festzustellen ist. Beratungspflichten bestehen für den Versicherer und seine Vermittler gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 VVG nur, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür ein Anlass besteht. Auch im Hinblick auf ein bestehendes Versicherungsverhältnis setzt die Annahme einer Beratungspflicht voraus, dass ein Anlass für eine Beratung erkennbar ist (Prölss/Martin/Rudy, VVG 29. Aufl. 2015, § 6, Rn. 5, 46). Der Versicherer und seine Vermittler schulden damit nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden (Prölss/Martin/Rudy, aaO Rn. 3; Senat, Urteil vom 23. August 2000 – 20 U 22/00 –, Rn. 41, juris, NJW-RR 2001, 239; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11 - 14, 5 U 71/11 –, Rn. 39, VersR 2012, 1029). Auch im Hinblick auf ein laufendes Versicherungsverhältnis ist der Versicherer nicht gehalten, von sich aus zu prüfen, ob der bestehende Versicherungsschutz den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers noch gerecht wird (Prölss/Martin/Rudy aaO, Rn. 46; vgl. OLG Köln, Urteil vom 07. November 2014 – I-20 U 115/14, 20 U 115/14 –, Rn. 25, juris, VersR 2015, 1284). Nur dann, wenn sich ein konkretes Aufklärungs- und Beratungsbedürfnis für den Versicherer und seinen Vermittler offenbart, besteht ein Anlass zur Beratung iSd § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VVG. Ein solches Bedürfnis war im Streitfall für die Beklagten nicht erkennbar. a) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er im Termin am 11.08.2008 die Absicherung von Elementarschäden in der bestehenden Gebäudeversicherung nachgefragt hat. Der Senat hat seiner Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Tatsachenfeststellung des Landgerichts zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. 2016, § 529, Rn. 3). Eine solche Wahrscheinlichkeit sieht der Senat nicht. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden und überzeugend. Die vom Landgericht gehegten Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen sind angesichts der übereinstimmenden Bestätigung einer Deckungsnachfrage für Schäden aus Naturkatastrophen bei gleichzeitigen Ungenauigkeiten und Widersprüchen im Hinblick auf das sonstige Geschehen gerechtfertigt. aa) Dabei sind auch für den Zeugen Y1 Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben darin begründet, dass seine Aussage zu den entscheidenden Punkten recht ungenau blieb. So bestätigte er zwar, dass in dem Gespräch von Naturereignissen wie dem Sturm Kyrill und dem Hochwasser in X die Rede gewesen sei. Er wusste aber nicht, wer dieses Thema überhaupt angesprochen hatte. Dass es der Kläger war, konnte der Zeuge nur vermuten. Ebenso wenig hat der Zeuge präzisiert, wer nach der Deckung von Schäden aus Naturkatastrophen gefragt hatte, so dass sich aus seiner Aussage schon nicht hinreichend sicher ableiten lässt, dass gerade der Kläger ein für die Beklagten ersichtliches Interesse bekundete, gegen Hochwasserschäden versichert zu sein. Ebenso wenig lässt sich der Schluss darauf ziehen, dass die Frage nach Deckungsschutz für Schäden aus Naturkatastrophen gerade auf Gebäudeschäden bezogen war, weil es im Beratungsgespräch unstreitig um verschiedene Versicherungen ging und Schäden durch Naturkatastrophen nicht nur Gebäude, sondern auch andere Werte wie etwa Kraftfahrzeuge oder die Ernte betreffen können. Zudem erwähnte der Zeuge - ebenso wie der Kläger und die Zeugin Y2 – das Hochwasser in X in einem Zuge mit dem Sturm Kyrill. Sturmschäden sind in der Gebäudeversicherung des Klägers indes ohne weiteres abgedeckt. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der Aussage des Zeugen, man habe nach der Deckung von Schäden gefragt, nachdem „über diese Naturereignisse gesprochen“ wurde, kein hinreichend sicherer Schluss darauf ziehen, dass der Beklagte zu 1) diese Nachfrage auf Hochwasser- und sonstige Elementarschäden beziehen musste. Schließlich hat der Zeuge die vom Kläger in seiner persönlichen Anhörung geschilderte explizite Nachfrage nach einer Deckung für Überschwemmungsschäden an den Heizöltanks und den Bohrlöchern gerade nicht bestätigt, sondern nur angegeben, es sei im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung über die Heizöltanks gesprochen worden. Dass Überschwemmungsschäden in der Gebäudeversicherung mitversichert seien, soll der Beklagte zu 1) damit gerade nicht zugesagt haben. bb) Auch im Hinblick auf die Zeugin Y2 folgt der Senat der Wertung des Landgerichts, dass ihrer Aussage nicht gefolgt werden kann. Ohne Erfolg verweist die Berufung in diesem Zusammenhang darauf, dass die vom Landgericht angeführten Widersprüche der Zeugenaussage zum Klägervortrag auf dem langen Zeitablauf und dem hohen Alter der Zeugin beruhen können. Der Zeitablauf mag zwar erklären, dass der Kläger zunächst nicht sicher anzugeben vermochte, dass der Beratungstermin am 11.08.2010 stattfand. Ebenso können die Widersprüche und Ungereimtheiten in der Aussage der Zeugin Y darauf beruhen, dass ihre Erinnerung durch den Zeitablauf und ihr hohes Alter beeinträchtigt war. Diese mögliche Erklärung belegt indes nicht, dass die Zeugenaussage zutreffend war und der Beweis damit geführt ist. Es ist im vielmehr nicht auszuschließen, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, als sie eine Nachfrage des Klägers nach Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestätigte. Der Senat folgt dem Landgericht insofern in seiner Wertung, dass die Widersprüche zum Klägervortrag ebenso wie die von der Zeugin gezeigten Verdeutlichungstendenzen darauf hindeuten, dass sie darum bemüht war, dem Kläger bei der Durchsetzung seines Anspruchs zu helfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Zeugin bewusst die Unwahrheit sagte. Es lässt sich aber nach der Lebenserfahrung und der Erfahrung des Senats nicht ausschließen, dass sich die Beteiligten im Zuge einer jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzung derart auf die streitentscheidenden Fragen fokussieren, dass sie subjektiv zu der Überzeugung gelangen, ein Geschehen habe sich auf eine bestimmte, für sie günstige Weise abgespielt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. So lässt sich auch für den Kläger und die Zeugen nicht ausschließen, dass sie aus der Erwähnung von Unwettern oder Naturkatastrophen im Gespräch mit dem Beklagten zu 1) im Nachhinein schlossen, es sei nicht nur nach der Deckung für versicherte Gefahren wie Sturm und Hagel gefragt worden, sondern auch nach der Deckung für Elementargefahren wie Überschwemmung und Schneelast, weil auch diese im Münsterland schon aufgetreten waren. cc) Die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel an den Zeugenaussagen gehen zu Lasten des Klägers, der für die behauptete Deckungsnachfrage für Elementarschäden nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Beweislast trägt. Eine Beweislastumkehr kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG kommt nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass überhaupt eine Beratung über Elementarschäden stattfand. Dies kann der Kläger mit den von ihm angebotenen Zeugen nicht beweisen. dd) Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer Deckungsnachfrage für Elementarschäden auch nicht mit dem Verweis auf Widersprüchlichkeiten und Erinnerungslücken in der Aussage des Beklagten zu 1) zu führen. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass die Beklagte zu 2) eine Elementarversicherung mit den ABL 2008 gar nicht angeboten habe, lässt sich daraus der Schluss auf eine Beratungspflichtverletzung nicht ziehen. Eine Beratungspflichtverletzung wegen der unterlassenen Deckungserweiterung kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherer das betreffende Produkt nicht anbietet (Prölss/Martin/Rudy aaO, § 6, Rn. 45) – wobei sich der vom Kläger gezogene Schluss aus den ABL 2008 ohnehin nicht ableiten lässt. b) Ein besonderes Beratungsbedürfnis im Hinblick auf die Absicherung von Elementarschäden ergab sich für den Beklagten zu 1) auch nicht daraus, dass der Kläger im Zuge der Hofübernahme eine Vielzahl von neuen Versicherungsverträgen abschloss und so deutlich machte, dass er an einem umfassenden Versicherungsschutz auch für Elementarschäden interessiert war. Für die Beklagten wurde daraus nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Versicherungsschutz wünschte, der über den des vormaligen Hofinhabers hinausging. Das Interesse an einem „umfassenden Versicherungsschutz“ war angesichts der unterschiedlichen Personen- und Sachrisiken, die im Gespräch zur Sprache kamen, nicht zwingend dahin zu deuten, dass gerade in der Gebäudeversicherung sämtliche denkbaren Risiken versichert werden sollten. Schließlich zeigte der Kläger auch kein Interesse daran, die Gebäudeversicherung auf die Risiken Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus auszuweiten. c) Ebenso wenig ergab sich ein Anlass zur Beratung über die Absicherung von Elementarschäden für die Beklagten daraus, dass es im Bereich X in den Vorjahren der Hofübernahme bereits mehrfach zu Überschwemmungsereignissen gekommen war. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass das Interesse an der Absicherung von Elementarschäden im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich gering sei. Die eingetretenen Überschwemmungsereignisse stellten auch im Bereich X für die betroffenen Landwirte keine besonderen Risiken dar, weil die Durchfeuchtung landwirtschaftlich genutzter Gebäude regelmäßig keine Schäden in einem Ausmaß mit sich brachten, die die vergleichsweise hohen Prämien einer Elementarschadenversicherung rechtfertigten. Auch der Vater des Klägers hatte die Überschwemmungsereignisse der Jahre 1998 und 2004 unstreitig nicht zum Anlass genommen, den bestehenden Gebäudeversicherungsschutz auf Elementarschäden auszuweiten, sondern hat die in Rede stehenden Gebäude im November 2004 lediglich gegen die Risiken Feuer einschließlich Überspannungsschäden und Sturm einschließlich Hagelschäden versichert. Auch auf eine Absicherung gegen Leitungswasserschäden hat der Vater des Klägers – ebenso wie später der Kläger – verzichtet. Ein besonderes Interesse an der Absicherung gegen Durchfeuchtungsschäden – gleich welcher Ursache - war für die Beklagte so im Hinblick auf den Kläger nicht erkennbar, zumal nicht vorgetragen ist, dass die versicherten Gebäude aufgrund ihrer geographischen Lage für Hochwasserschäden besonders gefährdet waren. Unstreitig hatte der Hof während der zurückliegenden Hochwasserereignisse auch keine Schäden erlitten. d) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Absicherung von weiteren Elementarschäden und insbesondere das Risiko Schneelast, welches sich im Schadenfall vom 24.12.2010 realisierte. Auch wenn es im Rahmen des sog. „Schneechaos“ im Winter 2005/2006 im gesamten Münsterland zu Schäden gekommen war, handelte es sich dabei nicht um solche, die gerade für die Gebäude des Klägers zu befürchten waren. Schäden waren seinerzeit unstreitig besonders deshalb eingetreten, weil Strommasten unter der Schnee- und Eislast zusammengebrochen waren, nicht aber, weil es zu Schäden an Gebäuden durch Schneelast gekommen war. Dass Schäden an Gebäuden durch Schneelast Gegenstand des Beratungsgesprächs am 11.08.2008 gewesen seien, behauptet der Kläger auch nicht. Für die Beklagten ergab sich so kein Interesse des Klägers an der Absicherung eines Schneelastrisikos. Insgesamt ist eine Beratungspflichtverletzung so nicht festzustellen. Die Berufung hat so keine Aussicht auf Erfolg. II. Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222). Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 11.10.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 12.12.2016 zurückgewiesen.