18 W 45/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.06.2014, Az. 4 O 222/14, abgeändert.
Gegen die Antragsgegner und Arrestschuldner wird wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender Beschluss erlassen:
Arrestbefehl und Arrestpfändungsbeschluss:
I.
Wegen einer Schadenersatzforderung der Antragstellerin in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von € 8.000,00 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
II.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen der sofortigen Beschwerde zu tragen, soweit sie nicht durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstanden sind.
III.
Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung beim Amtsgericht Hamburg durch die Antragsgegner in Höhe von € 28.000,00 gehemmt.
IV.
In Vollziehung des Arrestes werden gepfändet die angeblichen Forderungen der Antragsgegner zu 1. und zu 2. auf Auszahlung des Guthabens
a) auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftiger Überschüsse (Guthaben), die den Schuldnern bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils Gebühren und Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenen Tagesguthabens unter Einschluss des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge;
b) aus zu Ihren Gunsten bestehenden Kreditverträgen, Kreditzusagen und offenen Kreditlinien, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln;
c) aus Ihren bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung des Sparguthabens;
d) auf Zahlung und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere und die Dividenden und sonstigen Vergütungen anderer Wertpapiere gutgebracht sind;
e) auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten.
In Vollziehung des Arrestes werden weiter gepfändet die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner als Inhaber eines Stahlkammerfaches auf Zutritt zu dem Fach und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin bei dessen Öffnung oder Öffnung durch die Drittschuldnerin allein. Angeordnet wird, dass für die Pfändung des Inhaltes ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher den Zutritt zum Stahlfach zu nehmen hat.
1. bei der S-Bank N eG, C Platz 1, N,
2. bei der T Bank – T oHG, Istraße 46, I2,
3. bei der B Aktienbank AG, I3straße 21, B,
jeweils bis zum Höchstbetrag von € 28.000,00 nebst Zinsen.
Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. haben sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten. Der jeweilige Drittschuldner darf an die Antragsgegner nicht mehr leisten.
V.
In Vollziehung des Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner gegen
das Land Hessen, vertreten durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Frankfurt, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt (vgl. § 5 (1) 2. der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (vom 30.06.2006 StAnz.S.2097)
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt 7310 Js 230995/12)
auf Herausgabe des bei den Antragsgegnern beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften Bargeldes (Geschäftsnummer 2 HL 624/13 F GH – Nummer 120163 und 2 HL 421/13 FGH – Nummer 118296) gepfändet.
VI.
Die genannten Drittschuldner zu IV. und V. haben binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären:
1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Leistung der Zahlung bereit seien;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderungen machen;
3. ob und wegen welcher anderen Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.