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Beschluss

19 W 71/09

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1109.19W71.09.0A
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Leitsätze
Einem Arrestgrund gemäß § 917 ZPO steht nicht entgegen, dass in das Vermögen des Antragsgegners bereits der dingliche Arrest der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 d ff. StPO angeordnet und vollzogen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 3. Zivilkammer - vom 08.09.2009 abgeändert. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner wird wegen einer Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner in Höhe von 20.215,58 EUR und einer Kostenpauschale von 3.365,50 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet. In Vollziehung des Arrestes gegen den Antragsgegner zu 2) werden dessen Ansprüche gegenüber der A, Bankleitzahl: … - Drittschuldner zu 1) - und gegenüber der B, Bankleitzahl … - Drittschuldner zu 2) - in Höhe von 14.075,58 EUR gepfändet, und zwar der Anspruch aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere dem Kontokorrent und Girovortrag für das Konto Nummer: … bei dem Drittschuldner zu 1) und für das Konto Nummer: … bei dem Drittschuldner zu 2), hierbei der Anspruch auf - Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo), - Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo), - fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo), - das Recht über diese Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, - der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag. Durch Hinterlegung von 24.000,00 EUR wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 7.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Arrestgrund gemäß § 917 ZPO steht nicht entgegen, dass in das Vermögen des Antragsgegners bereits der dingliche Arrest der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 d ff. StPO angeordnet und vollzogen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 3. Zivilkammer - vom 08.09.2009 abgeändert. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner wird wegen einer Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner in Höhe von 20.215,58 EUR und einer Kostenpauschale von 3.365,50 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet. In Vollziehung des Arrestes gegen den Antragsgegner zu 2) werden dessen Ansprüche gegenüber der A, Bankleitzahl: … - Drittschuldner zu 1) - und gegenüber der B, Bankleitzahl … - Drittschuldner zu 2) - in Höhe von 14.075,58 EUR gepfändet, und zwar der Anspruch aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere dem Kontokorrent und Girovortrag für das Konto Nummer: … bei dem Drittschuldner zu 1) und für das Konto Nummer: … bei dem Drittschuldner zu 2), hierbei der Anspruch auf - Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo), - Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo), - fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo), - das Recht über diese Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, - der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag. Durch Hinterlegung von 24.000,00 EUR wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 7.000,00 EUR. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg und führt -wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung- zur Anordnung des beantragten dinglichen Arrestes (§§ 916 ff. ZPO). Die Antragstellerin hat durch ihr Vorbringen in den Schriftsätzen vom 04.09.2009 und 07.10.2009 nebst Anlagen, auf die Bezug genommen wird, dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in der im Beschluss tenorierten Höhe gegen die Antragsgegner wegen gemeinschaftlichen Betruges zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB). Der Senat bejaht auch einen Arrestgrund. Die konkreten Umstände des Falls rechtfertigen die Annahme, dass ohne die Verhängung des Arrestes die spätere Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Antragstellerin hat unter Darlegung des Ermittlungsergebnisses glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner gemeinschaftlich während eines Zeitraumes von etwa 1 ½ Jahren der Antragsstellerin fremde Tankquittungen untergeschoben haben, um deren Gegenwert von 20.215,58 EUR zu Unrecht bar aus der von der Antragsgegnerin zu 1) geführten Kasse der Antragstellerin entnehmen zu können. Dieses Verhalten haben die Antragsgegner selbst dann noch fortgesetzt, als am 19.09.2008 erstmals eine Tankquittung unklarer Herkunft von einem Mitarbeiter der Antragstellerin entdeckt und der Antragsgegnerin zu 1) vorgehalten worden war. Auf Vorhalt der Tat durch die Antragstellerin haben die Antragsgegner zu ihrer Aufklärung nichts beigetragen. Die sich danach aus den Gesamtumständen ergebende gegen das Vermögen der Antragstellerin gerichtete kriminelle Energie der Antragsgegner begründet die Besorgnis, dass diese durch unlauteres Verhalten ohne die Verhängung des Arrestes die spätere Vollstreckung des Urteils vereiteln oder wesentlich erschweren werden. Dem Arrestgrund gemäß § 917 ZPO steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Wiesbaden im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragsgegner auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß Beschluss vom 10.02.2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Antragsgegner gemäß §§ 111 b Abs. 2, 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 2, 73 a, 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche angeordnet hat. Die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe soll den Verletzten lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Es wäre sinnwidrig, einem Verletzten gerade wegen eines nach §§ 111b, 111e StPO angeordneten dinglichen Arrestes die Anordnung eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO zu verwehren (OLG Köln, NJW 2003, 2546, 2548 ; BGH, Urteil vom 06.04.2000, XI ZR 442/98, Randnummer 13, juris; Spielmann/Eckes, VersR 2008, 459, 564, Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., ZPO § 917 Rn. 11). Dementsprechend beziehen sich die Regelungen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe -etwa in §§ 111g Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 111 h Abs. 1, 111 i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO - auch auf die bei Vollziehung eines außerhalb der Normen der StPO erwirkten Arrestes eintretenden Rechtsfolgen. Schließlich entspricht es auch der Vorstellung des Gesetzgebers, dass ein strafprozessualer dinglicher Arrest nicht einen Arrestgrund des Verletzten im Sinne von § 917 ZPO entfallen lässt, dieser sich vielmehr nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung einen Titel verschaffen muss, der ihm den Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenständen ermöglicht (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, (BT-Drucks.16/700 Seite 9 Nummer 8, Seite 11 zu Nr. 2), Seite 13 zu Nr. 4), Seite 17, 18). Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, da sie unterliegen (§ 91 ZPO).