Beschluss
19 W 14/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0605.19W14.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.05.2014 – 8 O 189/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 4.106,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner eine Werklohnforderung aus zwei Rechnungen aus Januar 2014 in Höhe von insgesamt 12.318,11 € geltend. Gegen einen Mahnbescheid hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. 3 Die Antragstellerin hat im Hinblick darauf, dass ihr bekannt geworden ist, dass der Antragsgegner auch fällige Rechnungen zweier anderer Handwerker über 6.000,- und 8.000,- € nicht beglichen habe und der Antragsgegner beabsichtige, sein Hausgrundstück (Einfamilienhaus) in I zu veräußern und in eine Mietwohnung ebenfalls in I zu ziehen, die Anordnung des dinglichen Arrestes beantragt. 4 Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurückgewiesen, weil es an einem Arrestgrund fehle. Zur näheren Darstellung des Beschlusses wird auf dessen Begründung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Auf die Beschwerdebegründung (Bl.14 ff. GA) wird verwiesen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch begründeten Beschluss vom 14.04.2014 (Bl.18 GA) nicht abgeholfen. 5 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Zöller-Vollkommer, BGB, 30. Aufl. 2014, § 917 Rz. 4). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. 6 Zwar muss die Arrestgefahr nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner, wie hier, die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (OLG Karlsruhe NJW 2007, 1017; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rdnr 5 f.). Eine solche Absicht hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht spätestens durch Vorlage der Anzeige auf der Internetplattform Immobilienscout 24. 7 Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann für sich genommen aber noch nicht als Arrestgrund gelten. Allein die Umschichtung von Sachwerten in eine Geldforderung reicht nicht aus. Es muss sich vielmehr um den einzigen wesentlichen körperlichen Vermögensgegenstand handeln und es muss zu besorgen sein, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (BGHZ 131, 95, 105). Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist (OLG Celle, Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04 zitiert nach juris; KG, Urteil vom 13.06.2007, 12 U 82/02, juris Rz. 57; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2011, 8 W 468/11, zitiert nach juris). 8 Diese besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Hausgrundstück in I um den einzigen werthaltigen körperlichen Vermögensgegenstand des Antragsgegners handelt, und dass eine Vollstreckung in den Verkaufserlös – ggfs. nach Abzug der grundpfandrechtlich gesicherten Forderung - nicht möglich sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In den Fällen, in denen bisher von der Rechtsprechung in der Umwandlung von Sachwerten in eine Geldforderung ein Arrestgrund gesehen wurde, kamen weitere Umstände hinzu: In dem der Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 07.12.2006 – 21 UF 410/06, zitiert nach juris) zugrunde liegenden Sachverhalt war das Grundstückseigentum auf eine GmbH & Co.KG übertragen. Eine Vollstreckung war nur in die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft möglich, was nach § 135 HGB die Kündigung der Gesellschaftsanteile erforderlich gemacht hätte. Auch in der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04, zitiert nach juris) war eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich, da die Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft war und nicht über einen eigenen Sitz in Deutschland verfügte (so schon OLG Koblenz, a.a.O, Rz. 7). 9 Auch dem Umstand, dass im Jahr 2012 zwei inzwischen wieder gelöschte Zwangssicherungshypotheken über 2.000,- € und 2.739,26 € zugunsten eines Baustofflieferanten des Antragsgegners eingetragen waren, ist für die Frage, ob durch den Verkauf des Grundstücks des Antragsgegners Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden sollen, ohne ausreichende Relevanz. Dass andere Gläubiger vorhanden sind, ist ebenfalls kein Arrestggrund (BGH, a.a.O.). 10 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO