OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

8 O 189/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0703.8O189.14.00
3mal zitiert
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) 8 O 189/14 Verkündet am 03.07.2015Schmitz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T2, die Richterin am Landgericht Seidler und den Richter X auf die am 23. April 2015 geschlossene mündliche Verhandlung 4 für Recht erkannt: 5 Die Klage wird abgewiesen. 6 Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. 7 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8 Tatbestand 9 Im August 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin und deren Ehemann zum Erwerb einer in Duisburg gelegenen Immobilie ein Darlehen über insgesamt € 121.000. Mit auf den 25. August 2009 datiertem Schreiben (Anlage K4) übersandte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann eine vorausgefüllte und von ihr unterschriebene Vertragsurkunde nebst Ausfertigung für die Kreditnehmer mit der Bitte, die Verträge in einer ihrer Geschäftsstellen unter Vorlage von Ausweisdokumenten zu unterschreiben, was die Klägerin und ihr Ehemann am 27. August 2009 taten. Der Vertrag sah die Aufteilung des Darlehens in drei Teilbeträge mit Sollzinsen zwischen 3,87 % und 4,99 % und Zinsbindungsfristen von fünf und zehn Jahren vor. Wegen der Einzelheiten einschließlich des Wortlauts der in den Vertrag aufgenommenen Widerrufsbelehrung wird auf die von der Klägerin als Anlage K5 zu den Akten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen. 10 Im Jahr 2013 wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann an die Beklagte, weil sie das Darlehen wegen ihre geplanten Umzugs nach Landshut mit einhergehendem Verkauf der in Duisburg gelegenen Immobilie vorzeitig beenden wollten. Die Beklagte erklärte sich hierzu gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung bereit. Daraufhin zahlten die Klägerin und ihr Ehemann zum 30. Juli 2013 die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Ablösebetrag an die Beklagte. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. April 2014 widerriefen die Klägerin und ihr Ehemann ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 25. April 2014 auf. In der Folge ermächtigte der Ehemann die Klägerin zur alleinigen Geltendmachung aller aus dem Widerruf folgenden Ansprüche. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 14 1. € 13.263,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2014 zu zahlen; 15 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 526,58 zu erstatten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Entscheidungsgründe 19 I. 20 Die Klage ist unbegründet. 21 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne rechtlichen Grund vereinnahmt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch Äußerung ihres Wunsches, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen, den zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag wirksam gemäß § 490 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB gekündigt oder die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgehoben haben. In jedem Fall hätte der Beklagten ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden, sei es aufgrund der Aufhebungsvereinbarung, sei es gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. 22 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung lässt sich nicht aus § 398 BGB in Verbindung mit §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 des gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB im Streitfall weiter anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) herleiten. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre im August 2009 abgegebenen, auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. 23 a) Der Klägerin und ihrem Ehemann stand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu. 24 b) Dieses Widerrufsrecht konnte von ihnen im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 8. April 2014 nicht mehr wirksam ausgeübt werden. Es ist aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. bereits im September 2009 erloschen. Die der Klägerin und ihrem Ehemannn erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Belehrung genügt den gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. an sie zu stellenden Anforderungen. 25 aa) Nach den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen. Die Belehrung muss ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen und hat Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.. Entsprechend dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers muss die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein und soll ihm nicht nur nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]). 26 bb) Danach ist die der Klägerin und ihrem Ehemann erteilte Belehrung nicht zu beanstanden. 27 (1) Dies gilt zunächst für die Unterrichtung über den Fristbeginn. Zu dieser Frage lautet die von der Beklagten erteilte Belehrung: 28 „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen 29  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, 30  die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags 31 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ 32 Es mag sein, dass diese Belehrung insoweit Bedenken begegnen kann, als der Nachsatz („aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“) der – im Streitfall nicht einschlägigen – Sonderregelung des § 312d Abs. 2 BGB a.F. entnommen ist und die einleitende Formulierung unter Umständen bei dem Verbraucher das Fehlverständnis nahelegen kann, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots des Darlehensgebers zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]). Unter den konkreten Umständen, in denen die Widerrufsbelehrung Verwendung fand, bestand allerdings nicht die Gefahr eines Fehlverständnisses der Klägerin und ihres Ehemannes über den Beginn der Widerrufsfrist, vielmehr wurden sie durch die – abstrakt gesehen möglicherweise bedenkliche – Belehrung zutreffend informiert. Die Beklagte hatte der Klägerin und ihrem Ehemann eine vorausgefüllte und von ihr unterschriebene Vertragsurkunde nebst Ausfertigung für die Kreditnehmer mit der Bitte übersandt, die Verträge in einer ihrer Geschäftsstellen unter Vorlage von Ausweisdokumenten zu unterschreiben, was in der Folge entsprechend geschah. Unter diesen Umständen war die erteilte Widerrufsbelehrung, nach der die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses begann, zutreffend. Denn mit Abgabe der Vertragserklärung der Klägerin und ihres Ehemannes in der Filiale der Beklagten kam – aufgrund der vorab erfolgten Unterzeichnung der Vertragsunterlagen durch die Beklagte – zugleich der Vertrag zustande. 33 Unterrichtete aber die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung die Klägerin und ihren Ehemann aufgrund der konkreten Umstände des Zustandekommens des Vertrages im Ergebnis zutreffend über den Fristbeginn, kommt es weder darauf an, ob die Belehrung abstrakt gesehen im Hinblick auf Übernahme der Sonderregelung des § 312d Abs. 2 BGB a.F. unrichtig ist, noch darauf, ob die einleitende Formulierung unter bestimmten Umständen zu Missverständnissen führen kann. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, darf die konkrete Situation des Vertragsschlusses nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 – 17 U 125/14, bei juris Rn. 6). Sinn des Belehrungserfordernisses ist es nicht, den Unternehmer zu verpflichten, dem Verbraucher eine abstrakt-generell richtige, für alle denkbaren Konstellationen zutreffende (und damit aufgrund ihres hohen Abstraktionsgrades möglicherweise nur schwer verständliche) Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, sondern dem Verbraucher eine zutreffende Unterrichtung die ihm in seiner individuellen Situation zustehenden Rechte zu verschaffen. Daran, ob sie den jeweils betroffenen Verbraucher zutreffend informiert, und nicht daran, ob sie auch zur Verwendung unter anderen Umständen geeignet wäre, ist die erteilte Belehrung zu messen. 34 (2) Die Angaben zur Dauer der Frist sind ebenfalls ausreichend. Die Nennung des Zeitraums von einem Monat in Klammern hinter den maßgeblichen zwei Wochen war unter den konkreten Umständen des Vertragsschlusses nicht irreführend. Aus der Fußnote zu dem Klammerzusatz ist zu erkennen, dass die Monatsfrist nur dann greift, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird oder mitgeteilt werden kann. Die Klägerin und ihr Ehemann, die die Belehrung mit den von der Beklagten unterzeichneten Vertragserklärungen im Vorfeld ihrer eigenen Unterschriftsleistung per Post erhalten hatten, wussten, dass die in der Fußnote beschriebenen Umstände in ihrem Fall nicht vorlagen, und es deshalb bei der Frist von zwei Wochen verblieb. 35 (3) Die Widerrufsbelehrung ist hinreichend deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem Blatt, ist ungeachtet der im Unterschied zu dem Vertragstext etwas kleineren Schriftgröße gut lesbar, mit der größer und teils fett gedruckten Überschrift „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ versehen, in Absätze untergliedert und durch Zwischenüberschriften unterteilt. Zudem wird die Aufmerksamkeit des Darlehensnehmers durch den in besonders großer Schrift fettgedruckten Hinweis unmittelbar unter den für die Unterschrift des Darlehensnehmers zu dem Darlehensvertrag vorgesehenen Zeilen „Bitte auch auf der Widerrufsbelehrung unterschreiben (nächste Seite)“ auf die Belehrung über das Widerrufsrecht gelenkt. 36 II. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. 38 Streitwert: € 13.263,10. 39 T2 Seidler Herr Richter X ist wegen Teilnahme an einer Tagung an der Unterschrift verhindert. T2