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Beschluss

6 AuslA 26/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:0513.6AUSLA26.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Auslieferung des koreanischen Staatsangehörigen L in die Republik Korea zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Seoul Central District Court vom 24.02.2012 zur Last gelegten Tat ist zulässig. Im Übrigen wird die Auslieferung für unzulässig erklärt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Botschaft der Republik Korea in Berlin ersucht mit Verbalnote vom 02.04.2014 (Geschäftszeichen 2014 - KG - 65) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Seoul Central District Court vom 24.02.2012, ausgestellt durch den Richter BAE T. Danach liegt dem Verfolgten zur Last, im Juni 2008 als Vorsitzender der T2 im Zusammenwirken mit L2, dem Vorsitzenden der E in E2, Seoul, der E 10 Aktien der T2 für 60 Milliarden KRW (derzeitiger Kurs: 1 KRW = 0,0007 €) übertragen zu haben. Dabei soll der Vorstand der E darüber getäuscht worden sein, dass T2 100.000 Aktien habe und die Aktien wertvoll seien, obwohl die T2 wegen des Bankrotts eines lybischen Bauunternehmers in Konkurs gefallen sei. Tatsächlich sei das Aktienpaket nur 600.000 KRW wert gewesen. 4 Mit dem Ersuchen sind eine Ausfertigung des Haftbefehls sowie die anwendbaren Bestimmungen des koreanischen Rechts vorgelegt worden. 5 Auf Ersuchen der koreanischen Behörden hat der Senat gegen den Verfolgten, der sich derzeit aufgrund eines Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.05.2013 im Verfahren StA Bonn 430 Js 958/09 in Strafhaft befindet, am 04.04.2014 einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Der Verfolgte ist am 10.04.2014 durch das Amtsgericht Köln angehört worden. Er hat sich weder mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Nach Eingang der förmlichen Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 23.04.2014 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. 6 Der Verfolgte erhebt gegen seine Auslieferung die aus den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 25.04.2014 und 08.05.2014 ersichtlichen Einwendungen. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung gemäß § 29 IRG für zulässig zu erklären. 8 II. 9 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gem. den §§ 32, 15 IRG zu entsprechen. Die von dem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse bestehen nicht. Die Einwendungen des Verfolgten gegen seine Auslieferung greifen nicht. 10 1. 11 Das Auslieferungsersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des von der Republik Korea am 29.09.2011 ratifizierten Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk). Die koreanischen Behörden haben mit Verbalnote der Botschaft der Republik Korea vom 02.04.2014 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dem Ersuchen sind – jeweils in deutscher Übersetzung – beigefügt der Haftbefehl des Seoul Central District Court vom 24.02.2012, eine Übersicht über den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die in Betracht kommenden Vorschriften des koreanischen Strafgesetzes. 12 2. 13 Soweit die koreanischen Behörden das Auslieferungsersuchen auch auf den Vorwurf stützen, der Verfolgte habe im September 2007 im Zusammenhang mit der Firma I Investment unter Täuschung ein Darlehen in Höhe von 10,3 Millionen € von einer israelischen Firma angenommen, diese Summe aber – was ihm bei Darlehensempfang bewusst gewesen sei – zum Tilgungstermin nicht zurückgezahlt, ist die Auslieferung nicht zulässig. Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 a und b EuAlÜbk verlangt einen Haftbefehl, der die Inhaftierung wegen einer bestimmten nach Zeit, Ort sowie Art und Weise der Begehung hinreichend individualisierten Straftat enthält (Schomburg in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, Art. 12 EuAlÜbk Rdn. 7). Der von den koreanischen Behörden übermittelte Haftbefehl vom 24.02.2012 erfasst diesen Vorwurf jedoch nicht. 14 3. 15 Die Auslieferungsfähigkeit der Tat, wegen der die Auslieferung begehrt wird, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Nach beiden Rechtsordnungen beträgt die Strafandrohung im Höchstmaß mehr als ein Jahr. Der den Gegenstand des Haftbefehls bildende Tatvorwurf ist nach dem Recht des ersuchenden Staates gemäß Art. 347 der Durchsetzungsverordnung des Gesetzes über die erschwerte Bestrafung bestimmter Verbrechen (Betrug) wie auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – gemäß § 263 StGB – strafbar. 16 4. 17 Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher i.S.d. Art. 16 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG, sondern koreanischer Staatsbürger. 18 5. 19 Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 3 bis 10 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 20 6. 21 Eine Tatverdachtsprüfung findet im Auslieferungsverfahren auf der Grundlage des EuAlÜbK grundsätzlich nicht statt Eine solche Prüfung ist ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des GG Art 25 verstoßen würde und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGHSt 32, 314; Schomburg a.a.O. Art. 1 EuAlÜbK, Randn. 7). Hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall liegen nicht vor. Sie sind von dem Verfolgten auch nicht dargelegt worden. 22 7. 23 Verjährung, die gemäß Art. 10 EuAlÜbk sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates zu prüfen ist, ist bisher nach beiden Rechtsordnungen nicht eingetreten. 24 Nach der Tatbeschreibung im Haftbefehl der koreanischen Behörden sind die Aktien für 60 Milliarden KRW verkauft worden, obwohl sie nur 600.000 KRW wert waren, so dass der Gewinn über 5.000.000.000 KRW lag. In diesem Fall droht gemäß Art. 347 der Durchsetzungsverordnung des Gesetzes über die erschwerte Bestrafung bestimmter Verbrechen lebenslängliche Freiheitsstrafe. Nach Art. 249 Absatz 1 der koreanischen Strafprozessordnung beträgt die Verjährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe 15 Jahre. Selbst bei einer Freiheitsstrafe von unter 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre und wäre damit noch nicht eingetreten. Die Verjährung nach koreanischem Recht zieht der Verfolgte auch nicht in Zweifel. 25 Nach deutschem Recht beträgt die Strafandrohung nach § 263 Abs. 1 StGB bis zu 5 Jahre. Die Qualifikation des besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 Ziff. 2 StGB verlängert gemäß § 78 Abs. 4 StGB die Dauer der Verjährungsfrist nicht. Da die Tat Mitte 2008 begangen worden sein soll, wäre Verjährung Mitte 2013 eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist ist jedoch durch den Erlass des Haftbefehls des Seoul Central District Court vom 24.02.2012 unterbrochen worden. Im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbk ist die Auslieferung auch dann zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (BGHSt 33, 26; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O. § 9 IRG Rdn. 20). Gemäß § 78 c Abs. 1 Ziff. 5 StGB unterbricht aber der Erlass des Haftbefehls die Verjährung. Das würde auch gelten, wenn ein Fall konkurrierender Gerichtsbarkeit gegeben wäre (BGH a.a.O.), wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkt besteht. Da der Verfolgte nicht Deutscher ist, sind die von der Verteidigung angeführten Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2009 Az. 2 BvR 1826/09 (StraFo 2009, 455) nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, da sie ausschließlich die Auslieferung Deutscher betreffen. 26 8. 27 Das Auslieferungsersuchen scheitert auch nicht an den von der Verteidigung geltend gemachten „formalen Mängeln“. 28 a. 29 Für eine Aufhebung des Haftbefehls durch die koreanischen Behörden geben die Auslieferungsunterlagen keinerlei Hinweis. Es heißt lediglich, die Anklage sei fallen gelassen worden. Dies ist im Übrigen im Zusammenhang mit den Ausführungen unter 1.2 des Auslieferungsgesuchs zu sehen, wo es heißt: „Eine Anklage ist, solange der Beschuldigte flüchtig ist, nicht möglich. Daher mein Auslieferungsgesuch.“ Der Vorgang ist demnach lediglich einer nach deutschem Recht vorübergehenden Einstellung vergleichbar, nachdem der Verfolgte am 6.8.2009 Korea verlassen hatte. 30 b. 31 Es fehlen auch keine Angaben zum Ort des Tatgeschehens. Aus dem Auslieferungsersuchen ergibt sich vielmehr, dass die E ihren Sitz in E2, Seoul hat und deren Vorstand getäuscht worden sein soll. Damit sind sowohl der Ort der Tathandlung als auch derjenige des Schadenseintritts hinreichend konkretisiert. 32 c. 33 Dass der Verfolgte sich in der Bundesrepublik in Haft befindet, steht der Fluchtgefahr nicht entgegen. Insoweit besteht Überhaft, die in dem Zeitpunkt relevant wird, in dem er aus der Strafhaft entlassen wird.