Beschluss
1 AK 127/15, 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0627.1AK127.15.0A
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Leitsätze
1. Die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung ist wegen Vorliegens besonderer Umstände nicht veranlasst, wenn die vom Verfolgten zum Nachweis seines Alibis behaupteten Zeugenaussagen und vorgelegten Bestätigungen keinen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass der Verfolgte die Tat nicht begangen haben kann. Die insoweit notwendige Überprüfung der Zeugenaussagen und Bestätigungen auf ihre Glaubwürdigkeit bleibt dem ersuchenden Staat vorbehalten.(Rn.25)
2. Eine nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 mögliche Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch aufgrund von Unterbrechungshandlungen des ersuchenden Staates ist nicht mehr möglich, wenn nach deutschem Recht absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist.(Rn.29)
3. Bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Auslieferung und der ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen, welche bei Vorliegen besonderer Umstände eine weitere Sachaufklärung und die Einholung einer völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebieten können (Auslieferung eines HIV-Infizierten an die Russische Föderation).(Rn.33)
4. Auch wenn es der Grundsatz eines fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten kann, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zu Kenntnis zu bringen, obliegt es grundsätzlich dem Verfolgten selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen.(Rn.42)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russischen Föderation aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20. Oktober 2015 wird mit folgenden Maßgaben und Einschränkungen für zulässig erklärt:
a. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig, soweit diesem im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15. Juni 2012 die Begehung eines Verbrechens des Raubes nach Art. 162 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (StGB RF vorgeworfen wird. Sie ist nicht zulässig, soweit hierin auch eine Ahndung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten beabsichtigt ist
- Verbrechen nach Abs. 3 Art. 222 StGB RF (gesetzwidriger Erwerb von Waffen, Übergabe, Besitz, Verkauf, Verbringung oder Tragen von Waffen oder deren Hauptteilen, Munition, Explosivstoffen und Sprengvorrichtungen);
- Verbrechen nach Abs. 1 Art. 209 StGB RF (Banditentum);
b. Die Auslieferung ist nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in die Russische Föderation entsprechend den von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2015 sowie mit Note vom 30. März 2016 für das vorliegende Auslieferungsverfahren speziell erteilten Zusicherungen und Garantien
- während der Untersuchungs- und ggf. sich anschließenden Strafhaft in einem Haftraum in mit einer Belegung von nicht mehr als vier Personen untergebracht wird;
- aufgrund seiner HIV-Infizierung umgehend nach seiner Überstellung bis auf weiteres die Medikamente Tenofir (TDF) 300 mg und Lamivudin (3 TL) 300 mg in aus ärztlicher Sicht notwendigem Umfang erhält;
- sowohl Mitarbeitern des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation als auch von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei Bedarf beauftragten sonstigen Personen - insbesondere von dieser beauftragten Ärzten - die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten jederzeit in der Haftanstalt zu besuchen und - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung - Einsicht in die Krankenakten bzw. Behandlungsunterlagen des Verfolgten zu nehmen.
2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung ist wegen Vorliegens besonderer Umstände nicht veranlasst, wenn die vom Verfolgten zum Nachweis seines Alibis behaupteten Zeugenaussagen und vorgelegten Bestätigungen keinen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss darauf zulassen, dass der Verfolgte die Tat nicht begangen haben kann. Die insoweit notwendige Überprüfung der Zeugenaussagen und Bestätigungen auf ihre Glaubwürdigkeit bleibt dem ersuchenden Staat vorbehalten.(Rn.25) 2. Eine nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 mögliche Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auch aufgrund von Unterbrechungshandlungen des ersuchenden Staates ist nicht mehr möglich, wenn nach deutschem Recht absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten ist.(Rn.29) 3. Bei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Auslieferung und der ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen, welche bei Vorliegen besonderer Umstände eine weitere Sachaufklärung und die Einholung einer völkerrechtlich verbindliche Zusicherung gebieten können (Auslieferung eines HIV-Infizierten an die Russische Föderation).(Rn.33) 4. Auch wenn es der Grundsatz eines fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten kann, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zu Kenntnis zu bringen, obliegt es grundsätzlich dem Verfolgten selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen.(Rn.42) 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russischen Föderation aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 20. Oktober 2015 wird mit folgenden Maßgaben und Einschränkungen für zulässig erklärt: a. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig, soweit diesem im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15. Juni 2012 die Begehung eines Verbrechens des Raubes nach Art. 162 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (StGB RF vorgeworfen wird. Sie ist nicht zulässig, soweit hierin auch eine Ahndung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten beabsichtigt ist - Verbrechen nach Abs. 3 Art. 222 StGB RF (gesetzwidriger Erwerb von Waffen, Übergabe, Besitz, Verkauf, Verbringung oder Tragen von Waffen oder deren Hauptteilen, Munition, Explosivstoffen und Sprengvorrichtungen); - Verbrechen nach Abs. 1 Art. 209 StGB RF (Banditentum); b. Die Auslieferung ist nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung in die Russische Föderation entsprechend den von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2015 sowie mit Note vom 30. März 2016 für das vorliegende Auslieferungsverfahren speziell erteilten Zusicherungen und Garantien - während der Untersuchungs- und ggf. sich anschließenden Strafhaft in einem Haftraum in mit einer Belegung von nicht mehr als vier Personen untergebracht wird; - aufgrund seiner HIV-Infizierung umgehend nach seiner Überstellung bis auf weiteres die Medikamente Tenofir (TDF) 300 mg und Lamivudin (3 TL) 300 mg in aus ärztlicher Sicht notwendigem Umfang erhält; - sowohl Mitarbeitern des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation als auch von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei Bedarf beauftragten sonstigen Personen - insbesondere von dieser beauftragten Ärzten - die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten jederzeit in der Haftanstalt zu besuchen und - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung - Einsicht in die Krankenakten bzw. Behandlungsunterlagen des Verfolgten zu nehmen. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Der Verfolgte befindet sich seit seiner Festnahme am 30.11.2015 in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 18.11.2015. Grundlage desselben ist eine Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20.10.2015, mit welchem diese um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines am 28.04.2006 in M./Russland begangenen Raubüberfalls ersucht. Dem Auslieferungsersuchen sind als Haftanordnung der Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012, der Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigten der Untersuchungsverwaltung im Untersuchungskomitee der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation in der Stadt M. vom 25.06.2010, der Beschluss über die internationale Fahndung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft der Stadt M. vom 23.02.2007, der Beschluss über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung der Stadt M. vom 02.03.2007 und die anwendbaren russischen Strafbestimmungen beigefügt. Der Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt: II. Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 30.11.2015 nicht zugestimmt und über seinen Rechtsbeistand zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben, wobei wegen der Einzelheiten auf das Haftrichterprotokoll vom 30.11.2015 sowie vor allem auf die Schriftsätze des Rechtsbeistandes vom 19.12.2015, 11.01.2016, 14.01.2016, 18.01.2016, 09.02.2016, 29.04.2016, 20.05.2016 und 08.06.2016 verwiesen wird. So hat der Verfolgte u.a. die Begehung der ihm zur Last gelegte Tat bestritten und unter Benennung von Zeugen und Vorlage von Dokumenten vorgebracht, sich zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat am 28.04.2006 in Georgien und nicht in M./Russland aufgehalten zu haben. Auch sei er HIV-infiziert, weshalb ihm in russischer Haft eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch befürchte er, in Russland kein faires Verfahren zu erhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 04.12.2015 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 26.02.2016, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vor allem um Veranlassung der Einholung einer ergänzenden Erklärung der russischen Justizbehörden sowie um Beantwortung folgender Fragen für den Fall der Überstellung des Verfolgten gebeten: a. In welcher Haftanstalt bzw. welchen Haftanstalten wird der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Untersuchungshaft und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung während der Dauer des Strafvollzugs untergebracht werden? b. Wie sind diese Haftanstalten im Hinblick auf Größe und Ausstattung der Hafträume, Belegung der Hafträume (Anzahl der Gefangenen pro Haftraum), Ausstattung der Hafträume mit sanitären Einrichtungen und Verpflegungsbedingungen ausgestaltet? c. Besteht in diesen Haftanstalten eine regelmäßige ärztliche bzw. medizinische Versorgung und wie ist diese konkret ausgestaltet? d. Kann eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben werden, dass der Verfolgte - auf entsprechenden Wunsch jederzeit Zugang zu ärztlicher bzw. medizinischer Versorgung hat und im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung mindestens im zweiwöchentlichen Rhythmus einem Arzt vorgestellt wird und im Rahmen dieser ärztlichen Untersuchungen eine regelmäßige Untersuchung des Verlaufs der noch nicht ausgebrochenen Erkrankung (Virenlastuntersuchung) stattfindet, - umgehend nach seiner Überstellung während der Dauer seiner Inhaftierung bis auf weiteres das Medikament Atripla (300mgTDF+200mgFDC+600mgEFV) oder, falls dieses Medikament in Russland nicht zur Verfügung steht, alternativ die Medikamente Truvada (300mgTDF+200mg FTC) oder Stocrin (600mg EFV) in aus ärztlicher Sicht notwendiger und ggf. vom Senat noch zu bestimmender Dosis erhält, - im Falle des Fortschreitens seiner HIV-Erkrankung die nach dem Krankheitsverlauf und aktuellen Krankheitsstand gebotene medikamentöse und/oder sonstige Therapie erhält, - aufgrund der bestehenden HIV-Infizierung während der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft in einer Einzelzelle oder, falls dies aus vollzugstechnischen Gründen nicht möglich ist, in einem Haftraum mit jedenfalls nicht mehr als vier Insassen untergebracht werden wird, - über die in der Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher-schutz vom 20.10.2015 enthaltene Zusicherung des jederzeit möglichen Besuchs durch Mitarbeiter des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beauftragten sonstigen Personen - insbesondere von dieser beauftragten Ärzten - die Möglichkeit gegeben wird, den Verfolgten in der Haftanstalt zu besuchen und - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung - Einsicht in die Krankenakten bzw. Behandlungsunterlagen des Verfolgten zu neh-men? Hierauf sind bezüglich der Unterbringung des Verfolgten folgende vom 30.03.2016 datierende Erklärungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russische Föderation eingegangen: Wird ausgeführt: Daneben enthält auch das Auslieferungsersuchen vom 20.10.2015 folgende allgemeine Erklärung: wird ausgeführt. Dem Rechtsbeistand des Verfolgten wurde hierzu und zu allen weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen rechtliches Gehör gewährt. Er hat sich mit Schriftsatz vom 08.06.2016 abschließend geäußert und beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, vor allem im Hinblick auf seinen Vortrag, der Verfolgte habe sich zum Zeitpunkt der Tat am 28.04.2016 in Georgien und nicht in Russland aufgehalten, weshalb dieser die Tat nicht begangen habe können. III. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung ist zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und bestehende Auslieferungshindernisse durch Einschränkungen der Zulässigkeitsentscheidung überwunden werden können. 1. Die Zulässigkeit der Auslieferung beurteilt sich vorliegend nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk), welchem die Russische Föderation mit Wirkung zum 09.03.2000 und die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 01.01.1977 beigetreten sind. 1.1 Insoweit liegen zunächst die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 3 Abs.1 IRG vor, da die dem Verfolgten vorgeworfenen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr strafbewehrt sind. Der dem Verfolgten im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 vorgeworfene am 28.04.2006 in M. begangene Rauüberfall, welcher dort unter anderem auch als Verbrechen des Raubes nach Art. 162 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gewertet wird, stellt sich nach deutschem Recht zumindest als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 249, 250, 25 Abs.2 StGB dar und ist damit auslieferungsfähig. 1.2 Die vom Verfolgten beantragte Durchführung einer Tatverdachtsprüfung ist nicht veranlasst. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Begründung in seinem Beschluss vom 26.02.2016, zu deren Abänderung auch der weitere Sachvortrag des Rechtsbeistands, zuletzt im Schriftsatz vom 08.06.2016, und die von diesem vorgelegten Dokumente keinen Anlass geben. 1.2.1 Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein eigenständiges Straf-verfahren, sondern beinhaltet lediglich eine Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Insoweit obliegt dem Oberlandesgericht im Auslieferungs-verfahren lediglich die Überprüfung der Einhaltung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (BGHSt 2,44; 25, 374; OLG Hamm 14.12.2010, 2 Ausl 50/10, III- 2 Ausl 50/10, abgedruckt bei juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 2 EuAIÜbk Rn. 4.). 1.2.2 Besondere Umstände, welche ausnahmsweise nach § 10 Abs.2 IRG eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. So bestehen zunächst keine Anhaltspunkte, dass die russischen Justizbehörden ihren Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend machen würden oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu befürchten wäre, der Verfolgte sei im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben könnte (BGHSt 32, 314; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 30 IRG Rn. 59). Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat eines Raubüberfalls handelt es sich um ein Delikt aus der allgemeinen Kriminalität, welchem ersichtlich keine politische Motivation und kein politischer Hintergrund beiwohnt. Allein der Umstand, dass bei dem Überfall zwei Angehörige der russischen Miliz getötet wurden, rechtfertigt keine andere Bewertung. 1.2.3 Nach abschließender Prüfung liegt auch kein Fall vor, in dem durch sichere und auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen werden kann oder aber sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen oder sonstiger Beweisumstände derart verdichtet hat, dass der Verfolgte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (OLG Karlsruhe StV 2007, 650 ; KG OLGSt IRG § 35 Nr.3). Insoweit lassen die vom Verfolgten für seinen Aufenthalt in Georgien zum Zeitpunkt der Tat am 28.04.2006 benannten Zeugen und vorgelegten Dokumente einen solchen zweifelsfreien Schluss nicht zu, vielmehr können diese nur in dem Verfahren in der Russischen Föderation auf ihre Glaubwürdigkeit und Relevanz überprüft und gewürdigt werden. Dies gilt sowohl für die vom Verfolgten vorgelegte Bestätigung seines früheren Arbeitgebers aus T./Georgien vom 13.01.2016, nach welchem der Verfolgte in der Zeit vom 01.01.2004 bis 03.04.2007 mit regelmäßiger Arbeitszeit von Montag bis Freitag jeweils zwischen 9:00 bis 19:00 Uhr dort als Taxifahrer gearbeitet, nie Urlaub beantragt und zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt gefehlt habe, als auch für die mit Schriftsatz des Rechtsbeistandes vom 08.06.2016 nunmehr vorgelegte Bescheinigung einer Ärztin eines Krankenhauses in T./Georgien vom 03.06.2016, derzufolge der Verfolgte im Zeitraum vom 23.04.2006 bis zum 05.05.2006 im dortigen Krankenhaus wegen seiner Immunschwächeerkrankung behandelt worden sein soll. Unabhängig davon, dass sich hieraus nicht ergibt, dass der Verfolgte dort auch stationär aufgenommen worden wäre, und beide Erklärungen sich auf den ersten Blick widersprechen, lassen diese auch keinen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss zu, dass der Verfolgte die ihm von den russischen Justizbehörden vorgeworfene Straftat nicht begangen haben kann, vielmehr sind diese mehrdeutig, der Auslegung zugänglich und wären ebenso wie die vom Rechtbeistand vorgebrachten Alibizeugen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Gleiches gilt für den wiederholten Vortrag des Rechtsbeistands, dem Verfolgten sei schon wegen der Spannungen zwischen Georgien und der Russischen Föderation und der Überwachung des Grenzgebiets durch Militär ein Verlassen Georgiens nicht möglich gewesen, zumal Georgien zu Lande nicht nur die Russische Föderation, sondern auch an die Türkei, Armenien und Aserbaidschan grenzt und ein Zugang zum Schwarzen Meer besteht. Ergänzend merkt der Senat insoweit lediglich noch an, dass der Rechtsbeistand selbst mit Schriftsatz vom 19.12.2015 einen vom 06.06.2006 datierenden Ausschnitt aus einer Internet-Zeitung unter dem Titel „Zwei georgische Staatsangehörige festgenommen, die unter dem Verdacht stehen, Angehörige der M.er Polizei ermordet zu haben“ vorgelegt hat, aus welchen sich ergibt, dass ein weiterer „angeblicher“ Tatbeteiligter an dem Raubüberfall am 28.04.2006 in Georgien festgenommen wurde und an die Russische Föderation ausgeliefert werden soll. 2. Auslieferungshindernisse nach § 73 Satz 1 IRG i.V.m. §§ 8 ff. EuAlÜbk stehen der Überstellung des Verfolgten nicht entgegen. 2.1 Da die dem Verfolgten vorgeworfene Tat bereits am 28.04.2006 begangen wurde, ist jedoch bezüglich der dem Verfolgten im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 vorgeworfenen Delikte teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass insoweit eine Auslieferung nicht zulässig ist. 2.1.1 Nach Art. 10 EuAlÜbk richtet sich die Frage der Verjährung sowohl nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden als auch des ersuchten Staates, wobei es für die Bestimmung der Dauer der inländischen Verjährung nicht auf die Tathandlung insgesamt, sondern auf die jeweils in Betracht kommenden einzelnen Strafvorschriften des deutschen Rechts ankommt (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 9 IRG Rn. 20). Auch kann die inländische Strafverfolgungsverjährung nicht nur durch Handlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden, sondern im Rahmen des Art. 10 EuAlÜbk ist es ausreichend, dass die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179; OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2014, 6 AuslA 26/14). 2.1.2 Zwar stellen der Beschuss des Untersuchungsführers über die internationale Fahndung des Verfolgten vom 23.02.2007 sowie der Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 solche Unterbrechungs-maßnahmen dar (§ 78 c Abs.1 Nr. 5 StGB); soweit dem Verfolgten jedoch in dem Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 ein Verbrechen nach Abs. 3 Art. 222 StGB RF (gesetzwidriger Erwerb von Waffen, Übergabe, Besitz, Verkauf, Verbringung oder Tragen von Waffen oder deren Hauptteilen, Munition, Explosivstoffen und Spreng-vorrichtungen) - insoweit käme nach deutschem Recht eine Ahndung nach § 51 Abs.1, § 52 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 78 Abs.3 Nr. 4 StGB in Betracht - und weiterhin ein Verbrechen nach Abs. 1 Art. 209 StGB RF (Banditentum) - insoweit käme nach deutschem Recht eine Ahndung nach §§ 129 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Betracht - vorgeworfen wird, ist zwischenzeitlich absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten. 2.1.3 Ein solches Hindernis besteht jedoch nicht, soweit dem Verfolgten im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 die Begehung eines Verbrechens des Raubes nach Art. 162 des StGB RF vorgeworfen wird, da nach deutschem Recht der insoweit zu prüfende Tatbestand des Raubes noch nicht verjährt wäre (§§ 249 Abs.1, 78 Abs.3 Nr. 3, 78 c Abs.1 Nr.5 StGB). 3. Die Auslieferung ist auch nicht deshalb nach § 73 Satz 1 IRG unzulässig, weil dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes, schwerwiegender körperlicher Beeinträchtigungen oder aber menschen-unwürdiger Behandlung drohen würde. 3.1 Nach der vom Senat insoweit zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu erst jüngst BVerfG, Beschluss vom 02.02.2016, 2 BvR 2488/15, bei juris, m.w.N., bezüglich der Auslieferung in die Russische Föderation) haben deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Dabei zählt es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.1 GG), dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschen-rechtsschutzes jedoch grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen, weshalb daher eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet ist, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Dabei ist auch die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen. Auch kann die Zusicherung bereits im Auslieferungsersuchen abgegeben werden (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). 3.2 Der Senat ist davon ausgegangen, dass es sich bei der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen handelt und hat - wie unter II dargestellt - in Anbetracht der HIV-Infizierung des Verfolgten eine weitere Sachaufklärung vorgenommen und neben den Erklärungen im Auslieferungsersuchen vom 20.10.2015 eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Russischen Föderation sowohl im Hinblick auf die Haftbedingungen als auch die medizinische Versorgung eingeholt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung seiner Haftbedingungen drohen würde (Senat, Beschlüsse vom 07.04.2004, 1 AK 23/04, vom21.10.2010, 1 AK 45/10, und vom 12.06.2007, 1 AK 13/07). 3.3 Nach Mitteilung des Justizvollzugskrankenhauses H. vom 11.02.2015 ist der Verfolgte an einer nach den anamnestischen Angaben des Verfolgten erstmals im Jahre 2007 diagnostizierten HIV-Infektion erkrankt, wobei es sich um eine asymptomatische HIV-Infektion der klinischen Kategorie A (CDC-Klassifikation), Stadium I, mit RNA minimaler Kopienzahl nachweisbar (<34 cop/ml) und im Übrigen unauffälligen Laborbefunden handelt. Zur Notwendigkeit einer weiteren ärztlichen Behandlung hat der Senat eine Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe vom 02.02.2016 eingeholt. Diese lautet wie folgt: wird ausgeführt 3.4 Insoweit ergibt sich aus der unter II. mitgeteilten Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 30.03.2016, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass der Verfolgte in eine Strafvollzugsanstalt eingeliefert werden wird, in der er eine entsprechende Überwachung und Behandlung seiner HIV-Infektion und die insoweit zur Vermeidung eine Ausbruchs seiner Krankheit notwendigen Medikamente bekommen wird, wobei der Senat aus hygienischen Gründen eine Unterbringung in einem Haftraum mit nicht mehr als vier Personen für unerlässlich hält. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Russische Föderation sich an diese Zusicherungen, welche der Senat auch nochmals als formelle Zulässigkeitseinschränkung mit in den Tenor dieses Beschlusses aufgenommen hat, halten wird, zumal diese auch dadurch abgesichert wird, dass der deutschen Botschaft Besuche des Verfolgten in der Haftanstalt gestattet wurden und bei Bedarf insoweit sogar eine ärztliche Kontrolle durch von der deutschen Botschaft beauftragte Ärzte möglich ist. 3.5 Bei seiner Bewertung hat der Senat neben den allgemeinkundigen auch die vom Rechtsbeistand vorgelegten Berichte, etwa der Andrey-Rylkov-Stiftung für Gesundheit und soziale Gerechtigkeit mit unbekanntem Datum, über die Defizite der Unterbringung von HIV-Infizierten in russischen Haftanstalten und den dort herrschenden Mangel an antiretroviralen Medikamenten bedacht und hat diesen Bedenken - wie ausgeführt - durch die im Tenor mitgeteilten und infolge der erteilten Zusicherungen ergangenen Einschränkungen der Zulässigkeitsentscheidung Rechnung getragen, wobei die Bestimmung der notwendigen Medikamentation nach erfolgter medizinischer Abklärung erfolgt ist. 4.1 Dem Verfolgten droht im Falle seiner Auslieferung auch keine unerträglich harte oder schlechterdings unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessene Strafe (BVerfGE 75, 1, 16). Die Vorschrift des § 162 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, für welche der Senat die Auslieferung für zulässig erklärt hat, sieht in der hier zur Anwendung kommenden Fallgestaltung des Raubüberfalls durch eine organisierte Gruppe (§ 162 Abs.4a RuStGB) ein Strafrahmen von sieben bis zu zwölf Jahren vor, welcher für die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten durchaus angemessen erscheint. 4.2 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in ihrem Auslieferungsersuchen vom 20.10.2015 zugesichert hat, der Verfolgte werde gemäß Art. 14 EuAlÜbk im Falle seiner Auslieferung nur wegen der Straftaten verfolgt, wegen derer um Auslieferung ersucht wird, hat der Senat im Beschluss vom 26.02.2016, auf welchen insoweit verwiesen wird, die russischen Justizbehörden um nähere Erläuterung der Reichweite dieser Zusicherung gebeten. Dem Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 ist nämlich zu entnehmen, dass anlässlich des dem Verfolgten gemeinschaftlich und bandenmäßig mit anderen Tatbeteiligten handelnd zur Last gelegten Rauüberfalls am 28.04.2006 in M. die Angehörigen der Miliz A. und R. aufgrund des Benutzung der Pistole der Marke PM (TIM) Nr. JIA 5558 P (LA Nr. 5858 R) durch Mittäter getötet wurden. Zwar wird dem Verfolgten im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts P. der Stadt M. vom 15.06.2012 eine Beteiligung an der Tötung dieser beiden Angehörigen der Miliz nicht zu Last gelegt. Da diese Tötung jedoch nach deutschem Recht im Rahmen derselben im Auslieferungsersuchen umschriebenen prozessualen Tat begangen wurde, würde nach deutschem Recht der Grundsatz der Spezialität einer Ausweitung des Tatvorwurfs vorliegend nicht entgegenstehen. Insoweit ergibt sich aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 30.03.2016 jedoch, dass eine Ahndung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat unter dem Gesichtspunkts eines Tötungsdeliktes nicht beabsichtigt sei und widrigenfalls eine Zustimmung der Behörden der Bundesrepublik Deutschland hierzu eingeholt werde. 5. Ein Auslieferungshindernis einer politischen Verfolgung nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs.2 IRG besteht nicht. Zwar hat der Verfolgte am 30.07.2015 bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in K. einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls gestellt, konnte jedoch bislang im Verwaltungsverfahren noch nicht formell hierzu angehört werden. Dies bindet den Senat jedoch nicht, vielmehr hat das Oberlandesgericht ausgehend von der Vorschrift des § 4 Satz 2 Alt. 1 AsylVfG im Auslieferungsverfahren unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine politische Verfolgung i.S.d. § 6 Abs. 2 IRG droht oder sonstige Auslieferungshindernisse bestehen (Senat NStZ 2010, 41). Diese Prüfung hat ergeben, dass keine Hinweise auf eine politische Verfolgung des Verfolgten - sei es in Georgien oder in der Russischen Föderation - vorliegen. Insoweit hat der Verfolgte nämlich selbst im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 30.11.2015 vor dem Amtsgericht Schwäbisch-Hall angegeben, der Grund für seine Flucht aus Georgien und seine Asylantragstellung liege in seiner HIV-Infizierung sowie der entsprechenden Erkrankung seiner Ehefrau; politisch verfolgt seien sie beide nicht. 6. Der Umstand, dass der Verfolgte im Falle einer Verurteilung durch Gerichte der Russischen Föderation für mehrere Jahre von seiner derzeit auch in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau getrennt werden würde, rechtfertigt nicht die Annahme des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG, denn Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Ausländer infolge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebiets zur Verantwortung gezogen wird (BVerfG NStZ-RR 2004, 179).Ein Ausnahme-fall, in welchem die Schutzwirkung des Art. 6 GG dennoch überwiegen würde, liegt in Anbetracht der Gesamtumstände auch unter Einbeziehung der HIV-Infektion der Ehefrau angesichts des Gewichts der dem Verfolgten vorgeworfenen schwersten Straftat nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau des Verfolgten diesen nicht ausschließbar in der Russischen Föderation in der Haft nicht wird besuchen können, da auch dies nicht die Annahme eines besonderen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Härtefalls rechtfertigt (vgl. hierzu Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12 , abgedruckt bei juris). Im Übrigen bleibt Briefkontakt möglich. 7. Der Verfolgte hatte in der Bundesrepublik Deutschland auch ein faires Verfahren. Soweit der Senat im Beschluss vom 26.02.2016, auf welchen wegen der Einzelheiten insoweit verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass es der Grundsatz eines fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten kann, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zu Kenntnis zu bringen, ist zwar das Bundesamt der Justiz diesem Anliegen aus außenpolitischen Gründen zunächst nicht nachgekommen, hat jedoch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 14.06.2016 unterrichtet. Unabhängig davon, dass eine solche Unterrichtung im Verfahren nach § 29 IRG nicht entscheidungserheblich ist, obliegt es nämlich grundsätzlich dem Verfolgten selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen, sei es im Vorverfahren oder während der Hauptverhandlung. Auf diese Möglichkeit wurde der Verfolgte im Senatsbeschluss vom 11.04.2016 und mit Verfügung vom 03.05.2016 - auf die beiden Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen - ausdrücklich hingewiesen. Er hat dies jedoch durch Schreiben seines soweit ersichtlich der russischen Sprache mächtigen Pflichtbeistandes vom 20.05.2016 ablehnen lassen und die Ansicht vertreten, es sei nicht seine Aufgabe, den russischen Justizbehörden die aus seiner Sicht entlastenden Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Damit verkennt er aber Sinn und Zweck des deutschen Auslieferungsverfahrens, welches kein eigenständiges Strafverfahren darstellt, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung, weshalb eine auch vorliegend nicht veranlasste (siehe hierzu oben unter III.1.2.1) Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverfahren im Regelfall nicht stattfindet (BGHSt 32, 314 ff.). Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 30 Abs. 4, 31 IRG) ist nicht veranlasst, zumal sich hieraus kein weiterer entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn ergeben würde. Es wird daher dem Verfolgten selbst obliegen, seine Einwendungen gegen den Tatverdacht vor den Russischen Justizbehörden vorzubringen und dort seine entlastenden Beweismittel vorzulegen Der Senat hat im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass der Verfolgte hiermit nicht gehört werden oder aus sonstigen Gründen kein faires Verfahren in der Russischen Föderation erhalten würde. Sollte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf das Schreiben des Bundesamt für Justiz vom 14.06.2016 innerhalb der dort gesetzten Frist reagieren und ihr Auslieferungsersuchen vom 20.10.2015 - wovon nicht auszugehen ist - nicht weiter aufrecht erhalten, wird der Senat diesen neuen Umstand - wegen der Eilbedürftigkeit der nunmehr zu treffenden Sachentscheidung - im Verfahren nach § 33 IRG berücksichtigen. IV. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). Es besteht weiterhin die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgte versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der nunmehr für zulässig erklärten Auslieferung zu entziehen. Die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft ist trotz der bereits seit 26.11.2015 andauernden Inhaftierung in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs ohne weiteres verhältnismäßig, zumal die Dauer des Verfahrens auf die Komplexität des Auslieferungsverfahrens und die insoweit notwendigen Ermittlungen des Senats zurückzuführen ist.