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Beschluss

2 Ws 2/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0115.2WS2.14.00
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Leitsätze

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – hier : Kostenzusage und Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht werden.

Tenor

I.        Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 12.12.2013  wird aufgehoben.

II.      Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 08.05.2012 zur Bewährung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – hier : Kostenzusage und Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht werden. I. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 12.12.2013 wird aufgehoben. II. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 08.05.2012 zur Bewährung wird abgelehnt. Gründe : Die Generalstaatsanwaltschaft, die unter dem 03.01.2014 beantragt hat, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft A. vom 17.12.2013 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 12.12.2013 aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 08.05.2012 zur Bewährung abzulehnen, hat zur Darstellung des Verfahrensstandes und zur Begründung ihres Antrages Folgendes ausgeführt: „ I. Das Amtsgericht A. hat am 08.05.2012 mit Rechtskraft vom selben Tag den Verurteilten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 22.11.2011 einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilte hat am 26.11.2013 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt; das Strafende ist auf den 27.09.2014 notiert. Er hat mit schriftlicher Erklärung vom 17.07.2013 in eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe eingewilligt. Die Justizvollzugsanstalt A. hat mit Stellungnahme vom 26.07.2013 eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten mit Blick auf dessen unbewältigte Rauschgiftsucht nicht befürwortet. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2013 hat sie für den Fall, dass der Verurteilte sich einer stationären Langzeittherapie unterziehe, mit Blick auf eine zu beantragende Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG eine positive Legalprognose gestellt. Die Staatsanwaltschaft A. ist einer Strafaussetzung mit Nachdruck entgegengetreten. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 22.11.2013, der dabei seine Einwilligung in die Absolvierung einer stationären Therapie erklärt hat, hat die Strafvollstreckungskammer A. als Einzelrichter mit Beschluss vom 12.12.2013 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses unter der Bedingung, dass der Verurteilte eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Drogensucht antritt, eine Kostenzusage und einen geeigneten Therapieplatz nachweist, zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat sie beschlossen, dass die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird, wenn der Verurteilte die vorgenannten Nachweise nicht erbringt. Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft A. am 13.12.2013 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 17.12.2013 – Eingang bei Gericht am selben Tag – hat sie sofortige Beschwerde gegen den vorstehend genannten Beschluss eingelegt. Mit Beschluss vom 18.12.2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Vorgang zur Entscheidung über die „weitere Beschwerde“ über die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 306 Abs. 2 StPO zur Entscheidung des Beschwerdegerichts vorgelegt. II. Die nach § 454 Abs. 3 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg. Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat. Sie hat, wie sich aus den Ausführungen ergibt, dass „die Voraussetzungen von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB“ gegeben seien und „besondere Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift vorlägen, die bedingte Strafaussetzung unter den Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB geprüft und bejaht. Hier ist jedoch über die Reststrafaussetzung nach Verbüßung von mindestens zwei Dritteln der verhängten Strafe zu entscheiden, die allein am Maßstab von § 57 Abs. 1 StGB zu treffen ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung, weil § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB lediglich über § 57 Abs. 1 StGB hinaus zusätzliche Anforderungen an eine Reststrafenaussetzung stellt. Eine Aufhebung zugunsten des Verurteilten nach § 301 StPO kommt nicht in Betracht, weil dieser durch die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht beschwert ist. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung tragen eine positive Legalprognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Diese ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände zu treffen (vgl. nur Fischer StGB 59. Aufl. § 57 Rn. 12, 15). Hier liegt aufgrund der mitgeteilten Gründe nahe, dass das Landgericht seine Aussetzungsentscheidung alleine auf den Umstand gestützt hat, dass der Verurteilte sich ernsthaft mit seiner Rauschgiftsucht auseinandergesetzt habe und eine stationäre Therapie absolvieren wolle, und es trotz gegenteiliger, sich allerdings in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erschöpfender Ausführungen rechtfehlerhaft überhaupt keine Gesamtwürdigung vorgenommen hat und die Entscheidung schon deshalb der Aufhebung unterliegt. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Strafvollstreckungskammer das Vorleben des Verurteilten in der rechtlichen gebotenen Weise im Zuge seiner Gesamtwürdigung berücksichtigt hat. Der Verurteilte ist bereits ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat mehrfach langdauernde Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt. Dies hat ihn in der Vergangenheit jedoch von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten können. Zum Zeitpunkt seiner Verurteilung in oben genannter Sache hat sein Bundeszentralregisterauszug 13 Eintragungen, weit überwiegend wegen Eigentumsdelikten, aufgewiesen. Zudem ist bereits eine einmal gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach einmaliger Verlängerung widerrufen worden. Ferner ist im Jahre 2005 neben einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt, später umgewandelt in eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, angeordnet worden. Der Verurteilte steht in dieser Sache noch unter Führungsaufsicht. Dies alles findet in der angefochtenen Entscheidung keine Erwähnung. Hieraus lässt sich zumindest der Schluss ziehen, dass das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums der Therapieabsicht des Verurteilten rechtsfehlerhaft gegenüber dessen Vorleben ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Die bloße Therapieabsicht vermag die ganz erheblich gegen eine positive Legalprognose sprechende Indizwirkung der strafrechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten hier nicht zu erschüttern. Zumal die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, ob tatsächlich sämtliche Vorverurteilungen im Zusammenhang mit der (unbewältigten) Betäubungsmittelsucht des Verurteilten zu sehen sind. Sie können daher (auch) Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Verurteilten sein, die erheblich gegen eine günstige Legalprognose spricht. Hinzu tritt, dass der Verurteilte während des Strafvollzuges, etwa durch den Besitz einer selbstgebauten Stichwaffe sowie wegen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen nachteilig aufgefallen ist. Insgesamt ist daher trotz einer tendenziell günstigen Vollzugsentwicklung des Verurteilten nicht von einer positiven Legalprognose auszugehen. Dabei ist auch zum Nachteil des ledigen und kinderlosen Verurteilten, der weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung verfügt und zuletzt erwerbslos war, zu berücksichtigen, dass ihm im Falle einer Entlassung keine festen Sozialstrukturen, die ihn stabilisieren könnten, zur Verfügung stehen. Entscheidend ist aber, dass das Landgericht dem Verurteilten den Antritt einer stationären Therapie nicht nur als Weisung nach §§ 57 Abs. 3, 56c Abs. 3 StGB auferlegt hat, sondern es im Therapieantritt – genau genommen im Nachweis der Kostenzusage und eines „geeigneten Therapieplatzes“ – den einzigen Grund für die Bejahung eine positive Legalprognose sieht. Ohne den geforderten Nachweis will es dagegen eine Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich ablehnen. Damit geht es offenbar davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung an sich nicht gegeben sind. Nur der besondere Umstand der (durch die Kostenzusage und den gefundenen Therapieplatz belegte) ernsthaften Bekundung des Verurteilten, eine stationäre Behandlung seiner Drogensucht antreten zu wollen, soll dazu führen, dass die nahe liegende Chance einer Legalbewährung gegeben ist. Der bloße Antritt einer Therapie zur Bekämpfung einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit sagt jedoch nichts über deren Erfolg in der Zukunft und die damit verbundene Chance der Legalbewährung des Verurteilten aus. Er kann daher entgegen der Ansicht des Landgerichts innerhalb der Gesamtabwägung nach § 57 Abs. 1 StGB ohne weitere erhebliche, hier nicht vorliegende Umstände, die für eine positive Legalprognose sprechen, keine alleinentscheidende Bedeutung haben. Nur eine erfolgreiche Absolvierung könnte unter Berücksichtigung des von einer stetigen Straffälligkeit geprägten Vorlebens des Verurteilten überhaupt die Gewähr einer nahe liegenden Chance einer Legalbewährung des Verurteilten bieten. Insofern hätte sich im Übrigen anstelle einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB eine Vorgehensweise nach § 35 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 BtMG angeboten. “ Dem stimmt der Senat zu und weist ergänzend darauf hin, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, weil die Strafvollstreckungskammer die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung von einem noch ungewissen zukünftigen Ereignis – der Kostenzusage und dem Nachweis eines „geeigneten Therapieplatzes“ – abhängig gemacht hat. Abgesehen davon, dass die Entscheidungsgründe keinen Aufschluss darüber geben, wer die „Geeignetheit“ eines etwaigen Therapieplatzes abschließend beurteilen soll, widerspricht die aufgezeigte Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer der Systematik des § 57 StGB. Maßgebender Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 57 StGB ist nämlich die voraussichtliche Entlassung des Verurteilten aus der Haft. Auf diesen Zeitpunkt bezogen, der in der Regel nach Verbüßung von Zweidrittel der erkannten Strafe eintritt, muss eine günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB vorliegen. Dies setzt voraus, dass vor einer Reststrafenaussetzung der Entlassungszeitpunkt so nahe gerückt ist, dass eine die Prognose beinflussende Entwicklung der Verhältnisse der Verurteilten nicht mehr zu erwarten ist. Diese Zeitnähe war vorliegend jedoch nicht gewährleistet, da der maßgebliche Zeitpunkt aufgrund der Ungewissheit seines Eintritts auf nicht absehbare Zeit hinausgeschoben wurde. Der Verurteilte hat zu dem Rechtsmittel rechtliches Gehör erhalten.