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Beschluss

5 Ws 65/21, 5 Ws 65/21 - 161 AR 33/21

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0415.5WS65.21.00
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Leitsätze
1. Eine Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer verletzt den Untergebrachten in seinem Recht auf ein faires Verfahren, wenn ihm nicht ermöglicht wird, die mündliche Anhörung in Anwesenheit des von ihm benannten Verteidigers seines Vertrauens wahrzunehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91).(Rn.6) 2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Anschluss BbgVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00) gebietet es auch im Fortdauerverfahren der Strafvollstreckungskammer, der Verteidigung bei der Anhörung die Teilnahme zu gestatten. Untergebrachte haben das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl beraten zu lassen.(Rn.7) 3. Die prozessuale Fürsorge kann es gebieten, die Verteidigung rechtzeitig von der bevorstehenden Anhörung zu unterrichten und bei einer Verhinderung den Termin zu verschieben. Es verstößt gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Untergebrachten stattdessen eine andere Verteidigung beizuordnen, um die Anhörung wie geplant und ohne die gewählte Verteidigung durchzuführen.(Rn.8) 4. Die Fristen zur Überprüfung der Vollstreckung gelten grundsätzlich ungeachtet des Einverständnisses des Untergebrachten und seiner Verteidigung mit einer Verzögerung. Jedoch ist dem Einverständnis nicht jede Bedeutung abzusprechen, denn die Fristen dienen auch der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung der Freiheitsgrundrechte des Untergebrachten. In gewissen zeitlichen Grenzen muss dem Untergebrachten daher zugestanden werden, sein Recht auf eine beschleunigte Entscheidung zurücktreten zu lassen, um zu ermöglichen, dass ihm die Verteidigung seines Vertrauens zur Seite steht.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer verletzt den Untergebrachten in seinem Recht auf ein faires Verfahren, wenn ihm nicht ermöglicht wird, die mündliche Anhörung in Anwesenheit des von ihm benannten Verteidigers seines Vertrauens wahrzunehmen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91).(Rn.6) 2. Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Anschluss BbgVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 37/00) gebietet es auch im Fortdauerverfahren der Strafvollstreckungskammer, der Verteidigung bei der Anhörung die Teilnahme zu gestatten. Untergebrachte haben das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl beraten zu lassen.(Rn.7) 3. Die prozessuale Fürsorge kann es gebieten, die Verteidigung rechtzeitig von der bevorstehenden Anhörung zu unterrichten und bei einer Verhinderung den Termin zu verschieben. Es verstößt gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Untergebrachten stattdessen eine andere Verteidigung beizuordnen, um die Anhörung wie geplant und ohne die gewählte Verteidigung durchzuführen.(Rn.8) 4. Die Fristen zur Überprüfung der Vollstreckung gelten grundsätzlich ungeachtet des Einverständnisses des Untergebrachten und seiner Verteidigung mit einer Verzögerung. Jedoch ist dem Einverständnis nicht jede Bedeutung abzusprechen, denn die Fristen dienen auch der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung der Freiheitsgrundrechte des Untergebrachten. In gewissen zeitlichen Grenzen muss dem Untergebrachten daher zugestanden werden, sein Recht auf eine beschleunigte Entscheidung zurücktreten zu lassen, um zu ermöglichen, dass ihm die Verteidigung seines Vertrauens zur Seite steht.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 11. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Am 19. Juli 1999 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese wird seit dem 27. Juli 1999 vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1999 einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer am 27. September 2019 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Bereits am 9. September 2019 begehrte der Beschwerdeführer für das nächste anstehende Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB die Beiordnung der von ihm als Verteidigerin gewählten, in Saarbrücken ansässigen Rechtsanwältin ... F.... Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. August 2020 ab, mit dem sie dem Beschwerdeführer stattdessen seine frühere Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin ... P..., beiordnete. Mit Beschluss vom 4. November 2020 – 5 Ws 173/20 –, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hob der Senat den Beschluss der Kammer auf und ordnete dem Beschwerdeführer unter Entpflichtung von Rechtsanwältin P... Rechtsanwältin F... als Pflichtverteidigerin für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt bei. 2. Nach Eingang des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens beraumte deren Vorsitzender mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ohne vorherige Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten Termin zur mündlichen Anhörung auf den 18. Dezember 2020 an. Mit Fax-Schreiben vom Folgetag teilte die Verteidigerin mit, dass sie an dem Termin wegen eines Gerichtstermins an anderem Ort verhindert sei. Sie könne stattdessen am 29. Januar 2021 erscheinen; mit der damit einhergehenden (weiteren) Fristüberschreitung seien sie wie auch der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich einverstanden. Dieser wünsche die Anhörung in jedem Falle in ihrem Beistand durchzuführen und wolle keinen anderen Verteidiger beigeordnet erhalten. Ungeachtet dessen ordnete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zur Verfahrenssicherung Rechtsanwalt G... als weiteren Verteidiger bei. Der Beschwerdeführer habe kein Recht auf Verlegung des Anhörungstermins wegen Verhinderung seines Verteidigers. Ein Zuwarten mit der Anhörung bis zum 29. Januar 2021 führe zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung. Gegen diese Beiordnung sowie gegen die Versagung der begehrten Terminsverlegung wandte sich der Beschwerdeführer mit jeweils am 14. Dezember 2020 durch seine Pflichtverteidigerin erhobenen Rechtsmitteln. Er machte geltend, nach Beiordnung seiner Verteidigerin durch den Senat sei der Kammervorsitzende nahezu einen Monat lang untätig geblieben und habe sich nicht um die Abstimmung eines Anhörungstermins bemüht. Die eingetretenen Verzögerungen, mit denen der Vorsitzende sein Vorgehen begründe, gingen im Wesentlichen auf Versäumnisse seitens der Kammer zurück. Nachdem die Strafvollstreckungskammer am 18. Dezember 2020 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin – anwesend war lediglich der weitere beigeordnete Verteidiger – den Anhörungstermin durchgeführt und am 11. Januar 2021 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet hatte, stellte der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2021 – 5 Ws 235-236/20 –, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, fest, dass die Rechtsmittel gegenstandslos sind. 3. Mit seiner durch seine Verteidigerin erhobenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Untergebrachte gegen den vorgenannten Fortdauerbeschluss. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und macht geltend, er habe seine Vorführung zu dem Anhörungstermin am 18. Dezember 2020 nur deshalb verweigert, weil er diesen nicht ohne seine Verteidigerin, zu der allein er Vertrauen habe, habe wahrnehmen wollen. Zudem habe er das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. O... so kurz vor dem Termin erhalten, dass ihm eine sachgerechte Vorbereitung nicht möglich gewesen sei. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist ihr – vorläufig – der Erfolg nicht zu versagen. 1. Die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, weil es ihm nicht ermöglicht worden ist, die mündliche Anhörung in Anwesenheit der von ihm benannten Verteidigerin seines Vertrauens wahrzunehmen. Im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist dem dem Untergebrachten beigeordneten Verteidiger regelmäßig die Teilnahme an dem Anhörungstermin nach § 454 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 463 Abs. 3 StPO zu ermöglichen. Zwar handelt es sich bei der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren nicht um eine förmliche Vernehmung im Sinne der §§ 163a, 168c StPO, bei welcher der Verteidiger nach der Strafprozessordnung zur Anwesenheit berechtigt ist. Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger auch bei der Anhörung die Teilnahme zu gestatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 – 2 BvR 710/91 –, juris Rn. 22, betreffend die Anhörung im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung). Dies gilt ebenso im Verfahren über den weiteren Vollzug einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2015 – III-4 Ws 200/15 –, juris Rn. 5 f.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 2 Ws 23/06 –, juris Rn. 9). Hinzu kommt dabei, dass dem Untergebrachten regelmäßig – wie hier auch geschehen – ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, um zu sicherzustellen, dass der Betroffene auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 792/05 –, juris Rn. 19 f., m. w. Nachw.; vgl. außerdem den vorgenannten Beschluss des Senats vom 4. November 2020 sowie [angesichts der Einholung eines Sachverständigengutachtens] § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO). Bezeichnet der Untergebrachte innerhalb der ihm gesetzten Frist einen Verteidiger, so ist ihm regelmäßig dieser beizuordnen (§ 142 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz StPO). Der im Maßregelvollzug Untergebrachte hat daher im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB das Recht, sich gerade auch in der mündlichen Anhörung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2000 – VfGBbg 37/00 –, NJW 2001, S. 2533). Dem entspricht das Recht des Verteidigers, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 24 ff.; BbgVerfG, a. a. O., S. 2534; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.); nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn er lediglich darauf verwiesen wird, sich schriftsätzlich zu äußern (BVerfG, a. a. O.; BbgVerfG, a. a. O.). Die Benachrichtigung des – teilnahmeberechtigten – Verteidigers über einen Anhörungstermin ist zwar grundsätzlich Sache des Verurteilten; das Gericht ist zu einer Benachrichtigung des Verteidigers regelmäßig nur dann verpflichtet, wenn der Anhörungstermin kurzfristig anberaumt wird und der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung anderweitig nicht zu gewährleisten ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 2 Ws 2/14 –, juris Rn. 11, m. w. Nachw.). Abweichendes kann jedoch im Einzelfall aus Gründen der prozessualen Fürsorge gelten (vgl. KG, a. a. O.), die es ebenfalls gebieten können, den Verteidiger von einer bevorstehenden Anhörung rechtzeitig zu unterrichten und im Falle seiner Verhinderung den Termin zu verschieben (vgl. OLG Hamm, a. a. O., für eine krankheitsbedingte Verhinderung; noch weitergehend Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67e Rn. 10: generelle Benachrichtigungspflicht). Danach war hier eine Berücksichtigung der terminlichen Belange der Verteidigerin geboten. Der von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2002 – 3 Ws 189/02 –, juris Rn. 7) vertretenen abweichenden Auffassung vermag der Senat jedenfalls in Fällen nicht zu folgen, in denen die Verteidigung – wie hier – notwendig ist und dem Untergebrachten bereits ein von ihm benannter Rechtsanwalt seines Vertrauens beigeordnet worden ist. Mit der Einführung des § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO hat der Gesetzgeber dem Auswahlrecht des Betroffenen maßgebliches Gewicht beigemessen (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 4. November 2020, a. a. O.). Die Vorschrift normiert den bereits zuvor anerkannten, aus dem Recht auf ein faires Verfahren herzuleitenden Grundsatz, dass dem Betroffenen ein Rechtsanwalt seines Vertrauens zur Seite zu stellen ist, sofern nicht ausnahmsweise wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. Fischer, StGB 68. Aufl., § 142 Rn. 39, m. w. Nachw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Angesichts des zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsanwältin bestehenden Vertrauensverhältnisses war das gerichtliche Auswahlermessen bei der Beiordnung auf Null reduziert (Senat, a. a. O.). Hieraus folgte im konkreten Fall eine Obliegenheit des Kammervorsitzenden, bei der Anberaumung der Anhörung auch die terminliche Verfügbarkeit der Verteidigerin in den Blick zu nehmen. Mit der Festsetzung und Durchführung eines Termins ohne vorherige Abstimmung mit der Rechtsanwältin und ohne Rücksichtnahme auf die von ihr dargelegte Verhinderung ist der Vorsitzende den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht geworden. Die von ihm gewählte Verfahrensweise, dem Beschwerdeführer entgegen dessen ausdrücklichem Willen einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen und den Anhörungstermin (nur) in dessen Anwesenheit und ohne die von dem Beschwerdeführer benannte Verteidigerin seines Vertrauens durchzuführen, unterläuft in gravierender Weise den in § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz und verletzt den Beschwerdeführer zugleich in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Abweichendes folgt hier nicht daraus, dass die Verteidigerin nach ihrer Mitteilung erst am 29. Januar 2021 für einen Anhörungstermin zur Verfügung gestanden hätte. Zwar gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren – wovon die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend ausgeht – dem Betroffenen nicht schlechthin einen Anspruch auf Beistand durch den von ihm gewählten Verteidiger; vielmehr ist sein Recht dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Verfahrens gegenüberzustellen und mit diesem im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 27; BbgVerfG, a. a. O.). Im Verfahren über die weitere Unterbringung im Maßregelvollzug ist dabei auch zu berücksichtigen, dass dieses nach § 67e StGB bestimmten Fristen unterworfen ist, deren Einhaltung nicht allein im Interesse des Untergebrachten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau in: Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67e Rn. 41). Daher war die Verzögerung, die mit der beantragten Terminsverlegung verbunden gewesen wäre, nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil sich der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin mit ihr einverstanden erklärt hatten. Gleichwohl ist dem Einverständnis nicht jede Bedeutung abzusprechen; denn die gesetzlichen Fristvorgaben dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 –, juris Rn. 21), so dass diesem zumindest in gewissen zeitlichen Grenzen zugestanden werden muss, sein Recht auf eine beschleunigte Entscheidung zurücktreten zu lassen, um zu ermöglichen, dass ihm der Verteidiger seines Vertrauens zur Seite steht. Hinzu kommt hier, dass die Frist nach § 67e Abs. 2 Alt. 2 StGB auch durch die Heranziehung eines anderen (Sicherungs-)Verteidigers nicht gewahrt, sondern – maßgeblich bedingt durch die verzögerte Vorlage der Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs erst am 22. Juli 2020 und der anschließenden Beauftragung eines externen psychiatrischen Sachverständigen – ohnehin nicht unerheblich überschritten worden ist und dass der Fortdauerbeschluss nach Durchführung des Anhörungstermins am 18. Dezember 2020 und (nicht ausreichender, vgl. zuvor) schriftlicher Anhörung der Verteidigerin erst am 11. Januar 2021 gefasst worden ist. Demgegenüber wäre die (weitere) Verzögerung, die bei einer terminlichen Rücksichtnahme auf die Verteidigerin eingetreten wäre, nicht maßgeblich ins Gewicht gefallen. 2. Hingegen ist das von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügte Recht auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Dieses ist grundsätzlich nur als solches, nicht hingegen gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993, a. a. O., juris Rn. 29). Aus ihm folgt daher nicht das Recht eines Untergebrachten, sich in der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen (vgl. BVerfG, a. a. O., für das Verfahren über eine Reststrafenaussetzung). 3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist jedoch anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Zurückverweisung an die Vorinstanz möglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 309 Rn. 7, m. w. Nachw.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Untergebrachte und ein von der Kammer herangezogener externer Sachverständiger (erneut) persönlich anzuhören sind; in diesen Fällen ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. OLG Köln, a. a. O., Rn. 16; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 26, m. w. Nachw.). So liegt es hier. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Anhörung nicht zuletzt eine aktuelle Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zugrunde zu legen sein wird, aus der sich zumindest ergeben muss, ob und gegebenenfalls inwieweit seit der letzten Stellungnahme Änderungen eingetreten sind. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO).