Urteil
2 X (Not) 16/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1107.2X.NOT16.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1978 Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 1980 ist er beim Amtsgericht Warendorf und beim Landgericht Münster zugelassen. Durch Urkunde des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.05.1985 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Anwalt beim Amtsgericht Warendorf zum Notar bestellt. Sein Amtssitz war in U. Seit dem 28.09.1998 befinden sich seine Praxisräume im Erdgeschoss des Hauses Nstraße 30, U. 3 Aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts Warendorf vom 02.04.2012, dass vom Finanzamt Warendorf wegen bestehender vollstreckbarer Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von 19.463,62 € gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und unter dem 26.02.2012 im Verfahren 3 M 338/12 ein Durchsuchungsschluss für die Wohnung bzw. Geschäftsräume des Klägers in der Nstraße 30 in U erwirkt worden war, leitete der Präsident des Landgerichts Münster unter Hinweis darauf, dass eine ungeordnete Wirtschaftsführung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO zur Amtsenthebung eines Notars führen könne, gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2012 die Überprüfung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ein. 4 Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung wurden am 25.04.2012 auf Antrag des Finanzamts Warendorf auf dem beim Amtsgericht Warendorf im Grundbuch von U-Stadt, Blatt 2xx6, 3xx9 und 2xx1 eingetragenen Grundbesitz des Klägers Zwangssicherungshypotheken von (5.793,66 € + 6.023,12 € + 8.298,85 € =) insgesamt 20.115,63 € eingetragen. 5 In Anbetracht der Tatsache, dass nur das Finanzamt Warendorf als Vollstreckungsgläubiger bekannt geworden war, war zunächst in Abstimmung mit dem Vorstand der Notarkammer von der Ergreifung berufsspezifischer Maßnahmen Abstand genommen worden. Nachdem in der Folgezeit entgegen der Ankündigung des Klägers keine einvernehmliche Regelung mit dem Finanzamt Warendorf erzielt werden konnte und der Beklagte im Juli 2012 das Überprüfungsverfahren übernommen hatte, erging auf Antrag des Finanzamtes Warendorf am 23.08.2012 gegen den Kläger ein Haftbefehl nach § 284 Abs. 8 AO zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, welche am 27.08.2012 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. 6 Nach nochmaliger Anhörung des Klägers durch den Beklagten und nach Rücksprache mit dem Vorstand der Westfälischen Notarkammer Hamm, erließ der Beklagte unter dem 27.09.2012 eine Verfügung, durch die er den Kläger gemäß § 50 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der BNotO vom 26.02.2002 seines Amtes als Notar enthoben hat, weil der Kläger in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 27.08.2012 der Vermutungstatbestand des §§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erfüllt sei. Weiter sei die Fähigkeit, für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu sorgen, insbesondere eigene Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen oder zumindest Vereinbarungen mit den Gläubigern zu treffen, die weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachhaltig ausschließen, nicht mehr festzustellen. Der Umstand, dass der Kläger die zuständige Finanzbehörde zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zum Haftbefehl gezwungen habe, sei als Indiz dafür zu werten, dass es dem Kläger in den letzten sechs Monaten nicht gelungen sei, eine grundlegende Ordnung in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu schaffen. Die Maßnahme der Amtsenthebung sei daher zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden unerlässlich, da eine unzuverlässige Wirtschaftsführung und ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse die ständige Gefahr in sich bergen, dass weitere Gläubiger zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen müssen, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. Da es auch bei sorgfältiger Arbeitsweise eines Notars nicht immer zu erreichen sei, dass Gelder, die an einen Urkundsbeteiligten oder Dritten weiterzuleiten seien, sofort auf einem Treuhandkonto des Notars, sondern erst einmal auf einem allgemeinen Geschäftskonto eingehen, seien derartige Gelder stark gefährdet. Im Übrigen sei auch nicht vollständig ausgeschlossen, dass der Kläger zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten möglicherweise auch vorübergehend auf treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreife. 7 Nach Zustellung der Amtsenthebungsverfügung am 29.09.2012 beglich der Kläger am 05.10.2012 die Forderung des Finanzamts Warendorf, die zum Erlass des Haftbefehls vom 23.08.2012 geführt hatte, durch Überweisung des zuvor erfragten Betrages von zwischenzeitlich 22.779,64 € an den Obergerichtsvollzieher C. Der Haftbefehl wurde dem Kläger aufgrund dessen entwertet ausgehändigt und aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. 8 Da der Beklagte nicht bereit war, seine Amtsenthebungsverfügung zurückzunehmen, hat der Kläger mit am 22.10.2012 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 18.10.2012 Klage gegen die Verfügung vom 27.09.2012 erhoben. 9 Aufgrund eines Ersuchens des Finanzamtes Warendorf vom 12.02.2013 wurde der Grundbesitz des Klägers zwischenzeitlich erneut mit Zwangssicherungshypotheken in einem Umfang von (18.976,99 € + 18.207,62 € + 13.004,50 € =) insgesamt 50.189,11 € belastet. Aufgrund der vollstreckbaren Anträge des Finanzamtes Warendorf vom 21.05.2013 wurden wegen dieser persönlichen und dinglichen Ansprüche aus Steuern und Abgaben durch Beschlüsse des Amtsgerichts Warendorf vom 19.06.2013 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von U-Stadt Blatt 2xx6 und 2xx1 eingetragenen Teileigentums (002 K 019/13) bzw. Wohnungseigentums (002 K 020/13) sowie die Zwangsverwaltung des im Grundbuch von U-Stadt Blatt 2xx9 eingetragenen Wohnungseigentums (002 L 009/13) angeordnet. 10 Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht überschuldet oder überschuldet gewesen. Der durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 27.08.2012 zunächst gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vermutete Vermögensverfall habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Weiter seien seine Vermögensverhältnisse geordnet. Insoweit rechtfertige allein die streitige Forderung des Finanzamtes Warendorf keine gegenteilige Bewertung. Diese Forderung, wegen der das Finanzamt vollstreckt habe, sei überhöht gewesen. Gleichwohl habe er diese Forderung nunmehr beglichen, so dass seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gelöscht worden sei. Die Aufrechterhaltung seines Zulassungswiderrufs sei zudem gemäß Art. 12 Abs. 1 GG wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig, weil sie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Notarrechtspflege und der Notarsuchenden nicht erforderlich sei. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Verfügung des Beklagten vom 27.09.2012 mit der Enthebung vom Amt des Notars aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 Er ist der Ansicht, der Beklagte habe die in der Amtsenthebungsverfügung dargelegten Zweifel an einer zukünftigen geordneten Wirtschaftsführung bisher nicht ausgeräumt und biete daher nicht die notwendige Gewähr für einen sorgfältigen und über alle Maßen gewissenhaften Umgang mit ihm anvertrauten Vermögenswerten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der vorliegenden Personalakte nebst Beiakten und das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2013 verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 I. 19 Die gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage gegen die Amtsenthebungsverfügung vom 27.09.2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 20 Der Kläger ist seines Amtes als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zu entheben. Auch wenn die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO durch die zwischenzeitlich erfolgter Löschung der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis entfallen ist, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass damit die Bedenken gegen die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung des Klägers nicht ausgeräumt worden sind. 21 Zu der Art der Wirtschaftsführung eines Notars, die die Interessen der Rechtsuchenden im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO gefährdet und eine Amtsenthebung rechtfertigt, hat der BGH im Beschluss vom 26.10.2009 (NotZ 14/08 - GI aktuell 2010, 40, Rn. 11/12) ausgeführt: 22 „Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Erst recht gilt dies, wenn sich Gläubiger nach vergeblichen Versuchen einer Einzelzwangsvollstreckung veranlasst sehen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars zu stellen. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). 23 Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).“ 24 Diese Rechtsprechung hat der BGH erneut mit seinen Beschlüssen vom 15.11.2011 (NotZ 6/12 - ZNotP 2011, 33, Rn. 8/9) und 22.07.2013 (NotZ (Brfg) 13/12 – ZNotP 2013, 276, Rn. 15) bestätigt, indem er nochmals betont hat, dass die Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne die Festelllung konkreter Missstände bei der notariellen Tätigkeit bereits dann gefährdet, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da es unverzichtbar sei, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt. 25 Gemessen an diesem vom Senat geteilten Maßstab sind die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO bereits deshalb zu bejahen, weil es den Kläger über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht gelungen ist, sich mit dem Finanzamt Warendorf wegen einer Steuerforderung von ca. 20.000 € zu verständigen, so dass es nach erfolgloser Durchsuchung seiner Geschäftsräume nicht nur zu Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken auf seinem Grundbesitz, sondern auch zur Erwirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung nebst Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist. 26 An dieser nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht hinnehmbaren Wirtschaftsführung des Klägers hat sich auch nichts entscheidendes dadurch geändert, dass er am 05.10.2012 die Forderung des Finanzamtes Warendorf, die zum Erlass des Haftbefehls vom 23.08.2012 geführt hatte, durch Überweisung des zwischenzeitlich aufgelaufenen Betrages in Höhe von 22.779,64 € beglichen hat. Die vom Kläger mit seiner Klage aufgeworfene Frage, ob bereits die Forderung eines einzigen Gläubigers zur Enthebung eines Notars aus seinem Amt führen kann, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden, nachdem es im Februar 2013 zur erneuten Vollstreckungsmaßnahmen von Seiten des Finanzamts Warendorf gekommen ist. Wegen weiterer Steuerforderungen in Höhe von (18.976,99 € + 18.207,62 € + 13.004,50 € =) 50.189,11 € sind nicht nur am 15.02.2013 Zwangssicherungshypotheken auf den Teil- und Wohnungseigentum des Klägers eingetragen, sondern darüber hinaus am 19.06.2013 die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung angeordnet worden. Da es dem Kläger trotz seiner Bekundungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013, er sei in der Lage, die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Warendorf zeitnah zu begleichen, da er ausstehende Honorarzahlungen von einer leistungsfähigen Mandantin aus Holland erwarte bzw. ansonsten beabsichtige, unverzüglich eine seiner Eigentumswohnungen zu verkaufen, bis heute nicht gelungen ist, die den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Steuerverbindlichkeiten zu begleichen bzw. mit dem Finanzamt Warendorf eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, muss weiterhin von einer Art der Wirtschaftsführung beim Kläger ausgegangen werden, die die Interessen der Rechtsuchenden ganz erheblich gefährdet. Eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist als solche nicht hinnehmbar, da Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, deren Abwehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, die Gefahr mit sich bringen, dass davon Fremdgelder erfasst werden (BGH, Beschluss vom 18.03.2002 – NotZ 21/01 – DNotZ 2003, 73). 27 Auch unter Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot, die bei einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO als die am stärksten in die berufliche Stellung des Notars eingreifenden aufsichtsrechtlichen Reaktion in die Prüfung mit einbezogen werden müssen, ist die Entfernung des Klägers aus seinem Amt als Notar unter Abwägung aller Umstände erforderlich. Dem Kläger ist es bis heute nicht gelungen, seine seit ca. anderthalb Jahren in Schieflage geratenen wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig zu ordnen, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 selbst erklärt hatte, dass es bei ihm - nach seinem Ende 2008 erlittenen Herzinfarkt mit anschließender Reha unter Auflösung der Bürogemeinschaft mit seinen beiden angestellten Rechtsanwälten - zwischenzeitlich wieder „so gut laufe wie in alten Zeiten“, so dass er alle Forderungen beim Finanzamt begleichen könne, wenn man ihm nur 6 bis 8 Wochen Zeit geben würde. Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 musste der Kläger vielmehr selbst einräumen, dass er den angekündigten zeitnahen Ausgleich der Forderung des Finanzamtes immer noch nicht melden könne, dass es nicht zu dem beabsichtigten Verkauf seiner Eigentumswohnung gekommen und das von ihm erwartete Honorar nicht eingegangen sei. 28 II. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 30 III. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 IV. 33 Die Berufung wird mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen. 34 V. 35 Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.