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Beschluss

11 U 126/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1107.11U126.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.7.2013 (4 O 442/11) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 1. 3 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.9.2013 verwiesen. 4 2. 5 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 25.9.2013 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt: 6 „Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, stattgegeben. Die Berufung wendet ein, der Beklagte zu 2. hafte nicht unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB), weil er im maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gewesen sei. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft, weil die Aussage des Zeugen M einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Der Beklagte zu 2. sei nicht darüber informiert worden, dass der Zeuge M das Telefongespräch mitgehört habe. Diese Einwendungen verfangen nicht. 7 Die Aussage des Zeugen M durfte das Landgericht verwerten, weil der Beklagte zu 2. vom Kläger darauf hingewiesen worden war, dass der Zeuge M das Gespräch mithöre. Überdies hat der Zeuge bekundet, dass er den Beklagten zu 2. begrüßt habe. Diese Bekundung hatte das Landgericht, wie die Aussage des Zeugen im Übrigen, als glaubhaft gewertet. Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Umstand, dass der Zeuge T des Klägers ist, genügt hierfür nicht. 8 Das Landgericht hat auch zutreffend eine Haftung des Beklagten zu 2. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB bejaht. Dafür kommt es nicht entscheidend an, ob der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verwendung des streitgegenständlichen Betrages von 25.547,04 € noch Geschäftsführer der Beklagten zu 1. war. Für den Kläger war das persönliche Verhältnis zum Beklagten zu 2. maßgebend. Er hatte diesen persönlich mit der Vermögensbetreuung beauftragt. Dies hat der Zeuge M in seiner Aussage deutlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht. 9 Die Beklagten erklären in der Berufungsbegründung hilfsweise die Aufrechunng mit einem Werklohnanspruch i.H.v. 45.000 €. Diese greift nicht durch. Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten war der Kläger zur Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. In diesem Falle kann der Werkunternehmer allenfalls Vergütung für von ihm bereits erbrachte Leistungen beanspruchen. Dass die Beklagten solche Leistungen erbracht hätten, ist nicht ersichtlich. Hierzu und zu deren Wert fehlt jeglicher Vortrag.“ 10 Hierzu haben die Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. 11 3. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13 Berufungsstreitwert : 57.120,-- € (Verdoppelung der Klageforderung mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechung)