Beschluss
5 U 17/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:1024.5U17.13.00
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Tenor
Die Klägerin wird aus dem Verfahren entlassen.
Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren der Klägerin entstandenen Kosten trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin wird aus dem Verfahren entlassen. Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren der Klägerin entstandenen Kosten trägt der Beklagte. Gründe : Eine gegen die Klägerin gerichtete Berufung liegt nicht vor. Die Berufungsschrift weist zwar eindeutig mit Parteibezeichnung und dem dazu passenden Antrag auf die Klägerin als Berufungsbeklagte. Allerdings ist die nach § 519 Abs.2 ZPO erforderliche Angabe des Berufungsbeklagten trotz der zu fordernden Eindeutigkeit und der gebotenen Strenge bei der Beurteilung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH NJW-RR 2006, 284). Es darf nicht zur bloßen Förmelei kommen, vielmehr genügt es, dass hinsichtlich des Berufungsbeklagten keine vernünftigen Zweifel verbleiben. Dabei darf und muss das Gericht auch ein der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs.3 ZPO beigefügtes Urteil heranziehen. Der Beklagte hat seiner inhaltlich falschen Berufungsschrift das angefochtene Urteil in Ablichtung beigefügt. Aus diesem ergibt sich, dass ein angreifbares Urteil nur gegen den Drittwiderbeklagten vorliegt, während das Prozessrechtsverhältnis zu der Klägerin (durch Vergleich) endgültig beendet worden ist. Daraus kann – ohne, dass irgendwelche vernünftige Zweifel verblieben – geschlossen werden, dass die Berufung sich nicht gegen die Klägerin richten kann, sondern die entsprechende Parteibezeichnung ebenso wie der nach objektiver Rechtslage sinnlose Antrag auf einem offensichtlichen Irrtum des Beklagten (bzw. seines Bevollmächtigten) beruhen müssen. Die Kosten der Klägerin sind allerdings von dem Beklagten zu erstatten (§ 516 Abs.3 ZPO analog). Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass dann, wenn einer falsch bezeichneten Partei durch das Gericht eine Klage zugestellt wird, der Scheinbeklagte durch Beschluss aus dem Rechtsstreit zu entlassen und der klagenden Partei die durch die falsche Zustellung verursachten Kosten zu erstatten sind, sofern die Fehlzustellung durch diese verursacht wurde (vgl. hierzu i.e. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer Rn. 8 vor § 50). Dies ist auf eine Falschbezeichnung im Rahmen der Berufungsschrift entsprechend übertragbar. Dass der Klägerin die Berufungsschrift zugestellt wurde und sich darauf deren erstinstanzliche Rechtsanwälte auch für das zweitinstanzliche Verfahren bestellt haben, beruht allein auf der Falschbezeichnung durch den Beklagten, nicht etwa auf einem (gar alleinigen) Verschulden des Gerichtes. Eine Berufungsschrift, die formal den Anforderungen genügt und die – wie hier - keinerlei Auffälligkeiten aufweist, die Anlass zu näherer Überprüfung geben könnten, wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sofort und ohne weitere Vorlage an einen Richter dem in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsbeklagten zugestellt. Zu einer Überprüfung der rechtlichen Schlüssigkeit der Berufungsschrift anhand des beigefügten Urteils ist der Urkundsbeamte weder befähigt noch befugt. Vor Ablauf der Berufungsfrist liegt im Regelfall (und lag hier eindeutig) die Berufungsschrift einem Richter nicht vor. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Falschbezeichnung, die dem Vorsitzenden des Senats tatsächlich erst mit Eingang der Berufungsbegründung aufgefallen ist, früher hätte entdeckt werden können. Im übrigen haben sich hier die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unverzüglich (binnen fünf Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift) bestellt und Zurückweisung der Berufung beantragt, so dass die Kosten der Klägerin in jedem Fall entstanden waren. Der Streitwert für die der Klägerin zu erstattenden Kosten entspricht allerdings nur dem Wert ihrer ursprünglichen Klage und der gegen sie gerichteten Widerklage (10.065.- €), nicht dem wesentlich höheren Wert des tatsächlichen Berufungsverfahrens.