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Urteil

13 U 188/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0904.13U188.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Mai 2012 – 3 O 102/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.166.936,87 US-$ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E AG nimmt die Beklagte, ein Kreditinstitut mit Sitz in Frankreich, auf Zahlung von Aufwendungsersatz wegen einer im Auftrag der Beklagten ausgeführten Überweisung über 1.166.936,87 US-$ in Anspruch. 4 Die Beklagte erhielt am 5. Januar 2007 von der französischen Niederlassung einer iranischen Bank den Auftrag, eine Überweisung in Höhe von 1.166.936,87 US-$ auf ein bei der E AG geführtes Konto der E2 AG in L auszuführen. Da die Zahlung in US-$ ausgeführt werden sollte und die Beklagten kein entsprechendes Konto bei der E AG unterhielt, sollte die Deckung über eine Niederlassung der Beklagten in den USA erfolgen. 5 Die allgemeine Vorgehensweise bei Überweisungen aus dem Ausland in ausländischer Währung unter Verwendung von SWIFT-Nachrichten ergibt sich aus Anlage K 5 (Bl. 115 f. GA), und die jeweilige Bedeutung der standardisierten SWIFT-Nachrichten lässt sich der Anlage K 6 entnehmen (Bl. 117 ff. GA). Hinsichtlich der Details wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. 6 Die Beklagte ließ der E AG unter dem 5. Januar 2007 eine SWIFT-Nachricht MT 103 über die Überweisung auf das Konto der E2 AG zukommen. Die betreffende Mitteilung enthielt ebenfalls Angaben zum Auftraggeber sowie zur Deckung über eine Niederlassung der Beklagten in den USA einerseits und über K als Korrespondenzbank der E AG andererseits (vgl. Anlage K 1, Bl. 62 GA). Noch am selben Tag ließ die Beklagte mittels SWIFT-Nachricht MT 202 COV (Anlage K 8, Bl. 123 GA) einen Auftrag an ihre Niederlassung in den USA übermitteln zwecks Überweisung des Deckungsbetrages auf ein Konto der E AG bei K. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen K 1 und 8. 7 Die E AG wiederum wartete den Eingang der Deckung nicht ab, sondern führte die mittels SWIFT-Nachricht MT 103 angewiesene Überweisung noch am 5. Januar 2007 aus. Am 9. Januar 2007 forderte sie die Beklagte mittels SWIFT-Nachricht MT 195 erstmals vergeblich auf, den Deckungsbetrag ihrem Konto bei K gutzuschreiben. Dazu kam es jedoch infolge einer gegen Transaktionen u.a. der auftraggebenden iranischen Bank gerichteten Anordnung von US-Behörden nicht mehr. In den USA ansässige Kreditinstitute durften Transaktionen dieser Bank, der eine Beteiligung an der Finanzierung des iranischen Atomprogramms vorgeworfen wird, nicht mehr ausführen. 8 Die Klägerin hat ihren Anspruch zunächst durch Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls gerichtlich geltend gemacht. Der entsprechende Antrag ist am 23. Dezember 2010 beim Amtsgericht Wedding in C eingegangen (Bl. 1 GA). Zwar ist der Zahlungsbefehl erst am 1. April 2011 zugestellt worden (Bl. 38 GA). Jedoch ist der Antrag erst am 28. Januar 2011 erstmals im Wege einer Monierung bearbeitet worden (Bl. 10 GA), hat die Klägerin die Monierung am 2. Februar 2011 beantwortet (Bl. 13 f. GA), hat die nachfolgende Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses die Klägerin am 7. Februar 2011 erreicht und ist der Vorschuss am 9. Februar 2011 eingegangen (grüne ZA I im Vorspann der GA). Erst mit Schreiben vom 11. März 2011 ist der am selben Tag erlassene Zahlungsbefehl dann zur Übersetzung weitergeleitet (Bl. 17 ff. GA) und am 29. März 2011 in übersetzter Fassung zur Zustellung versandt worden (Bl. 35 GA). 9 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug gemeint, ihr stehe aufgrund der ausgeführten Überweisung ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB zu. 10 Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 a) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO. 11 Ferner sei nach Art. 28 EGBGB wegen der engeren Bindung zu Deutschland als Sitzstaat der ausführenden Bank deutsches Recht anzuwenden. Die Rom-I-VO finde auf Verträge aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2009 keine Anwendung. 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.166.936,87 US-$ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie meint, es fehle bereits an der Zuständigkeit des Landgerichts Köln, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen sei. Vielmehr handele es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Kreditinstituten jeweils um selbständige Schuldverhältnisse. Sie, die Beklagte, habe der E AG im Übrigen die Zahlung lediglich avisiert. Danach habe die E AG die Überweisung auf eigenes Risiko ausgeführt. 17 Ferner finde französisches Recht Anwendung, weil sie, die Beklagte, die charakteristische Leistung selbst ausgeführt habe, nämlich die Erfüllung des Auftrages der iranischen Bank. 18 Selbst unter Geltung deutschen Rechts liege hier im Hinblick auf die Anordnung der US-Finanzbehörden Unmöglichkeit nach § 275 BGB vor. 19 Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verjährt, weil die Zustellung nicht demnächst erfolgt sei. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 146 ff. GA) Bezug genommen. 21 Mit dem angefochtenen Urteil, das der Klägerin am 21. Mai 2012 zugestellt worden ist (Bl. 161 GA), hat das Landgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und zur Begründung dafür ausgeführt, dass zwar durch die SWIFT-Nachricht MT 103 ein nach deutschem Recht zu würdigendes Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der E AG und der Beklagten begründet worden sei, dass aber nach dem Inhalt des Auftrages die Überweisung nicht sofort auszuführen gewesen sei, sondern der Eingang des Deckungsbetrages habe abgewartet werden müssen. Ein Handelsbrauch, dass ein Avis oder ein Überweisungsauftrag als verbindlicher Auftrag so zu verstehen sei, dass das benachrichtigte Kreditinstitut sofort auszuzahlen habe, bestehe nicht, sondern es sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Auszahlung erst dann unternommen werde, wenn die Deckung bereitgestellt werde. Erst dann habe der inländische Kunde auch Anspruch auf die Gutschrift. Anderes folge auch nicht aus dem Inhalt der SWIFT-Nachricht MT 103, die selbst kein Wertstellungsdatum enthalte. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 152 ff. GA) Bezug genommen. 23 Mit einem am 19. Juni 2012 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 185 GA) hat die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 21. August 2012 (Bl. 195 GA) hat die Klägerin ihr Rechtsmittel mit einem am letzten Tag der verlängerten Frist eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1297 ff. GA) begründet. 24 Inhaltlich hält sie an ihrem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest und meint insbesondere, dass es sich bei der übersandten SWIFT-Nachricht MT 103 sehr wohl bereits um einen verbindlichen Überweisungsauftrag und nicht um lediglich ein Avis gehandelt habe. Dementsprechend habe der Eingang des Deckungsbetrages nicht abgewartet werden müssen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.166.936,87 US-$ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2007 zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Auch sie hält an ihrem Vorbringen fest und legt unter Bezugnahme auf die SWIFT-Standards nochmals den regelmäßigen Hergang bei Auslandsüberweisungen dar. 30 II. 31 Das Rechtsmittel der Klägerin ist gemäß §§ 511 ff. ZPO sowohl zulässig als auch weitgehend begründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zwar hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit zutreffend bejaht (1) und richtig auch deutsches materielles Recht zur Anwendung gebracht (2). Jedoch hat es die seitens der Beklagten an die Klägerin gesandte SWIFT-Nachricht MT 103 nicht zutreffend ausgelegt und die Frage der Darlegungslast in Zusammenhang mit der Bedeutung der Nachricht nicht hinreichend berücksichtigt. Aus Sicht des Senats ist die SWIFT-Nachricht MT 103 als verbindliche Anweisung zur Vornahme der tatsächlich ausgeführten Überweisung zu würdigen und führt zu einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Umstände, die das seitens der Beklagten behauptete Verständnis der SWIFT-Nachricht MT 103 im Sinne eines bloßen Avis bzw. einer Anweisung zur Überweisung erst nach Eingang der Deckung möglich erscheinen lassen, hat die darlegungspflichtige Beklagte demgegenüber nicht hinreichend dargetan (3 a). Bei zutreffender Würdigung ist die Klage lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der Zinsforderung abzuweisen (3 b). 32 1. Trotz des § 513 Abs. 2 ZPO ist die Frage der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren zu prüfen (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 28. November 2002 – III ZR 102/02 -, juris Rn. 9). 33 Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Nr. 1 a) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu Recht bejaht. Ausschlaggebend ist zum einen, dass es sich bei dem hier behaupteten Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits um ein Dienstleistungsverhältnis im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO handelt (vgl. zur Qualifizierung von Geschäftsbesorgungsverhältnissen OLG Köln, Urt. v. 1. September 2006 – 19 U 65/06 -, juris Rn. 21). Zum anderen liegt die für den Gerichtsstand maßgebende Dienstleistung in der von der E AG vorzunehmenden Gutschrift auf dem Konto ihres Kunden. Ob entgegen der Behauptung der Klägerin tatsächlich ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht vorliegt, sondern lediglich ein vorvertragliches Verhältnis, ist aus den vom Landgericht genannten Gründen an dieser Stelle nicht erheblich. Im Ergebnis finden vielmehr die für doppelt-relevante Tatsachen geltenden Grundsätze Anwendung, zumal sich der Anspruchsgegner sonst dem Gerichtsstand durch bloßes Bestreiten entziehen könnte (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010 – VI ZR 122/09 –, juris Rn. 9). 34 2. Ebenso zutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Art. 28 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts hinsichtlich des behaupteten Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen den Parteien mit Rücksicht darauf bejaht, dass die vertragstypische Leistung in der in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Gutschrift lag (zur vertragstypischen Leistung BGH, Urt. v. 26. September 1989 – XI ZR 178/88 -, juris Rn. 20) und das behauptete Vertragsverhältnis daher engere Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland und dem hier geltenden Recht aufweist. 35 Die Rom-I-Verordnung gilt nach ihrem Art. 29 S. 2 nur für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, nicht hingegen rückwirkend auch für solche Schuldverhältnisse, die – wie hier behauptet wird – in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen worden sind. 36 3. a) Der seitens der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E AG geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 670, 675 BGB. 37 aa) § 676d BGB a.F. (Zahlungsvertrag) findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil die E nicht als zwischengeschaltetes Kreditinstitut zwischen mehreren anderen Kreditinstituten tätig wurde, sondern die Zahlungsempfängerin E2 AG als Endkundin beteiligt war. 38 bb) (1.) In der der E AG seitens der Beklagten am 5. Januar 2007 übermittelten SWIFT-Nachricht MT 103 lag zum einen ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, das die E AG jedenfalls durch Ausführung der Gutschrift angenommen hat. Des Zugangs der Annahmeerklärung bedurfte es nach § 151 BGB nicht. 39 Zum anderen setzt der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB voraus, dass der Beauftragte im Rahmen des ihm erteilten Auftrages handelt (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 2), also seinen Auftrag ausführt und dabei Aufwendungen tätigt. 40 Insofern lag in der SWIFT-Nachricht MT 103 nicht nur das Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und in der durchgeführten Gutschrift nicht nur die Annahme, sondern die SWIFT-Nachricht MT 103 der Beklagten enthielt zugleich die Weisung hinsichtlich des für die Geschäftsherrin auszuführenden konkreten Geschäfts und in der Gutschrift seitens der Klägerin lag zugleich die Ausführung des Auftrages. 41 (2.) Die hier maßgebende SWIFT-Nachricht MT 103 der Beklagten an die Klägerin vom 5. Januar 2007 war unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts einerseits und der für die Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB (zur Auslegung BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 – IX ZR 10/90 -, juris Rn. 17 sowie BGH, Urt. v. 3. Dezember 1980 – VIII ZR 300/79 -, juris Rn. 24 zur Bedeutung von Interessenlage, Geschäftszwecken und anderen Begleitumständen in diesem Zusammenhang) maßgebenden SWIFT-Bestimmungen andererseits nicht als bloßes Avis, sondern als verbindliches Angebot und als ebenso verbindliche Anweisung der noch am selben Tag ausgeführten Gutschrift zu verstehen. 42 So beschreiben die seitens der Klägerin überreichten Standards (Anlage K 6, Bl. 119 GA) den Inhalt der standardisierten SWIFT-Nachrichten MT 103 mit „Instructs a funds transfer“. Ferner heißt es in den Standards „… is sent from the ordering customer´s financial institution …“ (Anlage K 5, Bl. 115 GA). Hinzu kommt, dass eine nach dem hier maßgebenden Schema (Anlage K 5, Bl. 115 f. GA) korrespondierende SWIFT-Nachricht MT 202 selbst keine umfassende Information über die in die Transaktion eingebundenen Personen vermittelt. So heißt es zur Bedeutung der SWIFT-Nachricht MT 202 „However, the MT 202 message does not make it possible to convey complete information on all parties involved in the transaction …“, Anlage K 5, Bl. 115 GA). Die maßgebenden Informationen über die beabsichtigte Transaktion ergeben sich vielmehr aus der SWIFT-Nachricht MT 103. Diese enthält sowohl die für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erforderlichen essentialia negotii als auch die für die Anweisung des Geschäftsherrn notwendigen konkreten Angaben. Dem entspricht der Inhalt der konkreten SWIFT-Nachricht MT 103 der Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 5. Januar 2007 (Anlage K 1, Bl. 62 GA). Die den SWIFT-Nachrichten zugrundeliegenden Standards, für deren Änderung in der Zeit zwischen Januar 2007 und dem Publikationsdatum der überreichten Unterlagen der Senat nach dem Parteivorbringen keinerlei Anhaltspunkte hat, weisen dementsprechend nicht auf eine bloße (Vorab-)Information hin. 43 Soweit die Beklagte demgegenüber auf das ebenfalls den Standards zu entnehmende Ausführungsschema verweist (Bl. 227 GA), ergibt sich daraus lediglich, dass es für eine Deckungsnachricht unter Einschaltung weiterer Korrespondenzinstitute der SWIFT-Nachrichten MT 202 bzw. MT 910/950 bedarf. Dagegen ist weder dem Schema noch den SWIFT-Standards zu entnehmen, dass ein mittels SWIFT-Nachricht MT 103 angewiesenes Institut auf den Eingang der Nachricht MT 202 oder 910/950 warten soll, bevor es eine angewiesene Gutschrift ausführt. Die SWIFT-Standards einschließlich der Schemata enthalten vielmehr lediglich die oben erörterten Ausführungen zur Bedeutung der einzelnen Standard-Nachrichten, jedoch keine Vorgaben etwa die Reihenfolge der einzelnen Nachrichten und Transaktionen betreffend. 44 Auch die von der Beklagten versandte SWIFT-Nachricht MT 103 selbst enthält keine Angaben im Sinne des Vorbringens der Beklagten. Soweit darin die Korrespondenzinstitute in den USA bezeichnet worden sind, kann dies vielmehr auch den Sinn gehabt haben, dass die E AG Kenntnis von dem seitens der Beklagten beabsichtigten Zahlungsweg erlangen sollte. Auf diese Weise wurde die E AG rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, von welcher Seite sie die SWIFT-Nachricht MT 910/950 oder eine andere SWIFT-Nachricht über die zugesagte Deckung zu erwarten hatte. 45 Schließlich macht ein Verständnis der SWIFT-Nachricht MT 103 im Sinne eines bloßen Avis oder aber einer „durch die Deckungszusage bedingten“ Anweisung insbesondere unter Berücksichtigung der mit den SWIFT-Nachrichten bezweckten Vereinfachung und Rationalisierung sowie im Hinblick auf den Inhalt der SWIFT-Nachrichten MT 202 bzw. MT 910/950 keinen Sinn: Soll eine Zahlung nach Eingang einer SWIFT-Nachricht MT 103, wie die Beklagte behauptet, erst nach dem Eingang der die Deckung betreffenden SWIFT-Nachricht MT 202 bzw. MT 910/950 erfolgen, bedürfte es der SWIFT-Nachricht MT 103 nicht, sondern könnte der Nachrichtenaustausch dem Rationalisierungszweck von SWIFT entsprechend auf die zweite Nachricht beschränkt werden. Das aber kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Inhalt der SWIFT-Nachrichten MT 202 bzw. MT 910/950 nach den SWIFT-Bestimmungen auf die Information über eine eingegangene Deckung für denjenigen Vorgang beschränkt, der Gegenstand der SWIFT-Nachricht MT 103 ist. Das Angebot auf Abschluss des die Gutschrift betreffenden Geschäftsbesorgungsauftrages und die verbindliche Anweisung kann demnach nur in der SWIFT-Nachricht MT 103 liegen, und für einen Zusammenhang der beim ausführenden Kreditinstitut eingehenden Nachrichten im Sinne einer „Bedingung“ geben weder die Inhalte der Nachrichten noch die SWIFT-Standards und -Schemata etwas her. 46 (3.) Jedenfalls weil die hier maßgebende SWIFT-Nachricht MT 103 sowohl unter Berücksichtigung ihres konkreten Inhalts als auch im Hinblick auf die SWIFT-Bestimmungen als verbindliches Angebot und als ebenso verbindliche Anweisung einer Gutschrift auszulegen ist, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die gegebenenfalls ein abweichendes Verständnis möglich erscheinen ließen. Dem ist die Beklagte insofern nicht nachgekommen, als sie nicht hinreichend detailliert dargetan und unter Beweis gestellt hat, dass die E AG die SWIFT-Nachricht MT 103 unter Berücksichtigung der international üblichen Bankpraxis nur so verstehen konnte, dass sie zunächst den Eingang der Deckungsnachricht ihres Korrespondenzinstituts in der USA abwarten sollte. Dazu hätte sie eine entsprechende Bankpraxis im Einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen. Den vorgelegten SWIFT-Unterlagen (Anlagen BB 1 und 2, Bl. 214 ff. GA) lässt sich das von der Beklagten befürwortete Verständnis der SWIFT-Nachricht MT 103 jedenfalls - wie ausgeführt - nicht entnehmen. 47 Das gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts des nachgelassenen Schriftsatzes vom 7. August 2013 (Bl. 257 ff. GA) nebst Anlagen. Soweit die Beklagte aus den Angaben des Benutzerhandbuchs 2006 zur Bedeutung der SWIFT-Nachricht MT 103 abzuleiten versucht, dass die Gutschrift erst nach Eingang der SWIFT-Nachricht MT 202 vorgenommen werden dürfe, kann das nicht überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus den seitens der Beklagten wörtlich zitierten und übersetzten Ausführungen im Handbuch (Bl. 277 GA) lediglich, dass die SWIFT-Nachricht MT 103 nur die Zahlungsdetails enthält, die Deckung aber im Wege einer SWIFT-Nachricht MT 202 besorgt werden soll. Das entspricht den bereits oben erörterten Schemata in Zusammenhang mit Auslandsüberweisungen, besagt aber nichts über das Vorliegen eines bloßen Avis, einer „Bedingung“ oder auch nur einer zwingende Reihenfolge der Vorgänge im Sinne eines Abwartens der Deckungsnachricht. Auch aus den ebenfalls wörtlich zitierten und übersetzten „MT 103 Guidelines“ des Handbuchs (Bl. 278 f. GA) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr besagen die entsprechenden Ausführungen lediglich, dass die Deckung bei Auslandsüberweisungen für den Fall, dass die sendende Bank kein Konto in der betreffenden Währung bei der Empfängerbank unterhält, unter Einschaltung einer Clearing-Bank und unter Verwendung der SWIFT-Nachricht MT 202 geschehen soll. Soweit die Beklagte die SWIFT-Standards zur Bedeutung der SWIFT-Nachricht MT 202 zitiert und darlegt, dass diese zur Anweisung einer Bewegung von Geldmitteln an die Bank des Empfängers verwendet würden (Bl. 279 GA), ist dies vor dem Hintergrund des oben schon angesprochenen Schemas zu würdigen: Danach sendet die Bank des anweisenden Kunden nicht nur die SWIFT-Nachricht MT 103 an die empfangende Bank, sondern zugleich die SWIFT-Nachricht MT 202 an eine Korrespondenzbank. Diese Nachricht dient der Bereitstellung einer Deckung bei der Korrespondenzbank der empfangenden Bank und muss deshalb als Anweisung im Sinne der Angaben in den SWIFT-Standards verstanden werden. Der an die Empfängerbank versandten SWIFT-Nachricht MT 103 nimmt das allerdings nicht den Anweisungscharakter. Sie erhält vielmehr nach dem hier maßgebenden Schema (Anlage K 5, Bl. 115 f. GA) seitens des mit ihr korrespondierenden Instituts im Ausland unter Versendung einer SWIFT-Nachricht MT 202 bzw. 910/950 Nachricht von der bereitgestellten Deckung. Dementsprechend ist der von der Beklagten zutreffend dargestellte Inhalt der SWIFT-Nachricht MT 202 auf eine Anweisung über die Bereitstellung von Geldmitteln zugunsten der Empfängerbank beschränkt und enthält keine Anweisung an die Empfängerbank, dem Endkunden (erst jetzt) Geldmittel gutzuschreiben. Kein anderes, für die Beklagte günstigeres Ergebnis lässt sich schließlich den Angaben von SWIFT zu den Folgen eines Scheiterns der Deckung entnehmen Bl. 280 f. GA). Zwar ist dort davon die Rede, dass das Risiko einer Zahlung aufgrund der SWIFT-Nachricht MT 103 ohne Deckung klar die Empfänger-Bank treffe. Jedoch bleibt unklar, von welchem Risiko hier die Rede ist. So trägt eine Empfängerbank, wenn sie aufgrund einer SWIFT-Nachricht MT 103 eine Gutschrift vornimmt, ohne den Eingang einer Nachricht über die Deckung abzuwarten, selbstverständlich stets das Risiko der Insolvenz des zur Deckung verpflichteten Instituts. Dass darüber hinaus die die SWIFT-Nachricht MT 103 sendende Bank von der Leistung frei wird, wenn sie auf dem beabsichtigten Weg eine Deckung nicht zu verschaffen vermag, lässt sich hingegen nicht erkennen. 48 (4.) Ebensowenig gibt die seitens des Landgerichts in Bezug genommene Literatur etwas im Sinne des Vorbringens der Beklagten her. So kommt es auf die Frage eines Handelsbrauchs im Sinne des Vorgehens der E AG wegen des dargelegten Inhalts der SWIFT-Nachricht MT 103 nicht an, und die Frage eines Herausgabeanspruchs des Kontoinhabers gegen die kontoführende Bank ist von der Frage eines Aufwendungsersatzanspruchs unter den beteiligten Banken strikt zu unterscheiden. 49 Soweit teilweise vertreten wird, dass eine inländische Empfängerbank ihrem Kunden grundsätzlich erst dann eine Gutschrift erteile, wenn die ausländische Korrespondenzbank eine ausreichende Deckung angeschafft habe ( Hadding/Häuser/Haug, in: Schimansky/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 4. Aufl., § 51a Rn. 24), bezieht sich das offenbar auf eine mehr oder weniger verbreitete Praxis in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überweisungen aus dem Ausland. Dabei bleibt aber nicht nur unklar, woher die Kenntnisse über die angebliche Bankpraxis rühren, sondern den genannten Ausführungen lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die angebliche Praxis auch bei Verwendung einer SWIFT-Nachricht MT 103, die eine entsprechende Einschränkung nach ihrem Text und den SWIFT-Bestimmungen nicht vorsieht, zur Anwendung kommt und ob die Mitteilung MT 103 deshalb nur im Sinne eines Zahlungsauftrages unter Vorbehalt des Eingangs einer Deckungsnachricht zu verstehen ist. 50 cc) § 275 BGB greift schon deshalb nicht ein, weil man Geld zu haben hat und der Beklagten zwar die Deckung aus den Mitteln ihrer US-Niederlassung nicht möglich sein mag, aber eine Unmöglichkeit der geschuldeten Zahlung aus eigenen Mitteln weder dargelegt noch ohne weiteres erkennbar ist. 51 dd) Auch die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden hier keine Anwendung, weil damit der E AG bzw. der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E AG das im Geschäftsbereich der Beklagten liegende Risiko einseitig übertragen würde. Das Risiko ist hier der Beklagten zugewiesen, weil es letztlich aus ihrem Geschäftsverhältnis mit iranischen Banken einerseits und ihrer Niederlassung in den USA andererseits resultiert, während die E AG, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, nur geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten selbst und ihrer letztlich nicht beteiligten Korrespondenzbank K hatte. 52 Dem stehen auch nicht die bereits oben erörterten Ausführungen von SWIFT zum Risiko einer mangelnden Deckung entgegen, denn diesen lässt sich eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Risikoverteilung zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht entnehmen, sondern die Ausführungen können auch im Hinblick auf ein Insolvenzrisiko verstanden werden. 53 ee) Die Forderung der Klägerin ist schon deshalb nicht verjährt, weil die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Hemmung der Verjährung führende Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls mit Rücksicht auf den oben ausgeführten Verfahrensgang demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist und damit der Eingang des Antrages noch im Dezember 2010 ausreichte. Die Klägerin selbst hat Verzögerungen jeweils nur im Umfang von wenigen Tagen zu vertreten. Im Übrigen beruht der Zeitablauf zwischen Antragseingang und Zustellung auf der Bearbeitung im Amtsgericht Wedding, der notwendigen Übersetzung und dem Postlauf bei Auslandszustellung. 54 ff) Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen kann der Senat offen lassen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2007 (Anlage S 2, BL. 91 f. GA) ein Schuldanerkenntnis auch für den Fall liegt, dass die US-amerikanischen Behörden an den Sanktionen festhalten und die ursprünglich für die Deckung vorgesehenen Mittel auch weiterhin nicht freigegeben werden dürfen. 55 b) Zinsen kann die Klägerin der Höhe nach nur nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 BGB verlangen, weil es sich bei einer Aufwendungsersatzforderung nicht um eine Entgeltforderung handelt. 56 Der Zinslauf beginnt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bereits am 5. Januar 2007, weil die Beklagte die Bereitstellung der Deckung mit der SWIFT-Nachricht MT 103 für den 5. Januar 2007 zugesagt hatte und darin eine Leistungsankündigung im Sinne einer Selbstmahnung liegt (dazu BGH, Urt. v. 16. Januar 2008 – VVV ZR 222/06 -, juris Rn. 21). 57 4. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 58 b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hier nicht vor § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere wirft der Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, bedarf es nicht der Rechtsfortbildung und weicht der Senat mit den vorgenannten tragenden Erwägungen nicht von anderer obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Dass die Auslegung der hier maßgebenden SWIFT-Nachrichten und die Bedeutung der SWIFT-Bestimmungen in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt ist, vermag daran nichts zu ändern, weil dies lediglich die Anwendung bereits geklärter abstrakter Rechtssätze auf einen konkreten Fall sowie u.U. auf eine mehr oder weniger große Zahl künftiger Fälle betrifft. 59 Streitwert: 881.037,34 EUR (1 EUR = 0,755 US-$).