Beschluss
15 W 9/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0206.15W9.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2013 – 28 O 7/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2013 – 28 O 7/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. G r ü n d e: Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht dem auf die Durchsetzung des Gegendarstellungsverlangens der Antragstellerin gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entsprochen. Das nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 und Abs. 6 des X-Gesetzes und § 56 RStV im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgte Gegendarstellungsverlangen scheiterte bereits an dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung bzw. des unverzüglichen Zugangs bei dem auf Verbreitung der Gegendarstellung in Anspruch genommenen Antragsgegner. Zutreffend hat das Landgericht dieses Erfordernis im Streitfall nicht als gewahrt erachtet, weil sich die Frage der Unverzüglichkeit des Zugangs des von der Antragstellerin unterzeichneten Gegendarstellungsverlangens vom 25.01.2013 ab der Ausstrahlung des die beanstandete Wortpassage enthaltenden T-Beitrags am 01.12.2012 bemisst. Die seit dem letztgenannten Datum bis zu dem Gegendarstellungsverlangen vom 25.01.2013 – dem Antragsgegner zugegangen am 28.01.2013 - verstrichene Zeitspanne lässt sich auch bei großzügiger Betrachtung nicht als unverzüglich einordnen. Soweit die Antragstellerin mit dem Argument, ihr Gegendarstellungsverlangen vom 25.01.2013 stelle sich lediglich als unwesentliche Korrektur des ersten, mit Schreiben vom 14.12.2012 formulierten Gegendarstellungsverlangen dar und werde sozusagen bereits von diesem umfasst, eine abweichende Würdigung zu erreichen sucht, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn das mit Schreiben vom 25.01.2013 formulierte Gegendarstellungsverlangen bzw. die diesem zu Grunde liegende Fassung des Verfügungsantrags vom 10.01.2013 weicht mehr als nur in einem unerheblichen Punkt korrigierend von dem ersten, dem Antragsgegner jedenfalls am 20.12.2012 vorliegenden Gegendarstellungsverlangen vom 14.12.2012 ab. Während das Gegendarstellungsverlangen vom 14.12.2012 eine Gegendarstellung zu einer (vermeintlich) offen aufgestellten Behauptung fordert, zielt das spätere Gegendarstellungsverlangen auf einen unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung angegriffenen, als solchen konkretisierten „Eindruck“ ab und bewirkt damit eine inhaltliche Änderung. Derartige inhaltliche Änderungen einer verlangten Gegendarstellung begründen das Erfordernis eines neuen, den Anforderungen des § 9 Abs. 3 X-Gesetz unterworfenen Gegendarstellungsverlangens (vgl. Seitz/Schmidt; Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Auflage, 12. Kapitel, Rdn. 42 m. w. Nachw.). Aus der von der Antragstellerin unter Hinweis auf Seitz/Schmidt, a.a.O., 12. Kapitel Rdn. 50 vertretenen Auffassung, wonach Mängel eines Gegendarstellungsverlangens auch noch nachträglich behoben werden können, folgt nichts anderes. Denn auch wenn eine Mängelbehebung noch nachträglich möglich ist, so ändert das nichts an dem Erfordernis der unverzüglichen Zuleitung des geänderten Gegendarstellungsverlangens. Eben dieses Erfordernis ist hier indessen selbst dann nicht gewahrt, wenn man auf die bloße Behebung des Mangels der persönlichen Unterzeichnung des Gegendarstellungsverlangens vom 25.01.2013 durch die Antragstellerin abstellen wollte. Der von der Antragstellerin verfolgte Gegendarstellungsanspruch scheitert überdies aber auch aus materiellen Gründen. Denn die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung, auf welche sich ihre Gegendarstellung bezieht, ist in dem Beitrag des Antragsgegners nicht als verdeckte Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die vorliegend zu beurteilende, durch die Gegendarstellung beanstandete Tatsachenbehauptung ist in dem Beitrag der Sportschau bzw. der maßgeblichen Wortpassage nicht offen ausgesprochen worden, sondern nach Auffassung der Antragstellerin in ihr verdeckt erfolgt. Bei sogenannten verdeckten Aussagen muss sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, - VI ZR 159/78 -, GRUR 1980, 1105 <1106>; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, NJW 2000, S. 656 <657>; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 -, NJW 2004, S. 598 <599 f.> sowie BVerfGE 2, 325 <328>). Unter dem Aspekt einer verdeckten Tatsachenbehauptung nicht gegendarstellungsfähig sind danach aber solche Aussagen, bei denen lediglich eine „nicht fernliegende Deutung“ einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergäbe (vgl. BVerfG, AfP 2008, 58/60). Eine solche Situation liegt hier indessen bei der beanstandeten Wortpassage vor. Denn aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Rezipienten kommt der Aussage „… .Q weigert sich, mit uns zu sprechen, aufgrund der kritischen Dopingberichterstattung rund um ihre Sperre nach verdächtigen Blutwerten. Das ist drei Jahre her, aber für sie immer noch nicht aus der Welt“ nicht im vorbezeichneten Sinne ausschließlich – sozusagen als zwischen den Zeilen stehende Aussage – die Bedeutung zu, dass die Antragstellerin sich seit drei Jahren dem Antragsgegner für Stellungnahmen verweigere bzw. ihn „boykottiere“. Bei verständiger und unbefangener Würdigung lässt sich die vorbezeichneten Textpassage vielmehr ebenso gut dahin verstehen, dass die unmittelbar vorher erwähnte „Sperre nach verdächtigen Blutwerten“ vor drei Jahren gegen die Antragstellerin verhängt worden bzw. „drei Jahre her“ sei. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wert: 20.000,00 €.