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Urteil

16 U 23/25

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1016.16U23.25.00
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Leitsätze
Macht der Antragsteller bzw. Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch geltend, der einer bestimmten Deutung der Ausgangsmitteilung entgegengesetzt wird, und stehen sich zwei mögliche Deutungsvarianten der Erstmitteilung gegenüber, von denen keine sich für den Durchschnittsrezipienten als letztlich einzige, nämlich sich als unabweislich aufdrängende Schlussfolgerung erweist, ist die Aussage einer Gegendarstellung nicht zugänglich.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2025 - Az. 2-03 O 20/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht der Antragsteller bzw. Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch geltend, der einer bestimmten Deutung der Ausgangsmitteilung entgegengesetzt wird, und stehen sich zwei mögliche Deutungsvarianten der Erstmitteilung gegenüber, von denen keine sich für den Durchschnittsrezipienten als letztlich einzige, nämlich sich als unabweislich aufdrängende Schlussfolgerung erweist, ist die Aussage einer Gegendarstellung nicht zugänglich. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2025 - Az. 2-03 O 20/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung für eine Gegendarstellung, mit der er Aussagen in einem Artikel vom 05.12.2024 entgegnen möchte. Der Kläger ist ein Politiker der X (X). Er ist seit 2006 Abgeordneter im Landtag von Bundesland1 und dort seit 2009 Vorsitzender der X/Y-Fraktion. Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) hält unter ihrer Webseite Q.net die Online-Ausgabe der Q Zeitung zum Abruf bereit. Am 05.12.2024 veröffentlichte die Beklagte den in Streit stehenden Artikel mit der Überschrift „Titel1“. unter der URL https://www.(...).net … von A, C und B (Anlage ASt 2). Darin heißt es u.a. (Unterstreichung durch das Gericht): „(Von der Darstellung des Textes wird abgesehen - die Red.) Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen, einige hielten Zurückweisungen an den Grenzen für nicht vereinbar mit liberalen Grundwerten und pochten auf das Grundrecht auf Asyl. (Von der Darstellung des weiteren Textes wird abgesehen - die Red.)“ Mit Schreiben vom 12.12.2024 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieses Artikels ab und forderte sie u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der unterstrichenen Äußerungen auf (Anlage ASt 6). Mit Schreiben vom selben Tage versandte der Kläger per Einschreiben ein eigenhändig unterschriebenes Gegendarstellungsverlangen (Anlage ASt 8). Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit E-Mails ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2024 zurück (Anlage ASt 7 und 9). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg eingereicht, mit der er Unterlassung (Antrag zu 1) und Gegendarstellung (Antrag zu 2) begehrt hat. Mit Beschluss vom 07.01.2025 hat das Landgericht Hamburg das Verfahren nach Anhörung der Beklagten und auf den Verweisungsantrag des Klägers bezüglich des Gegendarstellungsanspruchs (Antrag zu 2) abgetrennt, sich bezüglich des abgetrennten Teils für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen (BI. 34 der Akte vom LG Hamburg). Mit Beschluss vom 20.01.2025 hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, unverzüglich in den Online-Dienst von www.(…).net in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsäußerungen unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung", ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen und mit den Ausgangsäußerungen unmittelbar zu verknüpfen oder falls die Ausgangsäußerungen nicht mehr abrufbar sein sollten, an vergleichbarer Stelle und für die gleiche Dauer wie die Ausgangsäußerungen anzubieten: „(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)“ Die darüberhinausgehenden Anträge des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen (BI. 120 ff. eAkte). Soweit erlassen, hat die Beklagte gegen die Beschlussverfügung am 26.01.2025 Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Hamburg über die dort anhängigen Unterlassungsansprüche entschieden (Anlage AG 6, BI. 156 d. A.). Das Landgericht Hamburg hat den begehrten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Äußerung „Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen (...)" zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Durchschnittsleser versteht die dem Antragsteller zugeschriebene Aufforderung, die Koalition zu verlassen, im Kontext der Berichterstattung nicht als ausdrücklich an den Landesvorstand gerichtete Forderung. Dies ergibt sich aus dem unmittelbar vorangehenden Absatz, in dem es heißt, dass sich der Antragsteller in einem Gespräch mit der Zeitung bereits im September für einen Ausstieg aus der Ampel-Regierung ausgesprochen und dies vornehmlich mit der Zurückweisung von illegal Einreisenden an der Grenze begründet habe. Hierauf nimmt die angegriffene Äußerung Bezug und führt weiter aus, dass sich der Antragsteller mit eben dieser Forderung im Landesvorstand deswegen nicht durchsetzen konnte, weil einige Mitglieder des Landesvorstands die Position des Antragstellers zur Zurückweisung an der Grenze nicht teilten." (BI. 158 d.A.) Das Oberlandesgericht Hamburg hat die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2025 (7 W 11/25) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung „Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen ..." zu. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Äußerung nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers nicht die (unwahre) Behauptung enthält, dass der Antragsteller in einer Sitzung des Landesvorstands eine entsprechende Aufforderung formulierte und der Landesvorstand das Aufstellen einer solchen Aufforderung mehrheitlich ablehnte, der Antragsteller mithin eine Abstimmungsniederlage erlitt. Die Äußerung knüpft, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an die vorherige Textpassage an, in der es heißt, dass sich der Antragsteller bereits im September für einen Ausstieg aus der Ampel-Regierung ausgesprochen und dies vornehmlich mit der Zurückweisung von illegal Einreisenden an der Grenze begründet habe. Hierauf nimmt die angegriffene Äußerung Bezug und führt weiter aus, dass sich der Antragsteller mit eben dieser Forderung im Landesvorstand deswegen nicht habe durchsetzen können, weil einige Mitglieder des Landesvorstands die Position des Antragstellers zur Zurückweisung an der Grenze nicht geteilt hätten. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung. Die Formulierung, dass der Antragsteller sich mit seiner Aufforderung im erweiterten Landesvorstand nicht habe durchsetzen können, besagt weder, dass der Antragsteller dem Landesvorstand seine zuvor öffentlich gemachte Sichtweise vorstellte noch, dass hierüber eine Abstimmung erfolgte. Die Aussage beschränkt sich darauf, dass der Landesvorstand keine Empfehlung zur Migrationspolitik vornahm, die derjenigen entsprach, die der Antragsteller zuvor öffentlich gemacht hatte." (Anlage AG 7)" Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 234 ff. eA LG) Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 20.01.2025 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht den Abdruck der beantragten Gegendarstellung zur Aussage „Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen" gemäß § 20 Abs. 3 MStV verlangen könne. Sein Begehren erfülle zwar die formellen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Die Äußerung sei jedoch nicht gegendarstellungsfähig. Unter Anwendung der Grundsätze zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen und der Grundsätze zum Gegendarstellungsanspruch bei Eindruckserweckungen lägen die Voraussetzungen für einen Gegendarstellungsanspruch nicht vor, weil vorliegend nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage abweichend vom Ausgangsbeschluss doch mehrere Deutungen der Erstmitteilung möglich seien. Der Leser könne die Aussage aus der Erstmitteilung einerseits dahingehend verstehen, dass der Kläger das politische Ziel (Verlassen der Koalition) direkt im erweiterten Landesvorstand adressiert habe. Da diese Aussage allerdings nicht wörtlich in der Erstmitteilung enthalten sei, sei im Kontext des Beitrags auch eine andere Auslegung möglich, wobei das Landgericht Bezug auf die vom Oberlandesgericht Hamburg in der Beschwerdeentscheidung in dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren dargestellte Auslegung (Az. 7 W 11/25) nimmt, wonach der Durchschnittsleser der Äußerung nicht die (unwahre) Behauptung entnehme, dass der Kläger in einer Sitzung des Landesvorstands eine entsprechende Aufforderung formuliert habe und der Landesvorstand das Aufstellen einer solchen Aufforderung mehrheitlich abgelehnt und der Kläger so eine Abstimmungsniederlage erlitten habe, sondern die Äußerung an die vorherige Textpassage anknüpfe, nach der sich der Kläger bereits im September für einen Ausstieg aus der Ampel-Regierung ausgesprochen und dies vornehmlich mit der Zurückweisung von illegal Einreisenden an der Grenze begründet habe. Darauf aufbauend führe die streitgegenständliche Passage weiter aus, dass sich der Kläger mit eben dieser Forderung im Landesvorstand deswegen nicht habe durchsetzen können, weil einige Mitglieder des Landesvorstands die Position des Klägers zur Zurückweisung an der Grenze nicht geteilt hätten. Dies besage weder, dass der Kläger dem Landesvorstand seine zuvor öffentlich gemachte Sichtweise vorgestellt habe noch, dass hierüber eine Abstimmung erfolgt sei. Die Aussage beschränke sich darauf, dass der Landesvorstand keine Empfehlung zur Migrationspolitik vorgenommen habe, die derjenigen entsprochen habe, die der Kläger zuvor öffentlich gemacht gehabt habe. Daher dränge sich dem Leser die vom Kläger vorgenommene Deutungsvariante nicht als unabweisliche Schlussfolgerung auf, weshalb sie nicht gegendarstellungsfähig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 234 ff. eA LG) genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seinen Gegendarstellungsanspruch weiter. Das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft. Im Ausgangsbeschluss habe es noch zutreffend angenommen, dass die streitgegenständliche Äußerung lediglich eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalte. Es sei im Ausgangsbeschluss zutreffend festgestellt worden, dass der Durchschnittsleser der Aussage die Tatsache entnehme, der Kläger habe im September 2024 gegenüber dem erweiterten Landesvorstand ausdrücklich die Forderung erhoben, die Koalition zu verlassen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Passage verstehe der Durchschnittsleser, der keine Kenntnis vom Forderungspapier der Landtagsfraktion habe, welches auch im Artikel nicht angesprochen werde, die Darstellung der Beklagten nicht als bloße Bewertung oder Meinungsäußerung, sondern als konkrete Schilderung eines tatsächlichen Geschehens, die dem Beweis zugänglich sei. Für die inhaltliche Deutung seien die Formulierungen „Aufforderung“ und „konnte sich nicht durchsetzen“ entscheidend. Denn „Aufforderung“ stelle eine zielgerichtete Bitte oder Forderung dar, die auf eine konkrete Reaktion abziele. Wer auffordere, der richte sich an eine bestimmte oder bestimmbare Personengruppe mit einem klar umrissenen Appell - und zwar typischerweise dann, wenn er die betreffende Entscheidung nicht allein herbeiführen möge, sondern unter Mitwirkung des angesprochenen Adressatenkreises. Im Kontext des Artikels verstehe ein Leser die Passage dahingehend, dass der Kläger sich im September 2024 - in welcher Form auch immer - an den erweiterten Landesvorstand gewendet habe mit dem Zweck bzw. Ziel, dass sich dieser seiner (angeblichen) politischen Position (Verlassen der Koalition) anschließe. Dies werde durch den Nachsatz „konnte sich nicht durchsetzen“ bestätigt, denn diese Formulierung beinhalte die Aussage, dass die (vermeintliche) Aufforderung des Klägers im Landesvorstand diskutiert und darüber entschieden, jedenfalls aber behandelt worden sei, d.h. dass ein Meinungsbildungsprozess innerhalb des Gremiums stattgefunden habe. Zudem werde der Zeitpunkt und der Ort („im September“ und „im erweiterten Landesvorstand“) genannt, was die Mitteilung eines Tatsachenberichts noch verstärke. Doch eben diese behauptete Aufforderung des Klägers im erweiterten Landesvorstand habe es nicht gegeben. Hingegen handele es sich lediglich um eine abstrakt theoretische Deutungsvariante, die sich dem Leser völlig verschließe, dass sich der Aussagegehalt der Passage aus den Inhalten eines Forderungspapiers, das im Artikel nicht wiedergegeben ist, ableiten lassen könne. Dies gelte insbesondere, weil der Artikel diesen Hintergrund nicht offenlege. Eine solche fernliegende Deutungsvariante, wonach die Passage lediglich eine sinngemäße Übertragung bzw. Interpretation einer (angeblichen) allgemeinen Haltung des Klägers gewesen sein solle, finde weder im Wortlaut der Passage noch in deren Kontext eine Grundlage. Vielmehr setze eine solche Deutungsvariante Spezialwissen voraus, das der Durchschnittsleser aber nicht habe. Es handele sich bei der Deutungsvariante des LG bzw. OLG Hamburg um eine entfernte und für den Durchschnittsleser nicht zumutbare Deutungsvariante. Die in der Passage behaupteten Umstände, der Kläger habe im September 2024 gefordert, die Koalition zu verlassen, der erweiterte Landesvorstand habe dies abgelehnt bzw. habe im September die Koalition nicht verlassen wollen und der Kläger habe mit seiner Forderung im erweiterten Landesvorstand unterlegen, d.h. er habe sich im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen können, seien alle unwahr. Der Kläger habe im September 2024 nicht gegenüber dem erweiterten Landesvorstand gefordert, die Koalition zu verlassen, es habe keine Sitzung oder einen sonstigen Anlass gegeben, in der diese Frage behandelt worden sei und es habe weder eine Diskussion noch eine Willensbildung und erst recht keine Abstimmung zu dieser Frage gegeben. Auch aus den Äußerungen des Klägers (vgl. Anlagen AG 2 und Anlage AG 4) folge nicht die Wahrheit der Passage, denn der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen Koalitionsaustritt gefordert. Er habe vielmehr allein auf die Dringlichkeit migrationspolitischer Maßnahmen unter Fortbestand der Koalition hingewiesen. Da diese unwahre Passage darstelle, dass der Kläger in einer politischen Frage gescheitert sei, sei sie geeignet, ihn in seiner politischen Integrität zu beschädigen. Auch der Kontext der streitgegenständlichen Äußerung im Artikel führe zu keiner anderen Bewertung. Denn die weitere Berichterstattung verstärke den Eindruck des Lesers, dass es sich um eine Tatsachenaussage handele. Die unwahre Tatsachenbehauptung werde bewusst durch redaktionelle Gestaltungsmittel noch gefestigt. Es liege auch keine Mehrdeutigkeit vor. Dafür müssten zwei naheliegende und vertretbare Deutungsvarianten existieren, die der Leser erkennen könne. Diese Deutungsvarianten dürften nicht erst nachträglich konstruiert werden, sondern müssten aus sich heraus evident erscheinen. Vorliegend führe jedoch die Kombination der Begriffe „Aufforderung“, „im erweiterten Landesvorstand“ sowie „durchsetzen“ zu einem eindeutigen Aussagegehalt der Darstellung. Der durchschnittliche Leser bekomme durch die Passage die Information vermittelt, dass sich der Kläger im Rahmen eines konkreten innerparteilichen Gremiums für einen Koalitionsaustritt stark gemacht habe, d.h. eine explizite politische Forderung geäußert habe, damit aber gescheitert sei. Dies beinhalte ein klares Geschehen - mit Ort, Zeit und Beteiligten. Umgekehrt gelte, dass wenn die Beklagte lediglich auf die migrationspolitischen Aussagen des Klägers oder ein allgemeines Fraktionspapier hätte Bezug nehmen wollen, sie dies auch neutral hätte formulieren können. Dies sei aber gerade durch den konkreten organisatorisch-institutionellen wie zeitlichen Bezug nicht geschehen. Doch selbst wenn Mehrdeutigkeit vorliegen würde, was nicht der Fall sei, bestünde dennoch ein Gegendarstellungsanspruch. Denn dem Äußernden sei die Inanspruchnahme der Privilegierungsmöglichkeit für den Fall des Vorliegens einer etwaigen Mehrdeutigkeit verwehrt, wenn dieser die Mehrdeutigkeit selbst gezielt herbeiführe oder zumindest bewusst ausnutze. Der Grund für die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Möglichkeit der Privilegierung von Medien im Fall des Vorliegens mehrdeutiger Äußerung liege gerade darin, die Medien nicht unzumutbar zu belasten, wenn sie sich im redaktionellen Alltag um Sachverhaltswiedergabe auf begrenztem Raum bemühen müssten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, Az. 1 BvR 967/05). Dies sei jedoch überholt, weil die vom Bundesverfassungsgericht unterstellten typischen journalistischen Zwänge wie begrenzter Platz, unvollständiger Informationsstand, Zeitdruck oder sprachliche Verdichtung komplexer Vorgänge ganz generell und vor allem im vorliegenden Fall schlicht keine Rolle spielen würden. Bei einem Online-Artikel wie vorliegend bestehe kein Platzproblem, es habe auch kein Zeitdruck vorgelegen, die Informationslage sei vollständig gewesen, insbesondere sei das Fraktionspapier bekannt gewesen und hätte dargestellt werden können. Auch habe dies keinen komplexen Vorgang dargestellt. Jedoch habe die Beklagte durch den bewussten und gewollten Einschub „im erweiterten Landesvorstand“ die (vermeintliche) Unsicherheit bzw. Mehrdeutigkeit gerade gezielt herbeigeführt. Erst hierdurch werde überhaupt die Information über eine (vermeintliche) Gremienentscheidung bzw. -befassung mit der Thematik erzeugt. Der Einschub sei für die von der Beklagten intendierte Aussage nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe hierdurch aktiv die Ursache gesetzt und das Risiko geschaffen, dass ein Leser der Darstellung (womöglich) eine andere Deutung entnehme, obwohl die Beklagte hätte klar formulieren können. Vor diesem Hintergrund sei die Inanspruchnahme der Privilegierung rechtsmissbräuchlich und vorliegend nicht angezeigt. Andernfalls würde eine zu ausufernde Anwendung der Privilegierung bei Mehrdeutigkeit zu einer Aushöhlung des Gegendarstellungsrecht des Betroffenen führen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10.04.2025 (Bl. 26 ff. eA) verwiesen. Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, unverzüglich in den Online-Dienst von www.(…).net in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsäußerungen unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“, ohne Einschaltungen und Weglassungen folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen und mit den Ausgangsäußerungen unmittelbar zu verknüpfen oder falls die Ausgangsäußerungen nicht mehr abrufbar sein sollten, an vergleichbarer Stelle und für die gleiche Dauer wie die Ausgangsäußerungen anzubieten: Gegendarstellung Im Artikel mit der Überschrift „Titel1“ vom 05.12.2024 wird über mich behauptet: „Mit seiner [Ds, Anm. d. Unterz.] Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen“ Hierzu stelle ich fest, dass ich im September im erweiterten Landesvorstand nicht aufgefordert habe, die Koalition zu verlassen. Stuttgart, den 12. Dezember 2024 D, MdL. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass ein Gegendarstellungsanspruch ausscheide, weil die Äußerung - sollte man in ihr eine Tatsachenbehauptung sehen, was nicht der Fall sei - jedenfalls mehrdeutig sei.Gerade mit Hinblick auf die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg in der parallelen Unterlassungssache komme das hiesige Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis, dass sich die vom Kläger vertretene Deutungsvariante nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aufdränge und die Erstmitteilung so nicht gegendarstellungsfähig sei. Zutreffend stelle das Landgericht fest, dass gegendarstellungsfähig nur Tatsachenbehauptungen seien und eine Eindrucksgegendarstellung allenfalls dann in Betracht komme, wenn sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung ein bestimmter Eindruck unabweisbar aufdränge. Es stelle sodann zutreffend fest, dass vorliegend mehrere Deutungen möglich seien. Denn selbst wenn man der Auslegung des Klägers folgen wollen würde, dass er eine explizite Aufforderung im Sinne eines Antrags o.ä. im Landesvorstand eingebracht habe, die Ampelkoalition zu verlassen, mit dem der Kläger sodann gescheitert wäre, würde es sich erkennbar nicht um die einzige und erst recht nicht um eine sich unabweisbar aufdrängende Deutungsvariante handeln. Vielmehr sei die Erstmitteilung tatsächlich auch - nach Auffassung der Beklagten sogar ausschließlich - abweichend dahingehend zu verstehen, wie es das Landgericht Hamburg im Beschluss vom 14. Januar 2025 (Anlage AG 6) und ihm nachfolgend des Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 19. Februar 2025 (Anlage AG 7) getan hätten, wonach sich die Aussage darauf beschränke, dass der Landesvorstand keine Empfehlung zur Migrationspolitik vorgenommen habe, die derjenigen entsprochen habe, die der Kläger zuvor öffentlich gemacht gehabt habe. Diese von sechs Berufsrichtern vertretene Auslegung stelle jedenfalls keine fernliegende Deutungsvariante dar. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob der Leser das Forderungspapier der vom Kläger geführten Landtagsfraktion und/oder die zugehörige Pressemitteilung kenne oder nicht. Denn bereits aus dem Kontext der Berichterstattung entnehme der Leser, dass sich der Kläger schon früh für den Ausstieg aus der Ampel-Koalition ausgesprochen gehabt habe.So heiße es zu Beginn des vorangehenden Absatzes ausdrücklich (Anlage ASt 2, dort Seite 6): „Schon im September hatte D sich für den Ausstieg aus der Ampelregierung ausgesprochen - und das mit der Migrationspolitik der Ampel begründet: (…)“. Dies habe der Kläger gegenüber der Beklagten mit dem nachfolgenden Zitat begründet: „In der Tat war für mich spätestens im September klar, dass Zurückweisungen von illegal Einreisenden an den deutschen Grenzen zwingend geboten sind, um ein weiteres Erstarken der P zu vermeiden. Dem haben sich vor allem die O erkennbar widersetzt. Insofern wäre ich nicht unglücklich gewesen, wenn die X die Ampel bereits im September beendet hätte. Dann hätte man sich auch das Hickhack um ein im Oktober erstelltes Papier erspart‘, sagt D der Q.“ Der Kläger stelle hier auf die „Zurückweisungen von illegal Einreisenden an den deutschen Grenzen“ ab, die „zwingend geboten“ seien. Da es dazu nicht gekommen sei, bedauere der Kläger („wäre nicht unglücklich gewesen“), dass seine Partei die Ampel nicht bereits im September beendet habe. Auf dieses Votum des Klägers für ein Koalitionsende nehme sodann auch der unmittelbar anschießende Absatz Bezug, wenn es dort heiße: „Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen, einige hielten Zurückweisungen an den Grenzen für nicht vereinbar mit liberalen Grundwerten und pochten auf das Grundrecht auf Asyl.“ Unter Berücksichtigung dieses Kontexts der streitgegenständlichen Äußerung könne diese nur als wertende Zusammenfassung dergestalt verstanden werden, dass der Kläger zwar schon früh und mit Nachdruck für den Koalitionsbruch plädiert habe, wenn sich an der Migrationspolitik der Ampel nichts ändere, ihm der Landesvorstand, dessen starker Mann der Kläger sei, jedoch in dieser Position nicht gefolgt sei. Für den Leser dränge sich unter Berücksichtigung des Kontexts der Erstmitteilung die vom Kläger vorgenommene Deutungsvariante gerade nicht als unabweisbare Schlussfolgerung auf. Völlig zu Recht habe das Landgericht entschieden, dass die in Rede stehende Formulierung „nicht gegendarstellungsfähig“ sei.Daher könne auch dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger weiterhin zugrunde gelegten Deutungsvariante - was vorsorglich in Abrede gestellt werde - überhaupt um eine vertretbare und nicht fernliegende Deutungsvariante handele.Jedenfalls handele es sich nicht um die einzige, geschweige denn die unabweisliche Deutungsvariante. Es komme danach auch nicht mehr darauf an, dass die begehrte Gegendarstellung auch aus anderen Gründen zu versagen wäre, wie schon in erster Instanz vorgetragen. Es handele sich bei der begehrten Veröffentlichung schon nicht um eine Gegendarstellung im Sinne des Gesetzes. Hierbei gelte der Grundsatz „Tatsache gegen Tatsache“. Die Entgegnung müsse mit der Erstmitteilung korrespondieren, also sich thematisch mit dem von ihr in Bezug genommenen Teil der Erstmitteilung befassen. Daran fehle es vorliegend, da die angegriffene Erstmitteilung aus zwei Bestandteilen bestehe: zum einen der angeblichen Aufforderung, zum anderen dem Hinweis, dass sich der Kläger damit im erweiterten Landesvorstand nicht habe durchsetzen können. Die Entgegnung nehme hingegen nur auf einen dieser Bestandteile Bezug, nämlich die angebliche Aufforderung: „Hierzu stelle ich fest, dass ich im September im erweiterten Landesvorstand nicht aufgefordert habe, die Koalition zu verlassen.“ Der zweite Teil, der zwar im Rahmen der Erstmitteilung wiedergegeben werde, finde in der eigentlichen Gegendarstellung keine Entsprechung. Daher sei die begehrte Gegendarstellung irreführend. Nach der Rechtsprechung sei die Gegendarstellung, die sich auf eine bloße Negation beschränke, nur zulässig, sofern sie als solche eindeutig sei und insbesondere keine Irreführung hervorrufe. Durch das Aufgreifen nur des ersten Äußerungsteils durch die Gegendarstellung entstehe beim durchschnittlichen Leser der Eindruck, dass auch der zweite Teil, das „sich nicht durchsetzen“, falsch sei. Die Erwiderung führe so den Leser in die Irre. Denn es entspreche den Tatsachen, dass die vom Kläger vertretene Auffassung im Landesvorstand keine Mehrheit gefunden habe, sich mithin nicht durchsetzen habe können.Zu beanstanden sei auch der Einschub „(Ds, Anm. d. Unterz.)“.Dem Klammerzusatz bedürfe es erkennbar nicht, da auch ohne ihn klar sei, auf wen sich die Aussage beziehe. Vielmehr sorge auch dieser für Verwirrung, weil die konkrete Formulierung „(D, Anm. d. Unterz.)“ den irreführenden und falschen Eindruck erwecke, D und der Unterzeichner der Gegendarstellung seien unterschiedliche Personen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Berufungserwiderung vom 06.05.2025 (Bl. 49 ff. eA) genommen. Der Kläger hat darauf unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus der Berufungsbegründung repliziert, dass es sich bei der Ausgangsmitteilung entgegen der Auffassung der Beklagten um eine in sich geschlossene Tatsachenbehauptung handele, für die es nur eine Lesart, nämlich die aus dem Beschluss des Landgerichts gebe. Es gebe vorliegend auch keine zwei naheliegenden Deutungsmöglichkeiten. Sowohl der Wortlaut, die Semantik als auch das fehlende Hintergrundwissen des Lesers würden dazu führen, dass es nur eine sich aufdrängende Lesart gebe. Die von der Beklagten vertretene Deutungsvariante sei fernliegend, was schon der Wortlaut der streitgegenständlichen Äußerung zeige. Eine bloß „unterbliebene Empfehlung“ zur Migrationspolitik wäre - für sich - weder eine von der Beklagten bewusst gewählte dramatische Zuspitzung in Form der „Aufforderung, die Koalition zu verlassen“ noch eine angebliche wertende Pointe „konnte sich nicht durchsetzen“. Eine solche bloße Empfehlung wäre auch nicht berichtenswert gewesen. Dass die Beklagte später (online) den Begriff der „Aufforderung“ in „Auffassung“ umgeschrieben habe, bestätige im Übrigen, welches Verständnis der Ursprungstext enthalten habe. Auch die vorangestellte Passage im Text verdeutliche gerade das Verständnis des Klägers. Dem Leser werde so unmittelbar zuvor vor Augen geführt, dass der Kläger öffentlich harte migrationspolitische Forderungen erhoben und einen Koalitionsausstieg als Option markiert habe. Wenn dann im nächsten Satz zusätzlich das Gremium („im erweiterten Landesvorstand“) und das Scheitern („konnte sich nicht durchsetzen“) benannt würden, liege das einzig lebensnahe Aussageverständnis auf der Hand: Der Kläger habe diese Konfliktlinie und seine Forderungen in das zuständige Landesgremium hineingetragen und sei dort gescheitert. Der konkrete Tatsachenkern der Erstmitteilung sei gegendarstellungsfähig. Er enthalte die Behauptung, der Kläger habe im September im erweiterten Landesvorstand „aufgefordert“, die Koalition zu verlassen. Die begehrte Gegendarstellung stelle der Behauptung spiegelbildlich die Tatsache entgegen: „… dass ich im September im erweiterten Landesvorstand nicht aufgefordert habe, die Koalition zu verlassen.“ Der weitere Halbsatz sei als bloße Folge nicht mit zu umfassen, da die Gegendarstellung sich gegen den Teil richten müsse, der sie treffe; sie dürfe einzelne selbständige Tatsachen isoliert zum Gegenstand machen und müsse keine akzessorischen Wertungen oder Ergebnisformeln miterledigen. Es bestehe auch keine Irreführungsgefahr. Für den Durchschnittsleser werde deutlich, dass es ohne Aufforderung schon nicht zu einer Durchsetzung im Gremium und auch zu keinem Scheitern kommen könne. Der Klammerzusatz diene erkennbar nur der eindeutigen Zuordnung des Pronomens im Zitatkopf und sei ein im presserechtlichen Alltag geläufiges Klarstellungsmittel. Eine „Geschwätzigkeit“ liege fern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 19.09.2025 (Bl. 94 ff. eA) genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Gegendarstellungsanspruch nach § 20 Abs. 3 MStV zusteht. 1. Da der streitgegenständliche Bericht online und nicht als Druckerzeugnis veröffentlicht wurde, richtet sich der Gegendarstellungsanspruch nach § 20 MStV, da es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot eines Telemediums, in welchem Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, i.S.d. § 20 Abs.1 MStV handelt. § 9 HPresseG findet keine Anwendung. 2. Die formellen Anforderungen an den Gegendarstellungsanspruch sind gewahrt. a) Dem mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch muss ein entsprechendes Gegendarstellungsverlangen vorausgegangen sein (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV). Dies ist hier der Fall. Der Kläger selbst hat mit Einschreiben vom 12.12.2024 ein eigenhändig unterschriebenes Gegendarstellungsverlangen (Anlage ASt 8) der Beklagten zugesendet. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit E-Mails ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2024 zurück (Anlage ASt 7 und 9). b) Das Veröffentlichungsverlangen des Klägers erfolgte in zeitlicher Hinsicht auch unverzüglich i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV, wonach dieses spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots erfolgen muss. Zwischen der erstmaligen Abrufbarkeit im Internet ab dem 05.12.2024 einerseits und der Übersendung des Gegendarstellungsverlangens am 12.12.2024 andererseits liegt lediglich eine Woche. c) Der Kläger hat der Beklagten darüber hinaus eine von ihm unterzeichnete druckreife Gegendarstellung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 MStV übersandt (vgl. Anlage ASt 8, Bl. 86 eA LG). Mit Blick auf die zeitliche Nähe des Gegendarstellungsverlangens zu der streitgegenständlichen Veröffentlichung bestehen auch keine Zweifel an der Aktualität der Gegendarstellung. 3. Jedoch liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen - wie vom Landgericht angenommen - nicht vor. a) Der Gegendarstellungsanspruch kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, nicht auch gegen Meinungsäußerungen. Maßgebend für den Sinn ist das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung des Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände. Es genügt, dass der durchschnittliche Leser die Darstellung im Sinne einer Tatsachenbehauptung verstehen kann. Auch das Erwecken eines Anscheins oder Eindrucks kann einen Gegendarstellungsanspruch auslösen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 11 Rn. 10 m.w.N.). Ebenso können auch verdeckte Aussagen und mehrdeutige Aussagen grundsätzlich gegendarstellungsfähig sein, wenn nachstehende Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegen (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl. § 6 Rn. 215f.). aa) Nach den in der Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2007 (NJW 2008, 1654) aufgezeigten Grundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit eingreift, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1654). Zwar findet das Grundrecht der Pressefreiheit seine Schranken gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 9 HPresseG oder § 20 MStV zählen. Indes ist hierbei die wertsetzende Bedeutung der berührten Grundrechte zu berücksichtigen. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs ist dabei zunächst die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Gilt eine beantragte Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, so ist die von Art. 5 Abs .1 S. 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (BVerfG, NJW 2008, 1654 m.w.N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen sind zur Auslegung der Erstmitteilung der Presse die Maßstäbe denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten. Das BVerfG geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder zivilrechtlicher Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung - anders als im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen - von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zuließen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Auch könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen. Das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden, sei - so das BVerfG - auch bei der Entscheidung maßgebend, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehe. Zudem seien die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken könne. Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermöge die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung könne bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lasse. Zwar müssten solche Nachteile in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten könne. Die Hinnahme solcher Nachteile stoße indes auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige, gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstünden. Nach der genannten Entscheidung des BVerfG liegt es im Anwendungsbereich des Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf mehrdeutige Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen denen verdeckte Aussagen unterlegt sein können (BVerfG, NJW 2008, 1654 Rn. 41). Es beständen - wie das BVerfG (NJW 2008, 1654) im Einzelnen ausführt - erhebliche Risiken für die Presseberichterstattung, würde ein Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fernliegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fernliegende Annahme einer verdeckten Aussage erstrecken, die sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aus der offenen Aussage ergibt. Viele Sachverhalte ließen sich nämlich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen würden. Auch könnten die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürften aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibe, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen. Zudem sei es in der Praxis manchmal schwer, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Würden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse daher mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken. Die Schlussfolgerungen aus den referierten Überlegungen fasst das BVerfG (NJW 2008, 1654) schließlich wie folgt zusammen: „Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte dann nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als „nicht fernliegende Deutung” oder gar als „nicht fernliegenden Eindruck” verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zu Grunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zu Grunde zu legen ist.” Danach gilt, dass wenn eine Äußerung mehrdeutig ist oder eine verdeckte Aussage enthält, der Abdruck einer Gegendarstellung nur verlangt werden kann, wenn sich die beanstandete Tatsachenbehauptung der Erstmitteilung als unabweisliche Schlussfolgerung dem Leser aufdrängt. Damit genügt eine fernliegende Deutung für einen Gegendarstellungsanspruch nicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654; OLG Düsseldorf NJW 2008, 1825; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2013, 15 W 9/13, juris; Soehring/Hoene, PresseR, 6. Aufl. Rn. 29.18 f.; Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., Kap. 6, Rn. 36). bb) Gemessen daran hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die vom Kläger seinem Antrag auf Gegendarstellung zugrunde gelegte Deutung der Erstmitteilung dahingehend, dass er im September an die Mitglieder des erweiterten Landesvorstands etwa in einer Sitzung die Aufforderung, die Koalition zu verlassen, förmlich eingebracht habe und mit diesem Vorschlag in einer Abstimmung oder einem ähnlichen Meinungsbildungsprozess unterlegen gewesen sei, sich dem Durchschnittsrezipienten nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt. Zwar vermag die Beklagte nicht mit ihrer Auffassung durchzudringen - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat -, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine nicht gegendarstellungsfähige bloße Meinungsäußerung handele, jedoch ist die in der Erstmitteilung enthaltene Äußerung mehrdeutig und damit nach den o.g. Grundsätzen nicht gegendarstellungsfähig. (1) Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung „Mit seiner Aufforderung, die Koalition zu verlassen, konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen“ um eine zusammenfassende Wiedergabe von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen handelt. Trotz dieser zusammenfassenden und damit auch wertenden Aussage des angegriffenen Satzteils enthält dieser jedenfalls aber auch tatsächliche Elemente, nämlich dass der Kläger für einen Ausstieg aus der Koalition im September plädiert hat, jedoch diese Auffassung im erweiterten Landesvorstand nicht geteilt wurde. Darin enthalten ist sowohl die tatsächliche Aussage, dass der Kläger sich für einen Ausstieg aus der Ampelkoalition ausgesprochen und diese gefordert hat, was einem Beweis zugänglich ist als auch, dass diese Position aber nicht vom erweiterten Landesvorstand übernommen wurde, was ebenfalls einem Beweis zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund überwiegt in dem streitgegenständlichen Satzteil, auch wenn er zusammenfassend und daher allgemein und auslegungsfähig formuliert ist, der tatsächliche Kerngehalt gegenüber seinen wertenden Elementen. (2) Gerade aber aufgrund der die verschiedenen Geschehnisse um den Kläger und den Landesvorstand im Hinblick auf die dort vertretene Auffassung zur Fortsetzung der Ampelkoalition zusammenfassende und daher eher allgemein gehaltene Aussage stellt sich die Ausgangsmitteilung für den Durchschnittsrezipienten als mehrdeutig dar, da der Leser keine näheren Umstände, insbesondere auch nichts über das Forderungspapier der Landtagsfraktion und die darauffolgenden Abstimmungsprozesse über den letztlich verabschiedeten Beschlussvorschlag, worauf die Parteien verweisen, erfährt. Insoweit verweist das Landgericht zutreffend darauf, dass es sich bei der von dem Kläger vertretenen und vom Landgericht noch im Verfügungsbeschluss zugrunde gelegten Deutung, der Leser würde mit der angegriffenen Äußerung erfahren, dass der Kläger den erweiterten Landesvorstand im September ausdrücklich aufgefordert habe, die Koalition zu verlassen und damit in einem darauffolgenden Abstimmungsprozess unterlegen gewesen sei, also in einer politischen Frage gescheitert sei, um eine mögliche Deutung handele, jedoch nicht um die sich dem Leser als unabweislich aufdrängende Schlussfolgerung. Vielmehr erscheint - wie das Landgericht ebenfalls anführt - die auch vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg vertretene Deutung, dass der angegriffenen Äußerungsteil gerade unter Berücksichtigung des vorangestellten und nachfolgenden Kontextes sich für den Durchschnittsrezipienten auf die Mitteilung beschränke, dass der erweiterte Landesvorstand keine Empfehlung zum Austritt aus der Koalition vorgenommen habe, die derjenigen entsprochen habe, für die sich der Kläger zuvor ausgesprochen hatte, ebenfalls gut nachvollziehbar und nicht fernliegend. Dieses Verständnis ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Erstmitteilung selbst. So findet sich dort die Aussage, dass der Kläger die Aufforderung im erweiterten Landesvorstand gestellt habe, gerade nicht. Es wird dem Durchschnittsleser in der Ausgangsmittelung nicht explizit mitgeteilt, gegenüber wem die Aufforderung erfolgt sein soll. Die Aufforderung kann damit auch an Dritte erfolgt oder in der Öffentlichkeit aufgestellt worden sein. Es ergibt sich auch nicht zwingend (i.S. von sich aufdrängend) als verdeckte Aussage oder als Eindruck aus dem weiteren Text bzw. Kontext. Zwar spricht die nachfolgende Formulierung, „konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen" dafür, dass der Kläger die Forderung nach einem Austritt aus der Koalition in den erweiterten Landesvorstand eingebracht hat. Dies ist jedoch nicht derart zwingend, dass sich dies dem Leser unabweislich aufdrängt. Möglich und nicht fernliegend ist auch die Deutung, dass die Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes seiner anderweitig erhobenen Forderung nicht gefolgt sind. Dafür spricht, dass im nachfolgenden Abschnitt berichtet wird, dass im Oktober in einer Umfrage acht von neun X-Bezirksvorsitzenden sich für einen Verbleib in der Koalition ausgesprochen hätten. Für den Leser bleibt damit gerade ungewiss, ob die Forderung des Klägers im erweiterten Landesvorstand selbst eingebracht und in einer Abstimmung oder einem sonstigen Meinungsbildungsprozess darüber befunden wurde. Hinzu kommt, dass die „Aufforderung“ zum Austritt aus der Koalition - wie der informierte Durchschnittsleser weiß - sich mit Erfolgsaussicht nicht an den erweiterten Landesvorstand der X von Bundesland1 richten kann, sondern allenfalls an die Bundestagsfraktion der X oder den Bundesvorstand der X. Zudem wird in dem Artikel zuvor davon berichtet, dass der Kläger bereits im September sich für einen Ausstieg aus der Ampelregierung ausgesprochen habe wegen der dort verfolgten Migrationspolitik, die er für falsch gehalten habe. Dies wird im Artikel belegt durch ein nachfolgendes Zitat des Klägers betreffend diesen Zeitraum, in dem er näher erklärt hat: „In der Tat war für mich spätestens im September klar, dass Zurückweisungen von illegal Einreisenden an den deutschen Grenzen zwingend geboten sind, um ein weiteres Erstarken der P zu vermeiden. Dem haben sich vor allem die O erkennbar widersetzt. Insofern wäre ich nicht unglücklich gewesen, wenn die X die Ampel bereits im September beendet hätte. Dann hätte man sich auch das Hickhack um ein im Oktober erstelltes Papier erspart.“ Unmittelbar daran knüpft die streitgegenständliche Äußerung an, die mit dem zweiten nicht angegriffenen Satzteil abschließt „[…], einige hielten Zurückweisungen an den Grenzen für nicht vereinbar mit liberalen Grundwerten und pochten auf das Grundrecht auf Asyl.“ Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Äußerung eingebettet ist in eine Darstellung der politischen Haltung des Klägers und seiner Haltung zur Frage des Verbleibs in der Regierungskoalition, wobei es ihm vorwiegend - nach dem Artikel - um die Frage der Migrationspolitik ging, erscheint das vom Landgericht und auch von den Hamburger Gerichten angelegte Verständnis jedenfalls nicht fernliegend, dass aus dem Satz für den Leser nicht das Ergebnis einer im September konkret durchgeführten, vom Kläger initiierten Abstimmung oder eines Meinungsbildungsprozesses über eine Forderung zum Austritt aus der Koalition geschildert wird, sondern dem Leser lediglich mitgeteilt wird, dass seine Auffassung dazu verbunden mit seiner Aufforderung gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit, die Koalition zu verlassen, in dem erweiterten Landesvorstand keine Zustimmung gefunden hatte, weil dort eine abweichende Bewertung zur Frage von Zurückweisungen an den Grenzen vertreten wurde. Da sich vor diesem Hintergrund zwei Deutungsvarianten gegenüberstehen, von denen keine sich für den Leser als letztlich einzige, nämlich sich als unabweislich aufdrängende Schlussfolgerung erweist, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Aussage einer Gegendarstellung nicht zugänglich ist. (3) Soweit die Berufung anführt, bei der Deutung der Hamburger Gericht handele es sich um eine fernliegende Deutungsvariante, weil sie beim Leser Hintergrundwissen hinsichtlich des Forderungspapiers der Landtagsfraktion voraussetze, was dieser nicht habe, überzeugt dies nicht. Aus den Begründungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg geht eine direkte oder mittelbare Heranziehung des Forderungspapiers der Landtagsfraktion nicht hervor. Vielmehr ermitteln beide Gerichte - nach den o.g. Grundsätzen der Rechtsprechung - die Auslegung der streitgegenständlichen Äußerungen allein aus dem Kontext der Erstmitteilung heraus. Dem Leser wird nichts über das Forderungspapier der Landtagsfraktion mitgeteilt. Dieser Kontext des Artikels liegt der Hamburger Auslegung zutreffend zugrunde, welcher die von diesen Gerichten vertretene Deutung jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen lässt. (4) Vor diesem Hintergrund kann auch die Auffassung der Berufung nicht überzeugen, die durch die Beklagte im Artikel erfolgte Kontextualisierung sei irreführend. Insofern die Berufung darauf abstellt, der Leser würde dem Kontext entnehmen, dass der Kläger persönlich ein politisches Thema an den erweiterten Landesvorstand adressierte, mit diesem aber - nachdem sich der Landesvorstand damit beschäftigte - gescheitert sei, d.h. eine politische Niederlage erlitt, trifft dies gerade nicht zu, weil unter Berücksichtigung des Kontextes dem Leser mitgeteilt wird, dass der Kläger bereits im September für einen Austritt aus der Ampelregierung wegen der Migrationspolitik plädiert habe. Dass er dies an den erweiterten Landesvorstand adressiert habe und darüber dort eine Abstimmung oder ein Meinungsbildungsprozess stattgefunden habe, geht weder aus der Erstmitteilung selbst noch aus dem Kontext hervor. (5) Soweit die Berufung Ausführungen zur Unwahrheit der Erstmitteilung macht, sind diese nicht maßgeblich, da es für den Gegendarstellungsanspruch auf die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptung nicht ankommt, weil Funktion des Gegendarstellungsanspruchs ist, dem Betroffenen einen schnell durchsetzbaren Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um den Prozess der Wahrheitsfindung offen zu halten (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl. § 5 Rn. 217; Soehring/Hoene, PresseR, 6. Aufl. Rn. 29.23). (6) Auch die in der streitgegenständlichen Äußerung verwendeten Begriffe „Aufforderung“, „im erweiterten Landesvorstand“ und „durchsetzen“ unter Verwendung auch einer zeitlichen Angabe „im September“ führen entgegen der Auffassung der Berufung zu keiner Eindeutigkeit der Aussage im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Deutung. Insoweit knüpfen die Begriffe an den vorangestellten Kontext an und greifen diesen für den Leser erkennbar auf. So ist bereits dort die zeitliche Angabe näher erklärt, nämlich dass der Kläger bereits im September einen Austritt aus der Koalition wegen der Migrationspolitik gefordert habe und damit bereits einen Monat vor dem Bekanntwerden der sog. „U-Affäre“ im Oktober 2024, was im Einklang mit dem abgedruckten später abgegebenen Zitat des Klägers steht. Auch der Begriff der „Aufforderung“ kann vom Leser nachvollziehbar im Hinblick auf den vorangestellten Kontext dahingehend verstanden werden, dass der Kläger bereits im September 2024 das Verlassen der Koalition - wie im vorangestellten Absatz unterlegt mit einem Zitat mitgeteilt - öffentlich oder gegenüber Dritten gefordert („aufgefordert“) habe. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Begriff der „Aufforderung“ dahin verstanden werden kann, dass eine konkrete Forderung an jemanden - nach dem Verständnis des Klägers an den erweiterten Landesvorstand - gerichtet wird, allerdings wird im vorangegangenen Absatz ausdrücklich für den Leser erklärt, dass der Kläger sich bereits im September für einen Ausstieg aus der Ampelregierung ausgesprochen hatte, wobei dieses Plädoyer für den Ausstieg des Klägers mit einem Zitat belegt wird. Damit kann es sich bei der „Aufforderung“ - wie auch vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg angenommen - ebenso gut um eine öffentliche Aufforderung an seine Landespartei oder andere Dritte gehandelt haben. Dass diese Aufforderung ausdrücklich an den erweiterten Landesvorstand vom Kläger adressiert wurde, geht im Hinblick auf den vorangestellten Absatz nicht zwingend für den Leser aus der beanstandeten Passage hervor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nachstehenden Halbsatzes „konnte er sich im September im erweiterten Landesvorstand nicht durchsetzen,“, worauf der Kläger verweist. Zwar enthält dies eine konkrete Benennung des Gremiums, allerdings ist die Satzstellung der Formulierung nicht dahingehend eindeutig, dass die Aufforderung des Klägers in den erweiterten Landesvorstand eingebracht wurde, sondern kann aufgrund des vorangestellten Kontextes gleichermaßen Bezug darauf nehmen, dass der Kläger eine Forderung zum Ausstieg - wie im vorangegangen Absatz dargestellt - öffentlich oder gegenüber Dritten gestellt hat und diese Auffassung des Klägers aber vom erweiterten Landesvorstand nicht geteilt wurde. Auch der Begriff des „Durchsetzens“ muss vom Leser nicht zwingend als eine Niederlage in einem Meinungsbildungs- oder Abstimmungsprozess verstanden werden. Ebenso kann dies vom Durchschnittsrezipienten im Hinblick auf den vorangestellten und den nachfolgenden Kontext auch dahingehend verstanden werden, dass der Kläger sich in seiner zuvor beschriebenen Position als Fraktionsvorsitzender im Bundesland1ischen Landtag und als dortiger Spitzenkandidat der X für einen Austritt aus der Ampelkoalition öffentlich ausgesprochen hat, diese Haltung des Klägers - gerade aus Gründen der Migrationspolitik der Ampelregierung - jedoch vom erweiterten Landesvorstand nicht geteilt wurde, weil dort Bedenken - wie nachfolgend im Artikel beschrieben wird - hinsichtlich der vom Kläger geforderten Zurückweisungen an den Grenzen bestanden hätten. Dies zeigt sich insbesondere anhand des nachfolgenden Halbsatzes der Erstmitteilung, indem näher dargestellt wird, dass einige im erweiterten Landesvorstand die Zurückweisung an Grenzen für nicht vereinbar mit liberalen Grundwerten und dem Recht auf Asyl gehalten hätten, was ein Stimmungsbild, jedoch nicht ein Abstimmungsergebnis beschreibt. Dass es eine Abstimmung im erweiterten Landesvorstand im September gegeben habe, die der Kläger initiiert habe, geht daraus jedoch nicht unabweislich hervor. Daran ändert auch die Bezugnahme auf den erweiterten Landesvorstand nichts, da in dem Artikel zuvor die politischen Ämter des Klägers beschrieben werden und angegeben wird, dass er neben den bereits bekleideten Ämtern auch den Landesvorsitz im Januar übernehmen werde. Dadurch wird für den Leser ein Bezug zu dem Gremium hergestellt. „In dem erweiterten Landesvorstand“ bedeutet lediglich, dass bei den dortigen für die Vorgabe einer politischen Richtung der Landes-X wesentlichen Mitgliedern wegen der Bedenken zu den migrationspolitischen Forderungen des Klägers der Kläger mit seiner Auffassung nicht überzeugen konnte. b) Von dieser Einschränkung des Gegendarstellungsanspruchs bei mehrdeutigen Aussagen nach der Rechtsprechung des BVerfG ist vorliegend entgegen der Auffassung der Berufung auch keine Ausnahme zu machen. So vermag die Berufung nicht dadurch zu überzeugen, dass im vorliegenden Einzelfall die vom BVerfG entschiedenen Grundsätze zum Gegendarstellungsanspruch keine Anwendung finden dürften, weil dies Sinn und Zweck entgegenlaufen würde, die Mehrdeutigkeit - sollte man sie annehmen - von der Beklagten willentlich geschaffen worden sei und es ansonsten zur einer Aushöhlung des Gegendarstellungsrechts führen würde. aa) Aus der Begründung der Entscheidung des BVerfG (NJW 2008, 1654) geht im Hinblick auf die von der Berufung in Bezug genommenen Zwänge journalistischer Arbeit nicht hervor, dass es sich dabei um in jedem Einzelfall zu prüfende zusätzliche Voraussetzungen im Hinblick auf die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten der jeweiligen Berichterstattung handelt. Vielmehr geht aus den Ausführungen des BVerfG hervor, dass dieses die einzelnen typischerweise auftretenden journalistischen Zwänge zur Begründung der grundsätzlichen Wertung im Hinblick auf einen Gegendarstellungsanspruch bei mehrdeutigen Aussagen herangezogen hat. bb) Zudem kommt es vorliegend nicht auf ein Vorliegen von journalistischen Zwängen bei der Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Artikel an, weil die Beschränkung des Gegendarstellungsanpruchs bei verdeckten oder mehrdeutigen Aussagen entgegen der Auffassung der Berufung nicht allein ihren Sinn in journalistischen Zwängen wie begrenztem Platz, unvollständigem Informationsstand, Zeitdruck oder sprachlicher Verdichtung hat, sondern nach den Ausführungen des BVerfG - wie oben dargelegt - vorwiegend darauf beruht, dass der Gegendarstellungsanspruch einen Einschüchterungseffekt hat und einen Imageschaden für den Äußernden begründen kann, der dem Grundrecht der Presse- und Kommunikationsfreiheit zuwiderlaufen würde, weshalb bei der Möglichkeit mehrerer - jedenfalls nicht fernliegender - Deutungen einer Aussage die mit einer Gegendarstellung einhergehende Beschränkung der Pressefreiheit nicht gerechtfertigt erscheine. Die damit einhergehende Beschränkung des Gegendarstellungsanspruchs für den Betroffenen, welche die Berufung als eine Gefahr der Aushöhlung dieses Anspruchs für den Betroffenen beschreibt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn auch im Falle einer begehrten Unterlassung von Eindruckserweckungen muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Bedeutung der Pressefreiheit eine entsprechende Beschränkung auf den unabweislichen Eindruck hinnehmen, was ebenfalls im Einzelfall eine Einschränkung für die Rechte des Betroffenen aufgrund der Bedeutung der Pressefreiheit begründet. Überdies kann die Beklagte auch bei Online-Veröffentlichungen die Artikel nicht beliebig lang gestalten, da es sich dennoch um ein journalistisches Format mit entsprechend begrenztem Umfang handelt, weshalb auch in Online-Veröffentlichungen gewisse sprachliche Verdichtungen und zusammenfassende Elemente erforderlich sind. bb) Dass die Beklagte vorsätzlich eine Mehrdeutigkeit geschaffen hat und deshalb sich letztlich treuwidrig einer Gegendarstellung entgegenstelle, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt und dargetan, dass sie jedenfalls subjektiv die Geschehnisse um das Forderungspapier zur Migrationspolitik der Landesfraktion bezeichnen wollte. Der Kläger hingegen hat nicht nachgewiesen, dass eine solche bewusste Manipulation der Aussage des Textes stattgefunden hat. Vielmehr schildert der Artikel die Situation in der Partei der X nach Bekanntwerden der „U-Affäre“ im Hinblick auf die Position der dort dargestellten einzelnen Landesverbände von Bundesland2, Bundesland3 und Bundesland1 zu dem Bundesparteivorsitzenden W, wobei den verschiedenen Landesverbänden - so auch Bundesland1 - und ihren jeweiligen Vorsitzenden - so auch dem Kläger - einzelne Abschnitte gewidmet sind. Dass dabei auch auf zusammenfassende Beschreibungen - wie auch auf die streitgegenständliche Erstmitteilung - zurückgegriffen wird, ist dem Format des Artikels geschuldet, begründet aber keine willentliche Hervorrufung von Mehrdeutigkeit. Vielmehr können die mit einer zusammenfassenden Beschreibung verbundenen sprachlichen Verdichtungen stets dazu führen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft nicht ausgeschlossen werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil Urteile der Berufungsgerichte in einstweiligen Verfügungsverfahren per se vollstreckbar und rechtskräftig sind (§ 542 Abs. 2 ZPO). Sie fallen insbesondere nicht unter die Regelung des § 708 Nr. 6 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Götz, 6. Aufl., § 708 Rz. 13). Die Revision findet gegen das vorliegende Urteil nicht statt, § 542 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48, 53 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, indem für einen Antrag auf Gegendarstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Wert von 10.000,00 EUR berücksichtigt wird.