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Beschluss

2 Ws 678/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0924.2WS678.12.00
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Leitsätze

Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden. Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen. Gründe: I. Dem Angeklagten, der sich seit dem 09.02.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 07.02.2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Köln befindet, werden mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29.06.2012 sieben Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls, ein Fall des Diebstahls sowie vier Fälle der besonders schweren Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 31.07.2011 bis zum 30.12.2011, zur Last gelegt. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 17.08.2012 im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 18.09.2012 vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts K. begonnen und dauert an. Anlässlich der Vorführung und Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht K. am 09.02.2012 war dem Angeklagten durch Beschluss der von ihm gewählte und in der Vorführung erschienene Rechtsanwalt M. aus Ke. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 zeigte Rechtsanwältin S. die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten an und teilte mit, dass nach Rücksprache mit Rechtsanwalt M. dieser die Beendigung des Mandates anzeigen sowie auch um seine Entpflichtung nachsuchen werde. Dies geschah durch Schriftsatz des Rechtsanwalts M. vom 17.02.2012. Nach Hinweis des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht K. vom 24.02.2012 teilte Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 29.02.2012 mit, dass sie das Mandat als Wahlverteidigerin fortführe. Gleichzeitig erklärte sie: „Sollte zu einem späteren Zeitpunkt (was derzeit nicht beabsichtigt ist) ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin gestellt werden, so erkläre ich bereits jetzt, dass insoweit Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen werden, da die bereits für Herrn Rechtsanwalt M. entstandenen Gebühren nicht abgerechnet werden." Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 01.03.2012 die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger gemäß § 143 StPO zurückgenommen. Nach Anklageerhebung beantragte Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 23.07.2012 ihre Bestellung als Pflichtverteidigerin und erklärte, dass sie für den Fall der Bestellung ihr Wahlmandat niederlege. Sie wies darauf hin, dass im Hinblick auf die ursprüngliche Bestellung von Rechtsanwalt M. keinerlei Mehrkosten durch den Pflichtverteidigerwechsel geltend gemacht werden sollten. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.07.2012 teilte Rechtsanwältin S. mit, dass nach Rücksprache mit dem Angeklagten und insbesondere mit dessen Einverständnis Rechtsanwältin L. aus K. als weitere Pflichtverteidigerin bestellt werden solle. Diese bestellte sich ihrerseits mit Schriftsatz vom 30.07.2012 und beantragte u. a. ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Durch Beschluss der Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer vom 04.09.2012 wurde dem Angeklagten zur Verfahrenssicherung Rechtsanwältin L. aus K. gemäß § 140 Abs. 1 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt. Ebenfalls am 04.09.2012 fertigte die Vorsitzende einen Vermerk über Telefonate zum Zwecke der Terminabsprachen mit Rechtsanwältin L. und Rechtsanwältin S. bzw. deren Büro. Nach zwischenzeitlichem Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch die 13. große Strafkammer und Terminierung durch die Vorsitzende am 05.09.2012 bat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 06.09.2012 darum, auch über den von ihr gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden. Nach einem Vermerk der Vorsitzenden vom 11.09.2012 teilte Rechtsanwältin L. mit, dass Sie darum bitte, dass Frau S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet werde. Sie sagte zu, dass sie die Hauptverhandlungstermine wahrnehmen werde, an denen Frau S. verhindert sei. An diesen Tagen werde Sie dann beantragen, anstelle von Frau S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Durch Beschluss vom 11.09.2012 lehnte die Vorsitzende der 13. großen Strafkammer den mit Schriftsatz vom 23.07.2012 gestellten Beiordnungsantrag der Rechtsanwältin S. ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 12.09.2012, der die Vorsitzende durch Beschluss vom 14.09.2012 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat geht davon aus, dass Rechtsanwältin S. die Beschwerde nicht - unzulässigerweise - in eigenem Namen, sondern im Namen des Angeklagten eingelegt hat. Zwar ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich in dessen Namen erfolgt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Verteidiger entsprechend seiner Befugnis gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für den Beschuldigten einlegt, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen (Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. SenE v. 21.09.2010 – 2 Ws 594/10; SenE vom 25.05.2009 – 2 Ws 257/09; OLG Hamm NJW 2006, 2712). Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Die Vorsitzende der 13. großen Strafkammer hat den Beiordnungsantrag der Rechtsanwältin S. – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Entscheidung ist weder verfahrensfehlerhaft noch nach Maßgabe der §§ 140 Abs. 2, 142 StPO zu beanstanden. 1. Der Senat verkennt nicht, dass die Strafkammervorsitzende über den zeitlich erst später eingegangenen Antrag der Rechtsanwältin L. entschieden und diese als Pflichtverteidigerin beigeordnet hat, obwohl bereits zuvor der Beiordnungsantrag der Rechtsanwältin S. eingegangen und dieser zum Zeitpunkt der Beiordnung noch nicht beschieden war. Diese Sachbehandlung – zu der sich die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss nicht verhalten - ist jedoch in der Gesamtschau mit der unter I. dargestellten „Vorgeschichte“ betreffend die Beiordnung und Entpflichtung von Rechtsanwalt M. jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann – verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen – sein Wahlmandat niedergelegt (Senat, Beschluss v. 07.10.2005 – 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, StPO , 55. Auflage, § 143 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden (Senat, Beschluss v. 07.11.1997, 2 Ws 611/97). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Entpflichtung von Rechtsanwalt M. durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 01.03.2012 gemäß § 143 StPO zu Recht erfolgt ist. Unabhängig davon kam jedenfalls die anschließende Beiordnung von Rechtsanwältin S. nicht in Betracht. Die Anwältin hatte durch ihre Erklärung gemäß Schriftsatz vom 29.02.2012, sie führe das Mandat als Wahlverteidigerin fort und es sei derzeit nicht beabsichtigt, einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin zu stellen, die Entpflichtung erreicht und dadurch Rechtsanwalt M. aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt. Die Strafkammervorsitzende konnte und durfte auf die Absichtserklärung der Wahlverteidigerin vom 14.02.2012 vertrauen. Gründe dafür, warum sie fünf Monate später mit Schriftsatz vom 23.07.2012 gleichwohl ihre Beiordnung beantragt hat, hat sie weder selbst angegeben noch sind solche sonst ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt der Entpflichtung von Rechtsanwalt M. anders dargestellt haben könnten als zum Zeitpunkt des neuen Beiordnungsantrages im Juli 2012. Der Vorbehalt von Rechtsanwältin S. im Schriftsatz vom 14.02.2012, für den Fall eines später doch noch zu stellenden Beiordnungsantrages würden die bereits für Rechtsanwalt M. entstandenen Gebühren nicht abgerechnet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Gebührenverzicht des neuen Verteidigers unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 31.11.2011 - 2 Ws 79/11 -). Maßgeblich für diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist die Erwägung, dass durch die Zulassung eines (teilweisen) Gebührenverzichts durch den Pflichtverteidiger dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate Tür und Tor geöffnet würde. Auf das – von Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 17.02.1012 erklärte - Einverständnis mit seiner Entpflichtung kommt es dabei ebenfalls nicht an. Denn es wird sich häufig nicht feststellen lassen, wie ein solches Einverständnis zustande gekommen ist und welche Gründe den Anwalt zu seiner Abgabe bewogen haben. Insoweit gilt es, die Integrität der Rechtspflege zu wahren, die Schaden nähme, wenn unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie für die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausschlaggebend sein könnten. Das liefe dem Grundsatz zuwider, dass der Verteidiger Beistand, nicht Vertreter des An­geklagten ist, und daher an dessen Weisungen und Wünsche nicht gebunden ist. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unab­hängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 – 2 Ws 113/06 -). 2. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Strafkammervorsitzende auch nicht den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO überschritten hat, indem sie die Bestellung eines weiteren (zweiten) Pflichtverteidigers für nicht geboten erachtet hat. Die Beiordnung von Rechtsanwältin L. aufgrund der Schriftsätze vom 25. und 30.07.2012 erfolgte antragsgemäß und im ausdrücklich mitgeteilten Einverständnis der Wahlverteidigerin S. und des Angeklagten. Ein aufgrund außergewöhnlicher Schwierigkeit oder außergewöhnlichen Umfangs des Prozessstoffs unabwendbares Bedürfnis nach Beiordnung eines weiteren (zweiten) Pflichtverteidigers (vgl. dazu Senat, Beschluss v. 08.10.2002, 2 Ws 500/02) erscheint weder nach Aktenlage noch aufgrund des Antrags- oder Beschwerdevorbringens gerechtfertigt. Das Verfahren stellt sich nicht als derart lang und umfangreich dar, dass der Prozessstoff zwingend nur durch zwei Verteidiger bewältigt werden kann. Davon abgesehen war jedenfalls die Beiordnung von Rechtsanwältin S. als zweiter Pflichtverteidigerin aus den unter Ziffer II.1. dargestellten Erwägungen und im übrigen aufgrund ihrer terminlichen Beanspruchung und absehbaren Verhinderung, über die sich der Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 04.09.2012 verhält, nicht geboten.