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Beschluss

4 Ws 10/16, 4 Ws 10/16 - 141 AR 8/16

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0210.4WS10.16.0A
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Leitsätze
Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 6. Januar 2016 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2015, mit welchem der Antrag, ihm seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt M, zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. a) Der Senat geht - auch wenn der Wortlaut der Beschwerdeschrift eine (unzulässige) Einlegung des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt M im eigenen Namen nahelegen könnte - davon aus, dass der Verteidiger die Beschwerde im Rahmen seiner Befugnisse für den, angesichts der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist durch die Nichtbestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger beschwerten (vgl. Senat NStZ-RR 2014, 279 m.w.Nachw.) Angeklagten und damit in zulässiger Weise eingelegt hat. b) Sie hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vorsitzende der Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in aller Regel nicht in Betracht kommt, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - [juris] m.w.Nachw.). Mit der Übernahme des Wahlmandates trägt der Verteidiger regelmäßig das Risiko, dass sich das Verfahren anders, nämlich kostenintensiver entwickelt als (von ihm) vorhergesehen oder erhofft. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine so unwesentliche Abweichung von dem (von der Kammer vorgesehenen und mit dem Wahlverteidiger abgestimmten) Verfahrensverlauf handelt wie das Erfordernis, nach Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines (wegen der unklaren Personalien des Angeklagten erforderlichen) Altersbestimmungsgutachtens einen zweiten Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen, zumal zum Zeitpunkt der Übernahme des Wahlmandats durch Rechtsanwalt M und Stellung des Antrags, Rechtsanwalt E zu entpflichten, am 17. August 2015 - vor Erhebung der Anklage - noch gar nicht absehbar war, wie sich das Verfahren entwickeln würde und ob es (wie es dann von der Jugendkammer nach Trennung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitangeklagten vorgesehen war) nach eintägiger Hauptverhandlung abgeschlossen werden könnte. Ob dem Angeklagten ausnahmsweise dann der Wahlverteidiger, der zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen sein könnte, wenn dieser wegen im Laufe eines längeren Verfahrens unvorhergesehen eingetretener Mittellosigkeit des Angeklagten oder seiner Angehörigen das Mandat niedergelegt hat und der ehemalige Pflichtverteidiger wegen des Zeitablaufs und der Entwicklung, die das Verfahren inzwischen genommen hat, die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt nicht erneut übernehmen kann, muss der Senat nicht entscheiden. Denn vorliegend handelte es sich - abgesehen davon, dass Rechtsanwalt M das Mandat nicht niedergelegt hat, obwohl sein „Mandant bzw. seine familiären Unterstützer“ nach dem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin am 22. Oktober 2015 und vor dem 15. Dezember 2015, „wie befürchtet, mittellos“ geworden sei(en) - jedenfalls nicht um ein längeres oder sich sonst in Abweichung von dem bei Mandatsübernahme zu erwartenden Verfahrensgang erheblich ausweitenden Verfahren, in welchem ein erneutes Tätigwerden des ehemaligen Pflichtverteidigers aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen; seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt 1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 6. Januar 2016 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2015, mit welchem der Antrag, ihm seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt M, zum Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. a) Der Senat geht - auch wenn der Wortlaut der Beschwerdeschrift eine (unzulässige) Einlegung des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt M im eigenen Namen nahelegen könnte - davon aus, dass der Verteidiger die Beschwerde im Rahmen seiner Befugnisse für den, angesichts der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist durch die Nichtbestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger beschwerten (vgl. Senat NStZ-RR 2014, 279 m.w.Nachw.) Angeklagten und damit in zulässiger Weise eingelegt hat. b) Sie hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vorsitzende der Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in aller Regel nicht in Betracht kommt, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 - III-2 Ws 678/12 - [juris] m.w.Nachw.). Mit der Übernahme des Wahlmandates trägt der Verteidiger regelmäßig das Risiko, dass sich das Verfahren anders, nämlich kostenintensiver entwickelt als (von ihm) vorhergesehen oder erhofft. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine so unwesentliche Abweichung von dem (von der Kammer vorgesehenen und mit dem Wahlverteidiger abgestimmten) Verfahrensverlauf handelt wie das Erfordernis, nach Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines (wegen der unklaren Personalien des Angeklagten erforderlichen) Altersbestimmungsgutachtens einen zweiten Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen, zumal zum Zeitpunkt der Übernahme des Wahlmandats durch Rechtsanwalt M und Stellung des Antrags, Rechtsanwalt E zu entpflichten, am 17. August 2015 - vor Erhebung der Anklage - noch gar nicht absehbar war, wie sich das Verfahren entwickeln würde und ob es (wie es dann von der Jugendkammer nach Trennung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitangeklagten vorgesehen war) nach eintägiger Hauptverhandlung abgeschlossen werden könnte. Ob dem Angeklagten ausnahmsweise dann der Wahlverteidiger, der zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen sein könnte, wenn dieser wegen im Laufe eines längeren Verfahrens unvorhergesehen eingetretener Mittellosigkeit des Angeklagten oder seiner Angehörigen das Mandat niedergelegt hat und der ehemalige Pflichtverteidiger wegen des Zeitablaufs und der Entwicklung, die das Verfahren inzwischen genommen hat, die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt nicht erneut übernehmen kann, muss der Senat nicht entscheiden. Denn vorliegend handelte es sich - abgesehen davon, dass Rechtsanwalt M das Mandat nicht niedergelegt hat, obwohl sein „Mandant bzw. seine familiären Unterstützer“ nach dem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin am 22. Oktober 2015 und vor dem 15. Dezember 2015, „wie befürchtet, mittellos“ geworden sei(en) - jedenfalls nicht um ein längeres oder sich sonst in Abweichung von dem bei Mandatsübernahme zu erwartenden Verfahrensgang erheblich ausweitenden Verfahren, in welchem ein erneutes Tätigwerden des ehemaligen Pflichtverteidigers aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen; seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG).