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Beschluss

4 UF 114/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0918.4UF114.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25.5.2012 erlassene Beschluss (35 F 20/11) des Amtsgerichts Brühl – Familiengericht – aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 5.6.2012 gegen den am 25.5.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Brühl hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Eine vom Antragsgegner begehrte eigene Entscheidung des Senats in der Sorgerechtssache scheidet hingegen aus. 3 Bei der angefochtenen Entscheidung vom 25.5.2012 handelt es sich entgegen der Meinung des Familiengerichts in der Sache um eine Aussetzungsentscheidung nach § 21 FamFG, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff ZPO anfechtbar ist (vgl. zur inhaltlich entsprechenden Regelung der §§ 148 ff, 252 ZPO: Zöller/Greger, ZPO, § 252 ZPO Rz.1). Die alternativ in Betracht kommenden Entscheidungsformen, nämlich Endentscheidung nach § 38 FamFG sowie nicht anfechtbare Zwischenentscheidung, scheiden aus. Da gerade nicht über den Verfahrensgegenstand erledigend entschieden wurde, liegt eine Endentscheidung offensichtlich nicht vor. Mit der Entscheidung wurde über den Verfahrensfortgang oder – negativ – Stillstand entschieden, so dass diese Zwischenentscheidung als Entscheidung nach § 21 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist und nicht als nichtanfechtbare Entscheidung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Günstigkeitsprinzips ist dem Antragsteller ein Anfechtungsrecht nach § 21 Abs. 2 FamFG einzuräumen. 4 Die eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb als statthafte sofortige Beschwerde auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist § 21 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff ZPO zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht unter Einhaltung der 2-Wochen-Frist gemäß § 569 ZPO beim Familiengericht eingelegt. 5 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses., Im Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 2 FamFG hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- oder Ermessensfehlern beruht. Das Beschwerdegericht ist indes nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 21, Rn. 32 m. w. N.). 6 Ein wichtiger Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 21 Abs. 1 FamFG liegt nicht vor. Der im Gesetz genannte Aussetzungsgrund der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens ist erkennbar nicht gegeben. Der Umstand, dass der Antragsgegner sich weigert, der Anordnung des Familiengerichts nachzukommen, mit dem Kind nach Deutschland zu reisen, um eine persönliche Anhörung des Kindes und des Kindesvaters sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermöglichen, rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens. Zwar hat das Familiengericht in Kindschaftsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; jedoch entbindet der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht nicht davon, nach Ausschöpfung aller ihm möglichen Ermittlungen, eine Sachentscheidung zu treffen. 7 Nur ausnahmsweise kann eine Aussetzung zulässig sein, um eine Klärung des Sachverhalts abzuwarten. In einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB, für das der Beschleunigungsgrundsatz gilt, wird dies angenommen, wenn die Familienverhältnisse der Eltern bei Abschluss der Sachaufklärung sich noch in der Entwicklung befinden und nicht endgültig zu überblicken sind, in naher Zukunft jedoch bessere Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten sind (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 21, Rn. 14 m. w. N.). Da der Antragsgegner vorliegend endgültig eine Einreise des Kindes nach Deutschland ausgeschlossen hat, ist insofern mit einer besseren Sachaufklärung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts kommt damit einer endgültigen Verweigerung einer Sachentscheidung für alle Beteiligten gleich, was mit dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist. Das Verfahren ist deshalb vor dem Familiengericht fortzusetzen. 8 Die vom Antragsgegner begehrte Endentscheidung des Senats in der Sache oder der hilfsweise beantragte Erlass von Zwischenentscheidungen im Beschwerdeverfahren scheiden aus. Die Beschwerde gegen eine Aussetzung kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet sein (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17.Aufl., 2011, § 21, Rn. 32). 9 Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass für das Kind gemäß § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, der - ggf. unter Ausnutzung moderner Telekommunikationsmittel – die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 5 S. 2, 81 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG.