OffeneUrteileSuche
Beschluss

35 F 20/11

AG BRUEHL, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Entscheidung über das Sorgerecht ist derzeit nicht möglich, wenn der Vater sich weigert, an erforderlichen Anhörungen und einem Gutachten mitzuwirken. • Das Gericht bestimmt das weitere Verfahren; die Verfahrensführung richtet sich nicht nach dem Willen einer Partei. • Die Durchführung von Anhörungen und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Ausland kann entfallen, wenn dort keine unbefangene und sachgerechte Begutachtung gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Sorgerechtsentscheidung ohne Mitwirkung des Vaters und sachgerechtes Gutachten (AG Brühl) • Eine Entscheidung über das Sorgerecht ist derzeit nicht möglich, wenn der Vater sich weigert, an erforderlichen Anhörungen und einem Gutachten mitzuwirken. • Das Gericht bestimmt das weitere Verfahren; die Verfahrensführung richtet sich nicht nach dem Willen einer Partei. • Die Durchführung von Anhörungen und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Ausland kann entfallen, wenn dort keine unbefangene und sachgerechte Begutachtung gewährleistet ist. Antragstellerin begehrt eine Entscheidung zum Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Der Kindesvater hält sich im Irak auf und verweigert die gemeinsame Mitwirkung mit dem Kind an einer gerichtlichen Ladung und an der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz und Förderkompetenz der Eltern. Das Gericht erklärt, dass ein solches Gutachten im Irak nicht erstellt werde und dort auch keine erforderlichen Anhörungen von Vater und Kind durchgeführt würden. Der Vater beruft sich auf einen Haftbefehl, der seine Reise nach Deutschland verhindere. Das Gericht verweist auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 295 StPO beim zuständigen Strafgericht, falls der Vater tatsächlich aus Haftgründen nicht nach Deutschland kommen könne. Das Gericht betont, dass es das Verfahren führt und sich nicht nach den Wünschen des Vaters richtet. Eine Entscheidung zum Sorgerecht wird deshalb vorläufig nicht getroffen. • Entscheidend ist die Mitwirkung der Parteien an erforderlichen prozessualen Maßnahmen; die Verweigerung der Mitwirkung durch den Vater verhindert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Sorgerecht. • Ein aussagefähiges Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit der Eltern ist für die Sorgerechtsentscheidung notwendig; das Gericht sieht die Erstellung eines solchen Gutachtens im Irak als nicht geeignet an, da dort keine unbefangene Beurteilung gewährleistet wäre. • Der Hinweis auf einen Haftbefehl entbindet den Vater nicht automatisch von der Verpflichtung zur Mitwirkung; zur Lösung dieses Problems besteht der Rechtsweg über einen Antrag nach § 295 StPO beim zuständigen Strafgericht. • Das Gericht trägt seine Verfahrenshoheit und weist darauf hin, dass die Verfahrensgestaltung nicht durch den Willen einer Partei bestimmt wird; selbst bei Ablehnung eines §-295-Antrags wird das Gericht nicht veranlasst sein, Anhörungen und Gutachten im Irak durchzuführen. Das Gericht trifft vorläufig keine Entscheidung zum Sorgerecht, weil der Vater sich weigert, gemeinsam mit dem Kind an den notwendigen Anhörungen und an der Erstellung eines Gutachtens mitzuwirken. Der Vater wird auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag nach § 295 StPO zu stellen, wenn ihn ein Haftbefehl an der Einreise hindert; selbst bei Ablehnung dieses Antrags wird das Gericht jedoch keine Anhörungen oder Gutachten im Irak veranlassen, da dort keine unbefangene Beurteilung gewährleistet wäre. Damit liegt die Verantwortung für die Verzögerung des Verfahrens bei der Verweigerungshaltung des Vaters; eine Sorgerechtsentscheidung bleibt solange ausgesetzt, bis verlässliche Untersuchungsergebnisse und Anhörungen möglich sind. Das Gericht betont seine Verfahrenshoheit und dass es sich nicht nach den Wünschen des Kindesvaters richtet.