Beschluss
20 U 60/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0827.20U60.12.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 571/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 571/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. G r ü n d e I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 28.02.2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 27.03.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 23.04.2012 ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat verlängert worden. Sowohl die am 30.05.2012 per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift als auch der am 31.05.2012 beim Oberlandesgericht im Original eingegangene Schriftsatz waren nicht von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben. Auf entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.06.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, unter Beifügung einer unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt sie vor: Sie habe die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte ihrer Prozessbevollmächtigten, Frau C, habe nach schriftlicher Ausfertigung der Berufungsbegründungsschrift diese zunächst per Fax versandt und hierüber weisungsgemäß den Bürovorsteher informiert. Anschließend habe sie das Original nebst Abschriften für den Versand vorbereitet, auf den Postweg gebracht und auch hierüber den Bürovorsteher unterrichtet. Dieser habe daraufhin die Frist gelöscht. Über die Erledigung der Fristangelegenheit sei sodann der sachbearbeitende Rechtsanwalt weisungsgemäß durch den Bürovorsteher und Frau C informiert worden. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten bestehe die - in regelmäßigen Abständen wiederholte -allgemeine Anweisung, sämtliche Schreiben vor deren Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen. Zudem werde ebenfalls in regelmäßigen Abständen die allgemeine Anweisung erteilt, Fristangelegenheiten mit gesonderter Aufmerksamkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Unterschrift, zu überprüfen und bei geringsten Zweifeln Rücksprache mit dem Sachbearbeiter bzw. bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Rechtsanwalt, bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wie beispielsweise Rechtsmittelangelegenheiten, mit dem Kanzleiinhaber zu halten. Diesen Anweisungen sei stets Folge geleistet worden; Anlass zu Beanstandungen habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Am 30.05.2012 hätten sich sämtliche angestellten Rechtsanwälte sowie der Kanzleiinhaber in den Kanzleiräumen befunden, so dass die Berufungsbegründungsschrift von einem der bevollmächtigten Rechtsanwälte hätte unterzeichnet werden können. Daher habe der zuständige Sachbearbeiter davon ausgehen dürfen, dass einer der zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählenden Rechtsanwälte die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet habe, als ihm die Erledigung der Fristangelegenheit angezeigt worden sei. II. Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist und die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholte Berufungsbegründung mangels Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags nicht als rechtzeitig angesehen werden kann. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26.04.2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 30.05.2012. Eine formgerechte, von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsbegründungsschrift ist aber erst am 15.06.2012 bei Gericht eingegangen. 2. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet, §§ 238, 234, 236 ZPO. Aufgrund des von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgetragenen und anwaltlich versicherten sowie des von der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau C an Eides statt versicherten Sachverhalts erscheint es nicht, wie es für eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO erforderlich wäre, als überwiegend wahrscheinlich, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt wurde. Deren Verschulden steht aber einem Verschulden der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass diese nicht alles ihnen Zumutbare getan und veranlasst haben, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbstständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 935; NJW-RR 2007, 1429; NJW-RR 2008, 576; NJW-RR 2010, 998). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, NJW 2006, 1521; NJW-RR 2007, 1429; NJW-RR 2008, 576; NJW-RR 2010, 998). Gemessen an diesen Grundsätzen gereicht es den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar nicht zum Verschulden, dass deren Rechtsanwaltsfachangestellte Frau C – wie sie an Eides versichert hat – die Berufungsbegründungsschrift vom 30.05.2012 per Telefax sowie postalisch versandt hat, ohne zuvor deren Unterzeichnung zu überprüfen. Denn die Klägerin hat durch anwaltliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, sämtliche Schreiben vor deren Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift hin zu überprüfen. Hätte die Angestellte Frau C die ihr übertragene Aufgabe zuverlässig erledigt, so wäre ihr aufgefallen, dass die Berufungsbegründungsschrift noch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden war; sie hätte den Schriftsatz dann noch am 30.05.2012 zur Unterschrift vorlegen und erst anschließend versenden können, wodurch ein rechtzeitiger Eingang des Berufungsbegründungsschriftsatzes gewährleistet worden wäre. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin fällt jedoch als eigenes Verschulden zur Last, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt Lenzen nicht überwacht hat, ob die erteilte allgemeine Anweisung, ausgehende Schriftsätze vor dem Versand auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen, im konkreten Einzelfall befolgt worden ist. Zwar ist ein Rechtsanwalt, der seinem Personal zulässigerweise einfache Aufgaben überträgt, im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die ausgegebenen Anweisungen korrekt ausgeführt worden sind. Vielmehr darf er regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (BGH, NJW-RR 2010, 1076, 1077). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt Lenzen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin „weisungsgemäß durch den Bürovorsteher und Frau C (…) über die Erledigung der Fristangelegenheit informiert“ worden ist. Bei dieser Gelegenheit hätte ihm auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet hatte. Dass ihm dieses Bewusstsein bei Erhalt der Information fehlte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich lediglich darauf, der zuständige Sachbearbeiter habe davon ausgehen dürfen, dass einer der zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählenden Rechtsanwälte die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet hätte, als ihm die Erledigung der Fristangelegenheit angezeigt worden sei. Tatsachen, welche ein derartiges Vertrauen in die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen als den sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtfertigen könnten, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Berufungsbegründungsschrift nicht dem in den Kanzleiräumen anwesenden Sachbearbeiter, sondern einem anderen dort tätigen Rechtsanwalt zur Unterschrift hätte vorgelegt werden sollen. Eine etwaige diesbezügliche – wenn auch ungewöhnliche und deshalb fernliegende - Übung hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.