Urteil
3 U 37/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0710.3U37.11.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 83 O 177/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 83 O 177/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt als vom führenden Versicherer beauftragter Mitversicherer der D Airlines International S. A. in Luxemburg (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und in Prozessstandschaft für diese die Beklagte aufgrund eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin schloss mit der ebenfalls in Luxemburg ansässigen Beklagten am 01.01.2006 einen Rahmenvertrag über den Straßentransport (Luftfrachtersatzverkehr) zwischen dem Flughafen Luxemburg und Spanien sowie ergänzende ad-hoc-Transporte innerhalb Spaniens oder von/nach Portugal (Anlage K 3 a in englischer Sprache, Anlage K 3 b in Übersetzung). Diese Rahmenvereinbarung enthält unter Nr. 4.0. Haftungsregelungen, die sich auch auf die in Anhang IV zu dem Vertrag geregelten Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Die Beklagte übernahm gemäß CMR-Frachtbrief vom 24.02.2009 (Anlage K 4) Textilien mit einem Gewicht von rund vier Tonnen aus Hongkong am Flughafen Barcelona und sollte diese per Lkw nach Valencia weiterbefördern. Der Fahrer machte in der Nacht vom 24. auf den 25.02.2009 neun Stunden Pause auf einem Autobahnrasthof nahe dem Ort Benicarlo. Dort wurde der Auflieger des Planen-Lkw gewaltsam geöffnet und die gesamte Ware entwendet. Der Warenschaden wurde aufgrund einer zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Regulierungsvereinbarung ersetzt. Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin sei über ihren Zollagenten von den spanischen Zollbehörden wegen Entziehens der entwendeten Güter – die im gemeinschaftlichen Versandverfahren mit T1–Dokument befördert wurden – aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 Zollkodex) auf Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 24.066,36 € in Anspruch genommen worden. Die Klägerin habe den Betrag abzüglich des Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin aus dem sog. „claims fund“ anweisen lassen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte und die Versicherungsnehmerin seien Zollschuldner nach Art. 213 Zollkodex im Gesamtschuldnerverhältnis. Im Innenverhältnis hafte die Beklagte allein, weil ihren Fahrer wegen Verstoßes gegen vertragliche Sicherheitsmaßnahmen ein qualifiziertes Verschulden treffe und er sich daher weder auf gesetzliche noch auf vereinbarte Haftungshöchstbeträge berufen könne. Dazu hat die Klägerin behauptet, der von dem Fahrer angesteuerte Rasthofparkplatz sei kein geschützter oder geschlossener Parkplatz/Parkbereich entsprechend Anlage IV zum Rahmenvertrag vom 01.01.2006. Der Fahrer habe den Lkw, der nicht mit einer Alarmanlage ausgestattet gewesen sei, über längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen, und zwar auch dann, wenn er in der Zugmaschine geschlafen haben sollte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.659,72 € und an D 2.406,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.08.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, die im Rahmen der Regulierung des Warenschadens getroffene Vereinbarung schließe weitergehende Ansprüche der Versicherungsnehmerin aus. Selbst bei Anwendung der CMR – anzuwenden sei allerdings nationales spanisches Transportrecht – sei nicht von qualifiziertem Verschulden auszugehen. Der Fahrer habe für seine notwendige neunstündige Nachtruhepause auch in weit größerer Entfernung als zehn Kilometer zur normalen Lkw-Route (Autobahn AB-7/E 15) keinen besser geschützten Parkplatz finden können. Er habe in der Zugmaschine geschlafen und von dem Ausräumen des Aufliegers, das zwei Leute problemlos in 10 bis 15 Minuten schafften, nichts bemerkt. Die Beklagte hat ferner gemeint, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 14.414,07 € sei für die Versicherungsnehmerin in Spanien in voller Höhe erstattungsfähig gewesen. Schließlich hat die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, durch die Regulierungsvereinbarung (Anlage K 16) seien sämtliche den Diebstahl betreffende Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte abschließend geregelt. Eine weitere Entschädigung könne daher nicht verlangt werden. Mit ihrer Berufung wendet die Klägerin ein, die Regulierungsvereinbarung beträfe nur den Warenschaden des Ladungsinteressenten, nicht aber den der Versicherungsnehmerin selbst entstandenen Schaden. Ferner wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag zum qualifizierten Verschulden des Fahrers und überreicht Luftaufnahmen aus „google earth“ von dem Rasthof Benicarlo (Bl. 115 ff. d. A.). Sie meint, der Fahrer habe den Lkw wenige Kilometer weiter in dem Ort Benicarlo an hell erleuchteten Straßen abstellen können. Die Beklagte habe ihrer sekundären Behauptungslast nicht genügt, so dass aufgrund des unstreitigen Geschehens qualifiziertes Verschulden anzunehmen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.659,72 € und an die D Airlines International S.A. Luxemburg 2.406,64 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der vom spanischen Zoll gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin geltend gemachten und von dieser gezahlten Einfuhrzölle und Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von insgesamt 24.066,35 € zu Recht abgewiesen. Ein Ersatzanspruch ist nicht begründet. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kam es nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin als Mitversicherer der Versicherungsnehmerin aktivlegitimiert ist. Ferner brauchte nicht entschieden zu werden, ob die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche von der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Regulierungsvereinbarung mit dem Inhalt der Email der Versicherungsnehmerin vom 18.08.2009 (Anlage K 16 in Übersetzung) erfasst sind und damit nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können, wie das Landgericht meint. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob entsprechend dem Rahmenvertrag vom 01.01.2006 Misches Recht oder ob spanisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Denn eine Haftung der Beklagten kann sich nur aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2006 ergeben. Dieser Vertrag gilt nach seiner Ziffer 1.1 nicht nur für den Straßentransport (Luftfrachtersatzverkehr) zwischen dem Flughafen Luxemburg und Spanien, sondern auch für ergänzende Transporte innerhalb Spaniens. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Transport um einen solchen ergänzenden Transport vom Flughafen Barcelona nach Valencia. Damit richtet sich die Haftung der Beklagten nach Nr. 4.1. und 4.3. des Rahmenvertrages. Nach dem Vortrag beider Parteien ist davon auszugehen, dass die Regelung der Haftung „im Einklang“ mit der CMR und der Ersetzung der Haftungsgrenzen in Art. 23 Abs. 3 CMR durch die höheren Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens dahin zu verstehen ist, dass eine Regulierung allein auf der Basis einer höheren Grundhaftung unter Ausschluss einer unbegrenzten Haftung vereinbart wurde, so dass Art. 29 CMR nicht daneben zur Anwendung kommt. Die Haftungsregelung ist nicht anders zu verstehen als das Regulierungsangebot der Versicherungsnehmerin vom 18.08.2009 (Anlage K 16) auf der Grundlage der strikten Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens im Hinblick auf ein mögliches qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Auch die Versicherungsnehmerin wollte mit der „streng beschränkten Haftung“ im Schadensfall einen Streit über das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens vermeiden. Das war auch Sinn und Zweck der Haftungsvereinbarung in Nr. 4.1 des Rahmenvertrags. Eine Durchbrechung der Haftungsgrenzen des Montrealer Übereinkommens sieht der Rahmenvertrag allerdings in Ziffer 4.3 für den Fall vor, dass die Beklagte zumindest fahrlässig zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, wie in Anhang IV zu dem Vertrag aufgeführt, nicht befolgt hat und dies als unmittelbare Ursache einer Beschädigung oder eines Verlustes anzusehen ist. In diesem Fall schuldet die Beklagte den gesamten Betrag, für den die Versicherungsnehmerin haftbar gemacht wird. Die Klägerin hat allerdings nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Lkw-Fahrer die in Anhang IV zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fahrer habe für seine Pause nicht „geschützte oder geschlossene Parkplätze/Parkbereiche“ aufgesucht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei den von dem Fahrer aufgesuchten Parkplatz handelt es sich um einen Autobahnrasthof mit Restaurant und einer großen Anzahl von Lkw-Stellplätzen. Der Senat sieht auch nach den von der Klägerin vorgelegten Luftaufnahmen Bl. 115 ff. d. A. diesen von Sträuchern und Bäumen umgebenen Parkplatz nicht als unsicherer an als eine hell erleuchtete Straße in dem nahegelegenen Ort Benicarlo. Wenn die Klägerin meint, der Fahrer habe den Lkw dort abstellen können, so ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes für die ausreichende Sicherheit der Parkplatz auf dem Rasthof nicht weniger geschützt oder geschlossen als eine dem Fahrer unbekannte Ortsstraße in einem ihm unbekannten Ort. Die Klägerin hat auch keinen Beweis dafür angetreten, dass der Fahrer den Lkw „über längere Zeiträume“ unbeaufsichtigt gelassen hat. Nach dem Vortrag der Beklagten hat er zum Zeitpunkt des Diebstahls in der Zugmaschine geschlafen. Für ihre Vermutung, der Fahrer habe sich während des Diebstahls nicht in der Zugmaschine aufgehalten, hätte die Klägerin Beweis anbieten können und müssen. Die Sicherheitsmaßnahmen in Anhang IV zum Rahmenvertrag schreiben nicht vor, dass die Anforderungen an eine Beaufsichtigung über die bloße Anwesenheit im Fahrzeug hinausgehen und dass während des Schlafs des Fahrers eine weitere Person die Aufsicht auszuüben hat. Schließlich hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass der Lkw nicht mit einer Alarmanlage ausgestattet war und dass ferner eine solche den Diebstahl verhindert hätte. Nach dem Beklagtenvortrag war in der Zugmaschine eine Alarmanlage installiert, die mit der Absperrung des Fahrzeugs von innen, die der Fahrer vorgenommen hatte, auch scharf geschaltet war. Der Alarm konnte aber nicht ausgelöst werden, da es sich bei dem Lkw um eine Zugmaschine mit einem Planenauflieger handelte und die Plane aufgeschnitten wurde. Ein Planenauflieger lässt sich unbestritten nicht durch eine Alarmanlage sichern. Dies ist nur bei einem Kofferauflieger möglich, dessen Verwendung die Versicherungsnehmerin jedoch nicht vorgegeben hatte. Damit haftet die Beklagte für den Verlust der Textilien nur im Rahmen der Haftungsgrenzen gemäß dem Montrealer Übereinkommen. Da sie insoweit bereits Schadensersatz geleistet hat, kommt eine weitergehende Haftung nicht in Betracht, so dass auch kein gesetzlicher Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in einem nach Art. 213 Zollkodex bestehenden Gesamtschuldnerverhältnis besteht. Der Rahmenvertrag enthält in Ziffer 4.0 eine abschließende Haftungsregelung. Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Berufungsstreitwert: 24.066,36 €.