Beschluss
5 U 1/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0604.5U1.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 16 O 235/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). G r ü n d e: 1 I. 2 Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. 3 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, mit dem sich der Kläger gegen den ihm vom Landgericht angelasteten Verursachungsanteil an dem Verkehrsunfall vom 6.10.2005 und die teilweise Abweisung der geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wendet, erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). 4 1. 5 Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verursachungsanteile des weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) unvermeidlichen Unfallgeschehens im Verhältnis von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten verteilt. 6 Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist freilich bereits zweifelhaft, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten greift, nach dem der Verkehrsunfall auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzuführen sei. Das Landgericht ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung von dem Verschulden des Beklagten zu 1) deshalb ausgegangen, weil sich der Unfall "unmittelbar, nur wenige 100 m hinter der Auffahrt" ereignet habe. Dabei hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass sich nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen T in seinem Gutachten vom 5.6.2010 (Blatt 154 ff. GA) nicht mehr feststellen ließ, ob sich die Kollision in dem Moment ereignete, als der Beklagte zu 1) seinen Spurwechsel beendet hatte oder die Kollision nach Beendigung des Spurwechsels erfolgte. Alleine aber das Auffahren auf die linke Spur einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden führt noch nicht zu der Annahme eines Verschuldens des einen oder anderen Unfallbeteiligten aufgrund eines Anscheinsbeweises (vergleiche BGH MDR 2012,145 ff.). Denn die für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität – weder zu Lasten des einen noch zu Lasten des anderen Unfallbeteiligten - liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeug stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs, d.h. hier der Beklagte zu 1), unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hatte, als auch die Möglichkeit, dass der Unfall unter Verstoß gegen § 3 StVO auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers, das heißt hier des Klägers, zurückzuführen ist, wenn nämlich der Beklagte zu 1) den Fahrspurwechsel bereits abgeschlossen hatte. Unter diesen ungeklärten Umständen war es im Rahmen einer Gesamtschau gerechtfertigt, die Verursachungsanteile der Parteien insbesondere auch in Hinblick auf die geringere Betriebsgefahr des Motorrads im Verhältnis von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten zu verteilen. 7 2. Ausgehend davon stehen dem Kläger über die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche weitere immaterielle unter materielle Ansprüche nicht zu. 8 a) Auf den Fahrzeugschaden haben die Beklagten unter Berücksichtigung des Haftungsanteils des Klägers wie vom Landgericht zuerkannt noch 1.737,50 € zu zahlen. Mehr steht dem Kläger nicht zu. 9 b) Für die beschädigte Motorradschutzkleidung hatte die Beklagte zu 3) außerprozessual 250 € gezahlt. Weitergehende Schadenersatzansprüche hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Ungeachtet der Frage, ob bei dem Ersatzanspruch für beschädigte Motorradkleidung einen Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen ist, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung des Neuwerts – trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts im Termin vom 30.3.2011 – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Auf diesen Hinweis hat der Kläger außer mit einem Verweis auf vorhergehende schriftsätzliche Ausführungen, die das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen hat, reagiert. Die Beklagten haben sowohl die Beschädigung der in der Klageschrift aufgelisteten Gegenstände als auch die Wertangaben dazu in ihrer Klageerwiderung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass der Kläger darauf substantiell reagiert hätte. Fotografien der beschädigten Motorradkleidung sind entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 19.3.2009 nicht vorgelegt worden. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angegebene Motorradbekleidung tatsächlich beschädigt worden wäre, reichen allein die Angabe der Marke und die nur kursorischen Angaben zum Modell als Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung nicht aus. Weitere Ergänzungen, die eine verlässliche Bewertung der Motorradbekleidung zulassen könnten, hat der Kläger auch mit der Berufung nicht vorgebracht. 10 c) Dass dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ist mit 10.000 € bzw. anteilig 6.666,66 € ebenfalls nicht zu niedrig bemessen. 11 Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. So bilden in erster Linie die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet, wobei hier Letzteres in Anbetracht dessen, dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Verkehrsunfall letztlich nicht feststellbar ist, nicht erheblich ins Gewicht fällt. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds kommt allerdings auch dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. 12 Der Kläger hatte bei dem Unfall eine dislozierte Talusfraktur rechts erlitten, eine HWS-Zerrung, eine Knieprellung rechts sowie Schürfwunden über beiden Knien. Die Erstbehandlung erfolgte ambulant und der weitere Verlauf war von Schmerzhaftigkeit des rechten Fußes sowie des rechten Kniegelenks geprägt. Später zeigte sich eine Nekrose des Hauptfragments des Taluskopfes. Am 2.2.2006 erfolgte eine Versteifungsoperation des Talonavikulargelenks im Sinne einer Arthrodese mittels dreier kanülierter Schrauben sowie Spongiosaplastik mit Entnahme des autologen Knochenmaterials aus dem linken schreibt das zusammen. Danach erfolgten eine physiotherapeutische, funktionelle Nachbehandlung und die Versorgung mittels orthopädischen Schuhwerks. Bis zum 24.4.2006 war der Kläger arbeitsunfähig. Ausweislich eines medizinischen Gutachtens vom 28.8.2008 von Dr. H für die Maschinenbau-und Metall-Berufsgenossenschaft werden als Unfallfolgen ferner angesehen eine geringgradige Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks rechts, reizlose Narbenbildung, leicht hinkendes Gangbild, eingeschränkte Belastbarkeit der rechten unteren Extremität, subjektiv glaubhafte Schmerzsymptomatik des rechten Sprunggelenks und Fußes, Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuhwerk sowie funktionell bedingte, intermittierende Schmerzen des rechten Kniegelenks. Es besteht eine MdE von 20 % und eine GdB von 30 %. Danach hat der Kläger bei dem Verkehrsunfall durchaus nicht unerhebliche Verletzungen erlitten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Genesungszeit und damit auch die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit mehr als sechs Monaten recht lang dauerte, mit sicherlich erheblichen Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie weiteren operativen Eingriffen und Krankenhausaufenthalten verbunden war. Allerdings ist auch zu sehen, dass die verbliebenen funktionellen Beeinträchtigungen letztlich nicht gravierend sind, wie die geringen Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Behinderung zeigen. Auch kommt der Kläger ausweislich des Gutachtens für die Berufsgenossenschaft durchweg ohne Schmerzmittel aus. Damit ist das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld unter weiterer Berücksichtigung seines Mitverursachungsanteils einem Unfall durchaus angemessen, nicht zu niedrig und entspricht dem in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeld (vergleiche Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Auflage 2011, E 363 bis E 377). 13 d) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente, die er nunmehr mit einem angeblich erlittenen Verdienstausfall begründet. 14 Denn einen Verdienstausfallschaden wegen einer angeblich entgangenen Beförderung hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass er ohne das Unfallereignis und die dadurch entstandenen Beeinträchtigungen zum 1.1.2007 in eine höhere Position befördert worden wäre, nachdem der Vorgänger zum 31.12.2006 in den Ruhestand versetzt wurde. Es erschließt sich jedoch nicht im Ansatz, weshalb er aufgrund der unfallbedingten Verletzungsfolgen nicht befördert worden ist. Der Kläger war seit dem 25.4.2006 wieder arbeitsfähig. Ausweislich des oben genannten Gutachtens für die Berufsgenossenschaft arbeitet der Kläger nach wie vor als Werkschutzkraft, wobei es sich um eine überwiegend im Sitzen ausgeführte Bürotätigkeit handelt. Nach der Einschätzung des Sachverständigen kann die Arbeit vom Kläger ohne größere Probleme bewältigt werden. Irgendwelche Einschränkungen gegenüber seiner früheren Leistungsfähigkeit in seiner Arbeitstätigkeit sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er sich, nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, überhaupt noch um diese Beförderungsstelle beworben hatte. Das und die Ablehnung seiner Bewerbung wären zur schlüssigen Darlegung des Verdienstausfallschadens aber wenigstens erforderlich gewesen. 15 II. 16 Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). 17 Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, kommt eine Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO nicht mehr in Betracht.