Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.568,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.470,36 € seit dem 08.04.2017 und aus 98,26 € seit dem 30.05.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfall vom 08.08.2016 im A Wald in D noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten zu 77% und der Klägerin zu 23% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten als Halter des Jagdhundes „X“ auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 08.08.2016 in Anspruch. An diesem Tage traf sich die Klägerin als Betreuerin des Gnadenbrothundes „F“ zum morgendlichen Spaziergang mit der Zeugin T und dem Zeugen I sowie deren Hunden im A Wald in D. Ebenfalls befand sich gegen 9:00 Uhr der völlig frei und ohne Begleitpersonen laufende „X“, ein nicht kastrierter Rüde, auf diesem Gelände. Eine Haftpflichtversicherung für „X“ unterhält der Beklagte nicht. Bei dem Spaziergang stürzte die Klägerin. Da sie nach dem Sturz nicht mehr laufen konnte, wurde sie gegen 09:45 Uhr an der Unfallstelle mit einem Krankenwagen abgeholt und in das Krankenhaus nach M gebracht. Dort wurde bei ihr eine rechtsseitige Sprungsgelenksfraktur (Bimalleolarfraktur) und ein knöcherner ventraler fibularer Syndesmoseausriß diagnostiziert (Entlassungsbericht Anlage K2 = Bl.# – ## d.A.). Dieser Bruch musste operativ mit Osteosynthesematerial (Schraube, Platte) vollstationär behandelt werden. Die Klägerin befand sich deshalb in der Zeit vom 08.08. bis 12.08.2016 stationär im Krankenhaus M (Aufenthaltsbescheinigung Anlage K3 = Bl.## d.A.). Die Klägerin behauptet, der Spaziergang sei gegen 09:00 Uhr durch „X“ dergestalt gestört wurden, dass dieser immer wieder versucht habe, auf die mitgeführten (sämtlich kastrierten) Hündinnen und die mitgeführten Rüden aufzusteigen. „X“ streune oft ohne Begleitpersonen durch den A Wald und sei schon mehrere Male durch den Tier-, Natur-, und Artenschutz P e.V. zu dem Beklagten zurückgebracht worden (Anlage K1 = Bl.# – # d.A.). Vor dem Unfall habe sie – die Klägerin - versucht, „X“ mit Schnalzen und Rufen aus der Gruppe heraus zu locken. Dabei sei ihr „X“ so in die Beine gesprungen, dass sie das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Hierdurch habe sie die eingangs dargestellte Verletzung erlitten. Aufgrund dieser Verletzung habe sie folgende Beeinträchtigungen erlitten, so dass folgende Behandlungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen: - Eine postoperative Ruhigstellung des Sprungsgelenks mit einem "Vacuped". - Die Benutzung eines Rollstuhls und von Unterarmgehstöcken vom 08.08.2016 bis Anfang Oktober 2016 bei der Bewegung in der Wohnung, um den Fuß und das Bein nicht voll zu belasten. - Subkutane Spritzen mit Heparin zur Thromboseprophylaxe für 12 weitere Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 12.08.2016. - Die Entfernung einer Stellschraube am 16.09.2016 (Anlage K4 = Bl.## - ## d.A.); - Ein hinkendes Gangbild noch am 13.10.2016 (vgl. Beschreibung S.4 der Klageschrift). - Physiotherapie- und Lymphdrainagebehandlungen gemäß den Anlagen K4 bis K8 zur Klageschrift (Bl.## - ## d.A.) in der Zeit vom 26.08.2016 bis zum 21.11.2016. - Eine Verdickung über dem Innen- und Außenknöchel durch das Osteosynthesematerial am 29.11.2016, und zwar fortbestehend bis zum 27.12.2016 (Anlage K4, aaO.). Ferner hieraus resultierende weitere 6 Einheiten Krankengymnastik. - Das Erfordernis der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe vom 12.08. bis zum 09.09.2016. - Die Entstehung einer Entzündung des rechten Großzehengelenks. - Eine zu besorgende posttraumatische Arthrose. - Die notwendige Entfernung des Osteosynthesematerials vom 10.04. bis zum 12.04.2017 (Anlage K12 = Bl.## - ## d.A.). - Weitere physiotherapeutische Behandlungen gemäß den (Zuzahlungs-) Rechnungen vom 12.04.2017 (Anlage K11, Beleg 25 und 26 = Bl.## - ## d.A.). Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr durch den Unfall gemäß der Auflistung auf den Seiten 4 und 5 der Klageschrift Zuzahlungs- und Behandlungskosten in Höhe von 325,36 €, Kosten von 80,00 € für eine im Krankenhaus aufgeschnittene Jeans und Schuhe, Zuzahlungskosten von 145,00 € für eine Haushaltshilfe und Fahrtkosten in Höhe von 137,76 € (Aufstellung Anlage K11, Beleg 22 = Bl.## – ## d.A.) sowie weitere Zuzahlungs- und Behandlungskosten in Höhe von 98,26 € Unfall gemäß der Auflistung in der Klageerweiterung vom 08.05.2017 (Bl.## – ## d.A.) entstanden seien. Die Klägerin hat in der Klageschrift (S.4) ausgeführt, sie stelle sich für die bis heute erlittenen Beeinträchtigungen einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 5.500,00 € vor. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 26.04.2017 (Bl.## d.A.) hat die Klägerin in der Klageerweiterung erklärt, der Auffassung des Gerichts zu folgen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € für angemessen zu erachten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zahlen, wobei der Schmerzensgeldbetrag sich auf einen Betrag von mindestens 4.000,00 € erstreckt; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 688,12 € nebst 5% Zinsen seit dem 21.10.2016 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 08.08.2016 im A Wald in D noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 98,26 € seit Zustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, er befinde sich (noch) in der Insolvenz. „X“ sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt so sehr erkrankt gewesen, dass er weder aggressiv werden noch jemanden anspringen konnte. Er sei aufgrund seiner Erkrankung auch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – weniger als einen Monat später eingeschläfert worden. Die Klägerin sei möglicherweise von ihr selbst geführten 3 oder 4 großen Hunden umgezogen und dadurch verletzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 (Bl.## – ## d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. N vom 02.10.2017 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € als immateriellen Schadensersatz aus den §§ 833 Satz 1, 253 Abs.2 BGB. a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit gelten zunächst die Ausführungen in dem am 14.07.2017 verkündeten Hinweis- und Beweisbeschluss (dort unter I.1.) fort: Nach dem Ergebnis der Zeugenbeweisaufnahme sowie der ärztlich dokumentierten Zuführung der Klägerin am Schadenstag durch den Rettungsdienst in das Katholische Krankenhaus im P in M nebst der dortigen Diagnose und stationären Behandlung (vgl. Entlassungsbericht Anlage K2 = Bl.# - ## d.A.; Aufenthaltsbescheinigung Anlage K3 = Bl.## d.A.) steht mit der gemäß § 286 Abs.1 ZPO erforderlichen Überzeugung fest, dass die Klägerin am Schadenstag durch ein Verhalten des Hundes "X" (§ 833 Satz 1 BGB) eine (Primär-) Verletzung in Form einer rechtsseitigen Sprungsgelenksfraktur (Bimalleolarfraktur) nebst knöchernem ventralem fibularem Syndesmoseausriß erlitten hat. Die von dem Beklagten darüber hinaus bestrittenen körperlichen, behandlerischen und wirtschaftlichen Folgen dieser Verletzung bedingen die Einholung des medizinischen Gutachtens, wobei hier unter Umständen § 287 ZPO Anwendung finden kann. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 vernommenen Zeugen haben anschaulich, lebensnah und insgesamt glaubhaft bekundet, dass „X“ zu dem von der Klägerin geführten Hund „F“ hinüberlaufen wollte, dass die Klägerin dabei „X“ in dem Weg stand (vgl. S.5 des Sitzungsprotokolls) und die Klägerin dabei über „X“ gestürzt ist (S.7 des Sitzungsprotokolls). Dass infolge des Auftreffens von „X“ auf die anderen Hunde der Spaziergängergruppe eine recht lebhafte Situation mit viel Bewegung der Tiere entstanden ist, wird gleichsam durch die Aussagen beider Zeugen dokumentiert. Dass diese Situation von den Zeugen mit unterschiedlicher Sympathie aufgenommen worden ist – die Zeugin T bezeichnete „X“ als lieb und beschrieb ein Getümmel als Begrüßungssituation, während der Zeuge I „X“ als ziemlich lästigen Hund bezeichnete, den man nur mit Arbeit von den Hündinnen weghalten konnte – ist für die rechtliche Bewertung nicht erheblich. Vielmehr ist entscheidend und durch die Zeugen bestätigt worden, dass sich vorliegend eine von „X“ ausgehende typische Tiergefahr im Sinne von § 833 Satz 1 BGB dadurch verwirklicht hat (vgl. OLG Koblenz NJW 2003, 2834f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 242; OLG Nürnberg NJW-RR 1991, 741; Palandt/Sprau, BGB, 77.Aufl. 2018, § 833 Rd.6 und 7 jeweils m.w.N.), dass dieser in seinem unberechenbaren Bewegungsverhalten auf die anderen Hunde und insbesondere „F“ fixiert in die Gehrichtung der Klägerin hineingelaufen ist und diese dadurch zu Fall gebracht hat. Die sehr anschauliche Schilderung der informatorisch angehörten Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2017 (S.3f. des Sitzungsprotokolls) fügt sich in diese Aussagen der Zeugen widerspruchsfrei ein und wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt. Für die dadurch eingetretenen Verletzungen der Kläger haftet der Beklagte als damaliger Halter von „X“ (§ 833 Satz 1 BGB). b) Ein Mitverschulden (§ 254 Abs.1 BGB) an diesem Unfallereignis kann der Klägerin nicht angelastet werden. Zwar muss sich der Geschädigte im Grundsatz auf allgemein bekannte Tiergefahren einstellen und eine entsprechende Vorsicht walten lassen (Palandt/Sprau, aaO., § 833 Rd.133 m.w.N.). Indes kann von einem Spaziergänger, selbst wenn dieser seinerseits einen Hund führt, haftungsrechtlich nicht verlangt werden, eine im Nachhinein optimale Verhaltensweise an den Tag zu legen (OLG Stuttgart, aaO.). Dass für die Klägerin in der konkreten Situation überhaupt erkennbar gewesen ist, dass sich „X“ auf sie und „F“ zubewegen würde (vgl. dazu etwa OLG Koblenz, aaO.), wie dies die Zeugin T auf Nachfrage aus ihrer Position in der Spaziergängergruppe heraus erkennen konnte (S.5 des Sitzungsprotokolls), steht schon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Die Aussage des Zeugen I sowie die eigene Schilderung des Schadensherganges durch die Klägerin sprechen zudem für das Gegenteil und vielmehr für eine aus der Geh- und Sichtposition der Klägerin heraus unerwartete Bewegung von „X“, aufgrund derer die Klägerin sodann unglücklich zu Fall kam (vgl. auch OLG Hamm r+s 2013, 357, 358 unter 3., ein Mitverschulden bei einem Sturz über einen schlafenden Hund verneinend). Weitere konkrete Anhaltspunkte, aus denen ein Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden könnte, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. c) Die eingangs beschriebenen Verletzungen der Klägerin ergeben sich aus den zitierten ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses im P in M. Dass die Klägerin aufgrund dieser Verletzungen die von ihr behaupteten und im Tatbestand aufgelisteten Beeinträchtigungen erlitten hat sowie die dort bezeichneten Behandlungsmaßnahmen erforderlich geworden sind, hat der Sachverständige Dr. N in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.10.2017 in allen Punkten überzeugend bestätigt. Aus medizinischer Sicht nicht bestätigt hat sich indes die beklagte Entzündung des rechten Großzehengelenks, die nach den Feststellungen des Sachverständigen rein degenerative Gründe hat (S.12 des Gutachtens). Einwendungen gegen die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen haben die Parteien nicht erhoben. d) Anschließend an das hier festgestellte Ausmaß der durch den Unfall von 08.08.2016 erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beschwerden ist als der Klägerin zuzusprechende Entschädigung im Sinne von § 253 Abs.2 BGB ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.000,00 € angemessen. Dieser Betrag erfasst auch die erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Entfernung des Osteosynthesematerials, da die Klägerin kein diese Beeinträchtigungen ausklammerndes Teilschmerzensgeld begehrt. Mit am 14.07.2017 verkündetem Beschluss (unter I.3.) wurden die Parteien auf folgenden Umstand hingewiesen: Die Ausführungen auf Seite 6 der Klageschrift, wonach die Entfernung des Osteosynthesematerials ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertige, führen zu der Frage, welche Beeinträchtigungen von dem Schmerzensgeldzahlungsantrag erfasst werden sollen. Denn ausweislich ihres Schriftsatzes vom 08.05.2017 (dort S.2 = Bl.## d.A.) befand sich die Klägerin vom 10.04. bis zum 12.04.2017 zur Entfernung dieses Materials im Krankenhaus, so dass sich der Zahlungsantrag auch auf diese Beeinträchtigungen erstrecken müsste. Zu diesem Hinweis hat sich die Klägerin nicht erklärt, so dass entsprechend dem vorstehend beschriebenen Verständnis des Streitgegenstandes in die Beweisaufnahme auch in Bezug auf die Behandlungsmaßnahmen vom April 2017 (Beweisfragen II.12. und II.13.) eingetreten wurde. Die Höhe der hier zugesprochenen Entschädigung rechtfertigt sich in Anlehnung an vergleichbare Fälle (vgl. – auch zu den nachfolgend zitierten Entscheidungen - Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, 13. Aufl. 2017, Stichwort „Fußgelenk- bzw. Sprungsgelenkfrakturen“ mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Beispielsfällen; ferner die auf S.4 unter I.3. der Klageschrift zitierten Fundstellen), in denen Schmerzensgeldbeträge bei einer vergleichbaren Symptomatik, indes mit eher komplizierterem Heilungsverlauf, in dieser Größenordnung zugesprochen worden sind (vgl. etwa OLG Naumburg, Urteil vom 09.10.2013 – 12 U 70/13: 4.000,00 € bei langwieriger Heilbehandlung, 13 Wochen MdE von 100% und 10 Tage stationär; OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – 5 U 1/12 = VersR 2013, 644: 6.666,00 € bei einer MdE von 100% über 6 Monaten und einem komplizierten Heilungsverlauf nebst Nekrosebildung, so dass bei voller Haftung 10.000,00 € zugesprochen worden wären). Bei der Bemessung dieses Betrages waren die folgenden, eingangs bereits im Einzelnen beschriebenen Faktoren zu berücksichtigen: - das Ausmaß der erlittenen Verletzungen insgesamt, - die Intensität und die Dauer der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen in der Zeit vom 08.08.2016 bis Ende Oktober 2016 sowie erneut im April 2017 (vgl. Entlassungsbericht Anlage K12 = Bl.## – ## d.A.), einschließlich zweier stationärer Krankenhausaufenthalte, - keine über die zu besorgende posttraumatische indes progredient verlaufende Arthrose (S,.13 des Gutachten des Sachverständigen Dr. N) hinausgehenden Dauerfolgen, - die Beeinträchtigung in der Lebensführung infolge der Schmerzen und notwendigen Behandlungsmaßnahmen der Klägerin, die sich in Anbetracht der gestörten Feinmotorik nach einem Schlaganfall vor 22 Jahren noch erschwerend ausgewirkt haben (S.12 unter 9. des Sachverständigengutachtens), - das Lebensalter der Klägerin, - ein fehlendes unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten bei gleichzeitig fehlendem (Mit-) Verschulden der Klägerin an dem Unfallereignis. Nach alledem ist ein Gesamtbetrag von 4.000,00 € zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Verletzungen auch unter dem Aspekt einer Wiedergutmachung des erlittenen Unfalls angemessen. 2. Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr unfallbedingt entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 568,62 € aus den §§ 833 Satz 1, 249 Abs.1, 251 BGB. Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen (oben unter 1.c)) handelt es sich bei den auf den Seiten 4 und 5 der Klageschrift aufgelisteten Zahlungs- und Behandlungskosten in Höhe von 325,60 € um unfallbedingt entstandene und deshalb ersatzfähige Mehrkosten. Die in dem Betrag von 325,60 € jeweils enthaltenen Einzelpositionen ergeben sich nahtlos aus den von der Klägerin eingereichten Belegen der Anlage K3 (Bl.## d.A.), des Anlagenkonvolutes K11 (Bl.## – ## d.A. sowie Bl.## und ## d.A.) sowie der Anlagen K13 bis K16 (Bl.## – ## d.A.). Gleiches gilt für die Zuzahlungen für eine Haushaltshilfe über 145,00 € (Anlagenkonvolut K11 = Bl.##, ## und ## d.A.), deren Einsatz nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar (S.12 des Gutachtens) und deshalb schadensrechtlich erforderlich gewesen ist. Hinzu kommen die gleichsam durch entsprechende Belege (Belege 23 – 27 = Bl.## – ## d.A.) dokumentierten Mehrkosten der Klägerin aus der Klageerhöhung vom 08.05.2017 in Höhe von 98,26 €. Nicht schlüssig ist indes die Position 137,76 € für Fahrtkosten auf Seite 5 der Klageschrift. Denn entsprechender Sachvortrag in Bezug auf die Art und Weise der Nutzung eines Fahrzeuges, ob Eigen- oder Fremdfahrzeug, sowie eine etwaige Vergütung Dritter fehlt. Die Kostenaufstellung (Anlage K11, Beleg 22 = Bl.## – ## d.A.) verhält sich hierzu nicht. Abzuweisen war die Klage ferner hinsichtlich der auf 80,00 € bezifferten Kosten für Jeans und Schuh (so S.5 der Klageschrift), da es schon an dem Vortag konkreter Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) fehlt. 3. Die Begründetheit des gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässigen Feststellungsantrages folgt aus den vorstehenden Erwägungen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 und 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote hat das Gericht berücksichtigt, dass der Sachverständige den Sachvortrag der Klägerin bestätigt und dass die Klägerin die Reduzierung ihres Klageantrages zu 1. vor der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits. Streitwert : 8.159,88 € (davon 1.000,00 € für den Feststellungsantrag). Der Streitwert für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ermäßigt sich infolge der Teilklagerücknahme vom 08.05.2017 ab diesem Zeitpunkt auf 6.659,88 €.