Beschluss
19 U 215/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0412.19U215.11.00
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Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 154/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 154/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 6.745,57 € nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 232,79 € nebst Zinsen stattgegeben. Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 6.745,57 € zu. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen waren nicht berechtigt. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von exakt 460,04 Monatsarbeitsstunden in der Liegenschaft „Ministerium“ bzw. von 93,11 Monatsarbeitsstunden betreffend die Liegenschaft „Kindertagesstätte“ hatte. Allein eine Unterschreitung dieser Monatsarbeitsstunden bis zu teilweise 20 % rechtfertigt die Kürzung nicht. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils nimmt der Senat Bezug. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen, nach denen § 9 Abs. 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudereinigungsvertrages vom 17.03./24.03.2010 nicht erfüllt sind und die Leistungen nach § 8 Abs. 1 dieses Vertrages als abgenommen gelten. Die Beklagte hat nicht konkret gerügt, dass die Reinigung durch die Klägerin nicht vertragsgemäß ausgeführt worden ist bzw. mit Mängeln bei der Qualität der Reinigung behaftet war. Es ist unstreitig, dass die Beklagte den konkreten Reinigungserfolg nicht in Bezug auf bestimmte Räumlichkeiten und/oder zeitliche Intervalle bemängelt hat. Der Umstand, dass die Klägerin die Monatsarbeitsstunden nicht vollständig erbracht hat, die gem. § 9 Abs. 2 des Vertrages als zu erbringende Reinigungsleistung bei der Unterhaltsreinigung bezeichnet sind, begründet allein, ohne den Vortrag einer nicht der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag, § 2 des Vertrages) entsprechenden Leistung, keinen Kürzungsanspruch nach § 9 Abs. 6 des Vertrages. Zu den vertragsgemäßen Hauptleistungspflichten gehört die Herstellung des Reinigungserfolgs, nicht eine bestimmte Anzahl von Reinigungsstunden. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudereinigungsvertrag um einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB, nicht um einen Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB. Regelmäßig unterliegen Gebäudereinigungsverträge dem Werkvertragsrecht, sofern der Verpflichtete mit von ihm auszusuchendem Personal die Sauberkeit von Räumen schuldet, ohne dabei den Weisungen des Auftraggebers zu unterliegen (vgl. Bamberg/Roth-Voit, Beck’scher Online Kommentar, BGB, 2011, § 631, Rn 25; Münchener Kommentar-Busche, BGB, 5. Aufl., 2009 § 631, Rn 287 – beide unter zutreffendem Hinweis auf OLG Hamburg MDR 1972, 866). Selbst wenn es im Einzelfall zur Anwendung auch von Dienstvertragsrecht kommen kann (etwa in BGH NJW 1994, 443 für die Frage der fristlosen Kündigung), so ist doch im Kern das Werkvertragsrecht maßgeblich, wenn der Reinigungserfolg und nicht nur die reinigende Tätigkeit als solche geschuldet wird. So liegt der Fall hier. Ausweislich § 13 Abs. 1 des Vertrages stellt die Klägerin die zur Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel. Die Reinigung erfolgt durch Personal der Klägerin, §§ 11 und 12 des Vertrages. Ein Weisungsrecht der Beklagten ist vertraglich nicht vorgesehen. Die Regelungen des Vertrages sind darauf ausgerichtet, dass die Klägerin der Beklagten den Reinigungserfolg schuldet. Die Leistungsbeschreibung (Anlage 1 des Vertrages, § 2 des Vertrages) sieht genau vor, welche Räumlichkeiten und Objekte zu reinigen sind. Dabei wird die Reinigungshäufigkeit genau festgelegt und auch die Art und Weise der Reinigung bezogen auf jeden Raum bzw. jedes Objekt genau umschrieben. Die Leistungsbeschreibung benennt nicht die Anzahl der Stunden sondern - wie üblich und wie sinnvoll – die Reinigungsmaßnahme und mithin den Reinigungserfolg. Der Umstand, dass auch die Reinigungshäufigkeit benannt ist, steht dem nicht entgegen. Sie ist Bestandteil des Reinigungserfolges, nicht der Anzahl der für die Reinigung aufzubringenden Stunden. § 5 des Vertrages sieht vor, dass die Auftragnehmerin die auf Grund des Vertrages zu erbringenden Leistungen und damit die in der Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsmaßnahmen fachgerecht, termingerecht und vollständig auszuführen hat. Vor dem Hintergrund der Leistungsbeschreibung ist damit allein der Reinigungserfolg und nicht eine bestimmte Monatsstundenanzahl gemeint. Selbst wenn die Monatsarbeitsstunden nachweislich erbracht sind, kann die Leistung nicht vertragsgemäß sein, wenn sie nicht der Leistungsbeschreibung gerecht wird. Nichts anderes ergibt sich aus den anderen Vertragsbestimmungen. Dass der werkvertragliche Erfolg geschuldet ist, ergibt sich auch aus den vertraglichen Bestimmungen von §§ 4 Abs. 3 bis 5 i.V.m. 5 des Vertrages. Danach wird als eigentliche vertragstypische Leistung die Reinigungsmaßnahme bezeichnet. Der Preis hängt, wie sich aus § 4 Abs. 3 S. 1 des Vertrages ergibt, vom Umfang der Reinigungsfläche ab. Eine Abhängigkeit des Preises von der geleisteten Stundenzahl, also allein von der zeitlichen Inanspruchnahme von Reinigungspersonal, ist nicht vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 4 des Vertrages vorsieht, dass die Auftragnehmerin zusätzliche Reinigungsleistungen – außerhalb der Leistungsbeschreibung – zu erbringen hat, wenn Benutzer einzelner Räume längere Zeit abwesend und die Räume – insoweit – nicht zu reinigen sind. Diese Regelung macht gerade deutlich, dass an sich der Reinigungserfolg geschuldet ist und nur in Ausnahmefällen und dann auch nur auf Verlangen des Bedarfsträgers (§ 4 Abs. 4 S. 2 des Vertrages) die Reinigung anderer Räumlichkeiten zu erfolgen hat, wobei sich der Zeitaufwand im Rahmen der Reinigungsleistung zu halten hat, die an sich räumlich geschuldet ist. Diese Regelung begründet – abweichend von der Leistungsbeschreibung - ein Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers für den Ausnahmefall. Ist eine Reinigung bestimmter Räume (mangels Nutzung) nicht erforderlich, kann eine Reinigung anderer Flächen verlangt werden. Gerade diese Bestimmung zeigt, dass der Reinigungserfolg und nicht eine bloße Anzahl von Reinigungsstunden – unabhängig vom Reinigungserfolg – geschuldet ist. Hätten die Parteien als Hautleistungspflicht Reinigungsstunden im Sinne einer dienstvertraglichen Verpflichtung vereinbart, wäre die Regelung in § 4 Abs. 4 des Vertrages überflüssig. Selbst wenn man hier – in Verbindung mit der Regelung von § 9 Abs. 2 des Vertrages – eine Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Stundenzahl annehmen wollte, dann hätte die Beklagte im Einzelfall darlegen müssen, dass die Voraussetzung einer geringeren Reinigungsfläche gegeben war und sie die Reinigung anderer Flächen verlangt hat. Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen. Das Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.09.2010 (Anlage B 1) erfüllt diese Anforderungen nicht. Neben dem werkvertraglich geschuldeten Reinigungserfolg besteht damit nicht eine weitere Hauptvertragspflicht, die in den Preisblättern zum Angebotsvordruck angegebenen Monatsarbeitsstunden zu erbringen. An keiner Stelle des Vertrages findet sich der Hinweis, dass die Leistung der Klägerin allein durch eine Reinigung im vorgegebenen zeitlichen Umfang (Anzahl der Reinigungsstunden, nicht Reinigungshäufigkeit) erfüllt sein soll. Es wird grundsätzlich auf die Qualität der Reinigung abgestellt, die allein kraft einer Verpflichtung zum Reinigungserfolg einer Überprüfung zugänglich ist. § 20 Abs. 2 d) des Vertrages steht dem nicht entgegen. Wenn als wichtiger Grund einer fristlosen Kündigung des Vertrages genannt wird, dass die Ausführung der Reinigung nicht in vollem Umfang erfolgte, dann ist das unschwer – wie auch in § 4 des Vertrages - auf den Umfang der Reinigungsflächen oder die Reinigungshäufigkeit, nicht aber auf eine Mindeststundenanzahl zu beziehen. Gerade die Tatsache, dass auf die Qualität der Reinigung Bezug genommen wird, spricht dafür, dass hier der räumliche Umfang oder die Reinigungsfrequenz, nicht aber die geleistete Stundenzahl von der Regelung erfasst sein soll. In diesem Sinne ist auch § 4 Abs. 5 des Vertrages zu verstehen. Gerade die Tatsache, dass hier von einem gegebenen „Zeitrahmen“ die Rede ist, spricht dafür, dass nicht ein Anspruch auf eine bestimmte (minutengenaue) Arbeitszeit besteht, sondern dass für die Durchführung der Reinigung eine zeitliche Kalkulation vorgenommen wurde und die Parteien davon ausgegangen sind, dass innerhalb dieses Zeitrahmens der Reinigungserfolg entsprechend der Leistungsbeschreibung erzielt werden kann. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 2 des Vertrages berufen. Die Formulierung in § 9 Abs. 2 des Vertrages, die sich unter der Überschrift „Preise“ findet, bestimmt nicht den Umfang der Leistungspflichten unabhängig vom Reinigungserfolg. Dafür streitet eine systematische Auslegung des Vertragstextes, aber auch der Wille der Parteien. Dem Vertrag ist nicht der Parteiwille zu entnehmen, dass unabhängig vom Reinigungserfolg eine bestimmte Stundenanzahl gereinigt werden sollte und allein darauf die Beklagte einen Anspruch haben sollte. Soweit die Parteien – unter Berücksichtigung von Vertragsvorläufern und von Erfahrungen mit dem jeweiligen Vertragspartner – mit der Regelung des § 9 Abs. 2 bezwecken wollten, dass der Reinigungserfolg erreicht werden soll und eine Unterschreitung der Stundenzahl etwa Beweiserleichterungen beim Nachweis der Mangelhaftigkeit der Reinigungsleistung begründen sollte, so mag dies unter Umständen nach der Vertragsgestaltung möglich sein, entlastet aber insofern nicht die Beklagte vom Vortrag einer mangelhaften Reinigungsleistung. Im Übrigen fehlt insoweit jeglicher Vortrag der Parteien zu einer derartigen Funktion der zu leistenden Monatsarbeitsstunden. Auch dürfte allein der Hinweis auf ein Unterschreiten von teilweise 20 % der Monatsarbeitsstunden noch nicht ausreichen, um einen minderwertigen Reinigungserfolg - gemessen an der maßgeblichen Leistungsbeschreibung in Anlage 1 des Vertrages - darzulegen oder gar zu beweisen. Auch aus der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes (siehe § 22 des Vertrages) folgt nichts Abweichendes. Inwieweit diese Regelungen wirksam vereinbart sind, kann dahinstehen, da sich die Beklagte nicht erfolgreich auf diese Regelungen berufen kann, um eine Kürzung des Preises zu begründen. Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen steht der Klägerin nach §§ 280, 286 Abs. 1, 291 BGB zu. II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.