Urteil
20 U 141/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2012:0330.20U141.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 289/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 289/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die U Beschichtungstechnik GmbH schloss am 19.01.2006 bei der Beklagten eine Rückdeckungsversicherung für ihren Geschäftsführer, den Zeugen L, als bezugsberechtigte Person ab. Mit Schreiben vom 13.03.2006 zeigte die U Beschichtungstechnik GmbH der Beklagten die Verpfändung der Rechte aus der Versicherung an die Klägerin an. Ende Januar 2009 kündigte die U Beschichtungstechnik GmbH die Versicherung zum 01.04.2009 und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Die Beklagte errechnete daraufhin ein Guthaben von 26.56,34 €, das sie an die U Beschichtungstechnik GmbH auskehrte. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung des Versicherungsbetrages von 26.568,34 € an sich. Sie hat sich erstinstanzlich darauf berufen, Hintergrund der Verpfändung sei ein Darlehen über 170.000, -- €, welches sie der U Industrie Bt. in Ungarn gewährt habe. Das Darlehen habe am Ende der Laufzeit durch Auszahlung einer Lebensversicherung getilgt werden sollen, die der Geschäftsführer der U Beschichtungstechnik GmbH abgeschlossen und durch gesonderte Übertragung an sie – die Klägerin – abgetreten habe. Die U Industrie Bt. habe die Darlehenssumme an die U Beschichtungstechnik GmbH weitergeleitet. Die Rückdeckungsversicherung sei durch Vereinbarung zwischen der U Beschichtungstechnik GmbH und ihr zur Sicherung der Darlehensrückforderung gegen die U Industrie Bt. verpfändet worden. Nachdem sich die U Industrie Bt. mit mehreren Monatsraten auf die zu zahlenden Darlehenszinsen in Verzug befunden habe, habe sie – die Klägerin – ihr vertragliches Recht zur fristlosen Kündigung ausgeübt. Gegen die U Industrie Bt. habe sie bei dem zuständigen ungarischen Gericht einen – rechtskräftig gewordenen – Mahnbescheid erwirkt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 26.568,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die behaupteten Vorgänge zwischen der Klägerin und der U Industrie Bt. einerseits sowie zwischen der Klägerin und der U Beschichtungstechnik GmbH andererseits mit Nichtwissen bestritten, desgleichen dass die U Industrie Bt. sich in Verzug mit den Monatsraten befunden habe. Sie hat die Auffassung vertreten, Inhalt der Verpfändungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der U Beschichtungstechnik GmbH sei nicht die Sicherung der Rückzahlung eines der U Industrie Bt. gewährten Darlehens; die Verpfändungsvereinbarung sei daher wegen fehlender Akzessorietät zwischen Hauptforderung und verpfändeter Forderung unwirksam. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Betrag aus § 1282 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da ihr ein wirksames Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung bestellt worden sei. Das Pfandrecht habe der Sicherung eines durch die Klägerin an die U Industrie Bt. gewährten Darlehens gedient. Dem stehe der Wortlaut der Verpfändungsvereinbarung nicht entgegen, vielmehr sei davon auszugehen, dass mit dem darin angesprochenen, "der Gesellschaft" gewährten Betriebsmittelkredit das der U Industrie Bt. bewilligte Darlehen gemeint sei. Für juristisch nicht bewanderte Personen liege es nahe, bei Weiterleitung des der U Industrie Bt. gewährten Darlehens an die U Beschichtungstechnik GmbH den gesamten Vorgang unter einem wirtschaftlichen Blickwinkel zu betrachten und die faktische Gewährung eines Kredits an die U Beschichtungstechnik GmbH durch die Klägerin als Grundlage für die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zu nehmen. Dies decke sich auch mit dem Darlehensvertrag vom 17.01.2006 zwischen der Klägerin und der U Industrie Bt., in welchem unter Ziffer II. 2. ein entsprechendes Vorgehen vereinbart worden sei. Hierzu passe auch, dass die U Beschichtungstechnik GmbH die Rückdeckungsversicherung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der U Industrie Bt. abgeschlossen habe. Letztlich sei auch kein anderer Grund für die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ersichtlich. Soweit die Beklagte den Abschluss des Darlehensvertrages, die Auszahlung der Valuta und deren Weiterleitung an die U Beschichtungstechnik GmbH mit Nichtwissen bestritten habe, sei dieses Bestreiten mit Rücksicht auf den von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag sowie des Kontoauszugs, welcher die Auszahlung der Darlehenssumme belege, nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht ausreichend. Der Beklagten sei es möglich und zumutbar, Informationen über die maßgeblichen Tatsachen von ihrer Versicherungsnehmerin, der U Beschichtungstechnik GmbH, zu erhalten. Jedenfalls durch die Durchführung des Mahnverfahrens in Ungarn sei auch die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs eingetreten. In der Einleitung des Mahnverfahrens gegen die U Industrie Bt. in Ungarn liege die schlüssige Kündigung des Darlehens. Der Mahnbescheid sei seit dem 14.03.2009 rechtskräftig; die Zustellung müsse daher zwischen dem 23.02.2009 und dem 14.03.2009 erfolgt sein. Bereits am 23.02.2009 sei die U Industrie Bt. nach dem Sachvortrag der Klägerin mit elf Raten im Rückstand gewesen. Den Zahlungsrückstand habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 24.06.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.07.2011 eingelegte und mit einem nach Fristverlängerung bis zum 26.09.2011 mittels eines am 31.08.2011 eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, bei der zu sichernden Hauptforderung handele es sich um einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die U Industrie Bt. Insoweit sei das Landgericht zum Einen unzutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Auslegung der Verpfändungsvereinbarung nicht auf ihr – der Beklagten – Verständnis ankomme. Zum anderen könne aber auch die Verpfändungsvereinbarung aus Sicht der Vertragsparteien nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der zu sichernden Forderung ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die U Industrie Bt. gemeint gewesen sei. Die Verpfändungsvereinbarung sei bereits nicht auslegungsbedürftig, da sich aus ihrem Wortlaut unzweifelhaft ergebe, dass die Verpfändung der Sicherung eines der U Beschichtungstechnik GmbH von der Klägerin gewährten Betriebsmittelkredits habe dienen sollen. Das Landgericht habe auch ihr Bestreiten der Darlehensgewährung und Weiterleitung der Valuta an die U Beschichtungstechnik GmbH zu Unrecht als nicht ausreichend substantiiert bewertet. Es sei ihr nicht zumutbar, diesbezüglich Informationen bei der U Beschichtungstechnik GmbH einzuholen, da sie mit dieser nicht mehr in geschäftlichen Beziehungen stehe. Die Annahme des Landgerichts, es sei bei Weiterleitung des Darlehens an die U Beschichtungstechnik GmbH nahe liegend, dass juristisch nicht bewanderte Personen den Vorgang unter einem wirtschaftlichen Blickwinkel als faktische Gewährung eines Kredits an die U Beschichtungstechnik GmbH betrachtet hätten, sei eine bloße Mutmaßung und übersehe, dass die Verpfändungsvereinbarung von einem Juristen verfasst worden sei. Schließlich gehe auch die Argumentation des Landgerichts fehl, es sei kein anderer Grund für die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ersichtlich. Aus den von der Klägerin eingereichten Kontoauszügen ergäben sich unter der Bezeichnung „Tilgungsrate“ geleistete Zahlungen des Geschäftsführers der U Beschichtungstechnik GmbH sowie solche des Ehemannes der Klägerin, der bei der U Beschichtungstechnik GmbH beschäftigt gewesen sei. Im Darlehensvertrag mit der U Industrie Bt. seien Tilgungsleistungen dagegen nicht vereinbart worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Geschäftsverbindungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der U Industrie Bt., der U Beschichtungstechnik GmbH und deren Geschäftsführer offensichtlich vielschichtig gewesen seien. Auch Pfandreife liege nicht vor. Feststellungen zur Fälligkeit bzw. Einredefreiheit des tatsächlich durch die Verpfändungsvereinbarung gesicherten Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die U Beschichtungstechnik GmbH habe das Landgericht nicht getroffen. Die Fälligkeit des vom Landgericht zu Unrecht angenommenen Hauptanspruchs habe die Klägerin nicht bewiesen. Da die vorgelegten Kontoauszüge Transaktionen lediglich bis zum 04.03.2008 dokumentieren würden, ergebe sich aus ihnen naturgemäß nicht, dass in den Monaten März und April 2008 bzw. danach keine Zahlungen erfolgt seien. Zudem habe das Landgericht auch ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, der im Rahmen der Verpfändungsvereinbarung zu sichernde Betriebsmittelkredit sei unter einem wirtschaftlichen Blickwinkel zu betrachten. Sowohl die U Industrie Bt. wie auch die U Beschichtungstechnik GmbH seien Unternehmen des Herrn L und als solche eine wirtschaftliche Einheit. So seien sie auch von den Beteiligten gesehen worden, was sich auch daraus ergebe, dass die Darlehensgewährung ausweislich Ziffer II. 5. des Darlehensvertrages in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin bei der U Beschichtungstechnik GmbH gestanden habe. Die aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungen ihres Ehemannes sowie des Herrn L stünden mit dem besicherten Betriebsmittelkredit nicht in Zusammenhang. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 (Bl. 221 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1282 Abs. 1 S. 1 BGB. 1. Zugunsten der Klägerin ist durch die Verpfändungserklärung vom 14.03.2006 wirksam ein Pfandrecht an den Rechten bestellt worden, die der U Beschichtungstechnik GmbH aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zustehen sollten. Die Verpfändung des Rechts auf die Versicherungsleistung aus einer Rückdeckungsversicherung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen über das Pfandrecht (§§ 1204 bis 1296 BGB), insbesondere über die Pfandrechtsbestellung an Rechten (§§ 1273 bis 1296 BGB). a) Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit zunächst der Einigung zwischen dem Gläubiger des verpfändeten Rechts und dem Pfandgläubiger darüber, dass ein – zumindest bestimmbares – Recht zur Sicherung einer – zumindest bestimmbaren – Forderung mit einem Befriedigungsrecht belastet wird (vgl. Wiegand in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 1274 Rn. 3), und des Bestehens der gesicherten Forderung. Die zu sichernde Forderung muss zumindest dem Grunde nach bestimmbar sein (vgl. Sosnitza in: BeckOK BGB, Edition 21, § 1204 Rn. 17). Die Erklärungen, die zum Zwecke der Verpfändung abgegeben werden, sind allerdings auslegungsfähig (vgl. Wiegand, a.a.O., § 1274 Rn. 4). aa) Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der Verpfändungsvereinbarung vom 14.03.2006, die ausweislich des Rubrums den Begriff der Gesellschaft als Synonym für die U Beschichtungstechnik GmbH verwendet, dafür spricht, dass es sich bei der zu sichernden Forderung um den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund eines der U Beschichtungstechnik GmbH gewährten Kredits handelt. Im Rubrum der Verpfändungsvereinbarung wird die U Beschichtungstechnik GmbH mit dem Zusatz „im folgenden „Gesellschaft“ genannt“ bezeichnet. In der Vorbemerkung heißt es sodann: „Die Gesellschaft hat von Frau W einen Betriebsmittelkredit erhalten. Zur Absicherung des Kredits wird die oben genannte Rückdeckungsversicherung bei der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft abgeschlossen. (…) Alle Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung stehen Frau W zu.“ Nachfolgend wird der Klägerin „zur Sicherung der Ansprüche“ ein Pfandrecht eingeräumt. bb) Da jedoch bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Sinn zu erforschen ist, § 133 BGB, ist das Gericht auch bei der Auslegung scheinbar eindeutiger Willenserklärungen nicht an den Wortlaut gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH NJW 1983, 672, 673). Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung – wie sie auch die Verpfändungserklärung der U Beschichtungstechnik GmbH darstellt - dürfen aber nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger bei Zugang der Erklärung bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf den Empfängerhorizont der Beklagten kommt es dagegen im Rahmen der Auslegung der Verpfändungserklärung deshalb nicht an, weil diese nicht Partei des Verpfändungsvertrages ist. cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin der U Industrie Bt. ein Darlehen gewährt hat und zwischen der Klägerin und der U Beschichtungstechnik GmbH vereinbart worden ist, dass diese Darlehensforderung durch eine für den Geschäftsführer der U Beschichtungstechnik GmbH, den Zeugen L, als bezugsberechtigte Person abgeschlossene bzw. abzuschließende Lebensversicherung abgesichert werden sollte. aaa) Der Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der Klägerin und der U Industrie Bt. (den die Beklagte - ebenso wie die Auszahlung der Valuta an diese und die Weiterleitung des Betrages an die U Beschichtungstechnik GmbH - entgegen der Annahme des Landgerichts nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, da es sich bei diesen Vorgängen nicht um solche handelt, die Gegenstand ihrer eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen waren, und das Wissen der U Beschichtungstechnik GmbH der Beklagten auch nicht zuzurechnen ist) wird zum Einen durch den schriftlichen Darlehensvertrag vom 17.01.2006, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin im Original zur Einsicht vorgelegt hat, belegt. Zwar erbringt der Darlehensvertrag als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO vollen Beweis nur dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Dass die darin abgegebenen Erklärungen inhaltlich richtig sind, ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats aus dem als Anlage K 8 vorgelegten Kontoauszug, der als Überweisungstermin den Tag nach Abschluss des Darlehensvertrages ausweist und als Verwendungszweck „Darlehen“ angibt. Der gleichfalls im Verhandlungstermin vom 28.02.2012 im Original vorgelegte Kontoauszug beweist zudem die Auszahlung der Darlehensvaluta an die U Industrie Bt. Darüber hinaus hat der Zeuge W, der Ehemann der Klägerin, der zum damaligen Zeitpunkt bei der U Beschichtungstechnik GmbH als kaufmännischer Leiter beschäftigt sowie als selbständiger Buchhalter für die Fa. U Lack und Kunststoff tätig war, die Tatsache der Darlehensgewährung an die U Industrie Bt. bestätigt. Er hat bekundet, sämtliche Unternehmen der Firmengruppe einschließlich der in Ungarn ansässigen Unternehmen seien seinerzeit „ein wenig klamm gewesen“. Deshalb habe er dem Zeugen L, dem er damals freundschaftlich verbunden gewesen sei, angeboten, ihm ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, das er – der Zeuge W – und die Klägerin selbst hätten aufnehmen müssen. Der Betriebskredit sei der U Industrie Bt. in Ungarn gewährt worden, weil die Hausbanken der in Deutschland ansässigen Unternehmen von einem Darlehen nichts hätten wissen sollen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es ein Insolvenzverfahren gegeben; die Sicherheiten in Deutschland seien ausgeschöpft gewesen und der Zeuge L habe von seinen Hausbanken keine Mittel mehr erhalten können. Die U Industrie Bt. sei eine Besitzgesellschaft gewesen, in deren Eigentum das an eine weitere ungarische Firma der Unternehmensgruppe vermietete Betriebsgrundstück gestanden habe. Sie habe deshalb durch Gestellung einer Grundschuld eine Sicherheit bieten können. Die Valuta habe dann aber von der U Industrie Bt. an die deutschen Firmen weiter geleitet werden sollen; so sei es nachfolgend – jedenfalls überwiegend - auch geschehen. Den Darlehensvertrag habe seine Ehefrau, die Klägerin, abgeschlossen, weil sie Eigentümerin des Grundbesitzes sei. In Übereinstimmung hiermit hat der Zeuge L ausgesagt, der Zeuge W habe ihm angeboten, Gelder in seine – des Zeugen L – Firmen zu investieren, weil diese sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten. Das Geld habe der Zeuge W, über den die ganze Angelegenheit abgewickelt worden sei, der ungarischen Firma zur Verfügung stellen wollen, weil diese eine Immobilie als Sicherheit besessen habe. Es sei dann auch an die U Industrie Bt. geflossen, die nachfolgend wohl ihrerseits den deutschen Firmen Darlehen gewährt habe. bbb) Wie der Zeuge W weiter angegeben hat, bestand Einigkeit darüber, dass die bei der Beklagten unterhaltene Rückdeckungsversicherung mit einem Befriedigungsrecht zur Sicherung des der U Industrie Bt. gewährten Darlehens habe belastet werden sollen. Er hat erklärt, die Verpfändungsvereinbarung habe der Zeuge L in seinem Beisein unterzeichnet. Dabei sei besprochen worden, dass hierdurch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus der Darlehensgewährung an die U Industrie Bt. gesichert werden solle. Der Senat hat auch nach dem persönlichen Eindruck, der von dem Zeugen W im Rahmen seiner Vernehmung gewonnen werden konnte, keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt von dessen Aussage zu zweifeln. Dieser hat die maßgeblichen Vorgänge sachlich, detailliert und plausibel geschildert und machte einen redlichen und um die Wahrheit bemühten Eindruck. Im L wird seine Aussage auch durch die Angaben des Zeugen L gestützt, der ebenfalls erklärt hat, die Verpfändungsvereinbarung stehe in Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Familie W der U Industrie Bt. gewährt habe. Einige Zeit nach der Darlehenshingabe sei der Zeuge W an ihn herangetreten und habe den Wunsch geäußert, dass ihm die bei der Beklagten unterhaltene Lebensversicherung zur Sicherheit verpfändet werde. Er – der Zeuge L – habe diesem Wunsch aufgrund dessen, was der Zeuge bzw. die Eheleute W für ihn getan hätten, entsprochen. Der Zeuge L hat im Weiteren zwar nicht bestätigt, dass durch die Verpfändung (allein) das der U Industrie Bt gewährte Darlehen habe gesichert werden sollen, sondern hat erklärt, hierdurch habe alles dasjenige, was die Eheleute W für ihn getan hätten, gesichert werden sollen, die Verpfändung sei „für alles“ gewesen, da der Zeuge W ihm damals eine große Stütze gewesen sei. Dem vermag der Senat indes keinen Glauben zu schenken. Die Darstellung des Zeugen L ist sowohl wirtschaftlich wie auch rechtlich unplausibel. Selbst einem juristischen Laien ist bekannt, dass eine Verpfändung dem Pfandgläubiger eine Sicherheit gewähren soll. Dementsprechend hat auch der Zeuge L geschildert, der Zeuge W habe die Verpfändung der Lebensversicherung „zur Sicherheit“ gewünscht. Welchen Nutzen eine Verpfändung, die allein aus Dankbarkeit für eine persönliche Unterstützung oder Hilfestellung erfolgt, ohne dass ihr eine entsprechende Forderung des Pfandgläubigers zugrunde liegt, für den Pfandgläubiger haben kann, ist nicht ersichtlich. Dies konnte auch der Zeuge L nicht erklären. Soweit er versucht hat, den Eindruck zu erwecken, er habe sich seinerzeit keine näheren Gedanken über die Angelegenheit gemacht, sondern schlicht alles unterschrieben, weil er bereits mit sehr hohen Verbindlichkeiten belastet gewesen sei und Geld für ihn keinen sehr hohen Stellenwert besessen habe, ist dies ebenso wenig nachvollziehbar. Der Zeuge L hat im Rahmen seiner Vernehmung mehrfach hervorgehoben, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt sowohl privat wie auch finanziell in einer Ausnahmesituation befunden habe und von Existenzangst getrieben worden sei; seine wirtschaftliche Lage hat er als turbulent, angespannt bzw. katastrophal bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass er einen wirtschaftlichen Wert, wie die Rückdeckungsversicherung, gleichsam grundlos belastet und damit einer Verwertung entzogen haben will. Zudem lässt sich das von ihm gezeichnete Bild desjenigen, der ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Belange planlos handelt, auch mit seinem sonstigen Verhalten nicht in Einklang bringen. Gerade die prekäre finanzielle Situation der Unternehmen, an denen er beteiligt war, veranlasste ihn nach seinen Bekundungen dazu, im Jahr 2004 den Zeugen W als kaufmännischen Leiter einzustellen, der sich fortan darum bemühte, die Finanzdecke der Firmen zu erweitern. Die wirtschaftliche Schieflage war zudem der Grund des Angebots des Zeugen W, der Unternehmensgruppe ein Darlehen zu gewähren, das auch angenommen worden ist. In der Gesamtschau zeigte der Zeuge L sich von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmen emotional betroffen („von Existenzängsten getrieben“) und unternahm Anstrengungen, dieser Schieflage entgegen zu wirken; mit diesen auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung verständlichen Reaktionen lässt sich ein blindes Unterschreiben rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht vereinbaren. b) Eine ordnungsgemäße Verpfändungsanzeige an den Schuldner, die für die wirksame Bestellung des Pfandrechts unabdingbar ist (vgl. Wiegand, a.a.O., § 1280 Rn. 6), liegt ebenfalls vor, auch wenn für die Beklagte mangels Kenntnis der Begleitumstände aus der Verpfändungserklärung nicht erkennbar war, dass das der U Industrie Bt. gewährte Darlehen besichert werden sollte. Die Anzeige soll die Nichtverfügbarkeit der Forderung für künftige Kreditgeber des Verpfänders erkennbar machen und darüber hinaus zugunsten des Pfandgläubigers verhindern, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Verpfänder als ursprünglichen Gläubiger leistet (vgl. Wiegand, a.a.O., § 1280 Rn. 1). Deshalb muss in ihr die verpfändete Forderung genau bezeichnet werden (vgl. Damrau in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 1280 Rn. 5; Wiegand, a.a.O., § 1280 Rn. 9). Die Bezeichnung der gesicherten Forderung in der Verpfändungsanzeige ist dagegen im Grundsatz nicht notwendig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2011, 22 U 102/10, juris Rn. 78). Auch eine Falschbezeichnung der gesicherten Forderung in der Verpfändungsanzeige ist deshalb unschädlich (vgl. OLG Hamm, a.a.O.); denn der Schuldner darf aufgrund der Kenntnis von der Verpfändung ohne Freigabeerklärung des Pfandgläubigers an den Schuldner nicht leisten. 2. Ferner hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht Pfandreife angenommen mit der Folge, dass der Klägerin als Pfandgläubigerin das Einziehungsrecht insoweit zusteht, als die Einziehung zu ihrer Befriedigung erforderlich ist, §§ 1282 Abs. 1 S. 2, 1288 Abs. 2 BGB. Pfandreife tritt nach § 1228 Abs. 2 S. 1 BGB bei Geldforderungen ein, wenn die gesicherte Forderung fällig und einredefrei ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71 Aufl. § 1228 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das der U Industrie Bt. gewährte Darlehen hatte nach Ziffer II. 2. des Darlehensvertrages vom 17.01.2006 eine Laufzeit von 12 Jahren. Die Zinsen sollten monatlich vorschüssig gezahlt werden. Der Verzug der Darlehensnehmerin mit zwei Zinszahlungen begründet das Recht der Darlehensgeberin zur fristlosen Kündigung des Darlehens. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag jedenfalls durch die Einleitung des Mahnverfahrens bei dem Bezirksgericht in Veszpré-Megyei/Ungarn am 27.01.2009 gekündigt (vgl. hierzu Freitag/Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 488 Rn. 323). Diese Kündigung war berechtigt, weil die U Industrie Bt. zum damaligen Zeitpunkt mit mehr als zwei Zinszahlungen in Verzug war. Zwar hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Zahlungsrückstand hinreichend konkret bestritten, insbesondere oblag ihr diesbezüglich keine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast des nicht beweisbelasteten Gegners kann sich ergeben, wenn und soweit Informationen der mit der Darlegung und Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne Weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (BGH NJW-RR 2010, 110, 112). So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die Klägerin, der die Zahlungen der U Industrie Bt. zugeflossen sind, muss wissen, welche Zahlungen die Darlehensnehmerin geleistet hat, während der Beklagten diese Information nicht zugänglich ist. Die Klägerin hat aber bewiesen, dass die U Industrie Bt. ihre Zahlungen im Jahr 2008 eingestellt hat. Der Zeuge W hat bekundet, er habe die Zahlungseingänge überprüft. Bis Februar 2008 seien die Zinsen gezahlt worden, ab diesem Zeitpunkt seien die Zinszahlungen auf das Darlehen eingestellt worden. Die Aussage des Zeugen L ist demgegenüber unergiebig, da er nach eigenen Angaben keine Kenntnis davon hatte, wer Zahlungen auf das Darlehen geleistet habe. 3. Aufgrund der ordnungsgemäßen Verpfändungsanzeige an die Beklagte konnte diese nicht mehr entsprechend § 407 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung an andere Personen als die Klägerin leisten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Berufungsstreitwert: 26.568,34 €