Urteil
22 U 102/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Sicherung von Witwenversorgungsansprüchen können an Rückdeckungslebensversicherungen wirksam Pfandrechte bestellt werden, auch wenn die Pensionsvereinbarung in den Verpfändungsurkunden irrtümlich falsch datiert ist.
• Eine ordnungsgemäße Verpfändungsanzeige an den Versicherer ist erforderlich; eine unscharfe Datumsbezeichnung in der Anzeige macht die Pfandrechtsbestellung nicht nichtig, sofern die zu verpfändende Forderung bestimmbar ist.
• Eine nachrangige Rangbestimmung der Pfandrechte beeinträchtigt die Wirksamkeit des Pfandrechts der Hinterbliebenen nicht; Pfandreife tritt ein, wenn die gesicherte Versorgungsverpflichtung (ganz oder teilweise) fällig ist.
• Abtretungen oder Verfügungen des Versicherungsnehmers führen nicht ohne weiteres zum Untergang bereits wirksam bestellter Pfandrechte; für einen Untergang sind eindeutige Anhaltspunkte oder ein wirksamer Verzicht nachzuweisen.
• Demjenigen, der in einem Auszahlungsstreit als wirklicher Rechtsinhaber dasteht, steht gegen die anderen Prätendenten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Freigabe der hinterlegten Gelder zu.
Entscheidungsgründe
Wirksame Pfandrechtsbestellung an Rückdeckungsversicherung sichert Witwenanspruch • Zur Sicherung von Witwenversorgungsansprüchen können an Rückdeckungslebensversicherungen wirksam Pfandrechte bestellt werden, auch wenn die Pensionsvereinbarung in den Verpfändungsurkunden irrtümlich falsch datiert ist. • Eine ordnungsgemäße Verpfändungsanzeige an den Versicherer ist erforderlich; eine unscharfe Datumsbezeichnung in der Anzeige macht die Pfandrechtsbestellung nicht nichtig, sofern die zu verpfändende Forderung bestimmbar ist. • Eine nachrangige Rangbestimmung der Pfandrechte beeinträchtigt die Wirksamkeit des Pfandrechts der Hinterbliebenen nicht; Pfandreife tritt ein, wenn die gesicherte Versorgungsverpflichtung (ganz oder teilweise) fällig ist. • Abtretungen oder Verfügungen des Versicherungsnehmers führen nicht ohne weiteres zum Untergang bereits wirksam bestellter Pfandrechte; für einen Untergang sind eindeutige Anhaltspunkte oder ein wirksamer Verzicht nachzuweisen. • Demjenigen, der in einem Auszahlungsstreit als wirklicher Rechtsinhaber dasteht, steht gegen die anderen Prätendenten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Freigabe der hinterlegten Gelder zu. Die Klägerin begehrte die Freigabe eines von der Streithelferin hinterlegten Betrags in Höhe von 785.985,90 €, weil sie als Witwe ihres verstorbenen Ehemanns B Ansprüche aus einer Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 geltend machte. B war Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH; zur Absicherung der Versorgungszusage schloss die GmbH Rückdeckungslebensversicherungen ab und vereinbarte Verpfändungen zugunsten der Klägerin (20.11.1996, 07.07.1997). Später nahm B ein Darlehen auf und wurden Rechte aus den Versicherungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) abgetreten; die Insolvenz der Gesellschaft führte zur Bestellung des Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter. Streit bestand über Echtheit und Auslegung der Pensions- und Ergänzungsvereinbarungen, über Wirksamkeit der Verpfändungen und Abtretungen sowie darüber, ob die Witwenversorgung unverfallbar geworden war. Das Landgericht gab der Klägerin überwiegend Recht und bewilligte Teilauszahlungen; Beklagter zu 1) und Streithelferin legten Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 S.1 Alt.2 BGB: Wer in einem Auszahlungsstreit wirklicher Rechtsinhaber ist, kann von den übrigen Prätendenten die Zustimmung zur Freigabe verlangen. • Pfandrechtsbestellung an Rechten (hier: Ansprüche aus Rückdeckungslebensversicherungen) setzt dingliche Einigung, bestehende oder bestimmbare gesicherte Forderung und wirksame Verpfändungsanzeige an den Versicherer voraus (§§ 1273,1274,1280 BGB). Diese Voraussetzungen lagen vor. • Die in den Verpfändungsurkunden irrtümliche Datumsbezeichnung der Pensionsvereinbarung schadet nicht, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, welche Forderung gesichert werden sollte; hier war die Pensionsvereinbarung vom 20.01.1992 bestimmbar. • Die Echtheit der Pensions- und Ergänzungsvereinbarungen konnte das Gericht aus Gesamtwürdigung für gegeben halten; Beweisanzeichen (Faxverkehr, Zeugenaussagen, Verhalten der Beteiligten) rechtfertigten dies auch ohne Schriftvergleich. • Abtretungen der Versicherungsansprüche führen nicht ohne Weiteres zum Erlöschen des bereits bestellten Pfandrechts; Belastung steht der Zession grundsätzlich nicht entgegen (§ 1276 BGB) und für einen Aufhebungswillen sind strenge Anforderungen zu stellen. • Der in § 8 Abs.3 bzw. § 9 Abs.3 Pensionsvereinbarung enthaltene Vorbehalt der Leistungseinstellung begründet nicht per se den Untergang der gesicherten Forderung, insbesondere nicht in einer Insolvenzlage, zumal Rückdeckungsversicherungen gerade Insolvenzsicherungszwecken dienen. • Pfandreife ist eingetreten, soweit die versicherte Versorgungsverpflichtung fällig geworden ist; daraus folgt ein Einziehungsrecht des Pfandgläubigers und die Berechtigung zur Auszahlung von entsprechenden Teilen des hinterlegten Betrags nach §§ 1282,1288 BGB i.V.m. InsO-Regelungen. • Die Berechnungen des Landgerichts zur Höhe der sofortigen und laufenden Teilfreigaben sind nachvollziehbar und wurden vom Senat bestätigt. Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Beklagten zu 2) wurden zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts wurde bestätigt. Die Klägerin hat Anspruch auf Freigabe von Teilen des hinterlegten Betrags, weil wirksame Pfandrechte zur Sicherung ihrer Witwenversorgungsansprüche bestellt wurden und hinsichtlich bereits fälliger Forderung Pfandreife eingetreten ist. Abtretungen und die Insolvenz der Schuldnerin haben das Pfandrecht der Klägerin nicht zum Erlöschen gebracht. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zum Teil. Die Revision wurde zugelassen.