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Beschluss

16 Wx 17/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0215.16WX17.11.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.1.2011 - 73 III 65/19 - abgeändert und angeordnet, dass die Eintragung im Geburtenregister Nr. ##/#### des Standesamtes S durch Folgebeurkundung dahin zu berichtigen ist, dass der Nachname des Antragstellers „M1“ lautet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.1.2011 - 73 III 65/19 - abgeändert und angeordnet, dass die Eintragung im Geburtenregister Nr. ##/#### des Standesamtes S durch Folgebeurkundung dahin zu berichtigen ist, dass der Nachname des Antragstellers „M1“ lautet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Berichtigung seines Geburtseintrages dahin, dass sein Familienname nicht M2, sondern M1 lautet. Der Nachnamen der Familie wurde ursprünglich in der Schreibweise mit dem altdeutschen Schriftzeichen „fs“ geschrieben. Bereits in der handschriftlichen Geburtsurkunde hat der Standesbeamte den Nachnamen mit dem Buchstaben „ß“ geschrieben. Auch alle anderen Personenstandseinträge der Familie des Antragstellers enthalten diese Schreibweise. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass seine Eltern, er und seine Familie den Namen seit jeher mit der Schreibweise „M1“ führen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Vorlage schriftlicher Stellungnahmen von Familienmitgliedern weiterhin geltend macht, dass sowohl er als auch seine Familie (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) den Namen seit jeher in der Schreibweise „M1“ führen. Der Senat hat die Ehefrau des Antragstellers gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach §§ 47, 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Nach A 1.3.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) soll der Standesbeamte bei Unklarheiten der Schreibweise mit Umlauten die Schreibweise anwenden, die einem der Einträge entspricht und die gebräuchlich geworden ist. Eine gleichlautende Regelung enthielt auch die vorher geltende Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2. Dem entspricht der Geburtseintrag des Antragstellers. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der heute nicht mehr gebräuchliche Umlaut „fs“ für einen eigenständigen verschärften S-Laut an sich regelmäßig mit dem Buchstaben „ß“ wiederzugeben ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; OLG Köln, StAZ 2004, 340; OLG Zweibrücken, StAZ 2004, 135; Bornhofen StAZ 1983, 128; Wagner StAZ 1959, 321). Auch finden sich keine anderen Personenstandseinträge aus der Familie des Antragstellers, in der die von ihm gewünschte Schreibweise mit den Buchstaben „hs“ verwandt wurde. 2. Allerdings ist dennoch im Einzelfall auch dem Umstand Rechnung zu tragen, ob eine bestimmte Schreibweise des Namens schon seit längerem unbeanstandet geführt bzw. gebräuchlich geworden ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; OLG Köln, StAZ 2004, 340). Unabhängig von der Eintragung in Personenstandsurkunden ist grundsätzlich auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Gegen dieses schützenswerte Interesse muss das öffentliche Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden abgewogen werden (BVerfG StAZ 2001, 207). Eine Namensänderung darf deswegen nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert werden. Dabei hat eine Abwägung zu erfolgen zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, also dem öffentlichen Interesse am Bestand und an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden, und dem Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (BVerfG a.a.O.). Anders als das Amtsgericht hält der Senat diese Grundsätze nicht nur im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Verfahren der Namensänderung, sondern auch im vorliegenden Berichtigungsverfahren für anwendbar (ebenso OLG Köln, StAZ 2004, 340; zweifelnd OLG Zweibrücken, StAZ 2004, 135). Denn die vorliegende Konstellation, in welcher die Schreibweise von Amts wegen ohne Mitwirkung der Beteiligten der heute gebräuchlichen Schreibweise angepasst wurde, kommt einer behördlich angeordneten Namensänderung nahe. 3. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers und seiner Ehefrau an der Beibehaltung ihres tatsächlich geführten Namens der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Eintragung im Personenregister und einer formal korrekten Umwandlung der bisherigen, veralteten Schreibweise an die heute gebräuchliche Schreibweise zukommt. Der Antragsteller hat durch Vorlage zahlreicher, auch halbamtlicher Urkunden (Zeugnisse, Notarurkunden, Grundbucheintragungen) glaubhaft gemacht, dass er und seine Familie den Namen in der Schreibweise mit „hs“ seit jeher tatsächlich verwenden, und zwar auch im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Dies gilt nicht nur für den Antragsteller und seine Ehefrau, sondern auch für seine Eltern, seine Geschwister und seinen Onkel. Auch die Eintragung der kirchlichen Trauung im Familienbuch weist diese Schreibweise auf. Das Interesse des Antragstellers daran, seinen Namen in dieser Form weiter zu führen, ist nicht schon deshalb als nur gering zu bewerten, weil es „nur“ um die Schreibweise betrifft (in diese Richtung aber OLG Zweibrücken, StAZ 2004, 135). Denn mit der Schreibweise wird der Antragsteller täglich beim Lesen und Schreiben seines Namens konfrontiert. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der im Geburtenregister eingetragenen Schreibweise als eher gering anzusehen. Der Gesichtspunkt einer einheitlichen Handhabung steht der Berichtigung nicht entgegen. Gerade in der betroffenen Region sind beide Schreibweisen gebräuchlich und die vom Amtsgericht mit der Verfahrensakte vorgelegten Parallelverfahren zeigen, dass auch die Schreibweise „hs“ Eingang in Personenstandsurkunden gefunden hat. 4. Der Berichtigung steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller die beurkundete Namensgebung über einen längeren Zeitraum hingenommen hat (so aber AG Lübeck, StAZ 2007, 179). Das Personenstandsgesetz enthält keine Ausschlussfrist, vielmehr gilt nach §§ 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG für eine Fortführung des Geburtenregisters, wozu nach § 5 Abs. 1 PStG auch die Berichtigung gehört, eine Frist von 110 Jahren. III. Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Nach der Stellungnahme der StädteRegion Aachen vom 30.11.2010 (GA 27) existiert in der fraglichen Region eine Vielzahl vergleichbarer Fälle. Zudem ist die Anwendbarkeit der Grundsätze der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.4.2011 - 1 BvR 1646/97 - im Berichtigungsverfahren höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt.