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Beschluss

2 W 21/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ergibt sich aus einer neueren Urkunde eine abweichende Schreibweise eines Geburtsnamens (hier: Transliteration eines griechischen Namens in die lateinische Schrift), so ist diese Schreibweise als richtig anzusehen, selbst wenn sich die Schreibweise zum wiederholten Mal geändert hat (Fortführung OLG Hamburg, 28. April 2014, 2 W 11/11, StAZ 2015. 81). Eine bestehende Eintragung ist entsprechend zu berichtigen, wobei dem Antragsteller ein Wahlrecht zusteht, wenn der Heimatstaat ohne Angabe eines Rangverhältnisses zwei Schreibweisen des Namens für richtig erklärt.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde vom 10. Januar 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2017 (Aktenzeichen 60 III 100/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 5000,-- Euro. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergibt sich aus einer neueren Urkunde eine abweichende Schreibweise eines Geburtsnamens (hier: Transliteration eines griechischen Namens in die lateinische Schrift), so ist diese Schreibweise als richtig anzusehen, selbst wenn sich die Schreibweise zum wiederholten Mal geändert hat (Fortführung OLG Hamburg, 28. April 2014, 2 W 11/11, StAZ 2015. 81). Eine bestehende Eintragung ist entsprechend zu berichtigen, wobei dem Antragsteller ein Wahlrecht zusteht, wenn der Heimatstaat ohne Angabe eines Rangverhältnisses zwei Schreibweisen des Namens für richtig erklärt.(Rn.17) 1. Die Beschwerde vom 10. Januar 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2017 (Aktenzeichen 60 III 100/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 5000,-- Euro. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage einer Berichtigung/Folgebeurkundung der Schreibweise des Geburtsnamens einer griechischen Staatsangehörigen. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2017 verwiesen. Gegen diesen Beschluss, abgesandt an die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2017, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am 12. Januar 2018, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 hat das Amtsgericht den Tenor des angefochtenen Beschlusses teilweise abgeändert und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie teile die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die Anpassung des Namens bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch eine Folgebeurkundung analog einer Namensänderung vorgenommen werden könne, sondern im Wege der Berichtigung zu erfolgen habe, der Fachausschuss sehe dies jedoch anders. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Berichtigung des Standesamtes nach § 47 PStG nicht vor und es komme allenfalls eine Berichtigung nach § 48 PStG aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in Betracht. Die nach der Transliterationsnorm ELOT 743 verbindliche Schreibweise „Vasileia“ sei erstmals in dem aktuellen, am 5.2.2014 ausgestellten, Pass eingetragen und die zusätzliche Eintragung des Familiennamens mit „Vassilia“ beruhe vermutlich auf einem Wunsch der Antragstellerin. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Pass dessen Schreibweise ohne weiteres als von Anfang an zutreffend unterstellt und der Berichtigung der Einträge zu Grunde gelegt werden könne. Vorliegend seien dabei zwei Besonderheiten zu berücksichtigen: - Die Antragstellerin habe im Laufe der Zeit mehrere griechische Nationalpässe vorgelegt, die mindestens drei, gegebenenfalls vier voneinander abweichende Angaben hinsichtlich der lateinischen Schreibweise ihres Namens enthielten. Bereits 1996 sei eine Berichtigung erfolgt. - Eine zur Berichtigung berechtigende Korrektur der lateinischen Schreibweise im aktuellen Pass sei allenfalls hinsichtlich der lateinischen Schreibweise „Vasileia“ anzunehmen, die der Transliterationsnorm ELOT 743 entspreche. Nur in diesen Familiennamen könne daher eine Berichtigung erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der gegenwärtige Zustand, also ein abweichender Geburtsname im aktuellen Reisepass der Antragstellerin von den Eintragungen in den Personenstandsbüchern bedeute für die Antragstellerin erhebliche Nachteile im täglichen Leben. II Die gemäß §§ 51, 53 PStG, §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit vollständig zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass eine Berichtigung dahingehend zu erfolgen hat, dass der Familienname der Ehefrau vor der Eheschließung, der Geburtsname der Ehefrau nach der Eheschließung sowie der Geburtsname der Mutter „Vassilia“ lauten. Hinsichtlich der Frage, ob die Anpassung an die abweichende lateinische Schreibweise im aktuellen Reisepass im Wege der Berichtigung oder der Folgebeurkundung zu erfolgen hat, schließt sich das Beschwerdegericht den Ausführungen des Amtsgerichts auf den Seiten 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung an. Den dortigen Ausführungen ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nichts hinzuzufügen. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die bestehende Eintragung unrichtig ist und keine Namensänderung ex nunc im Heimatstaat vorliegt. Eine abgeschlossene Registereintragung, wie hier die Eintragung des Geburtsnamens, darf auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 Abs.1 S.1 PStG). Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (OLG Düsseldorf vom 21.12.12, Az. 3 Wx 205/11, nach juris Rz.25; vom 18.5.12, Az. 3 Wx 73/12, nach juris Rz.10; OLG Köln vom 15.2.12, Az. 16 Wx 17/11, nach juris Rz.7; OLG München, FamRZ 2010, 75). In Fortführung und Erweiterung seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 28.4.2014, StAZ 2015, 81) teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auch bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit begründet, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen. An solchen Umständen fehlt es vorliegend. Soweit die Behörde die Auffassung vertritt, die Berichtigung habe gemäß § 48 PStG auf gerichtliche Anordnung und nicht gemäß § 47 PStG eigenverantwortlich durch die Behörde zu erfolgen, so ist dies zutreffend und steht im Einklang mit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung. Letztlich hat das Amtsgericht auch zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin ein Wahlrecht zwischen beiden im aktuellen Pass aufgeführten lateinischen Schreibweisen ihres Namens zusteht. Eine korrekte Transliteration nach ELOT 743 ist keine Voraussetzung für eine Berichtigung entsprechend der entsprechend der Schreibweise im Pass. Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben; eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als „andere Urkunde“ im Sinne des NamÜbK nicht (BGH, FamRZ 1994, 225 ff.; OLG München, FamRZ 2010, 75 f. ). Erklärt der Heimatstaat zwei Schreibweisen des Namens für richtig, ohne zwischen diesen ein Rangverhältnis anzugeben – wie dies im vorliegenden Fall durch die Konjunktion „oder“ zwischen den Schreibweisen geschehen ist -, dann geht auch diese Festlegung der Anwendung der Transliterationsregeln vor. Die Transliterationsregeln können deshalb in einer solchen Konstellation nicht dazu herangezogen werden, die nach der Festlegung des Heimatsstaats nicht gegebene Vorrangigkeit einer der Schreibweisen zu begründen. Mithin ist jede der beiden Schreibweisen als richtig zu behandeln und taugliche Grundlage für einen Berichtigungsantrag. Dies führt im Ergebnis zu einem Wahlrecht desjenigen, der die Berichtigung seines Namens in eine der beiden Schreibweisen beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 51 Abs. 1 PStG, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den § 36 Abs.3 GNotKG. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nimmt der Senat den Wert hier mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro an. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.