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Beschluss

2 Ws 27/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0201.2WS27.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. G r ü n d e I. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt: I. 1. Durch das im Tenor näher bezeichnete, seit dem 11.06.1991 rechtskräftige Urteil erkannte das Landgericht K. gegen den Untergebrachten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub und sexueller Nötigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer begab sich der Untergebrachte am 28.08.1990 auf den Straßenstrich in .... Er nahm – wie von vornherein geplant – eine heroinabhängige Prostituierte auf und fuhr mit ihr zum .... Als sie unterwegs misstrauisch wurde, verriegelte er die Tür und bedrohte sie mit einem Butterfly-Messer, wodurch sie Todesangst verspürte. Im Grüngürtel forderte er sie zum Mundverkehr auf, drückte dazu gewaltsam ihren Kopf auf seinen erigierten Penis und stieß ihr diesen so weit in den Hals, dass sie fast erbrechen musste. Dann fesselte er ihre Hände mit Handschellen an den Haltegriff der Beifahrerseite bzw. das Lenkrad, weil dies seine sexuelle Lust steigerte, drohte erneut mit dem Messer und führte den Geschlechtsverkehr aus, wobei er sie ins Gesicht und auf die Brüste küsste, was sie als besonders ekelhaft empfand. Schließlich spritzte er den Samen auf sie. Anschließend durchsuchte er ihre Handtasche, entnahm dieser 290,-- DM sowie den Personalausweis, um ihre Personalien festzustellen. Für den Fall einer Anzeige drohte er mit einem „Nachspiel„. Anschließend löste er die Fesseln und ließ sie gehen. Das ganze Geschehen hatte etwa eine halbe Stunde gedauert. Die Geschädigte wagte es zunächst nicht, die Tat anzuzeigen, sondern traute sich erst im November 1990, als sie aus der Presse von der Festnahme des Untergebrachten erfuhr. Ende August 1990 beging der Untergebrachte eine gleichartige Tat: Er zahlte einer ebenfalls drogenabhängigen Prostituierten zum Schein für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs 70,-- DM, damit sie in sein Auto einstieg. Dann fuhr er auf die A4 Richtung .... Als sie unterwegs misstrauisch wurde, bedrohte er sie mit einer Gaspistole, die mit Platzpatronen geladen war, indem er sie an den Kopf der Geschädigten hielt. Er verließ die Autobahn, fesselte ihr mit Handschellen die Hände auf den Rücken und fuhr dann tief in ein Waldgelände hinein. Hier redete die Geschädigte auf ihn ein, es sei viel besser, wenn sie ihn „auf französisch„ verwöhne, weil sie sehr eng gebaut sei. Hierauf ließ er sich ein und löste sogar die Handfesseln, bedrohte sie aber weiter mit der Pistole. Sie musste sich dann hinknien und ohne Kondom den Mundverkehr bis zum Samenerguss ausführen. Das Geschehen hatte etwa eine Viertelstunde gedauert. Die Geschädigte wagte es zunächst ebenfalls nicht, die Tat anzuzeigen, berichtete allerdings anderen Prostituierten, u.a. der Geschädigten zu dem oben geschilderten Fall davon. Aufgrund dessen wurde sie nach der Festnahme des Untergebrachten als weitere Geschädigte ermittelt. Am 09.09.1990 vereinbarte der Untergebrachte wiederum zum Schein mit einer Prostituierten in ... Mund- und Geschlechtsverkehr zum Preis von 100,-- DM, damit sie ins Auto einstieg. Dann fuhr er auf ein einsames Gelände in ... und hielt ihr unvermittelt die Gaspistole an den Kopf, die wiederum mit Platzpatronen geladen war. Anschließend fesselte er das Opfer mit Handfesseln auf den Rücken, sprach davon, einer Organisation anzugehören, die den Straßenstrich kontrolliere, und zwang sie, Mundverkehr bei ihm auszuführen, wobei er auf ihr Drängen ein Kondom überzog. Dann zog er die Geschädigte aus dem Auto, die jetzt fürchtete, erschossen zu werden. Er sprach wieder von der Organisation, setzte ihr die Pistole auf die linke Brustwarze und tat so, als wolle er abdrücken. Anschließend führte er von hinten auf schmerzhafte Weise den Geschlechtsverkehr bei ihr aus, wobei er das anfangs noch benutzte Kondom abnahm. Dann zwang er sie wieder ins Auto, wo sie seine Brustwarzen küssen und ihm Zungenküsse geben musste. Unter der wiederholten Drohung, sie nackt an einen Baum zu fesseln, brachte er sie dazu, erneut den Mundverkehr bei ihm auszuführen, und zwar ohne Kondom, was sie als außerordentlich ekelhaft empfand. Anschließend zwang er sie erneut zum Geschlechtsverkehr, wobei sie sich auf ihn setzen musste und erhebliche Schmerzen hatte, und – nachdem er ihr zum Rauchen einer Zigarette die Handschellen abgenommen hatte, die Pistole jedoch griffbereit hielt ‑ noch einmal mindestens eine halbe Stunde wechselweise zu Mundverkehr und manueller Befriedigung bis er schließlich außerhalb ihres Mundes zum Samenerguss kam. Schließlich notierte er sich aus ihrem Personalausweis die Personalien. Dieses Geschehen dauerte insgesamt etwa vier Stunden. Die Geschädigte wagte es nicht, zur Polizei zu gehen, weil sie insbesondere Angst hatte, der Untergebrachte werde ihrem Kind etwas antun. Zur Frage der Schuldfähigkeit stellte die sachverständig beratene Strafkammer fest, aus den Taten ergäben sich Hinweise auf eine seelische Abartigkeit des Untergebrachten. Sie trügen deutlich sadistisch anmutende aggressive Züge. Eine Sexualstörung liege allerdings nicht in erster Linie vor, sondern im Vordergrund stehe die Aggression, für die er in der Sexualität nur ein Instrument finde. Sein Verhalten sei durch Lust an der Angst und der Ohnmacht der Opfer determiniert. Die Ursache liege zumeist in der Unsicherheit bezüglich der eigenen männlichen Identität, dem Empfinden gegenüber Frauen als minderwertig und ohnmächtig. Minderwertigkeitsgefühle würden nur überdeckt und auf sexuellem Gebiet durch Aggression kompensiert. Im Ergebnis bestehe aber keine erhebliche Einschränkung von Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer ausgeführt, der Untergebrachte habe zusammen mit den zuvor begangenen Taten fünf Sexualstraftaten mit weitgehend identischer Machart begangen, wobei er im Jahr 1990 die Methode, Frauen in seine Gewalt zu bringen, nur perfektioniert habe. Es bestehe eine Tendenz zur Wiederholung seiner Taten innerhalb kurzer Zeitabstände. Die langjährige Haftzeit sei ohne Eindruck auf ihn geblieben. Er habe eine seelische Abartigkeit entwickelt, die ihn Lust an der Fesselung, Angst und der Ohnmacht seiner Opfer empfinden lasse und in seiner Persönlichkeit tief verankert sei. Er empfinde keinen Leidensdruck, es sei nicht ersichtlich, dass er sich mit den Ursachen seiner Taten auseinandersetze; vielmehr neige er zum Verdrängen der Geschehnisse. Da er ansonsten ein völlig sozial integriertes Leben führe, scheine dieser Wesenszug von seiner sonstigen Persönlichkeit abgelöst und inselartig. Dementsprechend sei nicht zu erwarten, dass stabile soziale Verhältnisse oder die lange Haftzeit ihn in der Zukunft von weiteren Taten abhalten könnten. In derartige Störungen komme zumeist nur Bewegung, wenn der Betreffende eine intensive Beziehung zu einer Frau entwickele. Es seien schwerste Aggressionen zu erwarten, wenn er an ein Opfer gerate, dass seinen Wünschen Widerstand entgegen setze. 2. Der Verurteilte war bereits zuvor in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist seit 1972 zunächst vorwiegend mit Diebstählen und Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten wurden mit jugendrichterlichen Maßnahmen geahndet. Am 02.02.1979 verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis erstmals zu einer Freiheitsstrafe. Die zehnmonatige Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 15.02.1981 erlassen. Durch Urteil vom 06.01.1984 erkannte das Landgericht K. gegen den Untergebrachten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung auf sechs Jahre Freiheitsstrafe. Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: a) In der Nacht zum 24.07.1983 lauerte der Untergebrachte auf einem Parkplatz in .... einer 18-jährigen Frau auf, legte ihr plötzlich von hinten die Hand auf den Mund und drehte ihr einen Arm auf den Rücken. Er zwang sie, mit ihm in den Grüngürtel zu gehen. Unterwegs drohte er ihr, Passanten zu erschießen, wenn sie schreie. Im Grüngürtel musste sie ihre Bluse ausziehen, die er zu einem Strick drehte. Er knebelte sie damit und zerrte sie zu einer Baumgruppe, wo er sie mit der Bluse um den Hals an einen Baum band. Als sie ohnmächtig wurde und zu ersticken drohte, band er sie los. Er zwang sie dann, sich auszuziehen, indem er ihr Schläge androhte und einen Faustschlag in den Magen vortäuschte. Er legte sie auf den Boden, seine Pistole neben sie, und drang mit seinem Glied in sie ein. Dann zwang er sie unter erneuter Androhung von Prügeln zum Mundverkehr, anschließend noch einmal zum Geschlechtsverkehr. b) In der Nacht zum 08.08.1983 näherte er sich einer 43-jährigen Frau, die gerade ihr Haus betreten wollte. Weil er polizeiähnliche Kleidung trug, war sie arglos. Plötzlich zog er seine Pistole und drückte sie ihr an die Schläfe. Er führte sie dann auf das Universitätsgelände, wo das Opfer Passanten durch Schreien auf sich aufmerksam machen wollte; gleichzeitig gelang es ihr, ihm die Pistole zu entwinden und in ein Gebüsch zu werfen. Er drückte ihr daraufhin den Hals zu, dass ihr schwarz vor Augen wurde, und schlug sie. Mit ihrer Bluse und dem Riemen ihrer Handtasche band er sie an einen Baum und suchte erfolglos nach der Pistole. Dann band er sie los, zwang sie, sich auf die Erde zu legen und vollzog den Geschlechtsverkehr. Anschließend fertigte er aus dem Riemen ihrer Handtasche eine Schlinge, legte ihr diese um den Hals und zwang sie, gemeinsam mit ihm erneut nach der Pistole zu suchen. Dann fesselte er ihr die Hände auf den Rücken, verband ihre Augen mit einer Krawatte und führte sie zu seiner Wohnung, wo er die Fesseln abnahm und erneut den Geschlechtsverkehr ausübte. Er versuchte auch Analverkehr, ließ aber ab, als sie Schmerzen äußerte und angab, wegen Hämorrhoiden operiert worden zu sein. Am Morgen suchte er nochmals etwa 20 Minuten lang nach der Pistole, nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte (Hände und Füße zusammen gebunden, mit einem Trockentuch geknebelt, in einen Schlafsack gesteckt und diesen mit drei Lederriemen verschnürt). Dann nahm er ihr die Fesseln ab, verklebte ihre Augen, führte sie ca. 20 Minuten durch ... und ließ sie frei. Dennoch fand sie seine Wohnung wieder, so dass er festgenommen werden konnte. Der Untergebrachte verbüßte die Strafe vollständig bis zum 04.08.1989. 3. Der Untergebrachte befand sich in vorliegender Sache vom 16.10.1990 bis zum 10.06.1991 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann bis zum 15.10.1999 die Freiheitsstrafe vollständig. Seit dem 16.10.1999 wird gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt A. die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, 10 Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 15.10.2009 vollzogen. Die Kammer hat es zuletzt durch Beschluss vom 23.11.2009 abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten wurde seitens des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 01.03.2010 (2 Ws 120/10) verworfen. Auch diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Mit Urteil vom 04. Mai 2011 (2 BVR 740/10) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die beiden vorbenannten Entscheidungen der Kammer und des Oberlandesgerichts den Verurteilten in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlüsse aufgehoben und die Sache wieder an die Kammer zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2011 hat der Verurteilte über seine Verteidigerin erneut beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. 4. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2010 das Verhalten des Untergebrachten im Vollzug und seine mögliche Entlasssituation geschildert. Unter dem 28.09.2010 hat die Staatsanwaltschaft K. ein Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose angeregt. Mit Beschluss vom 13.04.2011 entschied die Strafvollstreckungskammer, ein Gutachten der Sachverständigen Dr. R. einzuholen, wobei der Gutachtenauftrag mit Beschlüssen vom 25.05.2012 und vom 19.07.2011 – insoweit betreffend ein testpsychologisches Zusatzgutachten - ergänzt wurde. Unter dem 12.09.2011 hat der herangezogene Sachverständige Dr. K. ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstellt; das Gutachten der Sachverständigen Dr. R. datiert auf den 23.11.2011. Der Verurteilte ist am heutigen Tage von der Kammer - im Beisein der Sachverständigen - mündlich angehört worden. II. Die Überprüfung der Notwendigkeit weiterer Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat ergeben, dass auch gegenwärtig – jedenfalls zurzeit - nicht zu erwarten ist, der Verurteilte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtwidrigen Taten mehr begehen (§ 67d Abs. 2 StGB). Vielmehr besteht gegenwärtig - jedenfalls zurzeit - noch eine hochgradige Gefahr, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzuges erneut schwerste Gewalt- und/oder Sexualtaten begehen wird. Mit „Erwartung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist gemeint, dass eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Verurteilten gegeben sein muss. Materiell fordert dabei das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot, die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Verurteilten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297, 311). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffes ins Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Verurteilten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruches stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Verurteilten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 -, NJW 2004, 739, 742). Dabei ist, obwohl § 67d Abs. 2 StGB nur rechtswidrige Taten aufführt, entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf solche Taten abzustellen, deren Begehung zur Anordnung der Maßregel führen kann. Nur die fortbestehende Gefahr erheblicher Taten rechtfertigt die Fortsetzung des Maßregelvollzugs (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67d Rdnr. 10; Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 7. Auflage, § 67d Rdnr. 9). Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse zur gebotenen Bewertung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Tatumstände, des Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, des Vollzugsverhaltens, der Lebensverhältnisse und der sonstigen prognostisch relevanten Gesichtspunkte weiterhin zu besorgen, dass er im Falle seiner Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut einschlägige Straftaten von erheblichem Gewicht begehen würde. Von der in dem eingangs genannten Urteil, durch welches die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten muss derzeit weiterhin ausgegangen werden. Dies gilt indes auch unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben aus der - bereits vorbezeichneten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 – (NJW 2011, 1931), die hier in Bezug auf die Überprüfung der Fortdauer der Maßregel hinsichtlich des Verurteilten zu beachten sind. Nach dieser gemäß § 31 BVerfGG bindenden Entscheidung ist die Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit diese zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren- wie hier - Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden (sog. Altfälle), mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Sie darf derzeit allein in den vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG gezogenen Grenzen noch übergangsweise angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Voraussetzung für die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung ist eine durch die psychische Störung bedingte konkrete schwere Gefährdung zukünftiger Tatopfer. Anderenfalls ist die Entlassung des Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung insofern damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstelle. Sie werde zusätzlich dadurch verschärft, dass sie entgegen der früheren, im Zeitpunkt der Anlasstaten geltenden Rechtslage nachträglich über zehn Jahre hinaus unbefristet verlängert werden könne. Damit liege ein besonders schwerer Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Grundrechtsträger vor. Die mit der Sicherungsverwahrung unvermeidlich verbundene dauerhafte Entziehung der äußeren Freiheit sei mit der Freiheitsstrafe selbst bei Wahrung des Abstandsgebots vergleichbar, so dass der Erwartung des Untergebrachten, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung zukomme (vgl. BVerfG a.a.O., Rnn. 132-137). Der Abstand des Vollzuges der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung unzureichend. Dies erhöhe das Gewicht des verletzten Vertrauens und nähere sich daher einem absoluten Vertrauensschutz (BVerfG a.a.O. Rn. 139). Der Eingriff in das Freiheitsrecht ist deshalb verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit weiter aus, dass unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen Sicherungsverwahrten der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (so in den „Altfällen“ im Anwendungsbereich des § 67 d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) beziehungsweise in das Unterbleiben einer Anordnung der Sicherungsverwahrung (so in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG) zurückzutreten habe. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung könne daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt werde und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei. Lediglich in solchen Ausnahmefällen könne noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann hier – auch nicht unter Auflagen und Weisungen – eine Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug – zumindest zurzeit - nicht erfolgen. Im Einzelnen ist wie folgt hierzu auszuführen: Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R., die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundige Sachverständige bekannt ist, sind bei dem Verurteilten dissoziale und psychopathische Persönlichkeitsanteile festzustellen; zudem liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sadistische Deviation vor. Hierbei handelt es sich insgesamt um eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG, weil entscheidend für diese Einordnung des Verhaltens einer Person als psychische Störung der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht ist, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten Verhaltens - des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11 -). Die Schwelle der Vorschriften zur Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB muss dabei nicht überschritten sein. Angesichts der von der Sachverständigen dargelegten Manifestierung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten und der bestehenden, vollkommen unbearbeiteten Delinquenz des Verurteilten kann damit zur Überzeugung der Kammer ohne Frage eine Persönlichkeitsstörung in Bezug auf den Verurteilten im oben beschriebenen Sinne angenommen werden. Darüber hinaus besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf den Verurteilten jedenfalls zurzeit noch eine hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist Bei der Bestimmung der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten muss als Auslegungsmaßstab die von dem Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellte Verhältnismäßigkeit bei Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Verurteilten, nach Verbüßung seiner Strafe seine Freiheit wiederzuerlangen, herangezogen werden. Dieser Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zeigt, dass die „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist. Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfordert, den gebotenen Schutz der bedrohten Rechtsgüter, den Grad der drohenden Gefahr, den Freiheitsanspruch des Verurteilten und dessen Vertrauen, nach Verbüßung der Strafe entlassen zu werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Die beiden Merkmale „hochgradige Gefahr“ und „schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten“ können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Um einen Widerspruch zu dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vermeiden, müssen sich diese Teilaspekte aufeinander beziehen und gegenseitig ergänzen, sodass sie gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten als Korrelat in die Abwägung eingestellt werden können. Daher wird das hinter dem Begriff „hochgradige Gefahr“ stehende Rückfallrisiko besonders hoch sein müssen, wenn innerhalb des vorgegebenen Rahmens schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die Begehung eines Delikts im Raume steht, das sich am unteren Rand dieser Bandbreite bewegt. Andererseits kann bei dem denkbar schwersten Delikt nicht dieselbe Rückfallgefährlichkeit wie bei anderen Straftaten aus dem oben genannten Rahmen der schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verlangt werden. Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt OLG Nürnberg, NJW-Spezial 2011, 665 m.w.N.). Damit kann im vorgegebenen Rahmen ein „Weniger“ an Gefährlichkeit durch ein „Mehr“ an drohender Rechtsgutsverletzung ausgeglichen werden. Es sind daher ähnliche, wenn auch von den Maßstäben her verschiedene Erwägungen anzustellen wie bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wo ebenfalls je nach Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2005, 172; OLG Hamm StV 1988, 340; OLG Nürnberg, a.a.O.). Bei besonders gefährlichen vorausgegangenen Taten ist die Aussetzung dann in der Regel weniger leicht zu verantworten (BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999,346; Fischer, StGB 58. Aufl. § 57 Rdn. 12a m.w.N.). Diese Überlegungen besitzen aber keine unbegrenzte Geltung. Der von dem Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebene Begriff „hochgradige Gefahr“ beinhaltet, dass auch bei dem denkbar schwersten Delikt, einer Straftat gegen das Leben, ein geringeres oder mittleres Rückfallrisiko nicht ausreicht, um zusammen mit der drohenden Rechtsgutsverletzung dasselbe Gewicht wie das entgegenstehende Freiheitsgrundrecht des Verurteilten gewinnen zu können. Die gleiche Überlegung gilt dem Begriff der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten. Diese Voraussetzung schließt es aus, selbst bei höchster Rückfallgefahr eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn keine Verletzung der genannten Rechtsgüter droht. Um jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen zu können, muss sowohl dem Begriff der hochgradigen Gefahr als auch dem der schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten eine gewisse Bandbreite zugemessen werden. Diese sind untereinander ins Verhältnis zu setzen und so dem individuellen Grundrecht des Verurteilten gegenüber zu stellen. Die „hochgradige Gefahr“ beginnt jedenfalls oberhalb eines mittleren Rückfallrisikos (vgl. auch insoweit OLG Nürnberg, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen muss hier in Bezug auf den Verurteilten eine solche hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- und/oder Sexualtaten angenommen werden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. hat in der aktuellen schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2010 geschildert, dass der Untergebrachte, der sich im Vollzug zwar beanstandungslos führt, die im Urteil des Landgerichts K. dargelegten Taten indes nach wie vor bestreitet, sodass auch keine therapeutische Aufarbeitung der Straftaten stattgefunden hat. Die Sachverständige Dr. R. von deren besonderer Sachkunde die Kammer langjährig aus zahlreichen Verfahren Kenntnis hat, hat in ihrem Gutachten vom 23.11.2011 folgendes dargelegt: “Herr B. wurde am 24.11.1957 in K. geboren. Er wuchs in einer strukturell intakten Familie auf. Eine Schwester wurde 9 Jahre nach ihm geboren. Die Beziehung zu seinen Eltern, besonders zu seinem Vater, beschrieb er als gut und vertrauensvoll. Hinweise auf Vernachlässigung, inadäquate Erziehungsmaßnahmen oder traumatische Erfahrungen im Kindesalter gingen aus seinen Schilderungen nicht hervor. In der Schulzeit beschrieb er sich als angepasst und soweit leistungsbereit, dass er die Realschule abschloss und anschließend eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolvierte. Allerdings fiel bei der nachträglichen Ausarbeitung des Gutachtens auf, dass er der Gutachterin Schumann gegenüber angegeben hatte, die Aufbaurealschule nach der 9. Klasse verlassen zu haben und lediglich den Hauptschulabschluss erreicht zu haben. Im Anschluss an die Bundeswehrzeit arbeitete er nach betriebsinterner Ausbildung als Chemiefachwerker in einem Petrochemiewerk bei K. Bereits als Kind schilderte Herr B. ein ausgeprägtes Interesse an motorisierten Fahrzeugen. Schon vor dem 10. Lebensjahr sei er Auto gefahren und habe landwirtschaftliche Maschinen geführt. Bereits zur Schulzeit stahl er Mofas und wurde zwischen seinem 14. und 21. Lebensjahr insgesamt 7 Mal wegen derartigen Diebstählen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt bzw. zu Jugendarrest verurteilt. Zuletzt erhielt er eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wurde. Zur Bundeswehrzeit berichtete Herr B. über einen gesteigerten Alkoholkonsum, den er auch während seiner nachfolgenden Tätigkeit bei der Firma DEA fortgesetzt habe. Mehrmals wöchentlich habe er sich betrunken, wobei er am Arbeitsplatz das strikte Alkoholverbot respektiert habe. In diesen Jahren zwischen Bundeswehrzeit und seiner Inhaftierung wegen zweier Vergewaltigungen arbeitete Herr B. nebenberuflich häufig als Türsteher und in Diskotheken als Barmann. Er bezeichnete sich als unter den „Top 10 der Türsteher“, fand offensichtlich Anerkennung in der Bar- und Diskothekenszene in K. und legte sich einen amerikanischen Straßenkreuzer zu. Zu dieser Zeit, d.h. in den Monaten bis Jahren vor den Vergewaltigungen 1983, verbrachte Herr B. nach eigenen Angaben auch viel Zeit am Nürburgring, wo er sich mit einer Clique aufgehalten und viel Alkohol getrunken habe. Trotz zweier länger dauernder fester Freundschaften führte er letztlich ein promiskuitives Leben; engere Bindungen schilderte er zu seinen früheren Freundinnen nicht. Auffallend ist hier, dass seine Angaben über Freundschaften gegenüber den verschiedenen Gutachtern unterschiedlich waren und insgesamt diese Lebensphase von ihm jetzt nur noch widerwillig und mit dem Bestreben, einen „soliden Eindruck“ zu vermitteln, geschildert wurde. Die Begeisterung und ausgestalteten Schilderungen in früheren Gutachten unterblieben in der aktuellen Exploration. Teils fielen auch widersprüchliche Angaben, z. B. zu seiner früheren Beziehungsgeschichte auf. Während er früher detailreich über erste Erfahrungen mit Geschlechtsverkehr mit seiner ersten Freundin berichtet hatte, gab er nun – durchaus nachvollziehbar – an, mit dieser Jugendfreundin nur Petting und Küssen durchgeführt zu haben. Letztlich verdeutlicht dieses Verhalten, dass Herr B. weiterhin undurchsichtig bleibt, da der Wahrheitsgehalt seiner Angaben letztlich von außen nicht beurteilbar ist. Diese Lebensphase des Herrn B. die mit den ersten beiden Vergewaltigungen endete, lässt bereits ansatzweise eine „Zweiteilung“ in der Lebensführung und wohl auch in der Persönlichkeit des Probanden erkennen: Einerseits der sehr gewissenhaft und beanstandungsfrei arbeitende, mit Verantwortung betraute, am Arbeitsplatz strikt abstinent lebende Mann, andererseits der in der Diskotheken- und Halbwelt Anerkennung Suchende. Hier wird ein Verhaltensmuster von Unterwerfung einerseits und Kontrolle, Macht und Dominanz andererseits deutlich. Während die Tätigkeit bei der DEA die Ebene der Anpassung darstellt, verkörperte er in der Türsteherszene die Ebene der Dominanz. Es handelt sich hier um Symptome einer Persönlichkeitsstruktur, die auf Dominanz und Unterwerfung ausgelegt ist. Möglicherweise ist Herr B. in der Zeit in Freiheit, als er beide Seiten ausleben konnte, nicht straffällig geworden, weil insbesondere die Dominanzseite sozial akzeptiert gebunden war. Im Vollzug wird wiederum durch sein angepasstes Verhalten die Seite der Unterwerfung ausgelebt. Mit 24 Jahren beging Herr B. dann innerhalb von zwei Wochen zwei Vergewaltigungen mit Waffeneinsatz. Diese stritt er jahrelang ab und verweigerte insbesondere während der 6-jährigen Haft in der JVA R. jegliche Auseinandersetzung mit diesen Straftaten. Erst im Jahr 1990 räumte er diese gegenüber dem Gutachter Dr. R. ein, wobei er die damals abgegebenen Schilderungen späteren Gutachtern gegenüber abschwächte und alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend machte. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gab er nunmehr wieder relativ zusammenhängende Schilderungen der Geschehnisse ab. Er konnte allerdings weiterhin keinerlei Vorzeichen, Auslösefaktoren, spezifische sexuelle Phantasien oder ähnliches in Zusammenhang mit diesen Vergewaltigungen bringen. Auch machte er deutlich, dass die Trennung von seiner Freundin bereits im Januar telefonisch erfolgt sei, nachdem man noch zusammen Silvester gefeiert habe. Die erste Vergewaltigung fand aber erst Ende Juli 1983 statt und einen diesbezüglichen Zusammenhang stellte selbst Herr B. in der aktuellen Exploration nicht mehr her, zumal er zwischenzeitlich unverändert wechselnde sexuelle Beziehungen zu kurzfristigen Bekannten gehabt habe. Auch der in früheren Gutachten als möglicher Auslöser für die Vergewaltigungen diskutierte „Stress am Arbeitsplatz“ und ein Führerscheinentzug, können wohl kaum als Auslöser für die genannten Taten in Frage kommen. Ein in den Monaten vor der Tat bestehender Alkoholmissbrauch lässt sich zwar nachvollziehen, wurde jedoch vom erkennenden Gericht nicht als tatrelevant beurteilt. Der § 21 StGB kam im Urteil nicht zur Anwendung. Letztlich bleiben diese Taten somit auch jetzt noch unverbunden mit inneren oder äußeren Auslösefaktoren, zumindest soweit Herr B. diese preisgibt. Nach der Haftentlassung zog Herr B. wieder bei seinen Eltern ein und machte sich zusammen mit einem ehemaligen Mithäftling, der wegen Betrugs verurteilt worden war, in der Immobilienbranche selbständig. Er schilderte eine hohe Arbeitsbelastung. Er begann auch wieder eine Beziehung mit einer Angestellten in einer Imbissstube. Die sexuellen Kontakte mit dieser schilderte er als befriedigend („ok“), obwohl er – sexuell gesehen – mit dieser Freundin nicht ausgelastet gewesen sei. Auch hier finden sich allerdings wieder unterschiedliche Angaben in Vorgutachten; z. B. gab er dem Gutachter Prof. L. im Jahr 2000 gegenüber an, dass er mit dieser Freundin keine sexuelle Beziehung gehabt habe. Letztlich müssen angesichts dieser vielfältigen Diskrepanzen Zweifel an der Offenheit der Auskünfte von Herrn B. aufkommen, die noch zusätzlich durch sein dissimulatives Antwortverhalten in der testpsychologischen Zusatzuntersuchung genährt werden. Nach eigenen Angaben suchte Herr B. in dieser Zeit jedenfalls häufiger Prostituierte auf, die er auf dem Straßenstrich in der Nähe seines Büros am Eigelstein antraf. Mit den Prostituierten habe er bevorzugt Oralverkehr ausgeübt, eine Praxis, die er in seinen partnerschaftlichen Beziehungen nie auch nur vorgeschlagen habe. Einen Grund dafür konnte er nicht nennen, gab auch hier – wie sehr häufig – an, darüber nicht nachgedacht zu haben. Bezüglich der nach einem Jahr Freiheit innerhalb von erneut zwei Wochen begangenen drei Vergewaltigungen von Prostituierten blieb Herr B. auch weiterhin bei seiner Einlassung, dass die erste Tat zum Nachteil der Frau P. nicht geschehen sei. Er stellte hier auch weiterhin bedeutungsvoll den späteren gewaltsamen Tod der Geschädigten und den Tod des damals gegen ihn ermittelnden Polizeibeamten in den Raum und knüpfte hieran bereits bei der Vorgutachterin Fr. Prof. R. ausgeführte Verdächtigungen im Hinblick auf eine mögliche Verschwörung gegen ihn an. Bezüglich der beiden anderen Fälle schilderte er diese ausführlich, wenn auch im Ablauf und hinsichtlich der Frage des Waffengebrauchs abweichend von den Feststellungen des Urteils. Dennoch räumte er nunmehr ein, dass es sich „so gesehen“ um Vergewaltigungen gehandelt habe. Dies führte jedoch nicht zu einer ernsthaften Anerkennung seiner Täterrolle, da er weiterhin versuchte, die Geschädigten als Lügnerinnen und als nicht wirklich geschädigt darzustellen. Er schilderte die Vorfälle auffällig sachlich, emotionslos und mitleidlos. Sehr auffallend war, dass Herr B. von den Frauen häufig sprach wie von unbelebten, puppenartigen Objekten („dann hab ich die hingestellt, dann hab ich die mir auf den Schoß gesetzt, dann hab ich die ins Bett gelegt, ich habe die ausgezogen/angezogen“ etc.), was die Vergegenständlichung der Frauen unterstreicht. Auch seine Ausdrucksweise, er habe mit der Frau Henn „einfach ein bißchen rumspielen wollen“ unterstreicht diese instrumentalisierende Haltung gegenüber Frauen. Er benutzte sie offenbar wie unbelebte „Spielzeuge“ und lebte an ihnen Dominanz- und Machtphantasien aus. Auslöser oder eine spezifische Kontextgebundenheit der Vergewaltigungen des Herrn B. ließen sich rückblickend auch in der aktuellen Untersuchung nicht feststellen. Allerdings führt Prof. K. hierzu aus, dass Auslöser für derartige Taten fast nie schwerwiegende Erlebnisse, große Verluste oder tiefgreifenden Niederlagen seien, sondern eher unerfreuliche Ereignisse und missmutige Verstimmungen (sog. „Dysphorie“). Inwiefern bei Herrn B. zum Zeitpunkt der Vergewaltigungen sexuell-sadistische Phantasien und Motivationen bestanden bzw. auch aktuell weiter bestehen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da Herr B. hierzu keine umfassenden Angaben machte. Allerdings spricht durchaus einiges im Tatbild für das Vorliegen devianter sadistischer Impulse. Durch das Klassifikationssystem DSM-IV-TR sind die beiden wesentlichen Kriterien des sexuellen Sadismus, dass · über einen Zeitraum von 6 Monaten wiederkehrende, intensive sexuell erregende Phantasien, dranghafte Bedürfnis- oder Verhaltensweisen bestehen, welche (reale, nicht simulierte) Handlungen beinhalten, in denen das psychische oder physische Leiden (einschließlich Demütigung) des Opfers für die Person sexuell erregend ist · die Phantasien, sexuell dranghaften Bedürfnissen oder Verhaltensweisen in klinisch bedeutsamer Weise leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachen. Auch andere Autoren haben Versuche unternommen, forensisch relevante Kriterien eines sexuellen Sadismus zu definieren. Nitschke et al. (2009) hat die von Marshall et al. (2002) vorgeschlagene kumulative Skala für schweren Sadismus in eine Kriterienliste gefasst. Für die Diagnose eines „schweren sexuellen Sadismus“ sollten mindestens vier der elf Kriterien der folgenden Skala gegeben sein, wobei zumindest drei „Kernkriterien“ (K) enthalten sein sollten. 1. Der Täter wendet mehr Gewalt an, als notwendig wäre, um das Opfer sexuell zu überwältigen, oder er verletzt es 2. Der Täter übt Macht/Kontrolle bzw. Dominanz aus (K) 3. Der Täter erniedrigt oder degradiert das Opfer (K) 4. Der Täter wird durch die Tat sexuell erregt (K) 5. Der Täter foltert das Opfer oder ergeht sich in besonderer Grausamkeit (K) 6. Evidenz, dass die Tat einem Ritual folgt 7. Das Opfer wird entführt oder festgehalten 8. Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen 9. Der Täter verstümmelt Geschlechtsmerkmale (K) 10. Der Täter verstümmelt andere Körperteile 11. Der Täter behält Dinge oder Körperteile des Opfers als Trophäen zurück oder hat Bild- bzw. Tonaufzeichnungen gemacht Dass eine Tat besonders grausam begangen worden ist, längere Zeit gedauert hat und die besondere Zerstörungswut des Täters ausweist, belegt insofern noch keinen überdauernden sexuellen Sadismus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter sexuelle Erregung und Befriedigung darin findet, das Opfer zu quälen, zu demütigen und sich an dessen Leiden zu ergötzen. Eine sexuelle Deviation liegt nur dann vor, wenn es sich um ein dauerhaftes und stabiles inneres Gebilde in Forme einer abweichenden sexuellen Orientierung an sadomasochistischen Praktiken handelt. Dies wird allerdings aus der früheren Anamnese und Biographie des Herrn B. nicht durchgehend deutlich. Vielmehr finden sich auch deutliche dissoziale Elemente in seiner Persönlichkeit, die zu multiplen Normverletzungen und häufiger, polytroper Delinquenz führten. Allerdings hat sich in den letzten Jahren außerhalb der Haft die sexuelle Gewalttätigkeit als Verhaltensmuster verfestigt und es kam nicht mehr zu anderer Delinquenz. Auch fällt eine gewisse Progredienz in den Abläufen der gerichtlich festgestellten Taten auf. Die letzte Tat, bei der Herr B. laut Urteilsfeststellungen über 4 Stunden die Geschädigte unter Drohungen und Waffeneinsatz zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen zwang, dabei z.B. der Geschädigten gegenüber so tat, als ob er seine Pistole abdrückte, birgt im gesamten Ablauf mehr sadistisch-perverse Anteile als die anderen Taten. Der durchgängige Einsatz von Waffen deutet zudem auf geplante Taten hin. Bei der dritten Vergewaltigung führte Herr B. zusätzlich Handschellen mit sich, während er zuvor Kleidung oder bei den Frauen befindliche Taschen mit Riemen zur Fesselung benutzt hatte. Rituelles Verhalten lässt sich im Tatablauf nicht sicher feststellen, auch wenn eine gewisse Gleichartigkeit der Taten offensichtlich ist. Bereits vom erkennenden Gericht wurde bezüglich der aktuellen Anlasstat festgestellt, dass diese „mit weitgehend identischer Machart“ begangen wurden, wobei er die Methode, Frauen in seine Gewalt zu bringen, nur perfektioniert habe. Es scheint so, dass Herr B. immer routinierter wurde und die Tatabläufe sich schließlich ähnelten. Zur Persönlichkeit lassen sich aufgrund der insgesamt wenig authentischen Selbstdarstellung des Probanden keine verlässlichen Feststellungen treffen. Vom testpsychologischen Gutachter Dr. K. wurde aufgezeigt, dass es sich bei Herrn B. nicht um einen selbstunsicheren Mann handelt, sondern er über eine durchaus männlich-willensstarke Persönlichkeit mit hoher Durchsetzungsbereitschaft verfügt. Dies schließt allerdings eine brüchige männliche Identität nicht aus. Die Haltung gegenüber Frauen ist verächtlich und entwertend. Gerade die in den Schilderungen des Herrn B. deutlich gewordene Degradierung der Geschädigten zum „Sexualobjekt“ verdeutlicht, dass Frauen für ihn Projektionsfläche für Phantasien und reale Lustobjekte sind, kaum jedoch gleichberechtigte Partner, zu denen er eine Beziehung und echte Bindung aufbaut. Feststellungen zur Sexualität und zur Frage des Vorliegens einer sexuellen Deviation bei Herrn B. bleiben allerdings im Spekulativen. Von seinen Motiven und Phantasien gab Herr B. ausgesprochen wenig preis. Fesselungsphantasien räumte er beispielsweise nur während eines umschriebenen Zeitraumes während seiner Inhaftierung ein. Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer sexuellen Deviation bleibt festzuhalten, dass zwei der festgestellten Vergewaltigungen, die vom 08.08.1983 zum Nachteil der Zeugin T. und die Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin H. vom 09.09.1990, sich über mehrere Stunden hinzogen und auch Drohungen bzw. Fesselungen z. B. an einen Baum beinhalteten, die mit der eigentlichen Vergewaltigungshandlung nicht in Zusammenhang zu bringen ist, sondern auf sadistisch-perverse Phantasien hindeutet. Bis heute eröffnet Herr B. im Gespräch aber keinen Zugang zu den an seine Sexualität gebundenen aggressiven und destruktiven Persönlichkeitsaspekten. Auch wenn diese Persönlichkeitsanteile teilweise abgespalten sein mögen, ist doch davon auszugehen, dass Herr B. insbesondere zu seinen früheren Taten und auch zu seinen sexuellen Phantasien einen bewussten Zugang hat und diese auch bewusst nicht preisgibt. Eine Aufarbeitung seiner Delikte hat bis heute nicht stattgefunden. Herr B. berichtete zwar über psychologische Gespräche mit dem Dipl.-Psychologen Sch. und der Frau Dipl.-Psychologin S. in der JVA G. über insgesamt 3 Jahre. Aus den von diesen verfassten Berichten gehen allerdings in erster Linie Zweifel an den Urteilsfeststellungen hervor, was auf ein erhebliches manipulatives Potential des Herrn B. hindeutet. Im weiteren Verlauf des Vollzugs wurde insbesondere über das angepasste Vollzugsverhalten des Herrn B. konstant berichtet. Gleichzeitig wurde durchgängig beschrieben, dass eine Auseinandersetzung mit den Delikten nicht stattgefunden und auch kein Interesse daran bestanden habe. Angesichts dessen und angesichts der vermuteten sadistischen Tatmotivation beurteilten die Gutachter Fr. Dr. Sch. (1998), Prof. L. (2000) und Fr. Prof. R. (2009) die Prognose äußerst negativ, da erneute aggressive Sexualdelikte von Herrn B. auch weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Auch aus der aktuellen Exploration, dem Befund und der klinischen Persönlichkeitseinschätzung lässt sich keine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung feststellen. Auch wenn Herr B. vier der 5 Taten inzwischen einräumt, sind keine Ansätze einer ernsthaften Anerkennung seiner Täterrolle und Verantwortungsübernahme zu erkennen. Die Taten werden bis heute bagatellisiert und dissimuliert. Empathie mit den Geschädigten ist nicht erkennbar. Aus dem testpsychologischen Zusatzgutachten von PD Dr. K. ergibt sich hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur, dass es sich um eine eher selbstbewusste, willensstarke und durchsetzungsfähige und –willige Persönlichkeit handelt. Erhöhte psychopathische Persönlichkeitsmerkmale weisen auf verantwortungslose, manipulative, oberflächliche, egozentrische und fordernde Wesenszüge hin, wobei durchgängig eine Neigung zu tendenziellem Antwortverhalten erkennbar war. In der spezifischen Erfassung psychosexueller Merkmale zeigte sich Herr B. äußerst zurückhaltend und ließ eine Vielzahl von Fragen unbeantwortet. Darüber hinaus zeigten sich auch bei den beantworteten Fragen dissimulative Antworttendenzen bezogen auf sexuelle Phantasie- und Vorstellungsbereiche, wobei die typischen sexuell-devianten Verhaltensmuster eines Vergewaltigers als spezieller Tätertyp in akzentuierter Ausprägung erkennbar wurden. Angesichts der dargestellten Befundlage ergibt sich bei Herrn B. sowohl aus der Diagnose als auch aus der bisherigen strafrechtlichen Anamnese weiterhin eine hohe Rückfallgefahr. Es ist nicht ersichtlich, dass es im bisherigen Verlauf der Strafvollstreckung und der Sicherungsverwahrung es zu einer Änderung des persönlichkeits- und störungsspezifischen Hintergrundes des Herrn B. gekommen ist. Eine Deliktbearbeitung hat nicht stattgefunden und es ist auch nicht erkennbar, dass Herr B. – auch wenn er sich aktuell wieder etwas mehr zu den Taten eingelassen hat – bereit zu einer derartigen Deliktbearbeitung ist. Insbesondere ist er weiterhin nicht bereit, über seine sexuelle Phantasietätigkeit zu sprechen und hiermit überhaupt die Voraussetzungen für eine Deliktbearbeitung zu schaffen. Die bereits im Gutachten von Prof. L. treffend kritisierte prognostische Orientierung an dem angepassten Sozialverhalten und dem zuverlässigen Arbeitseinsatz des Probanden ist auch aus aktueller gutachterlicher Sicht zu unterstützen. Eine positive prognostische Aussage kann aus diesem Verhalten keinesfalls abgeleitet werden, da gerade die Bindung der aggressiv-destruktiven sadistischen Impulse an die Sexualität und das fehlende Auftauchen im Alltag charakteristisch für das Störungsbild sind. Die von Herrn B. geltend gemachten Potenzstörungen, unter denen er seit seinem Herzinfarkt im Jahr 2006 aufgrund vermuteter Medikamentennebenwirkungen leide – bieten ebenfalls keinen als verlässlich zu bewertenden Schutz vor erneuten sadistisch ausgestalteten Sexualstraftaten. Herr B. selbst hat in der Exploration den Weg aufgezeigt und für sich für nicht ausgeschlossen erklärt, die Medikamente (Anmerkung: z. B. kurzfristig) abzusetzen und potenzsteigernde Mittel einzunehmen, was – gerade im Zusammenwirken mit sexuell stimulierenden sadistischen Handlungen – mit hoher Wahrscheinlichkeit durchaus zu einer intakten Potenz führen würde. Für die prognostische Einschätzung sind neben klinischen und statistischen Faktoren auch Prognoseinstrumente eine sinnvolle Ergänzung. Der SVR 20 (Boer et al., 1997) gilt als eines von mehreren, in Frage kommenden Instrumenten, um zu prüfen, ob die Exploration all jene Bereiche erfasst hat, die in vielen Fällen kriminologisch relevant sind. Er erfasst besonders wichtige und besonders häufige Risikofaktoren für allgemeine und für Sexualdelinquenz. Das Vorliegen einer sexuellen Deviation stellt einen der hauptsächlichen Faktoren für eine ungünstige Rückfallprognose dar. Auch wenn eine überdauernde sexuelle Deviation bei Herrn B. nicht sicher festgestellt werden konnte, liegen jedenfalls Merkmale einer solchen vor. Ungünstige prognostische Faktoren finden sich auch in Form von dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen. Auch hegt Herr B. keine Absicht, seine bisherige Delinquenz und Persönlichkeitsproblematik therapeutisch aufzuarbeiten. Weiterhin sind die frühere, hohe Deliktfrequenz und die Bedrohung sowie physische Verletzung der Opfer (Würgen) prognostisch negativ zu beurteilen. Die Einstellungen des Herrn B. zu früherer Delinquenz, zu den Geschädigten und zum Ausmaß des ihnen zugefügten Schadens hat sich nicht wesentlich verändert. In der Deliktschwere stellte sich eher eine Zunahme dar. Andere Formen der Sexualdelinquenz wurden allerdings nicht bekannt. Demgegenüber ist als positiv zu bewerten, dass Herr B. nicht unter einer psychiatrischen Erkrankung oder einer schweren Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne leidet. Die Rückfallraten sind - auch im Bereich der Sexualdelikte - bei Tätern ohne psychiatrisch relevante Grunderkrankung und ohne Persönlichkeitsstörung statistisch niedriger als bei Personen mit erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten. Insgesamt ergibt sich dennoch dem Ergebnis des SVR-20 ein mittleres bis hohes Risiko für zukünftige Delinquenz. Während die genannten Items des SVR-20 es lediglich erlauben, die einzelnen prognostisch günstigen und ungünstigen Faktoren zu erfassen und abzuwägen, steht mit dem „Static-99“ ein Prognoseinstrument zur Verfügung, das anhand von Wiederverurteilungsraten einer entlassenen österreichischen Sexualstraftäter-Population eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit erneuter Sexualdelikte ermöglicht. Der STATIC-99 erfasst ausschließlich statische Risikovariablen, nämlich 1. Alter zum Zeitpunkt der Prognosestellung 0 2. Beziehungsstatus 0 3. Gegenwärtiges Delikt enthält (auch) nicht sexuelle Gewalttätigkeit 0 4. Frühere, nicht-sexuelle Gewalttätigkeit 0 5. Frühere Sexualdelikte (0-3 Punkte) 2 6. Anzahl der Vorstrafen 1 7. Sexualdelikte ohne Berührung 0 8. auch nicht-verwandte Opfer 1 9. Fremde als Opfer 1 10. Männliche Opfer 0 Herr B. erhielt in diesem Prognoseinstrument ein Rating von 5 Risikopunkten. Damit gehört er der Tätergruppe mit mittlerem Risiko an. Bezogen auf den deutschsprachigen Raum kam es bei den wegen Vergewaltigung verurteilten Tätern mit fünf Risikopunkten im Static-99 innerhalb von 5 Jahren nach der Entlassung bei 9,62 % der Täter zu einer erneuten Vergewaltigung, allerdings bei 44,23 % zu weiterer Gewaltdelinquenz. Im SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) ist eine solche Vorhersage anhand statistischer Daten von Personen mit vergleichbaren Merkmalen über Zeiträume von 7 und 10 Jahren möglich. Bezüglich Herrn B. wurde bei der Anwendung des SORAG ein Summenwert von 14 errechnet. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschließlich Sexualdelikten) lag bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 45 %. Für einen Beobachtungszeitraum von 10 Jahren entspricht dieser Summenwert der Risikokategorie 6. Das Rückfallrisiko für neue Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einschließlich Sexualdelikten) lag bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 10 Jahren bei 76 %. Zusammenfassend unterstreicht auch das Ergebnis der angewendeten Prognoseinstrumente die ungünstige klinische Prognose. Die Frage der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes A., ob von dem Untergebrachten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und ob in Bezug auf den Untergebrachten die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt – in Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten abzuleisten ist -, muss unter Bezugnahme auf die gesamte dargestellte Befundlage bejaht werden. Die psychopathologischen Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 1 ThUG können allerdings aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht eindeutig bejaht werden. Gemäß § 1 Therapieunterbringungsgesetz erfordert die Annahme einer der im ICD-10 bzw. DSM-IV aufgeführten Diagnosen, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch auf der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind. Spezifische Störungen der Sexualpräferenz, etwa der Sadomasochismus, sind in diese Definition ausdrücklich einbezogen worden. Allerdings haben sich sadistische sexuelle Stimulationen, also ein Lustgewinn durch das Quälen oder auch Verletzungen der Geschädigten bzw. ein Lustgewinn durch deren Angst nicht eindeutig aus dem Tatbild ableiten lassen, auch wenn einzelne Tatelemente darauf hindeuten. Eine psychische Störung im Sinne einer überdauernden sadistischen Perversion lässt sich allerdings aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher feststellen. Somit ist auch das Vorliegen einer psychischen Störung gemäß der vorgegebenen Definition der psychischen Störung im Therapieunterbringungsgesetz nicht sicher zu bejahen. Herr B. bedarf aus psychiatrischer Sicht durchaus der weiteren Therapie. Eine solche ist allerdings nur sinnvoll und Erfolg versprechend, wenn Herr B. ernsthaftes Interesse an einem Verständnis der eigenen Delinquenz entwickelt und eine Aufarbeitung derselben anstrebt. Hierzu ist es vorrangig, dass er auch gegebenenfalls vorhandene eigene, innere Widerstände überwinden kann und sich – auch im Austausch mit anderen Betroffenen – seinen sexuellen Neigungen stellt.“ Die Sachverständige hat im Anhörungstermin der Kammer gegenüber ihren Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten weiter erläutert und bekräftigt und auf Nachfrage weiter dargelegt, dass der von ihr festgestellten hochgradigen Gefahr des Herrn B. nicht erfolgreich mit den Möglichkeiten der Führungsaufsicht begegnet werden könne. Es müsse vielmehr eine Änderung seiner inneren Haltung herbeigeführt werden, um – auch im Wege der Deliktbearbeitung – die von ihm ausgehende Gefahr zu vermindern. Dass der Verurteilte sich im Vollzug beanstandungslos führe, sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen, weil die gegebenen aggressiv destruktiven und sadistischen Züge allein an die Sexualität gebunden seien, der Verurteilte insoweit also „zwei Ebenen“ aufweise. Den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Herrn B. bislang in keiner Weise eine Deliktbearbeitung stattgefunden hat und insoweit auch keine innere Entwicklung des Herrn B. zu beobachten ist, er insbesondere keinen Zugang zu den aggressiven Impulsen in sich zulässt – wenn er sich im Rahmen der Exploration auch mehr geöffnet hat als im vorherigen Verfahren -, besteht weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer schwerer Straftaten entsprechend der Anlassstraftaten. Mittel, der derzeit bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Sexualstraftaten ausreichend zu begegnen, sind nicht gegeben. Insbesondere stehen keine Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zur Verfügung, die hierzu geeignet wären, weil die insoweit herbeiführbare Kontrolle nicht ausreichend wäre. Eine Entlassung aus der Maßregel kommt daher derzeit auch nach den neuen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Anbetracht der Schwere der zu erwartenden Straftaten weiterhin gewahrt. Der Beschluss ist der Verteidigerin des Verurteilten am 22.12.2011 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde datiert vom 29.12.2011 und ist am selben Tag beim Landgericht eingegangen. Das Rechtsmittel wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme der Strafvollstreckungskammer, beim Verurteilten liege eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG vor. Diese Feststellung habe auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der Gutachterin Dr. R. nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb ein weiteres Gutachten zum Vorliegen einer psychischen Störung i.S.d. § 1 ThUG eingeholt werden. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat teilt die angefochtene Entscheidung und tritt ihr bei. Die Strafvollstreckungskammer hat auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R. vom 23.11.2011 sowie der mündlichen Erläuterungen durch die Sachverständige im Anhörungstermin vom 7.12.2011 zu Recht die engen Voraussetzungen bejaht, unter denen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) die Fortdauer der Unterbringung in den sog. Altfällen des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB, in denen die Sicherungsverwahrung schon über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus andauert, zulässig ist. 2. Bei dem Untergebrachten liegt auch derzeit noch eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931) unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus ist. Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Die Beurteilung der Frage, ob eine psychische Störung vorliegt, obliegt den Gerichten. Beim Begriff der psychischen Störung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, ist von den Gerichten eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11). Dass die zuletzt tätige Sachverständige Dr. R. in ihrem Gutachten vom 23.11.2011 und im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer vom 7.12.2011 die Frage, ob eine psychische Störung vorliegt, letztlich der Entscheidung des Gerichts überlassen hat, erfordert daher entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Die Feststellung einer psychischen Störung lässt sich vielmehr aus den äußeren Tatabläufen, den Angaben des Untergebrachten bei verschiedenen Explorationen und insbesondere auf der Grundlage der bisherigen Begutachtungen mit ausreichender Sicherheit treffen. Der von der Verteidigung beantragten Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht. Der Begriff der psychischen Störung ist mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich. Die Regelung des § 1 ThUG knüpft an die vom EGMR zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK entwickelten Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung an. Danach unterfallen dem Begriff bereits abnorme Persönlichkeitszüge, die nicht einer Geisteskrankheit gleichkommen. Ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters kann ausreichen. Erfasst werden insbesondere spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz - etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus - sowie der Impuls- oder Triebkontrolle. Letztlich deckt der Begriff der „psychischen Störung“ ein breites Spektrum von Erscheinungsformen ab, von denen nur ein Teil in der psychiatrisch-forensischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird (Bundestagsdrucksache 17/3403 S. 53, 54; BVerfG Entscheidung vom 15.9.2011 Az. 2 BvR 1516/11). Die Taten des Verurteilten zeigen eine sexuell-sadistische Motivation. Sämtliche Taten weisen Fesselungen der Opfer auf, um ihnen ihre Ohnmacht zu demonstrieren und sie zu demütigen. Sie werden mit einer Pistole bzw. einem Butterflymesser bedroht, um sie in Todesangst zu versetzen und dem Verurteilten das Gefühl zu vermitteln, ganz ihrer Herr zu sein. Im Fall der Geschädigten H. setzte er die Pistole auf die Brustwarze und tat so, als wolle er abdrücken, indem er am Abzug der Waffe spielte, so dass sich der Schlagbolzen bewegte. Das Martyrium der Frauen erstreckte sich teilweise über mehrere Stunden. Das Ausmaß der Bedrohung geht weit über den Aspekt der funktionellen Gewalt hinaus, die zur Ermöglichung der Vergewaltigung erforderlich gewesen wäre. Schon der Sachverständige Dr. R. hat im Ausgangsverfahren aus den Tatabläufen geschlossen, dass von einem aggressiven, sadistisch anmutenden Verhalten auszugehen sei, das aus psychiatrischer Erfahrung nur mit einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Sachverständige Dr. Sch. hat im Prognosegutachten vom 31.7.1998 ausgeführt, die Vergewaltigungen seien aggressiv-sadistisch ausgestaltet gewesen. Es sei um Unterwerfung, Wehrlosmachung, Demütigung und Erniedrigung der Opfer gegangen. Der Sachverständige Dr. L. führt in seinem Gutachten vom 8.9.2000 aus, im Hintergrund der Delikte habe sicherlich eine sadistische Motivation gestanden. Darauf weise schon der äußere Ablauf der Taten hin. Die Fesselungen seien sadistische Gewaltausübung gewesen. Neun Jahre später schließt sich die Sachverständige Prof. Dr. R. der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L. in vollem Umfang an. Das Gutachten könne praktisch abgeschrieben werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verurteilten um einen sexuell-sadistischen Gewalttäter handle. Bei den Taten hätten insbesondere Machtausübung und die Fesselung der Frauen zum sexuellen Lustgewinn beigetragen. Es bestehe eine ausgeprägte sadistische Störung. Soweit die zuletzt tätige Sachverständige Dr. R. in ihrem Gutachten vom 23.11.2011 ausgeführt hat, sadistisch sexuelle Stimulationen, also ein Lustgewinn durch Quälen der Opfer oder deren Angst lasse sich aus dem Tatbild nicht eindeutig ableiten, hat sie das im Anhörungstermin schon dahin konkretisiert, es bestehe die hochgradige Wahrscheinlichkeit, dass beim Untergebrachten eine sadistische Deviation anzunehmen sei. Wenn sie insoweit keine sichere Feststellung treffen wolle, beruhe das darauf, dass der Verurteilte zu der hinter den Taten stehenden Motivation keine Angaben gemacht habe. Allerdings hat der Untergebrachte durchaus eingeräumt hat, die Fesselung von Frauen steigere seine sexuelle Lust. Dies hat er schon dem Sachverständigen Dr. R. gegenüber angegeben. Konkreter hat er sich gegenüber der Sachverständigen Dr. Sch. eingelassen, die Fesselungsphantasien hätten ihn die ganze Haftzeit in R. über beschäftigt. Seine Angabe, als er rausgekommen sei, sei gar nichts mehr davon dagewesen, ist angesichts der nachfolgenden Taten unglaubhaft. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. R. hat er geäußert, Fesselungen seien für ihn sexuell erregend gewesen. Er habe in der Justizvollzugsanstalt Remscheid Pornohefte mit Fesselungen in die Hand bekommen. Das habe ihn auf jeden Fall irgendwie angetörnt. Es habe eine Zeit gegeben, da habe er die sexuellen Phantasien gehabt, Frauen in seiner Gewalt zu haben, zwar nicht Gewalt im Hinblick auf Brutalität, aber schon in Bezug auf Fesselungen. Schließlich hat er auch gegenüber der Sachverständigen Dr. R. derartige Phantasien eingestanden. In dem Heft, das er in Remscheid in die Hand bekommen habe, sei eine nackte Frau gefesselt in mehreren Stellungen abgebildet gewesen. Er habe gemerkt dass ihm das gefallen habe. Ungefähr ein Jahr später habe er sich dann in seinen Phantasien Geschlechtsverkehr mit gefesselten Frauen vorgestellt. Das seien sexuelle Phantasien gewesen, die ihn erregt hätten und über die er sich dann auch selbst befriedigt habe. Eine Weile lang habe er sich das dann häufiger vorgestellt. Die Phantasien hätten dann auch wieder nachgelassen. Als er aus R. entlassen worden sei, habe er diese schon gar nicht mehr gehabt. Demgegenüber heißt es dann wieder, mit den Prostituierten habe er auch Fesselungsspielchen gemacht. Das habe ihm einen Kick gegeben. Der Kick sei am ehesten gewesen, dass die sich in dem Moment nicht hätten wehren und rauswinden können. Frauen sind für ihn reine Objekte. Der Sachverständigen Dr. Sch. hat er auf die Frage nach seinem Beziehungsverhältnis zu Frauen erklärt: „Mittlerweile glaube ich, dass ich treu sein kann. Ich akzeptiere Frauen jetzt.“ Auf die Frage, ob das früher nicht so gewesen sei, hat er geantwortet: „Sie wissen ja wie das geht: Ach, Weiber, die haben sowieso keine Ahnung…“ Gut nachvollziehbar hat die Sachverständige Dr. R. diesen Aspekt auch aus der Ausdrucksweise des Verurteilten herausgearbeitet. Sehr auffällig sei gewesen, dass der Verurteilte von Frauen häufig wie von unbelebten puppenartigen Objekten gesprochen habe (dann hab ich sie hingestellt, dann hab ich die mir auf den Schoß gesetzt, dann hab ich die ins Bett gelegt, ich habe die ausgezogen bzw. angezogen, mit der Frau H. wollte ich einfach ein bisschen herumspielen). Das unterstreiche seine instrumentalisierende Haltung gegenüber Frauen. Er benutze sie offenbar wie unbelebte Spielzeuge und lebe an ihnen Dominanz- und Machtphantasien aus. Der Senat hat aufgrund der Tatabläufe, des Eingeständnisses von Fesselungsphantasien, seines Frauenbildes und der bis heute völlig fehlenden Empathie des Untergebrachten für seine Opfer keinen Zweifel daran, dass bei ihm auch heute noch eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG vorliegt. 3. In der negativen Legalprognose sind sich sämtliche Sachverständigen einig. Auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Sachverständige Dr. R. konstatiert, dass aufgrund der Persönlichkeit des Untergebrachten auch künftig die hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen bestehe. 4. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 – Az. 2 BvR 2333/08 u.a. = NJW 2011,1931 – sind auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt. a) Nach Ziffer III 2 b des Urteils haben die zuständigen Vollstreckungsgerichte unverzüglich nach Verkündung des Urteils des BVerfG zu überprüfen, ob die im Urteil aufgestellten Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den Altfällen des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB gegeben sind und - wenn das nicht der Fall ist - spätestens bis zum 31.12.2011 die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten anzuordnen. Aus der Verwendung des Begriffs „überprüfen“ ergibt sich schon, dass innerhalb dieser Frist nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sein muss. Die Strafvollstreckungskammer musste sich nur vor Ablauf des Jahres 2011 aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ( die ggfls. durch weitere erforderliche Erhebungen – wie etwa die Einholung eines ergänzenden Gutachtens – zu vervollständigen wären) darüber klar werden, ob sie in den sog. Altfällen die engeren Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung noch für gegeben hält und, soweit dies nicht der Fall ist, die Freilassung des Betroffenen angeordnet haben. Kommt sie zu einer für den Betroffenen negativen Entscheidung, muß diese nicht bis zum Stichtag Rechtskraft erlangt haben. Ansonsten würde der vom BVerfG eingeräumte Prüfungszeitraum in einer so ersichtlich nicht gemeinten Weise verkürzt. Außerdem hätten die Betroffenen es sonst in der Hand, durch immer neue Anträge und Einwendungen eine Rechtskraft der Entscheidung über den Stichtag hinauszuzögern. b) Eine unverzügliche Überprüfung hat die Strafvollstreckungskammer im Falle des Beschwerdeführers aber vorgenommen. Sie hat bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am 13.4.2011 einen Gutachtenauftrag zu der Frage erteilt, ob in Bezug auf den Untergebrachten die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualdelikte aus konkreten Umständen in dessen Person oder Verhalten abzuleiten sei. Mit Beschluss vom 25.5.2011 ist die Fragestellung dahingehend erweitert worden, ob der Untergebrachte an einer psychischen Störung i.S.d. § 1 ThUG leide. Am 17.6.und 24.6.2011 hat die Sachverständige die Exploration durchgeführt, auf deren Grundlage sie mit Schreiben vom 30.6.2011 testpsychologische Begutachtung angeregt hatte. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19.7.2011 ist ihr nach Anhörung der Beteiligten die Einholung eines entsprechenden Zusatzgutachtens gestattet worden, dessen Fertigstellung die Sachverständige, wie sie auf Sachstandsanfrage vom 24.8.2011 mitgeteilt hat, zunächst abwarten wollte. Das Zusatzgutachten ist unter dem 12.9.2011 erstellt worden. Die Sachverständige Dr. R. hat daraufhin unter dem 23.11.2011 ihr schriftliches Gutachten vorgelegt. Schon für den 7.12.2011 ist sodann im Beisein der Sachverständigen ein Anhörungstermin anberaumt worden. Am selben Tag und damit innerhalb der Frist bis zum Ablauf des Jahres 2011 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass eine Freilassung des Beschwerdeführers nicht zu erfolgen hat. 5. Der Zulässigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung steht derzeit auch nicht entgegen, dass sie weiterhin in der Justizvollzugsanstalt A. nach den bislang geltenden Regelungen vollzogen wird, in der unter den derzeitigen Bedingungen das Abstandsgebot nicht ausreichend gewahrt sein dürfte. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.5.2011 ausgeführt, das verfassungsrechtliche Abstandsgebot richte sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben sei, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung mit einer Regelungsdichte zu entwickeln und normativ festzuschreiben, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlasse. Bundes- und Landesgesetzgeber stünden insoweit gemeinsam in der Pflicht, wobei es insbesondere Sache des Landesgesetzgebers sei, das Abstandsgebot wahrende effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel zu treffen. Sämtliche von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vorschriften gelten nach dem Inhalt der den Senat bindenden Entscheidung aber trotz ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.5.2013 fort. Bis dahin sind sie jedoch nur nach Maßgabe von Ziff. III des Urteilstenors anzuwenden. Dabei gilt die Übergangsfrist bis zum 31.5.2013 auch für die sog. Altfälle, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß. Ziff. III 2 a gegeben sind. Mithin darf auch in den sog. Altfällen die Sicherungsverwahrung spätestens bis zum 31.5.2013 in der bestehenden Form weiter vollzogen werden. b) Der EGMR hat bereits mehrfach die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 ausdrücklich gebilligt und begrüßt, dass das BVerfG für die Zukunft eine gesetzliche Neuregelung fordert (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19.1.2012 , Beschwerde - Nr.21906/09, dort Ziff.59). Dann muss folgerichtig vorübergehend die Unterbringung der Sicherungsverwahrten unter den bisherigen Bedingungen hingenommen werden, was sich faktisch auch nicht anders organisieren lässt. Soweit allerdings geeignete Therapieeinrichtungen, die den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, bereits vorhanden sind, ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf die o.a. Rechtsprechung des EGMR geboten, den Verurteilten schon vor einer grundlegenden Gesetzesänderung in eine solche Einrichtung zu überstellen. Dieser Gesichtspunkt wird bis zur gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zum Stichtag ständig im Auge zu behalten sein. c) Im Falle des Beschwerdeführers erscheint die Unterbringung in einer sozialtherapeutische Anstalt allerdings ungeeignet, da der Beschwerdeführer zu keiner Therapie bereit ist. Auf diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Resozialisierung durch die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gem. § 67 a Abs. 2 S. 1 StGB besser gefördert werden könnte. Anderer Therapieeinrichtungen zur anderweitigen Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, die in Fällen der langjährig verfestigten Therapieunwilligkeit Behandlungsansätze bieten, sind dem Senat nicht bekannt. Zu ihnen gehören auch nicht die Einrichtungen nach § 1 ThUG, da diese nur für diejenigen Fälle vorgesehen sind, in denen die Sicherungsverwahrung nicht mehr vollstreckt werden kann und ein Zivilgericht die Einweisung anordnet.