Beschluss
5 U 184/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:1004.5U184.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.11.2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 415/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % und der Kläger zu 20 %. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist nicht zu erwarten, dass eine mündlichen Verhandlung zu neuen, für die Beklagten günstigeren Erkenntnissen führen könnte. 3 Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11.07.2011 (Bl. 678 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Daran hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beklagten vom 29.08.2011 zu den im Senatsbeschluss vom 11.07.2011 erteilten Hinweisen fest. 4 Die Beklagten verkennen mit ihren Einwänden, dass sie darlegungs- und beweispflichtig dafür sind, dass der Kläger vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Erfolgte – wie hier – eine Aufklärung über eine gravierende Operation erst am Vorabend der Operation, ist eine solche Aufklärung nur dann rechtzeitig, wenn zuvor bereits entsprechend den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung, d.h. eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über die Art des Eingriffs und über dessen nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegende Risiken, erfolgt ist, so dass der Patient durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Hierbei geht es auch nicht nur um die Frage von Behandlungsalternativen zu dem geplanten Eingriff an sich. Der Patient und hier der Kläger muss vielmehr in die Lage versetzt werden, den Eingriff und das damit verbundene Risikospektrum zu überschauen und sich zu entscheiden, ob er den Eingriff in der Art und Weise und an Ort und Stelle so wie geplant durchführen lassen will. Das haben die Beklagten aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Die Behandlungsunterlagen bieten für solche Vorgespräche keine Anhaltspunkte. Zwar sind sie auch nicht dokumentationspflichtig, so dass nicht schon ohne weiteres unterstellt werden kann, dass sie nicht erfolgt sind. Gleichwohl aber müssen die Beklagten, wenn und soweit – wie hier - solche Gespräche streitig sind, gemäß § 286 ZPO den Beweis führen, dass sie erfolgt sind. Hierzu fehlt es aber bereits an Beweisantritten, woraus zu folgern ist, dass die Beklagten diesen Beweis nicht führen können. Der Vortrag allein, dass die erforderlichen Gespräche „selbstverständlich“ geführt worden seien, ersetzt die erforderliche Beweisführung nicht. Davon ist auch nicht zwingend nach der Lebenserfahrung auszugehen. Es ist durchaus denkbar, dass die gebotenen Gespräche mit dem Patienten im Klinikalltag, zumal wenn wie hier mehrere Abteilungen in die Behandlung eingebunden sind, und der Patient, wie hier offensichtlich, auch nicht nachfragt, unterbleiben und der Patient allein seiner laienhaften Einschätzung überlassen bleibt. Soweit die Beklagten sich indessen auf ausreichende „Vorkenntnisse“ des Klägers berufen, hat der Senat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass allein die laienhafte Vorstellung eines Patienten über die geplante Operation die gebotene Aufklärung nicht ersetzt. Ob und welche darüber hinausgehenden Kenntnisse der Kläger über den Eingriff gehabt haben soll, die das am 01.12.2002 erfolgte Aufklärungsgespräch als rechtzeitig zu werten erlauben, haben die Beklagten aber ebenfalls nicht nachgewiesen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob sich für den Kläger in dem konkret erfolgten Aufklärungsgespräch gegenüber seinen Vorkenntnissen wesentlich neue und schwerwiegende Risiken ergeben hätten. Davon ist in Anbetracht der mangels anderen Nachweises der Beklagten allenfalls laienhaften Vorkenntnisse des Klägers im Übrigen auszugehen. 5 Die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2011 zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers und zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes geben ebenfalls keine Veranlassung zu einer anderen, der Beklagten günstigeren Beurteilung bzw. zur weiteren Aufklärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers. Der Kläger bezieht eine sozialversicherungsrechtliche Rente wegen völliger Erwerbsunfähigkeit. Sie ist Indiz dafür, dass der Kläger auch tatsächlich erwerbsunfähig ist, was freilich nicht bedeutet, dass der Kläger vollständig aus dem Leben gerissen und zu keinerlei Tätigkeiten mehr in der Lage ist. Das hindert jedoch die Haftung der Beklagten für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht. Zu der sozialrechtlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit passen außerdem die unstreitigen Befunde zum Gesundheitszustand des Klägers, wie sie noch im Jahre 2006 im Hause der Beklagten selbst festgehalten worden sind, sowie die zahlreichen, auch notfallmäßigen Krankenhausaufenthalte des Klägers, die ebenfalls unstreitig sind. Demgegenüber gibt das Ergebnis der in letzter Zeit durchgeführten Recherchen seitens der Beklagten bzw. ihres Haftpflichtversicherers keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu Zweifeln. Auch bei dem Krankheitsbild des Klägers, wie es sich aus den vorliegenden Behandlungsunterlagen und von ihm vorgelegten Attesten ergibt, mag der Kläger bei der gebotenen Schonung durchaus einen gesunden bzw. „positiven“ Eindruck machen und auch in der Lage sein, Einkäufe zu tätigen und hin und wieder Getränkekisten zu tragen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 15.12.2008 (Bl. 186 ff. GA) zudem ausgeführt, dass das Fortschreiten der Pumpschwäche eines Herzens im Einzelfall nicht kalkulierbar sei und es durchaus denkbar sei, dass sich das Herz über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren in dem damaligen Zustand (2008) stabil halten könne. Derart stabile Phasen erklären ohne weiteres auch die von den Beklagten gegen die geltend gemachten Beschwerden des Klägers angeführte Rückenoperation im Jahre 2006. Weiter hat der Sachverständige allerdings einschränkend festgehalten, dass das Ausmaß der Einschränkung der Pumpleistung durch Unterlassen einer Frühdiagnostik nicht abschätzbar sei, d.h. im Kontext eine Herztransplantation, wie sie ausweislich der vom Kläger vorgelegten Atteste nunmehr bevorsteht, durchaus mit dem eingetretenen Krankheitsbild in Einklang zu bringen ist. Auch sonst spricht nichts dafür, dass die vom Kläger vorgelegten Atteste und Behandlungsunterlagen zu seinem jetzigen Gesundheitszustand, die überwiegend von renommierten Fachklinken stammen und deren Kompetenz von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist, inhaltlich unrichtig sind oder sonst Fehler aufweisen, etwa aufgrund nicht nachvollziehbarer Befunde und Schlussfolgerungen. Derartiges wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Bestünden derartige Zweifel, hätte es an den sach- und fachkundigen Beklagten gelegen, diese aufzuzeigen. Dies ist aber weder in erster Instanz noch nunmehr im Berufungsverfahren erfolgt. Die Beklagten haben sich vielmehr auf ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der zur Akte gereichten medizinischen Befunde beschränkt. Dieses Bestreiten ist aus den genannten Gründen unerheblich. 6 Die Berufung war nach alledem durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Damit ist auch die Anschlussberufung des Klägers wirkungslos geworden (§ 524 Abs. 4 ZPO) und bedarf keiner Entscheidung. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 8 Berufungsstreitwert: 908.909,40 €, 9 davon für die Berufung: 722.909,40 € 10 (Tenor zu 1: 404.513,40 €, 11 Tenor zu 2: 77.099 € [3.854,95 € monatlich vom 01.01.2010 bis zum 01.08.2011] 12 231.297 € [3.854,95 € x 12 x 5], § 42 Abs. 1, Abs. 5 GKG, 13 Tenor zu 3: 10.000 € Feststellung); 14 für die Anschlussberufung: 186.000 € 15 (150.000 € weiteres Schmerzensgeld, 16 36.000 € Schmerzensgeld-Rente 600 € monatlich).