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Urteil

11 O 415/07

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2010:1117.11O415.07.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1) 404.513,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen;

2) ab dem 01.01.2010 bis zum 27.02.2027 monatlich 3.854,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Dritten eines jeden Monats, und zwar die Rückstände einschließlich Zinsen sofort und die künftig fällig werdenden Zahlungen monatlich im Voraus jeweils bis zum 3. eines jeden Monats.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihm aus der am 02.12.2002 in der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie im Haus der Beklagten durchgeführten Operation zukünftig noch erwachsen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallener Anwaltsvergütung in Höhe von 8.634,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1) 404.513,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen; 2) ab dem 01.01.2010 bis zum 27.02.2027 monatlich 3.854,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Dritten eines jeden Monats, und zwar die Rückstände einschließlich Zinsen sofort und die künftig fällig werdenden Zahlungen monatlich im Voraus jeweils bis zum 3. eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihm aus der am 02.12.2002 in der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie im Haus der Beklagten durchgeführten Operation zukünftig noch erwachsen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallener Anwaltsvergütung in Höhe von 8.634,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten hinsichtlich der Folgen einer Mitralklappenoperation in Anspruch, die wegen unzureichend erfolgter Aufklärung insgesamt rechtswidrig erfolgt und bei deren Durchführung es überdies zu mehreren Behandlungsfehlern gekommen sei. Bei dem am 27.02.1962 geborenen Kläger wurde im September 2002 anlässlich von Voruntersuchungen wegen eines geplanten Bandscheibeneingriffs eine schwere Mitralklappeninsuffizienz diagnostiziert und die Indikation zu einer Herzklappenoperation gestellt. Die Operation wurde nach stationärer Aufnahme des Klägers am 28.11.2002 im Haus der Beklagten zu 1. am 02.12.2002 von den Beklagten zu 2. bis 4. minimalinvasiv durchgeführt, die Mitralklappe wurde rekonstruiert. Am späten Nachmittag oder (frühen) Abend vor der Operation hatte der Beklagte zu 4. mit dem Kläger, dem etwa eine bis zwei Stunden zuvor ein Aufklärungsbogen ausgehändigt worden war, ein Aufklärungsgespräch geführt, dessen Inhalt und Dauer zwischen den Parteien streitig ist. Intraoperativ wurden mäßige St-Streckenerhebungen beobachtet, die als kleinere Luftembolien gedeutet wurden. Nach der Operation wurde der Kläger auf die Intensivstation verlegt, wo sich im EKG weiterhin Herzrhythmusstörungen zeigten. Die Beklagten zu 2. und 3. wurden hierüber im Abstand von jeweils zwei Stunden insgesamt dreimal informiert. Bei den ersten beiden Meldungen wurden die Störungen weiterhin als Luftembolien interpretiert, es erfolgte keine Reaktion. Bei der letzten Meldung hielten die Beklagten zu 2. und 3. eine Herzkatheteruntersuchung aufgrund der abgelaufenen Zeit nicht mehr für sinnvoll, weil sie nun davon ausgingen, dass der Kläger einen Infarkt erlitten hatte, eine Operation in einen frischen Infarkt aber untunlich wäre. Die behandelnden Ärzte stellten schließlich die Diagnose, dass es perioperativ im Versorgungsgebiet des Ramus Circumflexus zu einem Infarkt gekommen ist, nachdem der Ramus Circumflexus während der Operation durch Einnähen verletzt worden war. Am 13.01.2003 wurde der Kläger aus der Medizinischen Klinik I entlassen mit folgenden Diagnosen: - persistierende schwere Mitralinsuffizienz nach Mitralklappenrekonstruktion mit Carpentier-Ring - perioperativer Hinterwandinfarkt - ischämische Kardiomyopathie mit mittelschwer reduzierter LV-posterolateraler Hinterwand und Hyperkinesie der übrigen Wandabschnitte - AV-Block II.-III. Grades im Infarktereignis mit Anlage eines passageren Schrittmachers vom 04. – 08.12.2002 - HIT-Syndrom mit mehrfacher TIA unter Vollheparinisierung - Belastungsinduzierte pulmonalarterielle Hypertonie - Neuer ADS II - Latente Hypothyreose - Osteochondrose L4/5 und L5/S 1 - Normochrome normozytäre Anämie Der Kläger, der bis zu der Operation als Betriebsleiter und Mitglied der Geschäftsführung der Fa. L in B beruflich tätig war, ist nunmehr dauerhaft erwerbsunfähig und zu 100 % schwerbehindert. Er befand sich in der Folgezeit bis April 2005 insgesamt weitere 5 Mal in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Die hinter den Beklagten stehende Versicherung zahlte an den Kläger im Rahmen außergerichtlicher Regulierungsversuche einen Betrag in Höhe von 46.000,-- €. Der Kläger macht geltend, das zu kurzfristig vor der Operation an deren Vorabend gegen 19.00 Uhr erfolgte und - nach seiner Behauptung - lediglich maximal 15 Minuten dauernde Aufklärungsgespräch sei unzureichend gewesen, um eine wirksame Einwilligung seinerseits in die Operation zu begründen. Wäre er ausreichend aufgeklärt worden – insbesondere über die genaue Operationsmethode und das mögliche Risiko des Einnähens des Ramus Circumflexus insbesondere bei minimal-invasivem Eingriff – hätte er sich für eine Operation mit Thoraxöffnung, jedenfalls aber für die vorherige Einholung einer zweiten Meinung entschieden. Während der Operation sei es sodann zu einem Behandlungsfehler gekommen dergestalt, dass der Ramus Circumflexus ligiert worden sei. Auch sei behandlungsfehlerhaft während der Operation kein TEE durchgeführt worden. Wäre dies erfolgt, hätte die Ligierung und die Herzinsuffizienz unmittelbar festgestellt werden und die behandelnden Ärzte hätten reagieren können. Schließlich seien überdies postoperativ grobe Fehler unterlaufen, indem die Beklagten zu 2. und 3. trotz der entsprechenden Informationen über die Rhythmusstörungen behandlungsfehlerhaft nicht reagiert und keine Herzkatheteruntersuchung bzw. Revisionsoperation durchgeführt hätten. Behandlungsfehlerbedingt habe er sich bis zur Klageeinreichung im September 2007 – neben den unstreitigen stationären Aufenthalten im Klinikum der Beklagten zu 1. – weitere 14 Mal in stationärer Behandlung im Herz- und Diabeteszentrum P bzw. einmal in der D-Klinik in E befunden. Bis Januar 2009 hätten sich weitere 8, im Durchschnitt etwa 4tägige stationäre Aufenthalte in P angeschlossen. Wegen der eingetretenen Progression der Herzerkrankung müsse bei ihm in absehbarer Zeit eine Herztransplantation erfolgen, zudem seien regelmäßige ambulante Kontrollen invasiver Art mit Rechtherzkathetern notwendig, um den Verdacht des pulmonalen Widerstandes zu dokumentieren und ggf. einer pulmonalen Hypertonie medikamentös entgegensteuern zu können. Dabei sei eine Herztransplantation durch den Ersteingriff als solches (Verwachsungen) sowie durch das Vorliegen eines HIT-Syndroms mit bereits aufgetretenen Komplikationen deutlich erschwert. Derzeit leide er unter einer deutlich eingeschränkten Pumpfunktion des Herzens mit daraus resultierender Kurzatmigkeit, deutlicher Belastungseinschränkung, raschen Erschöpfungszuständen sowie durch die bereits bestehende Nebenwirkung der einzunehmenden Medikamente, insbesondere hier das deutlich erhöhte Blutungsrisiko durch die Marcumareinnahme, Übelkeit, Austrocknen der Haut, Schwindel, Magen- und Darmstörungen. Ein ihm in P u.a. implantierter automatischer Defibrillator habe bereits wiederholt wegen Kammerflimmerns oder Rhythmusstörungen ausgelöst, was ein traumatisches Geschehen darstelle. Auch nach einer Transplantation – für die bei ihm die Dringlichkeitsstufe II bestehe, eine Höherstufung in die höchste Dringlichkeitsstufe aber bevorstehe – ergäben sich weitere nicht unerhebliche Komplikationsmöglichkeiten: zum einen durch immunologische Inkompatibilität mit den daraus resultierenden Abstoßreaktionen, zum anderen durch die Nebenwirkungen der unvermeidbar lebenslang einzunehmenden Medikation, wie das Entstehen von Neoplasmen und Schädigung sekundärer Organe wie Leber oder Nieren. Die Aussicht der vorzunehmenden Herztransplantation, aber auch die bereits jetzt bestehenden Leiden habe bei ihm zudem eine massive psychische Dekompression ausgelöst. Der Kläger ist der Ansicht, die den Beklagten zuzurechnenden Folgen der Operation vom 02.12.2002 rechtfertigten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 700.000,-- €. Daneben bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 600,-- €. Zudem stehe ihm Anspruch auf Ersatz der bislang entstandenen materiellen Schäden wie Medikamentenzuzahlungen, Telefonkosten pp. während der stationären Aufenthalte, Fahrtkosten- und Übernachtungskosten, Kosten für ärztliche Bescheinigung sowie bereits entstandener Verdienstausfall zu. Den Verdienstausfall inklusive der Anrechnung eines ihm gewährten Dienstwagens hat er dabei mit der am 02.11.2007 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 29.11.2007 zugestellten Klage ursprünglich mit 5.628,38 € monatlich beziffert und insgesamt einen bis zur Klageeinreichung entstandenen materiellen Schaden von 225.469,80 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 hat er die Berechnung der ihm bereits entstandenen materiellen Schäden aktualisiert und seine Klageanträge zu 1. und 2. bezüglich des sich ergebenden Gesamtschadensbetrages sowie des monatlichen zukünftigen Verdienstausfalles entsprechend erhöht. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 386.362,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2002 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2010 bis zum 27.02.2027 monatlich 6.066,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Letzten eines jeden Monats, und zwar die Rückstände sofort und die künftig fällig werdenden Zahlungen monatlich im Voraus jeweils bis zum 3. eines jeden Monats; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ein über den bereits gezahlten Betrag von 46.000,00 € hinaus ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2002; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine Schmerzensgeldrente von monatlich 600,00 € zu zahlen, beginnend mit Dezember 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Letzten eines jeden Monats; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihm aus der am 02.12.2002 in der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie im Haus der Beklagten durchgeführten Operation zukünftig noch erwachsen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn freizustellen von vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Anwaltsvergütung in Höhe von 15.184,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit . Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Aufklärung am späten Nachmittag vor der Operation sei ausführlich und insgesamt in ausreichender Art und Weise erfolgt, zumal die Operation seit langem geplant und mit dem Kläger vorbesprochen gewesen sei. Insbesondere sei der Kläger auch über die unterschiedlichen Operationsmethoden aufgeklärt worden, obwohl dies an sich gar nicht erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls hätte sich der Kläger ohnehin für den weniger belastenden minimal-invasiven Eingriff entschieden. Das Ligieren des Ramus Circumflexus perioperativ sei schicksalhaft gewesen. Ein TEE sei anlässlich der Operation durchgeführt worden, es sei auch nicht vorwerfbar, dass die EKG-Veränderungen als Luftembolien gedeutet worden seien, weder perioperativ noch postoperativ. Selbst wenn man sich aber frühzeitig zu einer Revisionsoperation entschieden hätte, sei nicht sicher, welche der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch noch hätten verhindert werden können. Im übrigen halten sie die Klage gegen den Beklagten zu 4. für unschlüssig, da er bei der Operation lediglich assistiert habe und an den weiteren Entscheidungsprozessen nicht beteiligt gewesen sei. Den von dem Kläger dargelegten weiteren Behandlungsverlauf bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Im Krankenhaus der Beklagten wäre überdies zu dem Versuch einer auch noch nachträglichen Bypassoperation geraten worden, gegen die sich die Ärzte in P frühzeitig entschieden hätten. Im übrigen hätte auch die Grunderkrankung des Klägers ohne Operation zu erheblichen Beeinträchtigungen und einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei in jedem Fall weit übersetzt. Die behaupteten materiellen Schadensersatzansprüche bestreiten die Beklagten sowohl hinsichtlich der Kausalität als auch der Höhe nach. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die persönliche Anhörung des Beklagten zu 4. in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010 (Bl. 396ff d.A.) sowie des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 (Bl. 470ff d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T vom 15.12.2008 (Bl. 186ff d.A.) und vom 06.08.2009 (Bl. 295ff d.A.) sowie hinsichtlich der mündlichen Anhörung des Sachverständigen und der Vernehmung des Zeugen I auf die Sitzungsniederschrift vom 20.01.2010 (Bl. 398ff und 401ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im übrigen ist sie nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber allen vier Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf materiellen Schadensersatz zu, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1. sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt gemäß §§ 280, 278, 253, 611, 823, 831, 842f BGB sowie gegenüber den selbst nicht Vertragspartner des Behandlungsvertrages mit dem Kläger gewordenen Beklagten zu 2. bis 4. aus §§ 823, 253, 842f BGB. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Kläger entsprechende Ansprüche aus einem Behandlungsfehler der Beklagten zustehen, welchen die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht in dem perioperativen Einnähen des Ramus Circumflexes sieht, wohl aber in dem postoperativen Unterlassen weiterer Kontrolluntersuchungen nach weiterhin auffallenden EKG-Werten und entsprechenden Mitteilungen gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. durch die Intensivstation. Auch die hierbei insbesondere problematische Frage, welche der bei dem Kläger eingetretenen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch eine ggf. gebotene Intervention noch hätten vermieden werden können und zu wessen Lasten diesbezüglich verbleibende Zweifel gehen, ob insbesondere aufgrund eines anzunehmenden groben Behandlungsfehlers, der von dem Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise unter Hinweis einerseits auf die zunächst in Betracht kommende und nicht interventionsbedürftige Alternativursache einer temporären Luftembolie für die aufgetretenen EKG-Unregelmäßigkeiten und für spätere Zeitpunkte auf eine mit zunehmendem Zeitablauf immer problematischer werdende Nutzen-Risiko-Abwägung eines Eingreifens bis hin zu einem ganz erheblichen Sterblichkeitsrisiko für den Patienten verneint worden ist, eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers hier eingreift, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls haften die Beklagten für sämtliche Folgen der Operation aufgrund dessen, dass in Ermangelung einer wirksamen Einwilligung des Klägers von einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs insgesamt auszugehen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Würdigung insbesondere der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 ist eine ausreichende, insbesondere rechtzeitige Aufklärung des Klägers, die Grundlage für eine rechtfertigende Einwilligung seinerseits in den von den Beklagten vorgenommenen Eingriff hätte sein können und als solche von diesen zu beweisen ist, jedenfalls nicht als erfolgt festzustellen. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, muss der Patient vor einem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann; zum Schutz des Selbstbestimmungsrechtes erfordere dies grundsätzlich, dass ein Arzt noch vor der Bestimmung des Operationstermins die maßgeblichen Abläufe und Risiken dargelegt, wobei je nach den Vorkenntnissen des Patienten eine Aufklärung allerdings auch erst nach der Operationskonferenz im Laufe des Vortages der Operation grundsätzlich genügen könne, soweit den Gesamtumständen nach von einer hinreichenden Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten ausgegangen werden kann (z.B. BGH Urteil vom 04.04.1995 – VI ZR 95/94 – [NJW 1995, 2410f] zitiert nach Juris Rz. 19, vom 17.03.1998 – VI ZR 74/97 – [NJW 1998, 2734f] Juris Rz. 9 und vom 25.03.2003 – VI ZR 131/02 - [NJW 2003, 2012ff] Juris Rz. 18 sowie insbesondere zu einer als ausreichend bewerteten Aufklärung vom Vortag wegen mit in die Bewertung einzubeziehender Vorgespräche etwa BGH Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05 – [NJW 2007, 217ff] Juris Rz. 10 jeweils m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer ausreichenden Aufklärung auszugehen. Unstreitig ist das konkrete Aufklärungsgespräch, an dessen Abschluss der Kläger auch die Einwilligungserklärung hinsichtlich der Operation abgegeben und durch seine Unterschrift dokumentiert hat, erst frühestens am späten Nachmittag des Vortages der Operation durch den Beklagten zu 4. erfolgt, wobei der Beklagte zu 4. auch den von dem Kläger vorgetragenen und durch dessen Bruder als Zeugen unter nachvollziehbarem Hinweis auf das zuvor erfolgte Zurückbringen seiner Tochter aus erster Ehe zu deren Mutter gegen 18.00 Uhr bestätigten Zeitpunkt erst gegen 19.00 Uhr nicht auszuschließen vermochte. Zu diesem Zeitpunkt war der für den folgenden Montagmorgen angesetzte Operationstermin längst bestimmt und in den Operationsplan der Beklagten integriert. Dennoch ist die Kammer bis zur Anhörung des Klägers persönlich von einem Ausreichen dieses Aufklärungsgespräches ausgegangen vor dem Hintergrund der von den Beklagten von Anfang an eingewandten Vorgespräche über die Operation, deren Erfolgen - ungeachtet ihres pauschalen klägerischen Bestreitens - der Kammer der allgemeinen Lebenserfahrung zu entsprechen schien und in deren Annahme sich die Kammer auch durch die Bekundungen des Zeugen I dazu bestätigt gesehen hat, dass sein Bruder über die von dem Beklagten zu 4. geschilderte Vorgehensweise eines minimalinvasiven Eingriffs trotz des ausschließlich eine Operation unter Thoraxeröffnung schildernden Aufklärungsbogens, den der Kläger unstreitig ein bis zwei Stunden vor dem Gespräch ausgehändigt erhalten hatte, ihm nicht weiter überrascht erschienen sei und weitere Fragen hierzu nicht gestellt habe. Ebenso wie insoweit von den Beklagten in ihrem beweiswürdigenden Schriftsatz vom 13.10.2010 ausgeführt, erschien es der Kammer lebensfremd und eigentlich schlechterdings ausgeschlossen, dass weder im Zuge der die Operationsindikation begründenden Voruntersuchungen noch insbesondere nach der bereits am 28.11.2002 erfolgten stationären Aufnahme des Klägers im Haus der Beklagten mit ihm über Einzelheiten und allgemeine Risiken der Operation sowie ihren maßgeblichen Ablauf gesprochen worden sein sollte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger aber genau solches in einer zumindest derart plausiblen Weise dargelegt, dass es Sache der für eine ausreichende Aufklärung beweispflichtigen Beklagten gewesen wäre, konkrete Vorgespräche bereits voraufklärenden Inhalts im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies haben sie aber auch im Nachgang der Anhörung des Klägers nicht getan, wobei ihr Hinweis darauf, dass sie aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und unterbliebener Dokumentation solcher Gespräche zu deren konkreter Darlegung nicht in der Lage seien, sie nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast enthebt und auch der Verweis auf die "mit Sicherheit" erfolgten Visiten zwischen der Aufnahme am Donnerstag, den 28.11.2002, und dem Vortag der Operation am 01.12.2002 durch den Chef- oder Oberarzt insoweit keinen ausreichenden Sachvortrag darstellt. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in schlüssiger und glaubhafter Weise geschildert, vor der Operation lediglich darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass wegen einer schweren Insuffizienz seiner Mitralklappe eine Herzoperation bei ihm erforderlich sei, wobei stets nur von einem Ersatz der Klappe sowie davon die Rede gewesen sei, dass es sich um eine häufig ausgeführte Standardoperation handele. Beruhigt über diese Einschätzung als Standardeingriff habe er zunächst weitere Einzelheiten auch nicht erfragt. Trotz seines stationären Aufenthaltes bereits ab dem Donnerstag, dem 28.11.2002, im Haus der Beklagten zu 1. habe er weder den Chefarzt noch den Oberarzt vor der Operation jemals zu Gesicht bekommen. Die von den Beklagten gegenüber diesen Angaben erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die Kammer zu erschüttern. Soweit die Beklagten geltend machen, die von dem Kläger angegebene völlige Ahnungslosigkeit betreffend den bevorstehenden Eingriff sei schon durch die mehrfach dokumentierte und auch von ihm selbst im Rahmen des Anästhesieaufklärungsbogens angegebene Bezeichnung als Mitralklappenoperation bzw. die Bezeichnung der Erkrankung als Mitralklappeninsuffizienz widerlegt, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als der Kläger eine diesbezügliche Kenntnis zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat. Auch der Hinweis, dass dem Kläger in Anbetracht dieser Kenntnis hätte klar sein müssen, dass es sich um eine Herzoperation und damit einen gravierenden Eingriff mit generell nicht unerheblichem Risikopotential handelte, enthebt sie nicht der Obliegenheit, dass sie dem Kläger Einzelheiten hierzu rechtzeitig vor der Operation hätten mitteilen müssen, damit er in Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechtes sich frei für ihre Durchführung und dabei insbesondere die Art ihrer Durchführung hätte entscheiden können. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die beiden möglichen Zugangswege einerseits unter Eröffnung des Brustkorbs und andererseits in minimalinvasivem Vorgehen, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen als gleichwertige Möglichkeiten mit vergleichbarem Risikopotential zur Verfügung stehen und bezüglich selbst der Beklagte zu 4. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, dass sie im Haus der Beklagten zu 1. zum Operationszeitpunkt beide durchgeführt und daher den Patienten auch jeweils beide im Rahmen der Aufklärung vorgestellt worden seien. Dass gerade hierüber auch bereits vor dem Vorabend der Operation konkret gesprochen worden wäre, ergibt sich aber aus dem Beklagtenvortrag insgesamt nicht. Dabei erscheint das von dem Kläger vorgetragene Unterbleiben diesbezüglicher Voraufklärungen hier auch insofern plausibel, als sowohl die Gesamtumstände des konkreten Aufklärungsgespräches vom 01.12.2002 als auch das nunmehrige Vorbringen der Beklagten zur Bewertung eines ggf. anzunehmenden Aufklärungsmangels als letztlich unerheblich insgesamt eine Bewertung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten seitens der Beklagten erkennen lassen, welche letztlich doch von einer Maßgeblichkeit der überlegenen ärztlichen Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz ausgeht. Allein schon die zeitlich-organisatorische Entscheidung, bei stationärer Aufnahme des Patienten am Donnerstag und Bestimmung des Operationstermins am Samstag für Montagmorgen erst am Sonntagabend das Aufklärungsgespräch durchzuführen, lässt auf eine Vornahme der Aufklärung eher im Sinne einer erforderlichen, zu erledigenden Formalität anstelle eines Ernstnehmens der primären Entscheidungszuständigkeit des Patienten schließen. Hierzu passt, dass dem Kläger vor dem Aufklärungsgespräch ein zu dem konkret beabsichtigten Eingriff gar nicht passender Aufklärungsbogen ausgehändigt worden ist, der ausschließlich den Zugangsweg über die Thoraxeröffnung zum Gegenstand hatte anstelle des geplanten minimalinvasiven Vorgehens. Dass der Kläger dennoch auch nach den Bekundungen seines Bruders als Zeugen diesen Umstand nicht ausdrücklich in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 4. angesprochen hat, ist zur Überzeugung der Kammer durch die weiteren Angaben des Klägers plausibel geworden, zusätzlich aus dem Aufklärungsbogen und dem dann anschließenden Aufklärungsgespräch erstmals von einer vorrangig beabsichtigten Reparatur statt eines Ersatzes der insuffizienten Mitralklappe gehört zu haben, was offensichtlich als völlig überraschend für ihn im Vordergrund stand und die zudem erstmals konkret angesprochene Frage des Zugangsweges in nachvollziehbarer Weise zunächst erst einmal in den Hintergrund treten gelassen haben mag. Dabei hat der Kläger entgegen der Würdigung seiner Anhörung durch die Beklagten auch glaubhaft und plausibel zu machen vermocht, dass für ihn eine solche erstmals angesprochene Reparatur oder Rekonstruktion der Mitralklappe – trotz des objektiv möglicherweise als weniger belastend und risikoärmer zu bewertenden Ausmaßes des Eingriffes gegenüber einem Klappenaustausch – sich als unsicherer und insbesondere auch langfristig weniger erfolgversprechend dargestellt habe, wie er unter Rückgriff auf die ihm beruflich geläufige Parallele im Kfz-Wesen und dort vorgenommene Reparaturmaßnahmen im Vergleich zum Einsatz von Neuteilen erläutert hat. Dass unter diesen Umständen den Kläger diese erstmalige Information eines beabsichtigten Reparierens statt Ersatzes derart belastet hat, dass die Frage des Zugangsweges zunächst einmal in den Hintergrund getreten ist, erscheint der Kammer zumindest ebenso nachvollziehbar wie seine Darlegung, dass er aufgrund dieser Konfrontation mit der für ihn gänzlich unerwarteten Information zunächst an einen Abbruch des Operationsvorhabens gedacht, hiervon dann aber doch Abstand genommen habe. Denn die insoweit von dem Kläger geschilderte Verunsicherung gibt in nachvollziehbarer Weise genau die Situation wieder, auf deren Vermeidung das Postulat einer frühzeitigen Aufklärung abzielt. So hat auch der Kläger anschaulich wiedergegeben, in der Situation des Aufklärungsgespräches sehr aufgeregt gewesen zu sein, denn "es ging ja auf den entscheidenden Punkt zu" (S. 5 des Protokolls vom 28.07.20107 – Bl. 474 d.A.). Entgegen den fast zynisch anmutenden Darlegungen der Beklagten dazu auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 13.10.2010 (Bl. 505 d.A.), dass der Kläger – zumal an einem im Krankenhaus eher ruhigen späten Sonntagnachmittag und im Beisein seines in medizinischen Fragen als Geschäftsführer einer Rehabilitationsklinik nicht unerfahrenen Bruders – "alle Möglichkeiten [hatte], in Ruhe und verständig Chancen und Risiken der bevorstehenden Operation abzuwägen", war ihm diese Möglichkeit durch den späten Zeitpunkt des erstmals zu den Operationsabläufen konkret werdenden Aufklärungsgespräches gerade genommen. Da der Kläger zugleich auch einen Entscheidungskonflikt plausibel gemacht hat, in den er bei rechtzeitiger Aufklärung geraten wäre und in dessen Folge er die Operation in der erfolgten Weise nicht hätte ausführen lassen, können sich die Beklagten auch nicht auf eine hypothetische Einwilligung bei unterstelltem rechtmäßigem Verhalten ihrerseits berufen. Auch insoweit lassen ihre Ausführungen dazu, dass der Kläger in jedem Fall die minimalinvasive Vorgehensweise wegen der damit verbundenen geringeren Belastungen bevorzugt hätte, erkennen, dass sie ihre Einschätzung über die persönliche Bewertung und Entscheidung des Patienten stellen. Der Nachweis der hypothetischen Einwilligung unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen, damit eben nicht das Recht des Patienten auf Aufklärung auf diesem Weg unterlaufen wird, weswegen insoweit auf die persönliche Entscheidungssituation des Patienten abzustellen ist und nicht darauf, was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein "vernünftiger Patient" sich verhalten haben würde (z.B. BGH vom 17.03.1998 aaO. Rz. 11 m.w.N.). Dabei kommt vorliegend hinzu, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen T die mediane Sternotomie, also die Längseröffnung des Brustbeins, der klassische Zugangsweg für kardiochirugische Eingriffe ist (S. 22 des schriftlichen Gutachtens vom 15.12.2008 – Bl. 207) und der internationale Standard immer noch in dieser Vorgehensweise bestehe, während nur ein geringerer Anteil der Patienten durch einen minimalinvasiven Zugang operiert werde (S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 06.08.2009 – Bl. 296 d.A.), weswegen keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass keine vernünftigen Gründe für die Wahl einer – nach Aussage des Beklagten zu 4. ja auch im Haus der Beklagten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls alternativ praktizierten - Operation unter Eröffnung des Brustbeins gesprochen hätten. Soweit der Kläger es als sicher dargestellt hat, dass er sich bei rechtzeitiger Aufklärung über beide möglichen Zugangswege für ein derartiges Vorgehen entschieden hätte, verkennt die Kammer nicht, dass diese Überzeugung zwangsläufig von dem rückblickenden Wissen um die bei der Operation tatsächlich eingetretene, im Vorfeld aber als überaus selten einzustufende Komplikation des Einnähens oder der Verletzung eines Herzkranzgefäßes mit geprägt ist. Dennoch hat der Kläger es jedenfalls in ausreichender Weise plausibel gemacht, dass es für ihn aufgrund auch seines hohen Sicherheitsbewusstseins sowie insbesondere aus seiner Parallelbewertung aus seinen beruflichen Erfahrungen in der Kfz-Technik heraus vorzugswürdig gewesen wäre, auch unabhängig von objektiv erhöhten Risiken des einen oder anderen Zugangsweges wegen der nach seiner Vorstellung besseren Überblicksmöglichkeit und Bewertung des Geschehens als Ganzes bei einem derart komplexen Operationsgeschehen – zumal bei erst intraoperativ zu treffender Entscheidung über eine mögliche Reparatur oder einen doch erforderlichen Austausch der Mitralklappe - die offene Operationsweise zu wählen. Als Folge der sich daher ergebenden Qualifizierung des operativen Eingriffs vom 02.12.2002 als rechtswidrige Körperverletzung kann der Kläger Ersatz sämtlicher ihm aus dieser Operation entstandener Schäden beanspruchen, und zwar auch gegenüber dem Beklagten zu 4. als demjenigen, der die - unzureichende und damit die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auslösende - Aufklärung vorgenommen hat unabhängig von dem Umfang seiner späteren Beteiligung auch an dem Eingriff selbst (vgl. hierzu etwa BGH MedR 2010, 494, 496 m.w.N.). Dabei ist vorliegend angesichts der unstreitigen Indikation für den Eingriff davon auszugehen, dass der Kläger sich im Falle eines rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten und ausreichender rechtzeitiger Aufklärung nicht etwa gar nicht hätte operieren lassen, was er auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, sondern lediglich nicht in der konkret erfolgten Art und Weise. Da aber nach den Ausführungen des Sachverständigen T das Eintreten einer Komplikation wie der hier vorliegenden sehr selten ist und überdies bei 80-98 % der Patienten nach einer Mitralklappenrekonstruktion mehr als 10 bis 15 Jahre lang keine Re-Operation erforderlich wird (vgl. S. 23f des Erstgutachtens – Bl. 208f d.A.), ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer alternativ durchgeführten Operation nach üblicher Rekonvaleszenz-Zeit wieder voll berufsfähig und jedenfalls bis zum Erreichen des Rentenalters auch ohne erhebliche allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte sein können, da für einen abweichenden hypothetischen Alternativverlauf mit gleichen oder ähnlichen erheblichen Beeinträchtigungen die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind und ein solcher Verlauf sich jedenfalls nicht positiv feststellen lässt. Unter Berücksichtigung der operationsbedingt eingetretenen Beeinträchtigungen einschließlich insbesondere des durch die Ligierung des Ramus Circumflexus verursachten Hinterwandinfarktes mit den sich daraus ergebenden Folgen steht dem Kläger zum einen ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 154.000 € zu. Der Kläger ist infolge der Operation im Alter von 40 Jahren aus seinem bis dahin geführten beruflichen und privaten Leben jäh herausgerissen worden. Seine erfolgreiche berufliche Tätigkeit als Betriebsleiter und Mitglied der Geschäftsführung des L wurde dauerhaft beendet und sein Leben statt dessen von Krankenhausaufenthalten und existentiellen Sorgen um seine gesundheitliche Zukunft geprägt unter massiver Mitbeeinträchtigung naturgemäß auch des Familienlebens sowie seiner Beziehung zu seinem zum Operationszeitpunkt 10jährigen Sohn. Soweit die Beklagten im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 13.10.2010 geltend machen, der Kläger habe bei seiner mündlichen Anhörung nicht den Eindruck gemacht, ein kranker Mann und zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage zu sein, und sie desweiteren auf "hier getroffene Feststellungen" verweisen, nach denen "der Kläger jedenfalls nicht nur in der Lage [ist], bei Einkäufen im Supermarkt schwere Getränkekisten zu heben und zu tragen, sondern er […] auch tatsächlich für die Firma L weiterhin zu beratender Tätigkeit jederzeit zur Verfügung [steht]" (S. 10 des vorg. Schriftsatzes – Bl. 507 d.A.), hätte es ihnen oblegen, diese "Feststellungen" weitergehend zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sieht die Kammer jedenfalls keine Veranlassung, an den ärztlicherseits attestierten massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bis hin zur Indikation zu einer Herztransplantation mit den sich hieraus ergebenden Chancen, aber insbesondere auch erheblichen Risiken zu zweifeln. Unter Würdigung der Gesamtumstände erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 200.000 € für insgesamt angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend, woraus sich unter Anrechnung der vorprozessual bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 46.000 € der zuerkannte weitere Betrag von 154.000 € ergibt. Die von dem Kläger begehrte Größenordnung von 700.000 € ist selbst für Fälle schwerster zerebraler Schädigungen noch als über dem durchschnittlichen Rahmen hierzulande üblicher Schmerzensgelder liegend zu bewerten und – entsprechend auch bereits wiederholt erfolgten Hinweisen der Kammer hierauf – vorliegend weit übersetzt, und auch für die mit dem Klageantrag zu 4. zusätzlich begehrte, nur in besonderen Ausnahmefällen zuzuerkennende Schmerzensgeldrente besteht vorliegend keine ausreichende Grundlage. Hinzuweisen ist insoweit beispielhaft auf ein (Teil-)Urteil des LG Mannheim vom 13.02.2004 (3 O 247/03 – zitiert nach Juris), in dem bei einem zuvor gesunden Mädchen, bei dem es im Alter von 5 Jahren im Zusammenhang mit einer Mandeloperation zu - den dortigen Beklagten zuzurechnenden - Komplikationen bis hin zu einem lang anhaltenden Herzstillstand gekommen war mit der Folge, dass sich das seitdem geistig und körperlich schwerstbehinderte Kind im Wachkoma befindet, auf ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000 € erkannt worden ist, oder auch auf ein Urteil des LG München I vom 28.05.2003 (VersR 2004, 649f), das das Übersehen eines drohenden Herzinfarktes durch einen herbeigerufenen Arzt bei einem 34jährigen Mann als Notfallpatient zum Gegenstand hatte und mit dem bei Eintritt eines hypoxischen Hirnschadens sowie einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten mit der Folge dauerhafter kompletter Pflegebedürftigkeit des dortigen Klägers ein Schmerzensgeld von 200.000 € zuzüglich einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 150 € zuerkannt worden ist. Zudem hat der Kläger (neben dem geltend gemachten und nachfolgend noch zu behandelnden Verdienstausfallschaden) Anspruch auf Ersatz ihm entstandener sonstiger materieller Schäden in einer Gesamthöhe von 11.881,55 € . Dieser Betrag setzt sich im einzelnen aus folgenden Positionen zusammen: Medikamentenzuzahlungen Der Kläger hat die von ihm mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten und von den Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Medikamentenzuzahlungen mit den mit seiner Replik vom 26.03.2008 überreichten Anlagen ebenso belegt wie die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren diesbezüglichen Kosten durch die hierzu als Anlagen vorgelegten Apothekenquittungen. Eine weitere Erwiderung der Beklagten hierzu ist daraufhin insgesamt nicht mehr erfolgt. Aus den Anlagen K26-35 und K56 ergibt sich dabei ein Gesamtbetrag an Zuzahlungen in ursprünglicher Höhe von 1.153,99 € zuzüglich mit der Klageerweiterung geltend gemachter weiterer Kosten gemäß den Anlagen K64 und 65 in Höhe von 974,30 €. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger bei einer rechtmäßigen und erfolgreichen Operation in gewissem Umfang ebenfalls Medikamente benötigt haben würde, schätzt die Kammer den insoweit zuzuerkennenden Schadensbetrag im Rahmen des § 287 ZPO unter Abzug eines pauschalen 10%-igen Abschlages von dem Gesamtbetrag von 2.128,29 € auf 1.915 € . Die mit der Anlage K36 belegten Anschaffungskosten eines Fahrradergometers in Höhe von 812,69 € waren dagegen nicht anzuerkennen, da der Sachverständige in seinem schriftlichen Erstgutachten (S. 35 – Bl. 220 d.A.) die Notwendigkeit eines solchen als nicht plausibel bewertet und der Kläger eine ärztliche Verordnung hierzu nicht vorgelegt hat. Auch die durchgehend für sämtliche Quartale ab 01/2004 geltend gemachten Praxisgebühren sind nicht erstattungsfähig im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch bei einer komplikationslos verlaufenen Operation regelmäßige Arzt- und Kontrolltermine wahrzunehmen gehabt hätte. Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers für Besuchsfahrten Auch die geltend gemachten Fahrtkosten hat der Kläger im Rahmen seiner Replik auf das Bestreiten der Beklagten hin weitergehend dargelegt und substantiiert, ohne dass die Beklagten dem in der Folgezeit entgegengetreten wären. Die geltend gemachten Besuchsfahrten erscheinen der Kammer dabei auch im Rahmen des Angemessenen und daher grundsätzlich von der Schadensersatzpflicht der Beklagten erfasst. In Anlehnung an die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG zur Erstattung von Fahrtkosten eines Zeugen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung allerdings nur einen Kilometersatz von 0,25 € statt der geltend gemachten 0,30 € an. Aus den insgesamt mit der Klage und der Klageerweiterung geltend gemachten 73 Fahrten zum Klinikum à 5 km, 5 Fahrten nach E à 586 km sowie insgesamt 14 Fahrten nach P à 574 km ergibt sich eine Gesamtstrecke von 12.791 km und damit ein auf die Besuchsfahrten der Ehefrau zuzuerkennender Gesamtbetrag von 3.197,75 € . eigene Fahrtkosten des Klägers In hinreichender Weise dargelegt, da von den Beklagten nach der ergänzenden Konkretisierung nicht mehr bestritten, sind auch die eigenen Fahrten des Klägers insgesamt 5 Mal zum Klinikum à 25 km, 17 Mal nach P à 574 km, 220 Mal zum Kardiologen H, E1 à 18,2 km und 66 Mal zum Internisten N à 19,8 km, woraus sich eine Gesamtfahrstrecke von 15.193,80 km und damit ein Erstattungsbetrag von 3.798,45 € ergibt zuzüglich der durch die Anlage K60 belegten Taxikostenzuzahlungen für insgesamt 7 Fahrten nach P und zurück sowie eine Fahrt von P nach N in Höhe von insgesamt 145,00 € . Übernachtungskosten der Ehefrau Auch die geltend gemachten und durch die Anlagen K48-55 und K75 belegten Übernachtungskosten der Ehefrau anlässlich ihrer Besuche in E und P hält die Kammer insgesamt für erstattungsfähig, weswegen der insoweit geltend gemachte Gesamtbetrag von 2.001,75 € uneingeschränkt zuerkannt worden ist. Telefon-, Fernseh- und Internetgebühren Gemäß den insoweit in Bezug genommenen und mit der Replik bzw. Klageerweiterung vorgelegten Anlagen K39-45, 58, 59 sowie 67-74 sind dem Kläger während seiner diversen stationären Krankenhausaufenthalte diesbezügliche Kosten in einer Gesamthöhe von 1.148,06 € entstanden. Unter Berücksichtigung ersparter, andernfalls zuhause angefallener diesbezüglicher Kosten hat die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung hiervon einen pauschalen Abzug von 1/3 vorgenommen und daher einen Erstattungsbetrag von 765 € hieraus zuerkannt. Kopierkosten Patientenakte sowie Kosten ärztlicher Bescheinigungen Ausweislich der Anlage K38 sind dem Kläger im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Anspruchstellung gegenüber den Beklagten Kopierkosten in Höhe von 37,60 € entstanden, die als zur Rechtsverfolgung notwendige Kosten ebenso erstattungsfähig sind wie die durch die Anlagen K46 und 47 belegten Kosten ärztlicher Atteste in Höhe von zusammen 21,00 € . Neben diesen sonstigen materiellen Schadensersatzansprüchen steht dem Kläger für Vergangenheit und Zukunft insbesondere auch Ersatz des ihm verletzungsbedingt entstandenen Erwerbsschadens gemäß §§ 842, 843 BGB zu. Nachdem der Kläger seiner diesbezüglichen Schadensberechnung zunächst ausschließlich den durchschnittlichen Nettoverdienst aus dem Jahr 2002 mit 4.453,07 € zugrunde gelegt hat und dies von den Beklagten als unzureichend beanstandet worden ist, hat er mit der Replik die Nettoverdienstbescheinigungen aus den Jahren 2000 bis 2002 (Anlage K61) vorgelegt und zu dem sich hieraus ergebenden Durchschnittswert von 4.043,18 € ergänzend auf eine jährlich erhaltene Jahresprämie verwiesen, die sich ausweislich der vorgelegten Anlage K62 für das Jahr 2002 auf 5.269,88 € netto belief. Mit der Klageerweiterung hat er überdies eine jährliche Lohnerhöhung von 2,5 % vorgetragen, zu der die Beklagten – möglicherweise bedingt dadurch, dass ihnen diese Klageerweiterung erst in dem Termin vom 20.01.2010 übergeben worden ist und der im Anschluss hieran unterbreitete gerichtliche Vergleichsvorschlag die Annahme der voraussichtlichen Unbegründetheit der Klage hat erkennen lassen – nicht mehr Stellung genommen haben. Dennoch erscheint es der Kammer gerechtfertigt, im Rahmen der Schadensschätzung zu dem Verdienstausfall von den diesbezüglichen Berechnungen aus der Klageerweiterung auszugehen. Denn zum einen lassen die vorgelegten Verdienstbescheinigungen aus den Jahren 2000 bis 2002 in der Tat eine nicht unerhebliche kontinuierliche Steigerung des klägerischen Einkommens erkennen und zum anderen ist der Kläger bei der Berechnung seines Nettoverdienstes unter Berücksichtigung der jährlichen Lohnsteigerungen ab dem Jahr 2002 auf S. 5 des Schriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 366 d.A.) nicht von dem belegten tatsächlichen Nettoverdienst dieses Jahres, sondern dem eben deutlich geringeren Durchschnittswert aus den drei Jahren 2000 bis 2002 ausgegangen, wobei zusätzlich die –vermutlich zwar variierende, aber nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag in der Replik jedenfalls jedes Jahr ausgezahlte - Jahresprämie gänzlich unberücksichtigt geblieben ist. Ausgehend von diesen Zahlen ergibt sich daher unter Abzug der vorgetragenen und belegten Rentenzahlungen für den geltend gemachten Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2009 der von dem Kläger auf S. 6 der Klageerweiterung (Bl. 367 d.A.) bezifferte Verdienstausfallschaden von insgesamt 221.714,25 € . Hinsichtlich des darüber hinaus als Gehaltsbestandteil geltend gemachten und ersetzt verlangten Vorteils der früheren Dienstwagen stellung durch den Arbeitgeber des Klägers auch zu dessen privater Nutzung haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung zurecht darauf hingewiesen, dass es insoweit auf die Bemessung des damit verbundenen geldwerten Vorteils ankomme, welcher in der Regel auch zu einer entsprechenden Lohnsteuerpflicht führe, weswegen der Kläger die diesbezüglichen Beträge offen legen möge. Dennoch ist der Kläger bei seiner Berechnung aus der Summe der vorgetragenen und durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellten laufenden Kosten des Dienstwagens bestehend aus monatlicher Leasingrate, Kraftstoffkontingent zur Privatnutzung, Kfz-Steuer und –versicherung (für ein Zweitfahrzeug) mit insgesamt 2.607,35 € monatlich abzüglich eines eingesparten Steueranteils von 168,04 € geblieben. Diese tatsächlichen Gesamtkosten des Dienstwagens stellen aber nicht den ersatzfähigen Schaden des Klägers aus der früheren und nunmehr weggefallenen Dienstwagenstellung dar, da das Fahrzeug eben primär zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung stand und benötigt wurde und nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein weiteres Privatfahrzeug ebenfalls in der Familie vorhanden war, dessen Kosten auch früher ebenso zu tragen waren wie heute. Entsprechend der Auffassung der Beklagten ist daher vielmehr auf den auch als Gehaltsbestandteil zu versteuernden geldwerten Vorteil abzustellen, hinsichtlich dessen in Ermangelung anderweitiger Anknüpfungspunkte die Kammer die sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen aus 2001 und 2002 ergebenden Werte "Firmenwagen" und "Firmenwagen Fahrgeld pauschalversteuert" in Höhe von zusammen durchschnittlich rund 450,00 € im Monat zugrundegelegt hat, woraus sich unter Abzug des von dem Kläger selbst vorgetragenen hierauf gezahlten und nunmehr eingesparten Lohnsteuerbetrages von 168,04 € ein monatlicher Gesamtbetrag von 281,96 € ergibt. Für die Vergangenheit errechnet sich damit für den insoweit geltend gemachten Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2009 (= 60 Monate) ein Gesamtschadensbetrag von 16.917,60 € , der zusammen mit den vorstehenden Positionen aus weiterem Schmerzensgeld (154.000 €), Verdienstausfallschaden (221.714,25 €) und sonstigen materiellen Schäden (11.881,55 €) den zu 1.) zuerkannten Gesamtschadensbetrag von 404.513,40 € ergibt. Ab dem 01.01.2010 steht dem Kläger zudem bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als dem voraussichtlichen Renteneintrittsalter als Erwerbsschadensersatz weiterhin Ersatz seines fiktiven monatlichen Nettolohnes gemäß der Berechnung auf S. 6 der Klageerweiterung (Bl. 367 d.A.) von 4.926,22 € zuzüglich des Dienstwagenersatzbetrages von 281,96 € abzüglich der Rentenzahlung in Höhe von 1.353,23 €, mithin in Höhe des zu Ziff. 2) zuerkannten Betrags von 3.854,95 € zu. Der Zinsanspruch für diese monatlich zu erbringenden Leistungen ist in dem beantragten und dementsprechend zuerkannten Umfang aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1, 843, 760 BGB begründet. Im übrigen ergibt sich ein Zinsanspruch für sämtliche weiteren begründeten Ansprüche aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit. Für die begehrte Verzinsung des materiellen und immateriellen Schadensersatzes für die Vergangenheit bereits unmittelbar ab dem schädigenden Ereignis besteht keine Rechtsgrundlage, zumal die auf Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkte Zinsbestimmung des § 849 BGB nicht eingreift und einer auslegenden Erweiterung auch auf Fälle der Körperverletzung nicht zugänglich ist. Für die Feststellbarkeit einer früheren Zinsverpflichtung aus Verzug fehlt es an hinreichendem Vortrag zu einer konkreten Inverzugsetzung. Da weitere zukünftige Schäden des Klägers nicht nur nicht auszuschließen, sondern unmittelbar zu erwarten sind, ist der Feststellungsantrag ohne weiteres zulässig und begründet. Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aus §§ 249, 280 Abs. 1, 823 BGB in der Höhe beanspruchen, in der sie aus dem Streitwert der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich begründeten und berechtigt gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Das ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen bezogen auf die unstreitige vorgerichtliche Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers hinsichtlich eines Streitwertes bis 550.000 € anzunehmen. Der Verdienstschaden in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von monatlich 3.135,07 € zuzüglich des oben als begründet anerkannten Vorteilsverlustes aus dem gestellten Dienstwagen von monatlich 281,96 € ergibt bis einschließlich September 2007 einen Gesamtbetrag von knapp 141.000 €, zu dem knapp 9.000 € aus den bis dahin angefallenen sonstigen materiellen Schäden hinzukommen. Unter weiterer Hinzurechnung eines Betrages von rund 205.000 € für die zukünftigen monatlichen Verdienstausfall- und Dienstwagenschäden berechnet gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem fünffachen Jahresbetrag, des begründeten Schmerzensgeldverlangens in Höhe von noch 154.000 € sowie eines anzusetzenden Wertes von 10.000 € für den Feststellungsantrag ergibt sich ein Gesamtstreitwert von rund 519.000,00 €, für den eine einfache Gebühr gemäß § 13 RVG 3.146,00 € beträgt. Als allgemeine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG erachtet die Kammer dabei innerhalb des gegebenen Rahmens von 0,5 bis 2,5 zwar – insbesondere unter Mitberücksichtigung der Vorbefasstheit bereits einer anderen Rechtsanwaltskanzlei mit der Angelegenheit und deren insoweit geleisteten Vorarbeit - nicht die geltend gemachte Höchstgebühr von 2,5, wohl aber in Anbetracht sowohl der Schwierigkeit als insbesondere auch der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten eine Gebühr in dessen oberstem Bereich in Höhe von 2,3 nach den Gesamtumständen für gerechtfertigt und angemessen, woraus sich zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer der zuerkannte Betrag von 8.634,40 € ergibt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Streitwert: bis zum 30.12.2009 (Eingang Klageerhöhung): 1.197.061,76 € ab dem 30.12.2009: 1.496.340,86 € D H W