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Beschluss

18 U 126/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0713.18U126.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.3.2011 – 22 O 659/09 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat hat das Rechtsmittel aber in der Sache keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. 4 Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus 5 § 32 ZPO, da die Kläger ihre Klage auf eine unerlaubte Handlung stützen, die in Köln begangen worden sein soll. Wie das Landgericht zutreffend aufführt, beschränkt sich die internationale Zuständigkeit jedoch auf die Prüfung deliktischer Ansprüche (BGHZ 132, 105-119; BGH, WM 2005, 339). Auf die Frage, ob die Kläger möglicherweise auf Grund der als Anlage K 1 eingereichten Urkunden vertragliche Ansprüche haben könnten, kommt es daher nicht an. 6 Mögliche Ansprüche der Kläger könnten sich daher nur aus §§ 823 Abs.2, 831 BGB i.V.m. §§ 263 Abs.1 StGB ergeben. 7 Das Landgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass nicht ersichtlich, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt, die auch der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch wenn die entscheidenden Dokumente hier nicht in der Gerichtssprache vorgelegt werden, ist den Übertragungsurkunden zumindest zu entnehmen, dass diese von zwei verschiedenen Personen, die jeweils für die abtretende „Z.“ handelten, unterzeichnet wurden. Die Klägerseite ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass insofern auch die Beklagte, bzw. ein Vertreter oder Angestellter der Beklagten gehandelt hat. Dass es ein Unternehmen „Z.“ nicht gibt, ist unstreitig. Die Kläger haben allerdings die Feststellung des Landgerichts, bei der „Z.“ handele es sich um die Z1. A.S., nicht angegriffen. Auch werden die erstinstanzlichen Feststellung nicht angegriffen, soweit dort aufgeführt wird, dass gerichtsbekannt sei, dass letztgenanntes Unternehmen unter der Bezeichnung „Z.“ auftrete. Wenn jedoch die Beklagte nicht Partei der vorgelegten Abtretungsverträge ist, steht auch ihre deliktische Haftung im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verträge in Frage. Es können nicht ohne weiteres sämtliche Handlungen von Personen, die unter der Bezeichnung „Z1.“ oder „Z.“ auftraten, der Beklagten zugerechnet werden. Die Klägerseite kann also nicht den Nachweis dafür bringen, dass Personen gehandelt haben, deren Verhalten schließlich auch der Beklagten zuzurechnen ist. Ihre Behauptung, die Identität der Zedentin sei auf Veranlassung der Beklagten verschleiert worden, ist vor dem Hintergrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ohne Substanz. Schließlich steht die Identität der Zedentin mittlerweile fest. 8 Darüber hinaus sind auch die Darlegungen der Kläger bezüglich der behaupteten Täuschung nicht ausreichend. Die Klägerseite trägt einerseits vor, ihr sei Auskunft erteilt worden über den Stand der Geldanlage und über Rendite. Sie trägt aber nicht vor, dass sie jemals versucht habe, bei der Z1. A.S. eine Auszahlung verlangt zu haben. Dass die Beklagte nicht auf das Mahnschreiben vom 1.12.2009 reagiert hat, ist unerheblich, da die Kläger eben nicht Aktionäre bei der Beklagten sondern bei der Z1. A.S. sind. Wenn die Kläger aber niemals von dieser Gesellschaft Auszahlung ihrer Geldanlage gefordert haben, kann überhaupt nicht festgestellt werden, inwieweit die angeblichen Zusagen der handelnden Personen falsch gewesen sein sollen. Zwar mag es sein, dass die Aktien nach türkischem Recht nicht ohne weiteres wieder zurück gegeben werden dürfen. Jedoch zeigen die als Anlage K 1 vorgelegten Verträge, dass durchaus die Möglichkeit bestanden haben könnte, Aktien im Wege der Abtretung über andere Z-Unternehmen zu veräußern. Da die Kläger aber die Anlagegesellschaft nicht aufgefordert haben, die Geldanlage zurück zu zahlen, und zudem keinerlei Vortrag dazu bringen, was ihre Geldanlage denn Wert ist, kann gar nicht festgestellt werden, ob bei Vertragsschluss falsche Angaben getätigt wurden. 9 II. 10 Es besteht keine Veranlassung, über die Berufung durch Urteil zu entscheiden. Der Streitfall wirft keine erheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).