Das Versäumnisurteil vom 08.12.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.320,78 € sowie an die K. Versicherung, D. Straße 00, 00000 R., einen Betrag in Höhe von 13.500,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2019 zu bezahlten. Im Übrigen wird der Einspruch verworfen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen diese Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Transportschäden geltend. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte die Beklagte, eine in das polnische Handelsregister eingetragene Frachtführerin, am 13.12.2017, für 730,00 € netto circa 15.000 kg, auf 33 Rollwagen befindliche IT-Hardware von der Firma M. GmbH (im Folgenden: M.) in W. zu der Firma U. in G. zu transportieren. Der Fahrer der Beklagten begab sich am 14.12.2017 zu der Betriebsstelle der Firma M. Dort öffnete er in Umsetzung eines Hinweises der Firma M. zunächst die Türen seines Aufliegers und fuhr erst dann endgültig rückwärts an die Laderampe heran. Diese Laderampe wird durch die Lastkraftwagen über eine relativ schmale, abschüssige Rampe angefahren. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder auf Blatt 250ff. d. A. verwiesen. Die Rollwagen wurden sodann von Mitarbeitern der Firma M. auf die Ladefläche verbracht. Anschließend sicherte der Fahrer der Beklagten die Ladung mittels zweier Teleskopspannstangen. Der Fahrer der Beklagten fuhr sein Fahrzeug dann mit geöffneten Hecktüren vor. Auf der ansteigenden Zufahrt kamen die Rollcontainer in Bewegung und konnten durch die provisorische Sicherung nicht gehalten werden. Sie fielen durch die geöffneten Hecktüren von dem Lkw und blieben zunächst im Regen liegen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten ließ die Unfallstelle noch am Unfalltag besichtigen. Die Klägerin meldete den Schaden bei der Beklagten am 23.07.2018 an. Die Firma M. erhielt 22.427,70 € ersetzt, wovon die K. Versicherung 18.000,00 € und die Klägerin den Rest ersetzte, wobei kein Quotenvorrecht besteht. Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, der Fahrer sei gebeten worden, den Wagen vor der endgültigen Ladungssicherung ein Stück vorzuziehen. Der Fahrer habe das Fahrzeug nicht nur die wenigen, erforderlichen Zentimeter vorgezogen. In der Replik behauptet, die Klägerin, dem Fahrer der Beklagten habe der Abschluss der Verladung oblegen. Die Mitarbeiter der Firma M. hätten sich bereits wieder in das Lager begeben. Die weitere Sicherung hätten die Mitarbeiter der Firma M. ihm überlassen, wobei sich der Fahrer für die Spannbretter entschieden habe. Er habe vorher die Arretierungen der Rollwagen überprüft. Zum Verschließen der Türen sei es lediglich notwendig gewesen, das Fahrzeug etwa einen Meter vorzuziehen. Alternativ hätte die Rampenverlängerung weggeklappt werden können, um das Schließen der Türen an der Rampe zu ermöglichen. Auch hätten die auf der Rampe gelagerten Styroporabfälle von dem Fahrer einfach beiseite geräumt werden können. Sofern der Vortrag der Beklagten zuträfe, hätte der Fahrer die Türen sofort schließen, die Ladung anders sichern oder jede weitere Tätigkeit ablehnen müssen, weil dann die fehlende Ladungssicherung offensichtlich gewesen wäre. In dem Schriftsatz vom 05.10.2020 behauptet die Klägerin, die Verladung sei abgeschlossen gewesen, es hätten nur noch die Türen geschlossen werden müssen. Hierzu habe der Fahrer das Fahrzeug wegen der beengten räumlichen Verhältnisse vorziehen müssen. Ein ganz leichtes Vorziehen sei hinreichend gewesen. Über die Sicherung der Ladung in dieser Situation habe der Fahrer entscheiden sollen. In der Einspruchsschrift behauptet die Klägerin, die Rampe sei hinreichend breit gewesen, um die Türen des Lkws nach einem Vorziehen von 1-2 Metern an der Rampe zu verschließen. Der Fahrer habe die letzten Schritte der Verladung selbst übernehmen wollen und dadurch die Ladung übernommen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden, beschränkt auf den Warenschaden im Umfang der gewichtlimitierten Wertersatzhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Sendungsgewicht brutto sowie Sachverständigenkosten und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung aus dem Transport einer Partie IT-Hardware, übernommen bei der Firma M., P.-Straße 00, 00000 W., am 14.12.2017, abzuliefern bei der Firma U., F.-Straße 00, 00000 G., und in dem Zusammenhang mit diesem Transport eingetretenen Transportschaden zu ersetzen hat. Nach Zahlung an die Firma M. hat die Klägerin zwischenzeitlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.427,70 € sowie an die K.-Versicherung, D.-Straße 00, 00000 R., einen Betrag in Höhe von 18.000,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2019 zu bezahlten. Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2020 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten ist am gleichen Tag ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Klägerin mit am 17.12.2020 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat. Sie beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.427,70 € sowie an die K.-Versicherung, D.-Straße 00, 00000 R., einen Betrag in Höhe von 18.000,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2019 zu bezahlten. Die Beklagte beantragt nunmehr, den Einspruch zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie ist der Auffassung, der Schaden falle in die Verantwortung der Klägerin. Hierzu behauptet sie, die Mitarbeiter der Firma M. hätten die Beladung und Sicherung des Transportgutes unsachgemäß vorgenommen. Die verwendeten Rollcontainer hätten über keinerlei Feststellbremse an den Rädern verfügt. Später behauptet sie, der Fahrer habe die fehlende Feststellbremse nicht erkannt. Sie hätten den Fahrer der Beklagten angewiesen, die Rollcontainer mittels zweier Spannbretter zu sichern. Er habe dann vorfahren und danach die Türen schließen sollen. Die Türen habe er auch direkt an der Laderampe nicht schließen können, weil die Laderampe nur unwesentlich breiter als der Auflieger gewesen sei. Der Fahrer sei angewiesen worden, sein Fahrzeug vorzuziehen. Die Klageänderung ist der Beklagten am 07.05.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Beklagten ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. A. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig i. S. d. §§ 338 ZPO, insbesondere ist er am 17.12.2020 jedenfalls fristgerecht eingelegt worden. B. Der Einspruch hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg, weil die zulässige Klage in diesem Umfang begründet ist. I. Die Klage ist zulässig. Die Umstellung der Klageanträge war eine jedenfalls gemäß § 263, 2. Var. ZPO sachdienliche Klageänderung, sodass offen bleiben kann, ob der ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag zulässig war. Soweit die Klägerin vorliegend die Zahlung an ihre Versicherung beantragt, stellt dies einen Fall der zulässigen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO dar. Der Anwendbarkeit der Norm steht vorliegend nicht entgegen, dass die Versicherung einen Schadensersatzanspruch im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG erlangt hat. Denn § 265 ZPO ist auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar. (BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09; BeckOK/Bacher, § 265 Rn. 9). Rechtsfolge des § 265 Abs. 2 ZPO ist die Fortsetzung des Rechtsstreits unter Umstellung des Antrags auf Zahlung an den Rechtsnachfolger, wie sie die Klägerin vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09; BGH, Urteil vom 09.02.1990, V ZR 149/88). I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.320,78 € a) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Anders als die Beklagte meint, hat die Kammer den tatsächlichen Vortrag der Parteien umfassend rechtlich zu würdigen, ohne hierbei an die Rechtsansichten der Parteien gebunden zu sein (da mihi facta, dabo tibi ius, vgl. Saenger/Saenger, Einleitung, Rn. 66; Münchener Kommentar/Rauscher, Einleitung Rn. 369). Im Übrigen stützt die Klägerin ihren Vortrag auch auf eine Verletzung von Hinweispflichten (Bl. 89, 92. 127, 167 d. A.). aa) Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit dem Frachtvertrag i. S. d. § 407 HGB ein Schuldverhältnis besteht. bb) Die Beklagte hat hier ihre sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ergebenen Hinweispflichten verletzt. Frachtführer treffen Hinweispflichten, wenn sie die nicht beförderungssichere Verladung erkennen (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2012, 18 U 126/11; BGH, Urteil vom 24.09.1987, I ZR 197/85; Ebenroth/Boujong/Jost/Reuschle, § 412 Rn. 19; Koller/Koller, § 412 Rn. 19). Dass die Beklagte ihre Hinweispflichten verletzt hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat. Denn der Fahrer der Beklagten, dessen Verschulden sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat die IT-Geräte bereits nach ihrem eigenen Vortrag ohne jede Sicherung in Rollcontainern ohne jede Bremse entgegengenommen, um mit diesen dann bei geöffneter Hecktür auf eine ansteigende Rampe vorzufahren. Hier liegt es vollkommen auf der Hand, dass dies dazu führen muss, dass sich derartige Rollcontainer in Bewegung setzen. Dass Rollcontainer auf einer schiefen Fläche u. a. den Gesetzen der Schwerkraft unterliegen und sich regelmäßig in Bewegung setzen, entspricht elementaren Naturgesetzen, die allgemeinbekannt sind und zur allgemein Lebenserfahrung gehören. Soweit die Beklagte später vorträgt, der Fahrer habe die fehlende Bremsmöglichkeit nicht bemerkt, greift dies nicht durch. Denn bei den Containern handelt es sich offensichtlich um Rollcontainer. Dass diese über Bremsen verfügen oder auch nur scheinbar verfügen, trägt auch die Beklagte nicht schlüssig vor. Ebenso wenig entlastet es die Beklagte, dass sie die Rollcontainer durch ihren Fahrer gesichert hat. Denn die vorgenommene, einzige Sicherung war unzureichend. Wenn der Fahrer sich schon entschließt, die Ware ohne jede Sicherung entgegenzunehmen und die einzige rückwärtige Sicherung übernimmt, kann ihn die unzureichende Sicherung nicht entlasten. Im Übrigen behauptet auch die Beklagte nicht, dass die Sicherung mittels der Teleskopspannstangen eine fachgerechte Ladungssicherung war, um mit gehöffneten Hecktüren auf die ansteigende Rampe zu fahren. cc) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten, wobei sie sich das Verschulden ihres Fahrers nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. dd) Der Klägerin ist der Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der gemäß §§ 249, 251 BGB ersatzfähige Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie ihrerseits die Schadensersatzansprüche der Versenderin zu erfüllen hatte. Hierbei spricht bei tatsächlich geleisteten Aufwendungen zur Schadensbeseitigung eine Vermutung dafür, dass diese den zu ersetzenden Schaden darstellen. Denn bei der Bemessung des Schadens genügt es, dass die Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten in der Position des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Insbesondere auch mit Blick auf die Höhe der ursprünglich begehrten Kompensation der Absenderin ist es jedenfalls erforderlich und zweckmäßig gewesen, zumindest in Höhe der Klageforderung zu regulieren. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt hätten, die Forderung in größerem Umfang zurückzuweisen, sind nicht hinreichend schlüssig dargetan. ee) Die Klägerin trifft allerdings ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Denn sie hat dem Fahrer der Beklagten die Ladung ohne jedwede rückwärtige Ladungssicherung überlassen, obwohl sie unstreitig die Obliegenheit zur sicheren Verladung nach § 412 HGB getroffen hat. Diese Obliegenheit ist vorliegend nicht rechtsverbindlich von dem Verladepersonal der Absenderin auf den Fahrer der Beklagten übertragen worden. Besonders schwer wiegt dies hier, weil sie zumindest damit rechnen musste, dass der Fahrer das Fahrzeug mit geöffneter Tür jedenfalls ein gewisses Stück vorziehen würde. Denn dies hatte er auch bei dem Zurücksetzen bereits getan. Im Übrigen muss auch davon ausgegangen werden, dass ein Verschließen der Türen unmittelbar an der Laderampe nicht möglich war. Denn der Vortrag der Klägerin hierzu ist widersprüchlich. Manchmal behauptet sie, dass dies möglich gewesen, mal behauptet sie, der Wagen hätte ein Stück vorgezogen werden müssen, wobei auch die vorzufahrende Strecke zwischen wenigen Zentimeter, einem Meter und 1-2 Metern divergiert. Insoweit durfte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, dass der Fahrer, dem zuvor das Anfahren mit geöffneten Türen aufgetragen wurde, vor dem Wegfahren zunächst Gegenstände der Absenderin wie deren Müll zur Seite räumt, um so eine möglicherweise behauptete Möglichkeit zu schaffen, die Türen direkt an der Rampe zu schließen. Unter Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist es angemessen, das Mitverschulden – unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien – mit 1/4 zu bewerten. Denn die Pflichtverletzung der Beklagten liegt sehr offen zutage. Demgegenüber konnte die Absenderin nicht zwingend davon ausgehen, dass der Fahrer der Beklagten sein Fahrzeug ohne ausreichende Ladungssicherung in der geschehenen Weise vorzöge. Vielmehr hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass er die Ladung nach hinten hinreichend absichert oder nicht so weit vorfährt. Es war der Fahrer der Beklagten, der sich für das eigentlich schadensstiftende Verhalten entschieden hat. Soweit die Beklagte zusätzlich darauf verweist, die beschädigten Geräte seien im Regen liegen gelassen worden, führt dies nicht zu einer Steigerung des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB, weil nicht dargetan ist, dass sich dies auf die Schäden ausgewirkt hat. Vielmehr ist es ebenso gut denkbar, dass die Ware durch den Sturz von dem Auflieger der Beklagten bereits beschädigt war. ff) Der der Klägerin ursprünglich zustehende weitergehende Schadensersatzanspruch ist nach Zahlung durch die K.-Versicherung gemäß § 86 VVG im Wege der cessio legis auf diese übergegangen, wobei der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag kein Quotenvorrecht zugutekommt. gg) Rechtlich ohne Bedeutung ist vorliegend der Zeitpunkt der Haftbarerklärung seitens der Klägerin. Eine anspruchsausschließende oder -mindernde Folge ergibt sich namentlich nicht aus § 438 HGB. b) Weitergehende Ansprüche der Klägerin ergeben sich nicht aus §§ 425, 407 HGB, weil dort das Mitverschulden der Klägerin deren Anspruch in gleicher Weise minderte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Verladung bereits abgeschlossen war. 2. Die K.-Versicherung hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.500,00 €. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei der Anspruch in dem genannten Umfang nach § 86 VVG im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergangen ist, weil die K.-Versicherung den Schaden im Umfang von 18.000,00 € unstreitig durch Zahlung reguliert hat. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB. Die Klageänderung, mit der erstmals die Zahlung begehrt worden ist, ist der Beklagten am 07.05.2019 zugestellt worden. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 344, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.427,70 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.