Beschluss
5 U 60/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0627.5U60.11.00
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Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 124/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 124/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Von einem unfallbedingten Dauerschaden in der rechten Schulter, der ein höheres Schmerzensgeld als den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 3.500 € rechtfertigen und zur Begründetheit des Feststellungsantrags führen würde, kann nicht ausgegangen werden. Das Landgericht ist nach unfallchirurgischer Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Unfall vom 3.5.2008 eine Schultereckgelenkssprenung rechts und die dauerhaften Beschwerden des Klägers in der rechten Schulter, insbesondere das Impingementsyndrom, verursacht hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar. Der Sachverständige Dr. L hat seine Auffassung schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass es für die radiologischen Befunde, die als Hinweis auf eine Schultereckgelenkssprengung gedeutet werden könnten, insbesondere in der Magnetresonanztomografie vom 18.7.2008 und in der Röntgenaufnahme vom 14.4.2010, keinerlei klinisches Korrelat gebe. Eine traumatische Schultereckgelenkssprengung führe zu einer echten Instabilität des Schultereckgelenks und verursache Beschwerden. Eine derartige Instabilität sei weder in Voruntersuchungen beobachtet noch von ihm, dem Sachverständigen, bei der klinischen Untersuchung des Klägers festgestellt worden. Bei der Untersuchung des Klägers am Unfalltag im Städtischen Krankenhaus I habe sich bei passiv freier Beweglichkeit der Schulter lediglich eine endgradig eingeschränkte aktive Beweglichkeit gezeigt. Die erstuntersuchenden Unfallchirurgen hätten eine Röntgenuntersuchung der Schulter nicht für erforderlich gehalten, eine Verletzung der Schulter im Arztbrief vom 6.5.2008 nicht erwähnt und keine weiterführende Diagnostik empfohlen. Der in der Röntgenaufnahme vom 14.4.2010 sichtbare erweiterte Gelenkspalt im Schultereckgelenk lasse sich durch die beschriebenen degenerativen Veränderungen erklären. Die Beschwerden des Klägers seien im Wesentlichen auf verschleißbedingte knöchern-ligamentären Veränderungen der rechten Schulter zurückzuführen. Hinzu kämen schwere degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die in Schulter ausstrahlten und die Schulterbeschwerden überlagerten. Der Kläger hat demgegenüber keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Die als unterlassen gerügte Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige nachgeholt. Als weiterführende Diagnostik hat das Städtische Krankenhaus Heinsberg ausweislich des Arztbriefs vom 6.5.2008 nicht eine Maßnahme bezüglich der Schulter, sondern eine Magnetresonanztomografie des rechten Knies angeregt. Die beanstandete Zeitdauer von vier Monaten ist für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens keineswegs ungewöhnlich lang. Rückschlüsse auf die inhaltliche Qualität des Gutachtens lässt sie nicht zu. Mit dem Vortrag des Klägers zu der Untersuchung durch Prof. Dr. A, mit dem Bericht von Dr. I2 vom 14.4.2010 sowie mit dem Bericht von Dr. L2 vom 4.8.2010 hat sich der Sachverständige Dr. L auseinander gesetzt. Eine weitergehende Stellungnahme war und ist nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. I2 seine Auffassung, dass der Unfall für die Schulterbeschwerden ursächlich sei, nicht näher begründet hat. Dr. L2 hat das Beschwerdebild beschrieben, die Operationsindikation geprüft und bejaht, jedoch ohne sich dabei zur Frage der Ursache zu äußern. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).