1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 – 26 O 58/10 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführer, zu unterlassen bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Betimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: „10. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet? Yello trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Yello jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Yello an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kostenentscheidung kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird zugelassen. G R Ü N D E : I. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG. Die Beklagte ist ein Stromversorger. Sie verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern als Sondervertragskunden u.a. folgende Klauseln: „ 10. Wann ist Yello nicht zur Lieferung verpflichtet? Yello trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Yello jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Yello an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Yello nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 11. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden? Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, können Sie ihre daraus entstehenden Ansprüche gegen den Netzbetreiber direkt geltend machen. Auf Nachfrage wird Yello Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, wenn sie Yello bekannt sind oder von Yello in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Yello haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Yello Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt.“ Der Kläger ist der Ansicht, die Regelung in Ziff. 10 beschränke die Rechte des Kunden im Falle einer Leistungsunterbrechung in einer den Kunden unangemessen benachteiligenden Weise. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung schließe diese Regelung das in einem solchen Fall bestehende Recht des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB, den Grundpreis nicht entrichten zu müssen, sowie die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung für den Fall einer länger andauernden Leistungsunterbrechung aus. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gemäß Ziff. 10 gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Antrag, wie tenoriert, in vollem Umfang weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klausel sei eine inhaltsgleiche Nachbildung der Regelung in § 6 Abs. 3 StromGVV und könne deshalb nicht als unangemessene Benachteiligung des Kunden bewertet werden. Zudem regele die Klausel die Rechte des Kunden im Falle einer Leistungsstörung nicht, so dass die Klausel insofern nicht intransparent sein könne. Es verbleibe insofern bei der gesetzlichen Regelung, nach der der Kunde im Falle einer von der Beklagten nicht zu vertretenden Leistungsunterbrechung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet sei. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung hat Erfolg; sie führt – wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert – zur Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, weil die angegriffene Klausel intransparent ist und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. 1. Die Klausel stellt eine sogenannte Preisnebenabrede dar und unterfällt daher der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BGHZ 185, 96 Tz. 19 f.). Die Frage, welche Auswirkungen die in der Lieferungsunterbrechung liegende Pflichtverletzung (im Sinne der nach früherem Recht so bezeichneten Leistungsstörung) auf die Gegenleistungspflicht des Kunden hat, ist Gegenstand einer gesetzlichen Regelung, die im Falle der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung an deren Stelle tritt. 2. Die Klausel kann dahin verstanden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung zur Zahlung des Grundpreises weiterhin verpflichtet bleibt. Zwar enthält der Wortlaut der Klausel keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung. Die Klausel ist aber gleichwohl geeignet, den Eindruck hervorzurufen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Lieferungsunterbrechung abschließend zu regeln. Obwohl die Überschrift der Klausel die Frage stellt, wann die Beklagte nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist, beschreibt Satz 1 zunächst die Selbstverständlichkeit, dass die Beklagte das ihr Mögliche tun muss, um den Kunden mit Strom zu beliefern. Satz 2 stellt klar, dass der Netzbetrieb nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt; Satz 2 nimmt damit eine § 6 StromGVV entsprechende Risikoverteilung vor. Satz 3 wiederum gibt eine vertragsrechtliche Selbstverständlichkeit wieder, nämlich den gesetzlich in § 275 BGB festgelegten Grundsatz, dass eine unmögliche Leistung nicht geschuldet sein kann, was auch für den juristischen Laien einleuchtend ist. Die Klausel dient also nicht nur der Disposition über die vertraglichen Rechte der Vertragsparteien, sondern stellt sich dem Kunden als abschließende, überwiegend die gesetzlichen Rechte beschreibende Regelung der Leistungspflichten der Beklagten dar. Das legt aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt sind. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Regelung oder Erwähnung, soweit sie bestehen, naheliegend ist. Daher kann der Kunde dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel abzulesen, dass eine Lieferungsunterbrechung sich nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirkt. Jedenfalls wird dieses Verständnis durch die nachfolgende Klausel Nr. 11 nahegelegt. Denn dort sind die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt. Dabei wird bereits durch die Überschrift („An wen kann ich mich … wenden?“) angedeutet, dass diese Klausel alle möglichen Reaktionen des Kunden, auf eine Lieferungsunterbrechung zu reagieren, nennt. In der Klausel werden vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetreiber beschrieben und wie diese (unter Mithilfe der Beklagten) geltend gemacht werden können. Auch eine Haftung der Beklagten ist erwähnt, dies jedoch nur für den Fall, dass die Beklagte die „Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt“. Es ist daher eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den AGB der Beklagten genannten Rechte hat und er insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit ist. Ob dies in gleicher Weise für das Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB gilt, ist zweifelhaft, weil dieses nur in ungewöhnlichen Fällen der Lieferungsunterbrechung besteht und es daher nicht in gleicher Weise naheliegend ist, dass ein solches Recht, soweit es besteht, im Zusammenhang mit dem Normalfall der Lieferungsunterbrechung in den AGB geregelt ist. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Klausel aus den nachstehenden Gründen unwirksam ist. 3. Mit dem Inhalt, dass der Kunde von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises im Fall einer Lieferungsunterbrechung nicht frei wird, weicht die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn deren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB frei geworden ist. Zwar bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung (teilweise) bestehen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich geworden ist, § 326 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Dies setzt aber voraus, dass der Gläubiger an der Teilleistung ein Interesse hat (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 326 Rdn. 5 iVm. § 275 Rdn. 7). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Leistungen der Beklagten, für die Grundpreis zu entrichten ist, nicht erfüllt, denn diese sind – mit Ausnahme des Kundenservices – für ihn nur dann von Nutzen, wenn und solange er Strom bezieht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kunde habe ein Interesse, dass die für die Strombelieferung erforderliche Infrastruktur auch in dem Zeitraum weiter vorgehalten werde, in dem er keinen Strom beziehen könne, geht dieses Interesse über das allgemeine Interesse am Fortbestand bzw. der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit des Schuldners (hier der Beklagten) nicht hinaus; im Zeitraum der Lieferunterbrechung sind diese Einrichtungen für den Kunden ohne Nutzen. 4. Ob der Kunde durch diese Abweichung von der Gesetzeslage unangemessen benachteiligt wird, ist zweifelhaft. Zwar greift die Regelung in die synallagmatische Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung ein. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der Kunde dadurch erleidet, werden im Regelfall jedoch nur ganz geringfügig sein, da derartige Unterbrechungen der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteigen werden. Es ist fraglich, ob von der Beklagten verlangt werden kann, den zur Berechnung des für einen solchen Zeitraum anteilig anfallenden Grundpreises von wenigen Cent erforderlichen Aufwand zu betreiben. 5. Das kann aber dahinstehen, denn die Regelung ist intransparent und verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Nach dem sog. Transparenzgebot obliegt es dem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. (BGH, NJW 2010, 3152, Tz. 29 mwN.). Strengere Anforderungen an die Klarheit einer Regelung sind dabei dann anzulegen, wenn eine Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet wird (vgl. BGH, aaO., Tz. 30). b) Nach diesen Maßstäben hält die Klausel der Kontrolle nicht stand. Bei der im Individualprozess maßgeblichen Auslegung zu Lasten des Verwenders sind die oben dargestellten gesetzlichen Gegenrechte des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Das kommt in der Klausel – wie oben dargelegt – allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck. Die Klausel ermöglicht es daher der Beklagten, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund des Transparenzgebots grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgen (vgl. BGH NJW 1996, 2092, 2093). Diese Rechtsprechung betrifft solche Fälle, in denen sich die fraglichen Rechte „unzweifelhaft“ aus der Rechtsnatur des Vertrages ergeben (vgl. BGH, aaO., dort die aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages folgende Freigabeverpflichtung) oder die „Rechtsgrundlagen von vornherein auf der Hand“ liegen (vgl. BGHZ 186, 295, Tz. 41). Dagegen hat der Bundesgerichtshof in anderen Entscheidungen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot etwa deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich gemacht hat, dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (BGHZ 186, 180, Tz. 43). Dies ist mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar, weil sie – wie dargelegt – hinsichtlich der Frage unklar ist, ob sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung abschließend und umfassend regelt. Die Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf berufen, die Klausel entspreche dem Leitbild der StromGVV. Denn die StromGVV regelt die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunterbrechung nicht. Anders als die verfahrensgegenständliche Klausel erweckt § 6 StromGVV auch nicht den Eindruck, eine solche Regelung zu enthalten. Denn der in Teil 2 „Versorgung“ enthaltene § 6 StromGVV regelt – wie sich aus der Überschrift ergibt – nur den „Umfang der Stromversorgung“ und legt daher nicht nahe, auch die Gegenleistung des Kunden zu regeln, wie dies durch die angegriffene Klausel – im Zusammenwirken mit der nachfolgenden Klausel und ihrer von der StromGVV nicht vorgegebenen Überschrift – geschieht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision war zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, weil vergleichbare Klauseln bundesweit von zahlreichen Anbietern verwendet werden und von Gerichten uneinheitlich beurteilt worden sind. 3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000 €.