Urteil
26 O 58/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:1027.26O58.10.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Beklagte bietet als Stromversorger die Lieferung von Strom an. Die streitgegenständliche Klausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten, die bei den Verträgen über die Lieferung von Strom an Endverbraucher verwendet werden. Die streitgegenständliche Regelung (im Folgenden: Ziff. 10 AGB) lautet: „ 10. Wann ist X nicht zur Lieferung verpflichtet? X trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist X jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn X an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung X nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.“ Mit Schreiben vom 20.11.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung von Ziff. 10 AGB sowie einer weiteren Klausel auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel ab. Der Kläger ist der Ansicht, Ziff. 10 AGB sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unvereinbarer Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1, 314 BGB unwirksam. Nach verbraucherfeindlichster Auslegung schließe die Klausel für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründen nicht erbringt, sowohl das Leistungsverweigerungsrecht der Kunden als auch deren Kündigungsrecht aus. Bei Nichterbringung der Leistung durch die Beklagte entfalle gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Kunde auch den verbrauchsunabhängigen Grundpreis nicht bezahlen müsse; bei einer länger andauernden Leistungsunterbrechung habe der Verbraucher zudem die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da die angegriffene Klausel Rechte der Kunden verschleiere, indem sie juristischen Laien den Eindruck vermittele, dass in den genannten Fällen trotz Nichtleistung ein vertragsgerechtes Verhalten der Beklagten vorliege und daher etwaige Gegenansprüche nicht bestünden. Aufgrund der einseitigen Darstellung der Rechte und Pflichten bestehe die Gefahr, dass Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: „[10.] X trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist X jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn X an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung X nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, wegen Übernahme der Regelung in § 6 Abs. 3 StromGVV bestehe kein Schutzbedarf. Die streitgegenständliche Klausel weise zum Zweck der besseren Verständlichkeit lediglich geringe sprachliche Modifikationen auf. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Gesetzgeber mit der GasGVV selbst den Prüfungsmaßstab für eine unangemessene Benachteiligung vorgegeben habe, sei auf den Anwendungsbereich der StromGVV übertragbar; Sondervertragskunden seien nicht schutzwürdiger als grundversorgte Kunden, so dass auch an die Bestimmtheit und Konkretisierung keine höheren Anforderungen zu stellen seien. Unabhängig davon liege der Argumentation des Klägers ein fehlerhaftes Verständnis von Grund- und Arbeitspreis zugrunde, da die Beklagte selbst bei Vorliegen des von Ziff. 10 AGB geregelten Falles diejenigen Leistungen erbringe, aufgrund derer der Grundpreis kalkuliert werde. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor, da dieses die Beklagte nicht zur Regelung etwaiger Gegenrechte, welche auch nicht in § 6 Abs. 3 StromGVV aufgenommen seien, verpflichte. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Dem gemäß §§ 3, 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu. Die streitgegenständliche Klausel in Ziff. 10 AGB ist mangels Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB nicht unwirksam. Die Regelung in Ziff. 10 AGB stellt keine unangemessene Benachteiligung der Kunden nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB dar. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 326 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers regelt diese Vorschrift nicht, dass bei Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 10 AGB auch deren Anspruch auf die Gegenleistung in Gestalt der Zahlung des Grundpreises entfällt. Die Stromkosten werden zum einen durch den Verbrauchspreis und zum anderen durch den verbrauchsunabhängigen Grundpreis gebildet. Der Grundpreis deckt daher die Fixkosten ab, die dem Stromversorger durch die Vorhaltung der für die Strombelieferung erforderlichen Einrichtungen entstehen. Verbrauchskosten entstehen bei Nichterbringung der Stromlieferung durch die Beklagte schon nicht, was seitens des Klägers auch nicht behauptet wird. Die Pflicht der Beklagten zur Belieferung mit Strom stellt sich danach als Teilleistung dar. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Klägers aus Sicht des Stromkunden eine einheitliche Leistung vorliege und dessen Interesse maßgeblich auf die Stromlieferung gerichtet sei. Denn auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ist erkennbar, dass eine Belieferung mit Strom ohne Bereitstellung und Wartung der dafür erforderlichen Einrichtungen nicht möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Teilleistung findet gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB die Vorschrift des § 441 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung. Der Kunde muss danach bei Nichterbringung der Stromlieferung durch den Stromversorger keine Verbrauchskosten zahlen (welche allerdings mangels Stromlieferung schon nicht entstehen). Da die Beklagte jedoch auch in den von Ziff. 10 AGB geregelten Fällen zur Erbringung der mit dem Grundpreis berechneten Leistungen in Gestalt der Bereitstellung der für die Strombelieferung erforderlichen Einrichtungen verpflichtet bleibt, ist ein Entfallen der Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung des Grundpreises insoweit nicht gerechtfertigt (so auch LG Stuttgart, 27.04.2010 – Az. 20 O 70/10). Auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 314 BGB ist die Klausel in Ziff. 10 AGB nicht als unangemessen benachteiligend i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen. Zwar ist in § 314 BGB das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund geregelt, das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden darf. Ein solches Kündigungsrecht kann nicht schon bei jeglicher Unterbrechung oder Störung der Strombelieferung bestehen. Es kommt aber in Betracht, wenn Stromkunden die Fortsetzung des Stromlieferungsvertrages wegen der langen Dauer der Nichtbelieferung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Klägers wird das Kündigungsrecht aus § 314 BGB durch Ziff. 10 AGB jedoch nicht ausgeschlossen. Ausdrücklich befasst sich die streitgegenständliche Klausel nur mit der Befreiung der Beklagten von der Leistungspflicht und nicht mit den daraus resultierenden Folgen für den Kunden. Zwar ist bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich von der verbraucherfeindlichsten Auslegungsvariante auszugehen, um dem Verwender jede Möglichkeit zu nehmen, sich etwa außerprozessual erfolgreich auf eine mögliche und nach §§ 307 ff. BGB unwirksame Klauseldeutung zu berufen (BGH NJW 1993, S. 1133, 1135 m. w. N.). Der Berücksichtigung jeder auch noch so fernliegenden Auslegungsmöglichkeit steht jedoch entgegen, dass dadurch eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist (BGH NJW 1993, S. 1133, 1135). Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichthofs bezieht sich speziell auf den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts durch eine Laufzeitklausel und muss gerade auch im Hinblick auf die mittlerweile in § 314 BGB erfolgte ausdrückliche gesetzliche Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts fortgelten. Danach ist die von dem Kläger vorgenommene Auslegung von Ziff. 10 AGB, wonach durch die Regelung über die Befreiung des Stromversorgers von der Stromlieferpflicht zugleich der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts des Kunden bestimmt werde, als fernliegend anzusehen (ebenso LG Stuttgart, 27.04.2010 – Az. 20 O 70/10). Zu einer solchen Auslegung gelangt man nur bei der Annahme, dass das Schweigen einer Klausel zu einem Umstand zugleich dessen Ausschluss besagen soll. Unter dieser Prämisse müsste die Unberührtheit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in Laufzeitenregelungen o. ä. stets ausdrücklich ausgesprochen werden. Dies liefe letztlich auch dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zuwider, da Klauselwerke noch unübersichtlicher und umfangreicher würden. Zur Stützung dieses Ergebnisses ist im Einklang mit dem LG Stuttgart (a. a. O.) zudem § 32 AVBEltV heranzuziehen, da in dessen Abs. 1 Hs. 2 „die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig“ der Gedanke des Ausschlusses der außerordentlichen Kündigung deutlich näher gelegt wird als in der streitgegenständlichen Klausel. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorgesagten scheidet auch ein Verstoß der Klausel in Ziff. 10 AGB gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aus. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Maßgeblich ist die Sichtweise eines typischen Vertragspartners des Klauselverwenders, wobei die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGHZ 112, S. 115, 119; BGH NJW 1993, S. 2052, 2054). Das Transparenzgebot will verhindern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwer verständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden (BGH NJW 1996, S. 2092, 2093 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt die Formulierung in Ziff. 10 AGB vorliegend keine Verschleierung von Rechten und Pflichten der Stromkunden. Das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert nämlich gerade nicht die ausdrückliche Regelung von aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Gegenrechten des Vertragspartners bzw. dessen diesbezügliche Belehrung (BGH NJW 1996, S. 2092, 2093; Palandt- Grüneberg , BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rn. 18). Zudem folgt die Unbegründetheit der Klage auch aus der Leitbildfunktion der StromGVV. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen (BGHZ 178, S. 1 ff.). Der Regelungsgehalt von § 6 Abs. 3 StromGVV ist in Ziff. 10 AGB im Wesentlichen übernommen worden, bei den Unterschieden handelt es sich entsprechend dem Vortrag der Beklagten lediglich um sprachliche Modifikationen zum Zweck der besseren Verständlichkeit. Auch kann insoweit die Regelung in § 5 Abs. 1 AVBEltV herangezogen werden, in der sich die streitgegenständliche Klausel in Bezug auf ihren wesentlichen Regelungsgehalt weitgehend wiederfindet. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen stellt eine Klausel, die die im Tarifkundenverhältnis bestehenden Rechte aus der GasGVV bzw. AVBGasV unverändert in einen formularmäßigen Vertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 oder 2 BGB dar (BGH NJW 2009, S. 2662, 2665; S. 2667, 2669). Denn der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in der GasGVV bzw. AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Dies ist entsprechend der Ansicht der Beklagten aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf den Anwendungsbereich der StromGVV übertragbar, so dass eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB auch aus diesem Grund ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 2.500,- €