Beschluss
5 U 10/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2011:0502.5U10.11.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 331/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 331/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler zustehen, weil sie nicht hat beweisen können, dass die Beklagte sie fehlerhaft behandelt hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. 1. Insbesondere stellt es keinen schadensursächlichen Behandlungsfehler dar, dass die Beklagte vor, während bzw. am Ende der umstrittenen Behandlung keine Funktionsanalyse vorgenommen hat. a) Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. N. T. vom 15. März 2010 in einem anderen Gerichtsverfahren [Anlage zu dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 17. November 2010, Bl. 119 – 126 d. A.] ergibt sich, dass eine Funktionsanalyse im Vorfeld einer umfassenden zahnmedizinischen Behandlung mit Zahnersatz nur bei Vorbestehen funktioneller Störungen und Erkrankungen wie etwa einer CMD-Problematik erforderlich ist [S.3/4 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. (Bl. 119 ff., 121/122 d. A.)]. In dem von dem Sachverständigen Dr. T. zu begutachtenden Streitfall litt die dort betroffene Patientin vor der dort umstrittenen Behandlung an Degenerationserscheinungen im Bereich der Kiefergelenke [S.3 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. (Bl. 119 ff., 121 d. A.)]. Diese medizinisch-sachverständige Bewertung, wonach lediglich bei Vorbestehen funktioneller Störungen und Erkrankungen eine Funktionsanalyse vor einer umfassenden zahnmedizinischen Behandlung mit Zahnersatz medizinisch indiziert ist mit der Folge, dass das Unterlassen einer Funktionsanalyse lediglich in diesen Fällen als Behandlungsfehler zu bewerten ist, spiegelt sich auch in der Rechtsprechung zu entsprechenden Rechtsstreitigkeiten wider. In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – nur in den Fällen das Unterlassen einer Funktionsanalyse im Vorfeld einer Behandlung als Behandlungsfehler bewertet worden, in denen gravierende CMD-Beschwerden oder sonstige funktionelle Störungen und Erkrankungen vorbestanden haben [vgl. hierzu etwa: OLG München, Urteil vom 20. März 2008, 1 U 5689/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 2, 59 ff., 62, 63; OLG Köln, Urteil vom 23. August 2006, 5 U 22/04, MedR 2008, 46, Juris-Rn. 1, 21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 13. Oktober 1993, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 4, 5]. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruft, nach der stets vor umfassenden Zahnersatzbehandlungen eine Funktionsanalyse vorzunehmen sein solle mit der Folge, dass ein entsprechendes Unterlassen stets als Behandlungsfehler zu bewerten sei, kann dies nicht nachvollzogen werden. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem von der Klägerin zitierten Aktenzeichen 8 U 147/99 bezieht sich – worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen hat – auf die Hirnschädigung eines Säuglings bei nicht indizierter Kochsalzzufuhr [OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2000, VersR 2001, 1384, Juris-Rn. 1]. Auch unter dem von der Klägerin angegebenen Datum bzw. unter der von der Klägerin angegebenen Fundstelle ist eine einschlägige Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht zu finden. Zudem ist in Juris ausweislich der dortigen Spezialsuche nach Gerichtsentscheidungen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Fragen betreffend die Funktionsanalyse vor zahnmedizinischen Behandlungen nicht gespeichert. Die Klägerin litt aber nach ihrem eigenen Vortrag vor der hier umstrittenen Behandlung nicht unter CMD-Beschwerden oder sonstigen Störungen bzw. Erkrankungen, durch die eine Funktionsanalyse hätte medizinisch indiziert gewesen sein können. Vielmehr behauptet die Klägerin selbst, dass bei ihr Beschwerden, die sie als CMD-Beschwerden bewertet, erstmals Mitte 2008 und damit nach Abschluss der hier umstrittenen Behandlung aufgetreten seien. Dem Orthopäden Dr. K. stellte sie sich mit diesen Beschwerden ausweislich des Schreibens dieses Arztes vom 11. Mai 2009 [Anlage 04 (Bl. 10 des Anlagenhefters)] erst im April 2009 vor. b) Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung beklagt, dass die Probleme der Unaufklärbarkeit einiger von ihr zu beweisender Tatsachen im vorliegenden Prozess nicht bestünden, wenn die Beklagte vor, während und am Ende der umstrittenen Behandlung Funktionsanalysen vorgenommen hätte, erschließt sich die rechtliche Relevanz nicht. Dass die Klägerin sich eine günstigere Beweissituation wünscht, mag menschlich verständlich sein. Es versteht sich indes von selbst, dass medizinische Untersuchungen und somit auch eine Funktionsanalyse nicht ausschließlich zu dem Zweck durchzuführen sind [oder wohl besser gesagt: durchgeführt werden dürfen], die Beweissituation des betroffenen Patienten in einem eventuellen späteren Arzthaftungsprozess zu verbessern. Der Bundesgerichtshof hat selbst für die Dokumentationspflicht entschieden, dass diese nur bestehe, wenn die Dokumentation zu medizinischen Zwecken mit Blick auf eine eventuell erforderliche spätere Behandlung notwendig ist, und dass bei Fehlen einer solchen medizinischen Notwendigkeit einer Dokumentation auch aus Rechtsgründen eine Dokumentationspflicht nicht besteht und insbesondere nicht deshalb angenommen werden kann, weil sich durch eine Dokumentation die Beweissituation des Patienten in einem späteren Arzthaftungsprozess verbesserte [BGH, Urteil vom 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, VersR 1999, 1282, Juris-Rn. 13 m. w. N. – st. Rpsr.]. Gilt dies aber bereits für die Dokumentationspflicht, muss dies erst recht für die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen und auch für die Durchführung von Funktionsanalysen vor zahnmedizinischen Zahnersatzbehandlungen gelten. 2. Die Klägerin wehrt sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass ein Verbleiben von Zahn- und Wurzelresten in der Region 44 nach Extraktion des Zahnes durch die Beklagte nicht festgestellt werden könne. a) Bei dieser Beurteilung und auch im Übrigen folgt der Senat dem Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Dr. M. U. [Gutachten vom 30. April 2010 (Bl. 60 – 71 i. V. m. 72 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 15. September 2010 (Bl. 96 – 99 i. V. m. 100 d. A.)], das den Senat überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den zu den Akten gereichten Gutachten der Parteisachverständigen der Klägerin Dr. C. [Begutachtung vom 29. Juli 2008 im Auftrage der Krankenkasse XXX Nordrhein der Klägerin (Anlage B 1, Bl. 33 d. A.] und Dr. L. S. V. ["Obergutachten" vom 27. August 2008 im Auftrag der Krankenkasse XXX Nordrhein der Klägerin (Anlage 03, Bl. 7/8 des Anlagenhefters) nebst schriftlicher Ergänzung vom 20. September 2008 (Bl. 9 des Anlagenhefters)] sowie unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt im Übrigen und insbesondere mit dem Vorbringen der Parteien ausführlich, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. U. gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass nach der Extraktion des Zahnes 44 durch die Beklagte Zahn- und Wurzelreste verblieben und dass diese von der Nachbehandlerin Dr. Q. O. entfernt worden sind. Zur Begründung hat der Gerichtssachverständige insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Extraktion des Zahnes 44 ausweislich des Umstandes, dass in der Karteikarte der Beklagten die Abrechnungsposition [BEMA 43] für eine einfache Extraktion eines einwurzeligen Zahnes und nicht die Abrechnungsposition für eine kompliziert verlaufende Extraktion [etwa: BEMA 45 (Entfernen eines tief frakturierten Zahnes) oder BEMA 47 A (Zahnentfernen durch Osteotomie)] eingetragen sei, um eine einfache Extraktion eines einwurzeligen Zahnes gehandelt habe, wobei die Dauer der Extraktion und die dafür aufgewandte Mühe für die Bewertung ihres Schwierigkeitsgrades ohne Bedeutung seien [vgl. hierzu insb. S. 8 seines Gutachtens vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 67 d. A.) i. V. m. S. 2/3 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 15. September 2010 (Bl. 96 ff., 97/98 d. A.)]. Auch aus der Behandlungsdokumentation der Nachbehandlerin Dr. O. ergebe sich ein Verbleiben eines Wurzelrestes nach Extraktion des Zahnes 44 und das Entfernen eines Wurzelrestes in der Region 44 nicht; denn die Nachbehandlerin habe am 13. Mai 2009 die Abrechnungsposition "KnR" [BEMA 58] notiert, wobei es sich hierbei ausdrücklich nicht um das Entfernen von verbliebenen Wurzelresten oder Zahnsplittern, sondern um eine selbständige Knochenresektion des Alveolarfortsatzes und damit um eine Maßnahme handele, die meist zur Anwendung komme, wenn das knöcherne Prothesenlager zwecks Verbesserung der Prothesenauflage geglättet und von scharfen Kanten befreit werden soll [vgl. hierzu insb. S. 9 seines Gutachtens vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 68 d. A.)]. Zudem sei auf der Röntgenaufnahme, die in der Praxis der Nachbehandlerin am 13. Mai 2009 gefertigt worden ist und die die knöcherne Struktur in der Region 44 zeige, eine ganz homogene Knochensubstanz zu erkennen, während sich weder ein Wurzelrest noch eine Aufhellung finde, die auf eine Knochenwunde nach der Entfernung eines Wurzelrestes deuten würde [vgl. hierzu insb. S. 9 seines Gutachtens vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 68 d. A.)]. Diese Feststellungen des Gerichtssachverständigen und seine Begründung hierfür in Bezug auf den Behandlungstermin am 13. Mai 2009 überzeugen den Senat. Soweit die Klägerin auch zu dem Behandlungstermin am 7. Januar 2009 behauptet, die Nachbehandlerin Dr. O. habe Zahn- und Wurzelreste in der Region 44 entfernt, findet sich in deren Behandlungsdokumentation schon überhaupt kein Eintrag betreffend die Region 44. Die Feststellung, dass in der Region 44 nach der Extraktion des Zahnes 44 keine Zahn- und Wurzelreste verblieben sind, die die Nachbehandlerin entfernt hat, findet im Übrigen eine – zumindest indirekte – Bestätigung in dem Schreiben der Nachbehandlerin Dr. O. an die Klägerin vom 28. Oktober 2009 [Bl. 38 d. Anlagenhefters], in dem diese die Situation, die Befunde und die Beschwerden der Klägerin am Anfang und während der Nachbehandlung detailliert beschreibt, ohne Zahn- und Wurzelreste in der Region 44, die nach der Extraktion des Zahnes 44 verblieben sein sollen, zu erwähnen. b) Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu der Region 44 bestand bzw. besteht auch weder für das Landgericht noch für den Senat die Veranlassung für eine Vernehmung der Nachbehandlerin Dr. Q. O. als Zeugin. Denn selbst wenn die Zeugin entgegen ihrem oben erwähnten Schreiben vom 28. Oktober 2009 an die Klägerin deren Behauptung bestätigen sollte, dass bei der Extraktion des Zahnes 44 in der entsprechenden Region Zahn- und Wurzelreste verblieben sind, die sie entfernt habe, bestünde der Widerspruch zwischen dieser eventuellen Zeugenaussage einerseits und der Dokumentation der Nachbehandlerin sowie der Röntgenaufnahme vom 13. Mai 2009 andererseits weiter. Dieser Widerspruch stünde einer erfolgreichen Beweisführung entgegen, wobei weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt im Übrigen ersichtlich ist, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Zeugin bekunden sollte, dass ihre Dokumentation in diesem Punkt falsch sei. Denn es bliebe auch dann der Widerspruch zu dem Röntgenbefund vom 13. Mai 2009. Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Dokumentation der Nachbehandlerin in diesem Punkt falsch ist, und es ergeben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf eine nicht hinreichende Zuverlässigkeit der Dokumentation der Ärztin Dr. O. Im Hinblick auf Vorstehendes bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der Zeugenbeweisantritt der Klägerin hinreichend substanziiert ist oder ob er nicht mit Blick auf den Inhalt der Behandlungsunterlagen auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. c) Die Klägerin stellt sich auch ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen unvollständig seien, weil die OPG-Aufnahme vom 3. November 2007, die nach der Einschätzung des Gerichtssachverständigen für die röntgenologische Beurteilung der Extraktionswunde in der Region 44 hilfreich gewesen wäre [S. 8/9 seines Gutachtens vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 67/68 d. A.)], fehle und deshalb von dem Gerichtssachverständigen nicht ausgewertet worden sei. Denn die Beklagte hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass am 3. November 2007 keine OPG-Aufnahme gefertigt worden sei, dass vielmehr am 3. November 2007 lediglich die Abrechnung der OPG-Aufnahme vom 15. Januar 2007 veranlasst worden sei. Dies ergebe sich aus den Behandlungsunterlagen, weil am 15. Januar 2007 die entsprechende Abrechnungsziffer [BEMA-Kürzel Ä 935 d für OPG] nicht eingetragen sei, und am 3. November 2007 ein Bemerkungseintrag über die Anfertigung einer OPG fehle [S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Oktober 2010 (Bl. 106 ff., 111 d. A.)]. Diesen Vortrag, dem die Klägerin nicht – zumindest nicht mit hinreichender Substanz – entgegengetreten ist, hält auch der Senat für überzeugend. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Köln, den 2. Mai 2011 Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat