Urteil
3 O 331/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Behandlungsfehler ist nicht belegt, wenn ein hinreichend fundiertes sachverständiges Gutachten keine typischen Fehlerbefunde nachweist.
• Provisorische prothetische Versorgungen begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Mängel sich mit geringem Aufwand hätten beseitigen lassen.
• Eine verspätet vorgetragene neue Mängelrüge kann unzulässig sein, wenn sie nach Abschluss der Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten erfolgt und keine ergänzenden Beweisaufnahmen mehr möglich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für angebliche zahnärztliche Behandlungsfehler ohne schlüssigen Sachverständigenbefund • Ein Behandlungsfehler ist nicht belegt, wenn ein hinreichend fundiertes sachverständiges Gutachten keine typischen Fehlerbefunde nachweist. • Provisorische prothetische Versorgungen begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Mängel sich mit geringem Aufwand hätten beseitigen lassen. • Eine verspätet vorgetragene neue Mängelrüge kann unzulässig sein, wenn sie nach Abschluss der Stellungnahmefrist zum Ergänzungsgutachten erfolgt und keine ergänzenden Beweisaufnahmen mehr möglich sind. Die Klägerin war 2007/2008 zahnärztlich bei der Beklagten in Behandlung; es erfolgten Extraktion von Zahn 44, präparative Maßnahmen und provisorische Eingliederung eines kombinierten festsitzend-herausnehmbaren Zahnersatzes. Definitive Eingliederung der Kronen erfolgte nicht; die Klägerin suchte später eine Nachbehandlerin auf. Gutachter stellten unterschiedliche Befunde fest: ein Kassengutachter keine Mängel, ein Obergutachter verschiedene Mängel und Karies. Die Klägerin behauptet u. a. fehlerhafte Extraktion mit zurückgebliebenem Wurzelrest, kariöse Schädigung der Zähne durch semi-permanenten Zement, Nonokklusion, langanhaltende Schmerzen und CMD-Folgen und verlangt Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler, verweist auf Erfordernis der Extraktion und auf den provisorischen Charakter der Versorgung; sie macht geltend, die Klägerin habe Termine zur definitiven Eingliederung versäumt. Das Gericht ließ ein unabhängiges Sachverständigengutachten erstellen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Behandlungsfehler nachgewiesen hat; das schriftliche Gutachten des zahnärztlichen Sachverständigen ist schlüssig und überzeugend. • Zur Indikationsfrage der Extraktion von Zahn 44 reicht die Aktenlage nicht für einen Vorwurf fehlerhaften Handelns; radiologische und dokumentarische Befunde sprechen nicht für einen verbliebenen Wurzelrest. • Die vom Sachverständigen festgestellten Mängel an provisorisch eingegliedertem Zahnersatz sind teilweise auf den provisorischen Status zurückzuführen und hätten sich mit relativ geringem Aufwand beheben lassen; daraus folgt kein Anspruch auf Schmerzensgeld. • Die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzen und Nacken-/Schulterbeschwerden lassen sich nach dem Gutachten als übliche Anpassungsschwierigkeiten interpretieren; ein ursächlicher Zusammenhang mit der Behandlung ist nicht erkennbar. • Die Klägerin ist beweisbelastet für entgegenstehende Behauptungen (z. B. fehlender Hinweis auf definitive Eingliederung); die Dokumentation der Beklagten belegt, dass die definitive Eingliederung besprochen war und die Klägerin Termine nicht wahrnahm. • Neu erhobene Einwände zur unterlassenen funktionsanalytischen Untersuchung wurden verspätet nach Ablauf der Frist zum Ergänzungsgutachten vorgebracht und konnten nicht mehr berücksichtigt werden; in der Sache fehlten ohnehin Anhaltspunkte für eine bekannte CMD vor der Behandlung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ein Behandlungsfehler ist nicht erwiesen, weil das sachverständige Gutachten keine entsprechenden Befunde ergab und die dokumentarischen sowie radiologischen Unterlagen keinen Wurzelrest oder gravierende, nicht beheb- bzw. zurechenbare Mängel erkennen lassen. Die festgestellten provisorischen Mängel hätten sich mit geringem Aufwand beseitigen lassen, sodass kein Schmerzensgeldanspruch besteht. Spätere, nicht fristgerecht erhobene Vorwürfe konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Insgesamt fehlt es an einem deliktischen oder vertraglichen Haftungsgrund, weshalb die Klägerin mit ihren Ansprüchen unterliegt.