Beschluss
24 U 166/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0314.24U166.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 25/10) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 19.925 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 2.11.2010 zugestellte, in der Beschlussformel näher bezeichnete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln, durch das die Klage abgewiesen worden ist, hat die Klägerin mit einem bei dem Oberlandesgericht am 1.12.2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.1.2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Zugleich hat die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, auf die sie durch ein bei ihren Prozessbevollmächtigten am 10.1.2011 eingegangenes Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 6.1.2011 hingewiesen worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter erst am Morgen des 1.12.2010 telefonisch das Mandat zur Berufungserhebung erhalten habe, habe er wegen des nahen Fristendes am Folgetag unmittelbar Korrespondenz und Urteilsabschrift an Frau C. - seine sehr erfahrene, stets zuverlässige und mit dem Fristenwesen seit 19 Jahren, davon mehr als fünf in ihrer jetzigen Anstellung, bestens vertraute Kanzleifachangestellte - übergeben. Sie habe unverzüglich eine Akte anlegen, nach einem bekannten Muster die Berufungsschrift fertigen, sofort anschließend zur Unterschrift vorlegen und danach sogleich per Telefax an das zuständige Gericht senden sollen. So sei verfahren worden, um die Berufung „postwendend“ einzulegen. Nach der Übermittlung der Berufungsschrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung per Telefax an das OLG Köln habe Frau C. Rechtsanwalt H. „im Handumdrehen“ weisungsgemäß das Schriftsatzoriginal und den Sendebericht vorgelegt. In diesem Zusammenhang habe Frau C. ihn gefragt, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse. Da sie nach der Vorlage des den Eingang bei dem OLG Köln bestätigenden Telefaxberichtes sogleich wieder hätte gestrichen werden können, habe er die Frage verneint. Frau C. habe anschließend allerdings nicht nur die Berufungsfrist nicht notiert, sondern versehentlich auch nicht die Frist zur Begründung der Berufung nebst Vorfrist. Mangels Eintragung sei keine Wiedervorlage bei Rechtsanwalt H. zur Überprüfung vorgenommener Fristnotierungen erfolgt. Üblicherweise sei das Fristenwesen in der Kanzlei so organisiert, dass bei Vorlage der Posteingänge oder sonstiger Unterlagen für Fristnotierungen, die unmittelbar nach Notierung der Fristen und Eintragung in das Fristenbuch durch das Sekretariat durch persönliche Übergabe der Posteingangsmappe an den dienstältesten Rechtsanwalt der Kanzlei erfolge, durch diesen die Richtigkeit der vorgenommenen Eintragungen überprüft werde. Erst danach werde das Empfangsbekenntnis vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. 3 Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 25/10 – war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung begann und, da der 2.1.2011 auf einen Sonntag fiel, gemäß §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am 3.1.2011 abgelaufen war, begründet worden ist, sondern erst am 24.1.2011. 4 Der zulässige, insbesondere gemäß § 234 ZPO fristgerecht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung unterlag der Zurückweisung, da die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen ist, nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung verhindert war, wobei das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem eigenen gleichsteht, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt, als er nach Übermittlung der Berufungsschrift nebst Kopie der angefochtenen Entscheidung an das Oberlandesgericht und anschließender weisungsgemäßer Vorlage des Schriftsatzoriginals und des Sendeberichts die Frage seiner Mitarbeiterin Frau C., ob „die Berufungsfrist noch notiert werden müsse“, verneinte, ohne sicherzustellen, dass die Berufungsbegründungsfrist vermerkt wird. Diese Pflichtverletzung, von denen sich ihr Prozessbevollmächtigter nicht entlasten kann, muss die Klägerin sich zurechnen lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden, vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89 , NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03 , BB 2004, 1189 . Bei Übernahme eines neuen Mandats gehört es zu seinen originären anwaltlichen Pflichten, die Handakten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187 , 1192. Das gilt unabhängig davon, ob ihm bei der Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes zur Unterzeichnung auch die Handakten vorliegen ( BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Ist das nicht der Fall, hat der Rechtsanwalt sich diese vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Frist läuft. Bejahendenfalls hat er zu kontrollieren, ob die Eintragung der Frist im Fristenkalender in den Handakten vermerkt ist, vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 . Gerade diese notwendige Überprüfung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorliegend unterlassen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich weder, dass ihrem Prozessbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Berufungsschrift bzw. bei Vorlage des Sendeprotokolls die Handakten vorlagen, noch, dass dort Rechtsmittelfristen festgehalten und deren Notierung im Fristenkalender, wie es nach dem Vortrag der Klägerin in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich üblich ist, vermerkt waren. Aus dem Vorbringen, Frau C. habe im Zusammenhang mit der Vorlage des Protokolls über die Telefaxsendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nachgefragt, ob die Berufungsfrist noch notiert werden müsse, ist vielmehr zu schließen, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder Rechtsmittelfristen in der Handakte festgehalten noch im Fristenkalender vermerkt waren. Hierfür spricht auch der Umstand, dass auf der bei dem Oberlandesgericht am 1.12.2010 per Telefax eingegangenen Kopie der Urteilsausfertigung keine handschriftlich vermerkten Daten der jeweiligen Fristabläufe vorhanden sind und dementsprechend auch keine, durch die mit einem Namenskürzel versehene Formulierung „not.“ gekennzeichnete Bestätigung der Eintragung ins Fristenbuch. Vor diesem Hintergrund aber durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nicht darauf beschränken, die Frage nach einer Eintragung der Berufungsfrist zu verneinen. Er hätte vielmehr ausdrücklich auf der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Handakten und dem Fristenkalender bestehen und die Ausführung dieser Anweisung kontrollieren müssen. Indem er die Berufungsschrift unterzeichnete, bevor die Berufungsbegründungsfrist notiert war, hat er selbst die Gefahr der unterlassenen Fristennotierung gesetzt. Er hat die weitere Bearbeitung der Angelegenheit nach Vorlage der Originalberufungsschrift sowie des Sendeprotokolls an ihn seiner Mitarbeiterin überlassen und sich jeder weiteren Möglichkeit der eigenen, notwendigen Fristenkontrolle begeben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass mit diesem Procedere erheblich von der in der Kanzlei üblichen Organisation des Fristenwesens, die eine Kontrolle der durch das Sekretariat vorgenommenen Fristennotierungen durch den dienstältesten Rechtsanwalt vorsieht, etwa bevor er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt und die Sache wieder aus der Hand gibt, abgewichen worden ist und deshalb für Rechtsanwalt H. erhöhte Anforderungen bestanden, für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.