Urteil
3 O 25/10
LG Dessau-Roßlau Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0316.3O25.10.0A
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Leitsätze
1. Die Werbeaussage "Das kann nur die Nr. 1 !" stellt eine Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungswerbung dar.(Rn.34)
2. Angesichts des regionalen Verbreitungsgebiets als Beilagenwerbung zu einer Zeitung wird der verständige Leser nicht damit konfrontiert, anzunehmen, dass sich die Werbende einer Spitzenstellung auf bundesweitem Gebiet berühmt. Dass die Zeitung auch überregional erworben werden kann und die Anzeige auch in einem Internetportal eingestellt worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung.(Rn.33)
(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbeaussage "Das kann nur die Nr. 1 !" stellt eine Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungswerbung dar.(Rn.34) 2. Angesichts des regionalen Verbreitungsgebiets als Beilagenwerbung zu einer Zeitung wird der verständige Leser nicht damit konfrontiert, anzunehmen, dass sich die Werbende einer Spitzenstellung auf bundesweitem Gebiet berühmt. Dass die Zeitung auch überregional erworben werden kann und die Anzeige auch in einem Internetportal eingestellt worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung.(Rn.33) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Unterlassungsansprüche und die weiteren Ansprüche sind nicht begründet. 1. Die Klägerin ist klagebefugt. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Fahrzeugen. Als Mitbewerberin ist die Klägerin berechtigt, unmittelbar Unterlassungsansprüche geltend zu machen, § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG. 2. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht begründet. Die Werbung der Beklagten vom 16.01.2010 erweist sich nicht als wettbewerbswidrig, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. a) Der Werbegehalt der von der Beklagten am 16.01.2010 veröffentlichten Werbung ist hinsichtlich der damit einhergehenden Alleinstellungswerbung bzw. Spitzenstellungsaussage „Das kann nur die Nummer 1!“ nicht irreführend und damit nicht wettbewerbswidrig. Für die Frage, ob die Werbung wettbewerbswidrig ist, ist zunächst zu prüfen, welche Verkehrskreise durch die Werbeaussage angesprochen werden und wie deren Verständnis der Werbung aussehen kann, welcher Sinn also nach der Verkehrsauffassung der maßgeblichen und streitgegenständlichen Werbeaussage zukommt. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich die Werbeaussage der Beklagten ausschließlich auf die Region, in unmittelbarer räumlicher Nähe um den Standort der Beklagten in Br.. Das ergibt sich sowohl aus dem Verbreitungsgebiet als auch aus dem Verständnis der Werbung. Die Werbung vom 16.01.2010 wurde als Beilage der Mitteldeutschen Zeitung verteilt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese Art der Werbung nicht bundesweit verteilt wird. Die Zeugin J. hat anschaulich und überzeugend erklärt, dass die Beklagte seit einigen Jahren immer das gleiche Verteilungsgebiet bei der Verteilung von Beilagen bediene. Dies seien Teile von H. und B., ein Stück des Kreises W. und das komplette Ausgabegebiet der Zeitung in Bi., W. und D.. Sie erklärte, dass es sich bei der Werbung vom 16.01.2010 um ein selbständiges und separates Druckprodukt gehandelt habe, für das die MZ und deren genanntes Verteilungsgebiet nur der Verteiler gewesen sei. Nach dieser Aussage steht zur Überzeugung für das Gericht fest, dass es sich um eine Beilagenwerbung handelte, die keinesfalls bundesweit vertrieben wurde, sondern sich lediglich auf den von der Beklagten regelmäßig in Anspruch genommenen Bereich in der Region um den Standort Br. herum erstreckte. Die Beweisaufnahme hat zwar auch die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass eine Veröffentlichung von Werbeanzeigen auch über das Internetportal K.de erfolgte. Bei der streitgegenständlichen Werbung vom 16.01.2010 handelte es sich aber nach der Aussage der Zeugin J. gerade nicht um eine direkt in der Zeitung selbst veröffentlichte Werbung, sondern um eine Beilage, die nicht bei K.de veröffentlicht wurde. Das Verbreitungsgebiet spricht also dafür, dass die Werbung - und die darin enthaltene Werbeaussage einer behaupteten Spitzenstellung - sich auf das Vertriebsgebiet erstreckte und damit regional begrenzt geblieben ist. Aber auch wenn es die Möglichkeit gibt, die Mitteldeutsche Zeitung (und möglicherweise auch die damit einhergehende Beilagenwerbung) überregional zu erwerben, bleibt es doch bei einer Werbung, die eine regional begrenzte Wirksamkeit entfaltet. Die Zeitung selbst hat ausschließlich regionalen Bezug, auch wenn sie in Einzelfällen bundesweit verbreitet und gelesen wird. Auch der Leser der Zeitung wird die Werbung nur regional bezogen verstehen. Denn es ist für das Verständnis der Werbung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. Urteil BGH, 17.06.2004, m. w. N., zitiert nach Juris). Bei der Werbung und der behaupteten Aussage für die Beklagte wird der verständige Leser nicht damit konfrontiert, anzunehmen, dass sich die Beklagte einer Spitzenstellung auf bundesweitem Gebiet berühmt, wenn sie die Werbung ausschließlich für ein Autohaus in Br. schaltet und diese auch regional begrenzt vertreibt. b) Die Werbung der Beklagten „Das kann nur die Nummer 1!“ stellt eine Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungswerbung dar. Inhaltlich liegt eine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung dann vor, wenn von einem erheblichen Teil des Publikums die Werbung dahin verstanden wird, dass der Beklagte als Werbende für sich allein eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt und damit zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber. Dabei erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung und einen deutlichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern in Verbindung mit einer auch gewissen Stetigkeit. Sie ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn sie wahr ist und das, was behauptet wird, auch sachlich richtig ist. Dabei wird eine nach Umfang und Dauer angemessene Spitzenstellung und ein deutlicher Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern erwartet. Die Klägerin hat es nicht vermocht, darzulegen, dass die von der Beklagten berühmte Spitzenstellung innerhalb der angesprochenen Region unzutreffend ist. Die Beklagte hat dargelegt, worauf sich ihre vollmundige Werbung stützt, nämlich darauf, dass sie insbesondere verglichen zum Autohaus der Klägerin, aber auch bezogen auf die Region mehr Autos vorhalte als die Klägerin und auch über eine größere Ausstellungs- und Lagerfläche verfüge und damit auch bereits seit einiger Zeit gegenüber der Klägerin eine Spitzenstellung aufweise. Die Klägerin, die für die Widerlegung der Berühmung der Spitzenstellung darlegungs- und beweisbelastet ist, hat bezogen auf die nach dem Verständnis des Gerichts maßgebliche Region keinen hinreichend substantiierten Vortrag dafür gebracht, der es ermöglichen würde, festzustellen, dass die von der Beklagten für sich beanspruchte Spitzenstellung unzutreffend ist. Die Klägerin hat darauf abgestellt, dass sie an den sieben Standorten, an denen sie Autohäuser betreibt, über eine größere Fläche verfüge und auch mehr Autos im Angebot habe. Nach dem bereits dargestellten Verständnis der Werbung kommt es jedoch nicht auf die sieben Standorte, die die Klägerin unterhält, an, sondern allein darauf, wie sich der Wettbewerb in der Region darstellt. Dazu hat die Klägerin schon nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die Beweisaufnahme aber hat vielmehr sogar ergeben, dass die Beklagte die von ihr behauptete Spitzenstellung – jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin - auch einnimmt. Denn die Aussage der Zeugin T. zum Fahrzeugbestand und zur genutzten Fläche der Klägerin erstreckte sich ebenfalls auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin an den von ihr betriebenen sieben Standorten und insbesondere darauf, dass sich im Mutterhaus der Klägerin mehr Fahrzeuge befinden und sich insgesamt bei Addition aller Standorte eine größere Lager- und Verkaufsfläche ergibt. Die Zeugin bekundete, dass die Klägerin in Bi. zwischen 200 und 300 Autos im Bestand habe und über 32.000 m² Fläche verfüge. Aus der Aussage des Zeugen Z. hingegen wird deutlich, dass jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin die Beklagte über eine größere Verkaufsfläche und einen größeren Bestand an Fahrzeugen verfügt. Denn er bekundete, dass nahezu 50 % des Gewerbegebietes von der Beklagten genutzt werden, was einer Fläche von etwa 70.000 m² entspreche und das die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum über einen Bestand von mindestens 2.500 Fahrzeugen verfügt habe. Allein dieser Vergleich belegt, dass zwischen den Parteien die Beklagte über einen größeren Bestand an Fahrzeugen und über eine größere Fläche verfügte und diesbezüglich gegenüber der Klägerin eine Spitzenstellung einnimmt. Weitere Kriterien, die eine Spitzenstellung der Beklagten widerlegen würden, hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie darüber hinaus umfangreichen Vortrag dazu getätigt hat, dass andere Autohäuser innerhalb der Region Mitteldeutschlands, nämlich speziell in den Bereichen Sachsen und Thüringen sowie Niedersachsen über größere Flächen als die Beklagte verfügen und auch mehr Autos verkaufen bzw. umsatzstärker als die Beklagte sind, verhilft das dem Anspruch der Klägerin nicht zur Durchsetzung. Maßgeblich ist nicht der Verkauf durch andere Autohäuser außerhalb der von der Beklagten mit der Werbung und dem Verständnis dieser Werbung erfassten Region. Die Klägerin ist darauf auch hingewiesen, dass es maßgeblich auf den Vergleich und eine Spitzenstellung der Beklagten in der Region ankommt, sie hat den Vortrag dennoch weiterhin auf den größeren und bundesweiten Bereich erstreckt, was jedoch für die zu treffende Entscheidung nach Auffassung des Gerichts gerade nicht von erheblicher Bedeutung sein kann. 3. Die weitergehenden Anträge der Klägerin zu Ziffer 3. bis 5. sind nicht begründet und abzuweisen. Soweit die Spitzenstellungswerbung der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch (§ 9 UWG) darüber zu, ob und in welchem Umfang derartige Verletzungshandlungen begangen wurden. Zugleich besteht auch kein Feststellungsinteresse der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. Mangels Vorliegen eines Anspruchs in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten als nicht begründet. 4. Eine andere Beurteilung der klägerischen Ansprüche ergibt sich auch nicht hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen weiteren Werbung vom 02.01.2010. Hierbei handelte es sich um eine Werbung, die in der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlicht wurde und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum damaligen Zeitpunkt wohl auch innerhalb des Internetportals K.de für die Beklagte kostengünstig zur Verfügung gestellt werden konnte. Denn die Zeugin O. und die Zeugin J. erklärten, dass zu Beginn des Jahres 2010 Anzeigen aus der Zeitung direkt, auch ohne gesonderten Auftrag und Bezahlung, auf diesem Internetportal eingestellt worden seien. Auch wenn man in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass dann die Werbung bundesweit geschaltet worden sei, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch kein anderes Verständnis des Aussagegehalts der Werbung, als dass es sich auf die bezogene Region erstreckt, so dass sich auch aus dieser Art der Werbung kein Wettbewerbsverstoß herleiten lässt. Denn auch wenn die Werbung bundesweit gelesen werden kann, wird der verständige Verbraucher damit das Verständnis verbinden, dass die Beklagte sich als Nummer 1 in ihrer Region verstanden wissen will. Eine Verjährung dieser geltend gemachten Ansprüche ist nicht eingetreten, § 11 Abs. 1 UWG. Die Klageerhebung hat die Verjährung gehemmt, § 204 BGB. Der Streitgegenstand war ursprünglich durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, wobei die Unterlassung das Verbot eines bestimmten Verhaltens beinhaltete, dass die Klägerin im Antrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Begründung durch Bezugnahme auf die Werbung vom 16.01.2010 festgelegt hat (BGH, Urteil vom 23.02.2006, I ZR 272/02, zitiert nach juris). Mit der dann später noch zur Begründung herangezogenen Werbung vom 02.01.2010 liegt keine Veränderung des Streitgegenstandes oder Klagegrundes vor, weil es sich im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt handelt und eine kerngleiche Verletzungshandlung geltend gemacht wird. Da die Klage auf die konkrete Verletzungsform ausgerichtet ist, hemmt sie auch hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen die Verjährung. Damit ist auch die Werbung vom 02.01.2010 vom Streitgegenstand erfasst und die Verjährung durch die ursprüngliche Klageerhebung gehemmt gewesen. Gleichwohl rechtfertigt auch diese Werbung, wie bereits dargestellt, den Unterlassungsanspruch nicht. 5. Die Klägerin hat als unterliegende Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, § 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse an der begehrten Unterlassung und wird mangels anderer Anhaltspunkte wie von der Klägerin angegeben, auf 150.000,00 € geschätzt. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt. Die Parteien sind Mitbewerber. Die Klägerin unterhält bundesweit, ebenso wie der Beklagte mehrere Autohäuser. Die Klägerin betreibt ein Autohaus u. a. in Bi., der Beklagte in Br.. Beide verkaufen Fahrzeuge auch über Portale und eigene Seiten im Internet. Die Beklagte ließ am 16.01.2010 über die Mitteldeutsche Zeitung eine Beilagenwerbung verteilen. Dort heißt es u. a., blickfangartig hervorgehoben, „Das kann nur die Nummer 1!“. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2010 ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese wurde von der Beklagten nicht abgegeben. Die Klägerin verfolgt mit der Klage den Unterlassungsanspruch weiter. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Sie behauptet, die Werbung sei über das Internet auch bundesweit veröffentlicht und vertrieben worden. Ein Bezug nur zur Region gehe deshalb fehl, weil in der Werbung eine entsprechende Einschränkung nicht enthalten sei, vielmehr bedeute die Werbung eine allumfassende Spitzenstellung, der sich die Beklagte berühme. Eine solche Spitzenstellung komme der Beklagten aber nicht zu, schon im Bereich der Verkaufsfläche werde die Beklagte von der Klägerin übertroffen, zumindest aber im Bereich des Umsatzes bzw. beim Fahrzeugbestand wiesen andere Autohäuser wesentlich größere Zahlen auf, so dass von einer Spitzenstellung nicht auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 verwies die Klägerin darauf, dass auch in der Anzeigenwerbung der Beklagten in der Mitteldeutschen Zeitung vom 02.01.2010 eine gleichlautende plakative Alleinstellungswerbung platziert gewesen sei, die ebenfalls den Unterlassungsanspruch rechtfertige. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihr Unternehmen als die „Nummer 1“ zu bezeichnen, insbesondere mit dem Hinweis zu werben: „Das kann nur die Nummer 1!“, wie in der Beilagenwerbung – gestreut über die „Mitteldeutsche Zeitung“ – vom 16.01.2010 geschehen, 2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag in Höhe von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, 3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich umfassend und detailliert Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welchem Umfang Verletzungshandlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 begangen wurden, und zwar durch Angaben über die jeweiligen Werbeträger, deren Auflage, des Zeitpunkts und des Gebiets der Verbreitung, 4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, 5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Werbebeilage vom 16.01.2010 sei nur regional in den Ausgaben der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlicht und verteilt worden, die Adressaten seien nur Kunden in der Region Mitteldeutschland, so dass sich die Werbeaussage auch nur auf diesen Bereich erstrecke. Für diese Region sei der Aussagegehalt zutreffend, denn die Klägerin verfüge an dem regionalen Standort nicht über mehr Fahrzeuge oder auch nicht über einen entsprechend größeren Umsatz als die Beklagte. Auf andere Anbieter im Bundesgebiet komme es daher auch aus Sicht der Beklagten nicht an. Ein Anspruch auf der Grundlage der Werbung vom 02.01.2010 sei nicht durchsetzbar, dieser Anspruch sei verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O. und J. sowie T. und Z.. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2011 Bezug genommen.