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Beschluss

13 U 176/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1217.13U176.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.08.2010 – 15 O 601/09 – ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1 G r ü n d e : 2 Das Rechtsmittel hat weder Aussicht auf Erfolg noch ist eine Entscheidung durch Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer – der Höhe nach nicht bestrittenen – Nichtabnahmeentschädigung gerichteten Klage zu Recht weitgehend stattgegeben. Mit der Berufung macht der Kläger lediglich geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft i.S. des § 312 b Abs. 1 BGB, dessen Widerruf mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Informationserteilung fristgerecht erfolgt sei. Unabhängig davon habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte wegen einer ihr zurechenbaren Pflichtverletzung des Zeugen G – fehlerhafte Beratung in Bezug auf die Kündbarkeit der abzulösenden Darlehen bei der T – hafte und auch deshalb keine Nichtabnahmeentschädigung verlangen könne. Damit werden keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten: 3 1. 4 Dass das Landgericht den mit Anwaltsschreiben vom 03.02.2009 erfolgten Widerruf des Darlehensvertrages vom 30.09./02.10.2008 wegen Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) als verspätet angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung durch das OLG-VertretÄndG vom 23.7.2002) kann sich der Beklagte nicht berufen, weil die ihm auf S. 6 des Darlehensvertrages erteilte Widerrufsbelehrung (Bl. 17 GA) ordnungsgemäß ist. Die Belehrung entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und des – wenn auch nicht wörtlich übernommenen - Musters zu § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV. Sie weist in unmissverständlicher Weise sowohl auf das Recht des Darlehensnehmers zum beliebigen Widerruf des Vertrages in Textform ohne Angabe von Gründen als auch auf die 2-Wochen-Frist, das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis und die zur Fristwahrung ausreichende rechtzeitige Absendung des Widerrufs hin. Der Angabe eines konkreten Datums bedarf es insoweit ebenso wenig wie der Grundsätze der Fristberechnung nach den §§ 187 ff. BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 355 Rdnr. 14). 5 a) 6 Anders als der Beklagte meint, bedurfte es auch keiner erneuten Widerrufsbelehrung, nachdem die Klägerin den – die Widerrufsbelehrung enthaltenden - Darlehensantrag des Beklagten vom 30.09.2008 am 02.10.2008 angenommen hatte. Für ein derartiges Erfordernis gibt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (jetzt: § 355 Abs. 3 S. 2 BGB) nichts her. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist, wenn der Vertrag – wie hier im Hinblick auf § 492 Abs. 1 S. 1 BGB – schriftlich abzuschließen ist, nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der einen oder des anderen zur Verfügung gestellt wurde - was im Streitfall unstreitig am 30.09.2008 durch Überlassung des Darlehensantrags geschehen ist. Die gesetzliche Regelung lässt es im Umkehrschluss also für den Beginn der Widerrufsfrist ausreichen, dass dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) und ihm zeitgleich – zumindest – sein schriftlicher Antrag bzw. dessen Abschrift ausgehändigt wird (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. – so Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 355 Rdnr. 12 mit ausdrücklicher Verweisung auf Rdnr. 19, dessen Kommentierung der Kläger missversteht; MK-Masuch, BGB, 5. Aufl. § 355 Rdnr. 40). Dem entspricht im Kern auch die Richtlinie 85/577/EWG (ABlEG Nr. L 372 S. 31), wonach dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots zu übergeben ist. Wäre für eine wirksame Belehrung die vorherige Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsteile erforderlich, ergäbe die Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., den Beginn der Widerrufsfrist – auch – an die Aushändigung nur des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer entsprechenden Abschrift zu knüpfen, keinen vernünftigen Sinn. Unwirksam ist danach nur eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher erteilt wird, bevor er seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung überhaupt abgegeben hat, denn die Belehrung muss sich stets auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers beziehen (vgl. BGH NJW 02, 3396, 3398 unter 2 b) bb) (1) – die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.3.2006 ist damit nicht vereinbar). Diese Voraussetzung ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt. 7 b) 8 Die Widerrufsbelehrung wird aus den vom Landgericht angeführten Gründen auch dem Deutlichkeitsgebot gerecht. Der Einwand des Beklagten, es fehle an einer drucktechnischen Hervorhebung, weil sämtliche Überschriften des 18-seitigen Vertragsdokuments in Fettdruck gehalten und auch der Hinweis auf die Abtretbarkeit von Forderungen mit einer schmalen Umrandung versehen sei, geht fehl. Anderes als die Widerrufsbelehrung findet sich auf den Seiten 6 und 7 des Vertragstextes nicht, so dass die Belehrung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht neben weiteren, in gleicher Weise aufgemachten Vertragsbestimmungen auf derselben Seite vom Beklagten übersehen werden konnte - es sei denn, er hätte die gesamte Seite nicht gelesen. Im Übrigen verlangt § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, nicht aber, dass es sich bei ihr um den am deutlichsten hervorgehobenen Teil des gesamten Vertragstextes handelt. 9 Soweit der Beklagte beanstandet (S. 3 der Berufungsbegründung – Bl. 156 GA), seine Unterschrift sei nach der Formulargestaltung erst auf der Folgeseite zu leisten gewesen, so dass der irrige Eindruck entstanden sei, eine – dort im Rahmen des Widerrufs von Verbundgeschäften angesprochene – Bestimmung über die Rückgewähr von Leistungen zu unterzeichnen, liegt das neben der Sache. Der Beklagte verkennt, dass eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des § 355 Abs. 2 BGB nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung für die Belehrung war (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. Rdnr. 15). 10 2. 11 Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Beginn der Widerrufsfrist am 30.9.2008 auch nicht entgegen (§ 312 d Abs. 2 BGB), dass ihm von der Klägerin keine für den Abschluss von Fernabsatzverträgen nach § 312 c Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen mitgeteilt wurden. Ein Fernabsatzgeschäft liegt – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – im Streitfall nicht vor. Hierfür ist entscheidend, dass der Finanzierungsvermittler G, der unstreitig nicht – bloß - Bote der Klägerin war, das Beratungsgespräch mit dem Beklagten geführt hat und dabei „als Vermittler für die Klägerin auftrat“ (S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 26.5.2010 – Bl. 102 GA), dem Beklagten nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt geben konnte. 12 3. 13 Dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, den er dem Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung einredeweise entgegen halten könnte. Die Klägerin muss sich eine angebliche Pflichtverletzung des Zeugen G, die der Beklagte daraus herleitet, dass der Zeuge ihm gegenüber die abzulösenden Kredite des Beklagten bei der T fälschlicherweise wegen Ablaufs der Zinsbindung als kündbar bezeichnet habe, nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Dabei kann unterstellt werden, dass der Zeuge in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.9./2.10.2008 Erfüllungsgehilfe der Klägerin war. Diese Funktion des Zeugen beschränkte sich jedoch auf den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang – falsche – Erklärungen zur Kündbarkeit der Kredite abgegeben hat, die der Beklagte mit Hilfe des von der Klägerin erbetenen Kredits bei der T ablösen wollte, ist der Zeuge nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden (vgl. BGH WM 02, 2501; 04, 1221, 1225). 14 4. 15 Aus diesem Grunde kann der Beklagte aus der mangelnden Kündbarkeit der abzulösenden Kredite bzw. der fehlenden Bereitschaft der T, ihn aus diesen Krediten zu entlassen, auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 313 BGB) des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages herleiten. Es fällt allein in den Risikobereich des Beklagten – und nicht der Klägerin als Darlehensgeberin -, ob das Darlehen für die beabsichtigte Umschuldung verwendet werden konnte. Daran ändert nichts, dass es sich bei den abzulösenden Darlehen – teilweise (vgl. Schreiben des Zeugen Fuchsius vom 2.1.2009 – Bl. 37 GA) – um KfW-Kredite handelte. 16 II. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Auf die kostensparende Möglichkeit einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.