Urteil
2 O 226/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0608.2O226.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus gekündigtem Darlehensvertrag in Anspruch. Die Klägerin firmierte bis September 2014 als X AG. Die Parteien schlossen im April 2004 einen Darlehensvertrag über 36.060,-€ (Darlehensvertrag Anlage K2, Bl. ## ff. d.A.). Nach Abzug des 10 %igen Disagios blieb ein Nettodarlehensbetrag von 31.500,-€. Der Zinssatz von 5,7 % nominal (effektiv 7,81 %) war bis zum 30.03.2011 festgeschrieben, die Laufzeit betrug 20 Jahre. Es waren nur Zinsen (im Monat 171,29 €), keine monatliche Tilgungsleistung zu zahlen. Die Auszahlung der Darlehenssumme sollte nicht an den Beklagten selbst erfolgen, sondern an eine Z3 in Y. Als Verwendungszweck war im Vertrag angegeben: „Gesellschaftsanteile H GbR“. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigegeben, in der es unter anderem heißt: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehnsvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmen“. Die Darlehenssumme wurde bestimmungsgemäß genutzt, um Anteile an dem Wohnbaufonds zu erwerben. Gleichzeitig schloss der Beklagte eine Lebensversicherung ab. Von dem hiermit angesparten Betrag sollte das Darlehen später in einer Zahlung abgelöst werden. Der Beklagte entrichtete die Zinsraten bereits ab dem Jahre 2005 nicht mehr. Er zahlte auch nicht mehr in die Lebensversicherung ein. Mit Schreiben vom 25.04.2005 erklärte er – anwaltlich vertreten – den Widerruf seiner Erklärung zum Darlehen. Erst unter dem 16.02.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten bezüglich offener Zinszahlungen in Höhe von 21.318,06 € an und sprach, nachdem der Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, schließlich am 13.04.2015 die Kündigung des Darlehensvertrages aus. Mit Schreiben vom 20.04.2015 forderte sie die Rückzahlung des Darlehens – 36.060,-€ - und aufgelaufene Zinsen von 21.318,06 €. Die Klägerin ist der Ansicht, der Widerruf des Beklagten sei verfristet. Die Belehrung sei korrekt gewesen, da weder eine Haustürsituation noch ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe. Insbesondere sei die Tilgung des Darlehens nicht an die parallel abgeschlossene Lebensversicherung gekoppelt gewesen, so dass auch deren Kosten nicht im Darlehensvertrag hätten angegeben werden müssen. Sie behauptet, dem Beklagten auf dessen Widerruf hin unter dem 27.06.2005 (Anlage K6, Bl, ## d.A.) ein Vergleichsangebot unterbreitet zu haben. Die Angaben des Beklagten zum Vertragsschluss bestreitet sie mit Nichtwissen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.378,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 01.05.2015 aus 36.060,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei unwirksam. Es liege ein wirksamer Widerruf vor. Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da sie den irrigen Eindruck erwecke, der Verbraucher könne sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber vom Darlehensvertrag, so dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Er behauptet, das Darlehen sowie die Fondsbeteiligung seien ihn durch einen Finanzberater vermittelt worden. Dieser habe sich bei ihm telefonisch gemeldet und ihn sodann zu Hause aufgesucht. Über den Stand seiner Beteiligung an dem Fonds habe er keine Kenntnis, er habe nach anfänglich übersandten Geschäftsberichten nichts mehr über die Entwicklung der Anlage erfahren. Er erhebt die Einrede der Verjährung und die der Verwirkung. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst offener Zinsen gem. § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB besteht nicht mehr. Denn der Anspruch ist verwirkt. 1. Der Darlehensvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 492 a.F. BGB nichtig. Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Darlehensvertrag die Beträge der Lebensversicherung nicht nennt, wie dies gemäß § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB anordnet. Ob diese Werte anzugeben waren, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die Folge eines Verstoßes ist nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Gemäß § 494 Abs. 2 BGB a.F. ist die Folge eines Verstoßes nur, dass die Bank ab Vertragsbeginn nur den gesetzlichen Zinssatz erhält (4 % nach § 246 BGB), wenn der Verbraucher das Darlehen empfangen hat. Ein Empfang im Sinne dieser Vorschrift tritt auch ein, wenn das Darlehen wie hier vereinbarungsgemäß an einen Treuhänder fließt (so ausdrücklich BGH in NJW 2006, 1952 ff.). 2. Der Beklagte konnte den Darlehensvertrag mit der Klägerin nicht mit seiner Widerrufserklärung vom 25.04.2005 widerrufen. Denn der Widerruf war verfristet. Für das Widerrufsrecht des Beklagten sind gemäß EGBGB 229 § 9 Abs. 1 die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärung geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. § 495 BGB in der vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung sah vor, dass dem Verbraucher beim Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Hiernach betrug die Frist für den Widerruf des Vertrags zwei Wochen. Diese war zur Zeit der Widerrufserklärung des Beklagten unstreitig abgelaufen. Ein Fall der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, in dem das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht erlöschen würde, liegt nicht vor. Die Widerrufsbelehrung ist nicht unwirksam, weil sie den Eindruck erwecken könnte, es sei lediglich ein Widerruf des finanzierten Geschäfts möglich, nicht aber des Darlehens. Hierzu musste nicht belehrt werden. Denn ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB a.F. lag vorliegend nicht vor. Dafür ist es gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. nötig, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Vorliegend diente das Darlehen dem Erwerb einer Beteiligung an einem Fonds. Die Klägerin hat den Fonds jedoch nicht selbst vertrieben. Auch hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, die Klägerin hätte sich der Mitwirkung der Fondsgesellschaft bedient. Der Beklagte schildert lediglich – insoweit streitig – Darlehen und Fondsanteil seien ihm gemeinsam von einem Vermittler vermittelt worden. Weitere Belege für eine inhaltliche Verknüpfung beider Geschäfte liefert er jedoch nicht. Mit der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ gibt die Klägerin § 355 a.F. wieder. Es bedurfte vorliegend auch nicht mit bzw. nach der Annahmeerklärung der Klägerin der Übersendung einer Vertragsurkunde oder einer Abschrift hiervon. Mit der Überlassung der Belehrung sowie des auf sie ausgestellten Darlehensangebots, das sie an den Beklagten richtete, hatte der Beklagte die Unterlagen, die zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erforderlich waren. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Oberlandesgericht Köln vom 17.12.2010 – 13 U 176/10 – an, das zu einer vergleichbaren Belehrung wie sie hier verwendet wurde entschieden hat: „a) Anders als der Beklagte meint, bedurfte es auch keiner erneuten Widerrufsbelehrung, nachdem die Klägerin den - die Widerrufsbelehrung enthaltenden - Darlehensantrag des Beklagten vom 30.09.2008 am 02.10.2008 angenommen hatte. Für ein derartiges Erfordernis gibt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (jetzt: § 355 Abs. 3 S. 2 BGB ) nichts her. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist, wenn der Vertrag - wie hier im Hinblick auf § 492 Abs. 1 S. 1 BGB - schriftlich abzuschließen ist, nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der einen oder des anderen zur Verfügung gestellt wurde - was im Streitfall unstreitig am 30.09.2008 durch Überlassung des Darlehensantrags geschehen ist. Die gesetzliche Regelung lässt es im Umkehrschluss also für den Beginn der Widerrufsfrist ausreichen, dass dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mitgeteilt ( § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) und ihm zeitgleich - zumindest - sein schriftlicher Antrag bzw. dessen Abschrift ausgehändigt wird ( § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. - so Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 355 Rdnr. 12 mit ausdrücklicher Verweisung auf Rdnr. 19, dessen Kommentierung der Kläger missversteht; MK-Masuch, BGB, 5. Aufl. § 355 Rdnr. 40). Dem entspricht im Kern auch die Richtlinie 85/577/EWG (ABlEG Nr. L 372 S. 31), wonach dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots zu übergeben ist. Wäre für eine wirksame Belehrung die vorherige Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsteile erforderlich, ergäbe die Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., den Beginn der Widerrufsfrist - auch - an die Aushändigung nur des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer entsprechenden Abschrift zu knüpfen, keinen vernünftigen Sinn. Unwirksam ist danach nur eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher erteilt wird, bevor er seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung überhaupt abgegeben hat, denn die Belehrung muss sich stets auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers beziehen (vgl. BGH NJW 02, 3396 , 3398 unter 2 b) bb) (1) - die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.3.2006 ist damit nicht vereinbar).“ (zitiert nach juris) Auf eine Übereinstimmung mit dem Muster nach § 14 BGB-InfoVO kommt es daher nicht an. Eine abweichende Belehrung war zudem nicht nötig, da der Beklagte das Vorliegen eines Haustürgeschäfts nicht belegt hat. Sein Vortrag zu den Hintergründen der Vertragsanbahnung ist klägerseits bestritten worden. Weiteren Beweis hierzu hat der Beklagte nicht angeboten. 3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt gem. §§ 195,199 BGB. Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt zum einen bezüglich des Anspruches auf Rückzahlung sämtlicher Darlehensvaluta. Der Rückzahlungsanspruch wurde durch die Klägerin erst im Jahre 2015 durch die Kündigung gesamtfällig gestellt, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2015, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), die Verjährungsfrist zu laufen begann. Bezüglich der einzelnen monatlichen Zinsleistungen, die der Beklagte seit dem Jahre 2005 nicht mehr beglich, gilt die Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Hiernach ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen von Beginn des Verzugs an bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ansprüche gehemmt, längstens jedoch zehn Jahre. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst nach Ablauf der Hemmung von zehn Jahre zu laufen begann, § 209 BGB. Damit begann sie für die frühestens entstandenen Ansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen. 4. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Valuta sowie Leistung der offenen Zinsansprüche ist jedoch verwirkt. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand bestimmt (BGHZ 21, 83). Das Zeitmoment ist vorliegend gegeben. Zwischen dem Widerruf des Beklagten und seiner Einstellung des Zinsdienstes sowie dem Aufforderungsschreiben der Klägerin liegen beinahe 10 Jahre (die Zeit zwischen April 2005 und Februar 2015), in denen es zu keinerlei Kontakt zwischen den Parteien gekommen ist. Die Kammer sieht vorliegend auch das Umstandsmoment als erfüllt an. Denn der Beklagte durfte aus den Umständen im vorliegenden Fall schließen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht weiter verfolgen würde. Dies gilt insbesondere aufgrund der Art der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Die Klägerin ist ein Bankunternehmen, das unter anderem gewerbsmäßig Kredite gewährt. Anders als bei einem Darlehen unter Privaten, vielleicht sogar sich nahestehenden Personen, ist daher nicht damit zu rechnen, dass menschliche Zurückhaltung die Klägerin daran hindern könnte, die offenen Beträge einzufordern oder dass sie einen Prozess gegen den Schuldner – aus welchen Motiven auch immer – scheuen würde. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um ein professionell arbeitendes Bankunternehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass es das Ausbleiben der Raten und die Widerrufserklärung zeitnah bemerkt und seine (berechtigten) Forderungen auch geltend machen will. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Banken auf ihre (durchsetzbaren) Ansprüche ohne besonderen Grund verzichten. Dies gilt mit fortschreitender Zeit immer mehr, da hierdurch die offene Forderung aus den Zinsrückständen immer höher wurde und daher auch der Gedanke, die Klägerin könnte die Durchsetzung nur aufgrund der geringen Forderungshöhe nicht betreiben, immer fernliegender wurde. Hinzu tritt, dass die Klägerin über die institutionellen und personellen Mittel verfügte, die Begründetheit ihres Anspruchs zu prüfen, insbesondere die Wirksamkeit des Widerrufs, was dem Beklagten als Privatperson nicht so ohne weiteres möglich war/ist. Dies macht sie im Gegensatz zu dem Beklagten weniger schutzwürdig (vgl. hierzu MüKo/Schubert, BGB, 7. A. 2016, § 242 Rn. 370). Vorliegend kommen sogar mehrere Umstände zusammen die schon allein genommen eine Reaktion der Klägerin hätten erwarten lassen, nämlich die Erklärung des Widerrufs, die Einstellung des Zinsdienstes und die Einstellung der Zahlungen auf die Lebensversicherung (die die Klägerin nicht bestritten hat). Das Vorliegen dieser Umstände zeigt auch, dass der Beklagte auf die Wirksamkeit des Widerrufs vertraut hat, denn hätte er Zweifel gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Zinsen weiter leistet oder zumindest die Lebensversicherung weiter bedient, die er auch zu anderen Zwecken hätte nutzen können. So aber hat der Beklagte sich so eingerichtet, als wäre der Vertrag nicht mehr existent (vgl. hierzu Palandt a.a.o. Rn. 95). Die Kammer erkennt auch nicht, dass der Beklagte es nach dem Widerruf gewesen wäre, der als nächster mit einer Reaktion „am Zuge“ war. Die Klägerin behauptet, dem Beklagten unter dem 27.06.2005 ein Vergleichsangebot gemacht zu haben, auf das der Beklagte nicht reagiert habe. Der Zugang dieses Angebot ist vom Beklagten bestritten worden, hieraufhin hat die Klägerin keinen weiteren Beweis für den Zugang angeboten. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass der Beklagte den Widerruf erklärte und darauf keine Reaktion erfolgte. Er konnte also glauben, dass seine Erklärung für wirksam erachtet worden war und er sich somit vom Vertrag gelöst hatte. Dies gilt umso mehr mit weiter fortschreitender Zeit, als sich die Klägerin fortgesetzt nicht bei ihm meldete oder Ansprüche anmeldete. Je mehr Zeit verstreicht, desto weniger kann es – wenn überhaupt – darauf ankommen, welche Seite als nächste hätte reagieren müssen. Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet hat, wäre es nach einem gewissen Zeitverlauf zu erwarten gewesen, dass sie insoweit nachhakt oder aber ihre Forderungen geltend macht und durchzusetzen versucht. Auch die Tatsache, dass das Darlehen in einer Summe getilgt werden sollte und monatlich nur Zinsen zu entrichten waren, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn der Beklagte stellte auch die Zinszahlung mit seinem Widerruf ein, ohne dass eine Reaktion der Klägerin erfolgte. Er musste daher nicht damit rechnen, dass diese sich erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrückzahlung wieder an ihn wenden würde, sondern die gegenseitige Geschäftsbeziehung war von monatlichen Transaktionen geprägt, auf deren Ausbleiben eine zeitnahe Reaktion der Klägerin zu erwarten gewesen wäre. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 36.060,00 € (der weiter beanspruchte Betrag betrifft rückständige Zinsen, mithin Nebenforderungen nach § 43 GKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.