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Beschluss

11 U 132/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:1129.11U132.10.00
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Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen. Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückgewiesen, da es an einem Anspruch der Antragstellerin fehlt, der durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert werden könnte. Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 Abs. 2 Satz 1 BGB) gegen die erfolgte Eintragung des Verfügungsbeklagten als Gläubiger der im Grundbuch des AG Köln von N. Blatt 00000 in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Sicherungshypothek über 90.000,00 € nebst Zinsen. Eine entsprechende Anordnung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Grundbucheintragung kann gemäß § 899 Abs. 1 BGB nur in den Fällen des § 894 BGB erfolgen und setzt mithin die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. 1. Eine Unrichtigkeit des Grundbuch ist vorliegend nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der Beklagte ist zu Recht im Grundbuch als Gläubiger der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen (Zwangs-)Sicherungshypothek über 90.000,00 € eingetragen worden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 BGB ist, sondern zugleich verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft darstellt (BGHZ 27, 310, 313; BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627-3629; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.). Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der den Schiedsspruch des Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce für vollstreckbar erklärende Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az.: 28 Sch 23/99). Als Titel- und Vollstreckungsgläubiger ist darin der Verfügungsbeklagte ausgewiesen. Eine Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Beschlusses des Kammergerichts ist der Verfügungsklägerin nach der darauf weiter befindlichen Zustellbescheinigung (Seite 13 der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung – GA 487) am 16. Mai 2001 zugestellt worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der bescheinigten Zustellung sind nicht nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Als Gläubiger einer Zwangshypothek kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wer Titelgläubiger ist. Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 – V ZB 15/01 – in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 – 1 W 8009/00 – in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2008, § 867 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn. 8 b) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte. Auch wenn diese Rechtsprechung des BGH anhand eines die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern betreffenden Sachverhalts entwickelt worden ist, in welchem der WEG-Verwalter den Vollstreckungstitel im eigenen Namen für die die WEG erstritten hatte, ist sie nicht auf diesen "Ausnahmefall der Wohnungseigentümergemeinschaft" beschränkt. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung unter anderem betont, dass die in den Fällen eines prozessführungsbefugten WEG-Verwalters rechtlich gebotene Eintragung des Verwalters "auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer vermeidet". Diese Ausführungen bilden aber – wie das Landgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht den tragenden Grund der Entscheidung, weil der BGH unter Ziffer III. 2. der Beschlussgründe entscheidend darauf abstellt, dass die Zwangssicherungshypothek sich in ihrem Entstehungstatbestand von der rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek grundlegend dadurch unterscheide, dass es sich – in erster Linie - um eine Vollstreckungsmaßnahme handele, bei der vom Grundbuchamt "insbesondere zu prüfen sei, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt, der allein Grundlage für das Tätigwerden (des Grundbuchamts) als Vollstreckungsorgan sei", wogegen – im Interesse der Effizienz des Vollstreckungsverfahrens - eine materielle Überprüfung des Titels durch das Vollstreckungsorgan nicht stattzufinden habe mit der Konsequenz, dass "die Zwangsvollstreckung von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage – der sie dienen bestimmt sei - gelöst werde" (Ziffer III.2.b. der vorgenannten Beschlussgründe). Entscheidend abzustellen für die Eintragung des Berechtigten einer Zwangssicherungshypothek ist danach auf dessen Stellung als titulierter Vollstreckungsgläubiger, weshalb bei der Eintragung der Sicherungshypothek im Falle des § 867 ZPO anzugeben ist, dass sie "im Wege der Zwangsvollstreckung" des näher zu bezeichnenden Titels erfolgt (Schuschke/Walker/Zoll, a.a.O.). Da – in Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung - nach der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung § 1113 Abs. 1 BGB auf die Zwangssicherungshypothek nicht anwendbar ist (ebenso: Musielak/Becker, a.a.O.), würde ein etwaiges Auseinanderfallen zwischen dem materiellrechtlichen Forderungsinhaber und dem Hypothekengläubiger die Eintragung einer im Vollstreckungstitel entgegen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesenen Person als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nicht hindern (BGH, a.a.O. unter Ziffer III.2.c. der Beschlussgründe). Die Gegenauffassung (vgl. Becker, in: Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 f.; ferner: OLG Celle, Beschl. vom 23.06.1985 – 4 W 102/86 – in: Rpfleger 1986, 484, 485 und darauf bezugnehmend: OLG Köln, Beschl. vom 05.08.1988 – 2 W 34/88 – in: Rpfleger 1988, 526) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt. Kommt es aber rechtlich hinsichtlich der Eintragung des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek allein auf die Person des Titelgläubigers an, ist das Grundbuch durch die Eintragung des Beklagten als Gläubiger der in Rede stehenden Zwangssicherungshypothek nicht unrichtig. 2. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann nicht auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Einwendungen gegen den Bestand und die Richtigkeit des Titels gestützt werden, da solche materiellrechtlichen Einwendungen zu Grund und Höhe – insbesondere gegen die Forderungsinhaberschaft des Verfügungsklägers als Titelgläubiger - im vorliegenden Verfahren, das dem Ziel der Berichtigung des Grundbuchs dient, nicht zu prüfen, sondern mit der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen sind (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rn. 22; Schuschke/Walker/Zoll, a.a.O., Rn. 29). Für die Eintragung des Gläubigers der Zwangssicherungshypothek ist allein die Person des Titelgläubigers maßgeblich. Daraus folgt, dass gegen den Bestand des Titels gerichtete Einwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den Titel beseitigen oder rechtserheblich ändern und damit dessen Vollstreckbarkeit in Frage stellen. Solche die Vollstreckbarkeit des kammergerichtlichen Beschlusses in Frage stellenden Umstände sind hier nicht festzustellen. Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, der Verfügungsbeklagte sei nicht der richtige Titelgläubiger, weil er die materiellrechtliche Forderung unter dem 22.07.1998 an die Poynton Investment Corp. abgetreten habe, handelt es sich um eine Einwendung gegen die inhaltliche Richtigkeit des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aussprechenden Beschlusses des Kammergerichts. Diese gegen die titulierte Forderung gerichtete Einwendung wird zwar von der Verfügungsklägerin als Schuldnerin mit einer Klage nach § 767 ZPO geltend gemacht, die unter dem Aktenzeichen 18 O 465/09 bei dem Landgericht Köln anhängig ist. Da in jenem Klageverfahren aber noch kein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Verfügungsklägerin ergangen ist, steht der auf diesen Einwand gestützte Wegfall der Vollstreckbarkeit nicht fest. Er kann deshalb mangels Rechtskrafteintritts eines prozessualen Gestaltungsausspruchs der dort erstrebten Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 767 Rn. 1 m.w.N.) im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Ob der Einwand fehlender Forderungsinhaberschaft des Verfügungsbeklagten in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO überhaupt noch einer sachlichen Prüfung zugänglich und auch in der Sache begründet wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Auch der weitere Einwand der Verfügungsklägerin, die Höhe der der Zwangssicherungshypothek zugrunde gelegten Forderung treffe nicht zu, kann mangels entsprechenden, rechtskräftigen Ausspruchs über die Vollstreckungsgegenklage nicht berücksichtigt werden. Auf die vom Verfügungsbeklagten (auf Seite 5 der Berufungserwiderung – GA 465) angesprochene Frage, ob hinsichtlich des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angesichts der im Verfahren 18 O 465/09 LG Köln gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin bewilligten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung Bedenken am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bestehen, kommt es nach dem zuvor Erörterten nicht mehr entscheidend an. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).