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Urteil

18 O 465/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:1214.18O465.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte erwirkte vor dem Schiedsgericht Stockholm am 07.07.1998 einen Schiedsspruch gegen die Klägerin, der mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 (Az.: 28 Sch 23/99) bezüglich eines Zahlbetrages von 2.350.000,00 US$ nebst Zinsen von 10 % pro Jahr für vollstreckbar erklärt wurde. Der Beklagte hatte die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Forderung bereits am 22.07.1998 an die auf den Britischen Jungferninseln ansässige Firma Q Investment Corp. abgetreten und im Vollstreckungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin eine auf ihn ausgestellte Einzugsermächtigung vorgelegt. Auf Grundlage des Schiedsspruchs hat der Beklagte in Höhe eines umgerechneten Gesamtbetrags von 3.638.456,53 EUR nebst 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 mehrere Zwangssicherungshypotheken in Grundstücke der Klägerin eintragen lassen, aus welchen er diverse Zwangsversteigerungsverfahren betrieb bzw. noch betreibt. Der Beklagte ließ unter anderem folgende Zwangssicherungshypotheken zu seinen Gunsten auf seinen Namen, jeweils in Abt. III. der betreffenden Grundbuchblätter, eintragen: 1. Grundbuch von Köln-N, Bl. X  lfd. Nr. 1: Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X (D-Str.); Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 038/07  lfd. Nr, 2: Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X (B1-Str.); Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 039/07  lfd. Nr. 3: Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X (B-Str.); Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 040/07  lfd. Nr. 4: Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X (Aachener Str.); Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 041/07  lfd. Nr. 5: Zwangssicherungshypothek über 1.300.000,00 EUR betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück 1061 (B1-Str.); Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 042/07 2. Grundbuch von Köln-F, Bl. X  lfd. Nr. 1: Zwangssicherungshypothek über 504.546,53 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X; Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 025/07;  lfd. Nr. 2: Zwangssicherungshypothek über 1.024.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 14.01.2003 betreffend das Grundstück Flur X, Flurstück X; Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 037/07; In einem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend des Grundstücks G-Str. (eingetragen im Grundbuch von Köln-F, Bl. X, lfd. Nr. 3) vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 93 K 29/06) aus der dinglichen Forderung in Höhe von 450.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen und einem parallel betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren (Az.: 93 L 12/06) erfolgte die Zuschlagserteilung an die dortige Ersteherin, der „Unternehmen für Vermögensverwaltung im Ausland der Y (Y)“, zu deren Gunsten im Jahr 2007 ein Nießbrauchsrecht eingetragen worden war. In dem Verfahren erhielt der Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 445.000,00 EUR. Der Ersatzwert des eingetragenen Nießbrauchs wurde durch das Amtsgericht Köln mit 2.840.000,00 EUR festgesetzt. Im Verfahren 93 K 039/07 machte die Y, zu deren Gunsten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ebenfalls ein Nießbrauch eingetragen war, von ihrem Ablöserecht bezüglich der erstrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 EUR nebst Zinsen und Verfahrenskosten Gebrauch, worauf das Verfahren eingestellt wurde. Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Köln unter dem Az.: 22 O 486/10 eine gegen den schuldrechtlichen Vollstreckungstitel gerichtete Zwangsvollstreckungsgegenklage wegen des Einwands der Erfüllungswirkung. Mit Beschluss der Kammer im hiesigen Rechtsstreit wurde auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 17.03.2010 die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung in den Verfahren 93 K 038/07, 93 K 037/07 und 93 K 025/07 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,00 EUR angeordnet. Hierüber erbrachte die Klägerin einen Nachweis über eine Bürgschaft der H-Bank vom 31.03.2011. Mit Beschlüssen der Kammer vom 04./10.05.2011 wurde die Zwangsversteigerung in dem Verfahren 93 K 039/07 ohne weitergehende Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits einstweilen eingestellt. Die Klägerin hat ursprünglich – neben den weiterhin verfolgten Anträgen – beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken auch bezüglich der im Grundbuch von Köln-N, Bl. X zu Parzellen X (lfd. Nr. 1) und Parzelle X (lfd. Nr. 3) für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsätzen vom 12.10.2012 (Klägerin) und vom 26.10.2012 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache diesbezüglich teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptet, die offene Restforderung des Beklagten sei unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Befriedigungen des Beklagten aus abgeschlossenen Verfahren und Zahlungen mit einer Restforderung von maximal 1.145,583,13 EUR (im Zeitpunkt der Klageerhebung) zu bewerten, so dass insoweit eine Übersicherung des Beklagten von mindestens 1.969.186,53 EUR auszugehen sei. Die Klägerin behauptet weitergehend, dass sie gegen den Beklagten eigene Gegenansprüche in Höhe von über 65.000.000,00 US$ habe, mit denen sie gegenüber den Forderungen des Beklagten aus der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vollstreckungsgegenklage auch gegen die Zwangssicherungshypothek zulässig sei, da diese insoweit einen eigenständigen Vollstreckungstitel darstelle. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke unzulässig sei, weil der Kläger bezüglich der zugrunde liegenden Forderung in Höhe von 450.000,00 EUR aus den Verfahren 93 L 012/06 und 93 K 029/06 und die aufschiebend bedingte Zuteilung eines Ersatzwertes befriedigt und mithin Erfüllungswirkung eingetreten sei. Aufgrund der Akzessorietät der Sicherungshypothek vom Bestand und Grund der Hauptforderung sei die Zwangsvollstreckung auch aus dem Grunde unzulässig, weil der Kläger aufgrund der Abtretung an die Q Investment Corp. nicht mehr Forderungsinhaber und mithin nicht mehr aktivlegitimiert sei. Die Einziehungsermächtigung, deren Wirksamkeit die Klägerin ebenfalls bestreitet, sei hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von Köln-N, Blatt X, eingetragenen Zwangssicherungshypotheken über 90.000,00 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab dem 10.03.2003 bezüglich Parzelle Nr. 2001/1018, über 90.000,00 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab dem 10.03.2003 bezüglich Parzelle Nr. 2143/101 = lfd. Nr. 4, über 1.300.000,00 EUR bezüglich Parzelle Nr. 1061 = lfd. Nr. 5 für unzulässig zu erklären; 2. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von Köln-F, Bl. X, Flur X, Parzelle Nr. X – Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 025/07 – eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 504.546,53 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 und aus der im Grundbuch von Köln-F, Bl. X, Flur X, Parzelle Nr. X – Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 037/07 – eingetragenen Sicherungshypothek über 1.024.000,00 EUR nebst 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 für unzulässig zu erklären; die Aufhebung der Zwangsversteigerungsmaßnahmen des Beklagten anzuordnen, soweit sie in den Verfahren 93 K 039/07, 93 K 025/07 und 93 K 037/07 aus den zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypotheken über 90.000,00 EUR, über 504.546,53 EUR und über 1.024.000,00 EUR jeweils nebst 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 betrieben werden; 3. festzustellen, dass die nachfolgend aufgeführten Sicherungshypotheken Eigentum der Klägerin geworden sind: 4. Grundbuch von Köln-N Bl. X, Sicherungshypothek über 90.000,00 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab 14.01.2003, lfd. Nr. 2 (Parzelle X), Grundbuch von Köln-N Bl. X, Sicherungshypothek über 90.000,00 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab 14.01.2003, lfd. Nr. 4 (Parzelle X), Grundbuch von Köln-N Bl. X, Sicherungshypothek über 1.000.000,00 EUR, lfd. Nr. 5 (Parzelle X), Grundbuch von Köln-F Bl. X, Sicherungshypothek über 504.546,53 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab 14.01.2003, lfd. Nr. 1 (Parzelle X) und Grundbuch von Köln-F Bl. X, Sicherungshypothek über 1.024.000,00 EUR zzgl. 10 % Zinsen ab 14.01.2003, lfd. Nr. 2 (Parzelle X). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt weitergehend, für den Fall der Klageabweisung, die mit Beschluss vom 17.03.2010 ausgesprochene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 1.500.000,00 EUR gemäß § 770 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass ihm gegen die Klägerin immer noch eine Forderung in Höhe von über 4.000.000,00 US$ (Stand 24.01.2011) zustehe. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vollstreckungsgegenklage unzulässig sei, soweit sich diese gegen die Zwangssicherungshypotheken als einzelne Maßnahmen der Zwangsvollstreckung richte, da diese keinen eigenständigen Vollstreckungstitel darstelle. Er ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin mit dem Einwand der fehlenden Forderungsinhaberschaft des Beklagten präkludiert sei. Diese habe die Klägerin bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Kammergericht Berlin geltend machen müssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.07.2010, vom 08.04.2011 und vom 12.10.2012 ergänzend Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2012 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen und Schriftsatzfrist auf den 26.10.2012 bestimmt. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit zwischen den Parteien die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage der noch relevanten Klageanträge zu Ziffern 1. und 2. bezüglich der Unzulässigkeit aus den Zwangssicherungshypotheken umstritten war, ist auch eine hiergegen gerichtete Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zulässig, soweit materielle Einwendungen betroffen sind, die sich ausschließlich gegen den dinglichen Titel richten, (vgl. Zöller/ Stöber , Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 867 Rn. 22). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage bezüglich der noch gegenständlichen Anträge zu Ziffern 1. und 2. jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin ausschließlich materielle Einwendungen hinsichtlich der Tilgungsleistungen auf den ursprünglichen schuldrechtlichen Vollstreckungstitel sowie der fehlenden Forderungsinhaberschaft des Beklagten aufgrund der vorherigen Abtretung erhebt. Diese richten sich mithin nicht gegen den titulierten, dinglichen Anspruch der Zwangssicherungshypotheken, sondern betreffen ausschließlich den schuldrechtlichen Titel und sind daher nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen. Vielmehr kann die Klägerin die vorgenannten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den schuldrechtlichen Vollstreckungstitel ausschließlich im parallel betriebenen Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gegen den schuldrechtlichen Titel vor dem Landgericht Köln (Az.: 22 O 486/10) geltend machen. Aus diesem Grunde sind die komplizierten Berechnungen der Parteien hinsichtlich der Tilgungsleistungen auf den vollstreckbar erklärten Schiedsspruch durch die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht weitergehend zu berücksichtigen. Zugunsten der Klägerin spricht auch nicht die von ihr hervorgehobene strenge Akzessorietät zwischen schuldrechtlichem Vollstreckungstitel und eingetragener Zwangssicherungshypothek, die ihrer Ansicht nach dazu führe, dass der Kläger nicht wirksam als Forderungsinhaber der Zwangssicherungshypothek habe eingetragen werden dürfen. Diese rechtliche Frage wurde zwischen den Parteien bereits rechtskräftig im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren der Kammer (Az. 18 O 82/10) durch Urteil vom 23.07.2010 und nachfolgendem Berufungsverfahren des OLG Köln (Az.: 11 U 132/10) durch Beschlüsse vom 29.11.2010 und 11.03.2011 dahingehend entschieden, dass zugunsten des im Titel genannten Gläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden kann, selbst wenn dieser materiell-rechtlich nicht mehr Forderungsinhaber sein sollte. Zur weitergehenden Begründung kann die Kammer auf die zitierten und den Parteien bekannten Entscheidungen verweisen. Auch nach erneuter Prüfung der Rechtslage sieht die Kammer keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen und hält ausdrücklich an ihrer Begründung fest. Insofern ist es im Ergebnis auch für das hiesige Verfahren irrelevant, dass der Beklagte unstrittig nicht Forderungsinhaber des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Titels ist, da er insoweit ebenfalls unstrittig namentlich im Titel benannt ist. Die Klage ist bezüglich des unter Ziffer 3. aufgeführten Aufhebungsantrags der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet, da der Beklagte hiernach berechtigt bezüglich der Zwangssicherungshypothek als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen ist und hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Insofern kann die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angesichts der rechtmäßigen Vollstreckung durch den Beklagten nicht angeordnet werden. Die Klage ist bezüglich des unter Ziffer 4. enthaltenen Feststellungsantrags über den Erwerb der Zwangssicherungshypotheken durch die Klägerin gemäß § 868 Abs. 2 ZPO ebenfalls unbegründet, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 868 Abs. 2, 1. Alt. ZPO erwirbt der Eigentümer eine eingetragene Sicherungshypothek in den Fällen, in welchen die Vollstreckung eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 17.03.2010 und 11.05.2011 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt. Eine Anordnung über die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht erfolgt und nach vorstehenden Ausführungen endgültig abgelehnt worden. Auch die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 868 Abs. 2, 2. Alt. ZPO sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin zwar die im Beschluss vom 17.03.2010 ausgewiesene Sicherheitsleistung erbracht hat, genügt dieses nicht, um die Sicherungshypothek zu erwerben. Insofern übersieht die Klägerin, dass die Beschlüsse die Zwangsvollstreckung zwar einstweilen einstellen, es sich insoweit allerdings nicht um eine zur Abwendung der Vollstreckung, sondern zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung erbrachte nachgelassene Sicherheitsleistung handelte. In solchen Fällen erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks die Sicherungshypothek nicht bereits durch den Einstellungsbeschluss und Hinterlegung der Sicherheitsleistung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.1997 – 4 W 179/97 [Rn. 3] – nach juris). Dem Antrag der Klägerin auf Aufrechterhaltung der in den Beschlüssen vom 17.03.2010 und 11.05.2011 getroffenen Anordnungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Kammer nicht zu entsprechen. Der Begründung der seinerzeitigen Beschlüsse ist deutlich zu entnehmen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausschließlich auf die Zweifel der Kammer hinsichtlich der Forderungsabtretung und damit einhergehenden Auswirkungen auf die Zwangssicherungshypotheken aufgrund der Akzessorietät gestützt wurden. Nachdem diese Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren der Kammer (18 O 82/10) und nachfolgenden Berufungsverfahren des OLG Köln (11 U 132/10) entschieden ist, und die Klage vollumfänglich der Abweisung unterliegt, sind dieser keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr beizumessen, die für die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO zwingend vorauszusetzen sind. Da insoweit die Einstellungsbeschlüsse bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren begrenzt wurden, besteht insoweit keine weitere Veranlassung, deren Aufhebung ausdrücklich im Tenor des vorliegenden Urteils festzustellen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 709 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise bezüglich anderweitiger Zwangssicherungshypotheken und daraus folgender Vollstreckungsgegenklagen der Klägerin für erledigt erklärt haben, sind die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage diesbezüglich ebenfalls keine Erfolgsaussichten aufzuweisen vermochte. Insofern kann auf vorstehende Ausführungen entsprechend verwiesen werden. Streitwert: 5.175.383,75 EUR Der Streitwert setzt sich im Einzelnen zusammen aus dem Antrag zu Ziffer 1. in Höhe von 1.480.000,00 EUR (90.000,00 EUR + 90.000,00 EUR + 1.300.000,00 EUR, dem Antrag zu Ziffer 2. in Höhe von 1.528.546,53 EUR (504.546,53 EUR + 1.024.000,00 EUR) und dem Antrag zu Ziffer 4. in Höhe von 2.166.837,22 EUR (72.000,00 EUR + 72.000,00 EUR + 800.000,00 EUR + 403.637,22 EUR + 819.200,00 EUR). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3, 6 ZPO. Bezüglich der Anträge zu Ziffern 1. und 2. der Vollstreckungsabwehrklagen ist für jedes Grundstück der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs – also der Nominalwert der eingetragenen Sicherungshypotheken – ohne Zinsen anzusetzen (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 „Vollstreckungsabwehrklage“). Bezüglich des Antrags auf Eigentumsfeststellung der Klägerin an der Hypothek war deren Interesse mit dem Wert der eingetragenen Forderung unter Abzug in Höhe von 20 % maßgeblich (vgl. Zöller/Herget, aaO. "Hypothek“, "Feststellungsklage“). Dem Antrag zu Ziffer 3. hat die Kammer insoweit keinen eigenständigen Streitwert beigemessen, da dieser als Annex in den Anträgen zu Ziffern 1., 2. und 4. vollständig enthalten ist und mithin kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin zu erkennen ist.