Urteil
19 U 70/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1126.19U70.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten werden das am 14.04.2010 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 16 O 73/09 - und das Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko¬sten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO) 3 I. 4 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie unter Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse der §§ 517, 519 ZPO eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache führt das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und des Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Erlass eines Teilurteils war unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt sind. 5 Nach § 301 ZPO ist der Erlass eines Teilurteils nur zulässig, wenn dieses über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse nicht besteht. Dabei steht dem Erlass eines Teilurteils schon die bloße Möglichkeit entgegen, dass es in demselben Rechtsstreit, und sei es im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Beurteilungen kommt (vgl. BGH NJW 2009, 1824; 2004, 1452; 1999, 1035). Ein Teilurteil darf daher nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Teil- und im Schlussurteil – auch in Folge abweichender Bewertung des Sachverhalts durch das Rechtsmittelgericht – praktisch und theoretisch ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 908, 909). 6 Eine Widersprüchlichkeit ist dabei nicht im Sinne eines Rechtskraftkonflikts zu verstehen. Vielmehr darf es, da § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit von Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten soll, auch nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen (vgl. BGH NJW 2009, 1824; 1999, 1035; OLG Saarbrücken vom 05.06.2007 – 4 U 73/07 – Rn. 30, zitiert nach juris). Deshalb darf die Entscheidung des Reststreits nicht die gleiche Vorfrage wie der (durch Teilurteil erledigte) Streit umfassen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 301 Rn. 7). 7 Nach diesen Kriterien durfte das Landgericht kein Teilurteil erlassen, da im Rahmen des in erster Instanz noch anhängigen Antrags auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs, ebenso wie bei dem durch das angefochtene Teilurteil beschiedenen Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs, die Einstandspflicht der Beklagten für Geschäftsvorgänge vor ihrer im Lauf des Jahres 2008 begonnenen Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beurteilen ist. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, gemäß § 87 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug auch bezüglich solcher Geschäfte zu erteilen, die erfolgt sind, bevor die Beklagte am 08.05.2008 den Geschäftsbetrieb der T. GmbH a G. Company als ursprünglicher Vertragspartnerin des Klägers übernommen und nachfolgend weitergeführt hat. Den nach § 89 b Abs. 1 HGB verlangten Handelsvertreterausgleich hat der Kläger an Hand von Provisionsabrechnungen in der Zeit von Mai 2008 bis Dezember 2008 berechnet. In diese Berechnung ist unter anderem die Provisionsabrechnung vom 08.05.2008 für die Zeit "01.05.-08.05.2008" und damit ein vor dem Asset Deal vom 08.05.2008 liegender Zeitraum eingeflossen. Darüber hinaus hat der Kläger bei der Berechnung der Kappungsobergrenze seines Ausgleichsanspruchs (§ 89 b Abs. 2 HGB) auf die Jahre 2004 bis 2008 und damit ebenfalls auf eine vor dem Asset Deal liegende Zeitspanne zurückgegriffen. Auch insoweit kann sich deshalb mittelbar bei der Bemessung des Handelsvertreterausgleichs die Frage einer – vom Landgericht im angefochtenen Teilurteil bejahten - gesetzlichen Haftung der Beklagten kraft Geschäfts- und Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB und/oder einer rechtsgeschäftlichen Einstandspflicht der Beklagten kraft Übernahme des Handelsvertretervertrags – sei es, wie vom Kläger behauptet, ausdrücklich im Vertrag über den Asset Deal, sei es konkludent durch die gleichbleibende Praktizierung des Handelsvertreterverhältnisses - stellen. 8 Allerdings sind der Asset Deal vom 08.05.2008 sowie die weitgehend übereinstimmende Firmierung der T. GmbH a G. Company und der Beklagten, auf welche das Landgericht eine gesetzliche Einstandspflicht der Beklagten aus § 25 Abs. 1 HGB gestützt hat, in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Zudem hat die Beklagte in rechtlicher Hinsicht ihre Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs in erster Instanz nicht mehr ernsthaft angezweifelt und greift sie das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht an. Ebenso wenig ist sie in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.01.2010 einer Einstandspflicht nach § 25 Abs. 1 HGB im Hinblick auf den vom Kläger verlangten Handelsvertreterausgleich entgegen getreten. Unbeschadet dessen erscheint weder ausgeschlossen, dass das Landgericht seine rechtliche Einschätzung ändert, noch (ohne Präjudiz für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage), dass der im Berufungsverfahren mit den durch Teil- und/oder Schlussurteil beschiedenen Ansprüchen befasste Senat von der Bewertung des Landgerichts abweicht. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht aber schon dann, wenn bestimmte Rechtsfragen und/oder rechtliche Bewertungen auch nur theoretisch sowohl für den vom Teilurteil erfassten als auch für den noch zu behandelnden Streitgegenstand erheblich sind, da im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO eine unterschiedliche Behandlung von entscheidungsrelevanten Fragen innerhalb eines Verfahrens vermieden werden soll (vgl. BGH NJW 1989, 2821, 2822; OLG Hamm vom 19.03. 2009 – 18 U 137/08 – Rn. 58, 64, Brandenburgisches OLG vom 12.02.2008 – 6 U 75/07 – Rn. 21, OLG Saarbrücken vom 22.12.2005 – 6 UF 55/05 – Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). 9 Sofern der Bundesgerichtshof befunden hat, es stehe einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen, dass die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhänge, hat er darauf abgestellt, dass den jeweiligen Ansprüchen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde gelegen hätten, die nur durch eine abstrakte Rechtsfrage miteinander verbunden seien (vgl. BGH NJW 2004, 1662, 1165). Ein Teilurteil über einen von mehreren Ansprüchen ist demnach auch unter Einbeziehung jener höchstrichterlichen Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben abstrakten Rechtsfrage abhängt, ohne dass die Ansprüche in einem prozessualen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden oder materiell-rechtlich miteinander verzahnt wären (vgl. Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 301 Rn. 18). Im vorliegenden Fall gründen sich indessen sowohl der durch das angefochtene Teilurteil beschiedene Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs als auch der noch beim Landgericht anhängige Antrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs auf dieselben tatsächlichen Umstände, aus denen der Kläger eine Inanspruchnahme der Beklagten auch für Geschäftsvorgänge vor Übernahme des Geschäftsbetriebs der T. GmbH a G. Company herleitet. 10 Dem zu Folge stellt sich das landgerichtliche Teilurteil als unzulässig dar, weil die Frage der Haftung der Beklagten für vor dem Asset Deal stattgefundene Geschäftsvorgänge sowohl für die Reichweite des beschiedenen Antrags auf Erteilung eines Buchauszugs als auch für die Höhe des in erster Instanz anhängigen Antrags auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs relevant werden kann. Sofern sich der Kläger darauf beruft, im Fall eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses sei die Entscheidung durch Teilurteil zulässig, betrifft dies allein Fälle, in denen eine gemeinsame Vorfrage in einem Teilurteil – etwa in Gestalt eines Grund- oder sonstigen Zwischenurteils (§§ 303, 304 ZPO) – tenoriert wird und deshalb in Rechtskraft erwachsen kann, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vermieden wird (vgl. BGH NJW 1997, 453, 455). 11 Demnach lagen die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils nicht vor. Die Sache war daher gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Veranlassung, den noch in erster Instanz anhängigen Antrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs "heraufzuziehen" und über diesen mit zu entscheiden (der in erster Instanz weiter anhängige Provisionsanspruch ist in die Berechnung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht eingeflossen), besteht nicht, da der Rechtsstreit insoweit schon mangels Vorliegens einer Klageerwiderung nicht entscheidungsreif ist. 12 II. 13 Eine Entscheidung über die Kosten war wegen der Zurückverweisung nicht veranlasst (vgl. Heßler in: Zöller a.a.O. § 538 Rn. 58). Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil die Entscheidung über die Zurückverweisung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1152). 14 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). 15 Streitwert für das Berufungsverfahren : 2.000,00 EUR