Teilurteil
10 O 498/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0331.10O498.14.00
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Tenor
Das am 12.04.2016 verkündete Versäumnisurteil wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1., 2., 5. und 6. nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe Rechenschaft über seine Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur bei der Hypothekenanleihe mit der x abzulegen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger tragen die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Das am 12.04.2016 verkündete Versäumnisurteil wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1., 2., 5. und 6. nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe Rechenschaft über seine Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur bei der Hypothekenanleihe mit der x abzulegen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger tragen die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Kläger nehmen den Beklagten – einen Rechtsanwalt – im Wege der Stufenklage auf Auskunfterteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur einer sog. Hypothekenanleihe der x (nachfolgend: Emittentin) in Anspruch. Das Geschäftsmodell der Emittentin sah im Wesentlichen vor, Immobilien günstig zu erwerben, ggf. durch sog. Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und durch einen anschließenden Verkauf Gewinne zu erzielen. Die Finanzierung sollte primär durch die fortlaufende Emission von – unter der Bezeichnung „Hypothekenanleihen“ vertriebenen – Teilschuldverschreibungen erfolgen, wobei die zu erwerbenden Anlageobjekte bei der Platzierung der jeweiligen Anleihen noch nicht feststanden. Nach diesem Modell begab die Emittentin u. a. die mit der Wertpapierkennnummer WGFH05 versehene „WGF 6,35 % Hypothekenanleihe“ mit einer Laufzeit von 2009 bis 2016, welche bestimmte Investitionskriterien für die eingeworbenen Gelder und eine Absicherung der Anleger vorsah, die in einem Verkaufsprospekt sowie den darin abgedruckten Anleihebedingungen beschrieben wurden. Hiernach sollten die eingeworbenen Gelder in Höhe von 15 % als „freie Mittel“ für die Geschäftstätigkeit der Emittentin und in Höhe der restlichen 85 % als „gebundene Mittel“ zum Erwerb von Investitionsobjekten (Grundstücken, Erbbaulasten, Grundpfandrechten, grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen an verbundene Gesellschaften, Anteilen an Gesellschaften mit entsprechend abgesichertem Immobilienvermögen, vorübergehend auch mündelsicheren Anlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) verwendet werden. Die Immobilien mussten – bezogen auf das Gesamtportfolio der Anleihe – mindestens zu 60 % wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen. Die gebundenen Mittel sollten zur Sicherheit an einen Mittelverwendungskontrolleur – den Beklagten – abgetreten werden, der die Mittel auf Sonderkonten verwahren und deren ordnungsgemäße Verwendung kontrollieren, d. h. insbesondere beim Erwerb eines Investitionsobjekts die Einhaltung der in den Anleihebedingungen aufgestellten Investitionskriterien überprüfen sollte. Hierzu zählte u. a., dass zugunsten eines Sicherheitentreuhänders – einer Rechtsanwaltssozietät – dingliche Sicherungsrechte (Sicherungshypotheken oder Grundschulden) im Nennbetrag von mindestens 90 % des für die jeweilige Immobilie von einem zertifizierten Immobiliengutachter ermittelten Verkehrswerts eingetragen werden. Vor der Freigabe gebundener Mittel für sog. Entwicklungsmaßnahmen mussten die zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellten dinglichen Sicherungsrechte auf 90 % des „erwarteten Verkehrswerts“ erhöht werden, den die Immobilie voraussichtlich nach Durchführung der Entwicklungsmaßnahme haben werde, wobei eine Überprüfung der Entwicklungsmaßnahme oder des erwarteten Verkehrswerts durch externe Gutachter in den Anleihebedingungen nicht vorgesehen und eine Überprüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur oder den Sicherheitentreuhänder ausdrücklich ausgeschlossen war. Die Rechte und Pflichten des Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle waren in einem sog. Service-Vertrag geregelt, der im Verkaufsprospekt abgedruckt war und – worauf im Verkaufsprospekt hingewiesen wurde – in den Geschäftsräumen der Emittentin eingesehen werden konnte. Wesentliche Inhalte des Service-Vertrags sind zudem wortgleich in den – im Verkaufsprospekt abgedruckten – Anleihebedingungen enthalten. Beide (§ 16 Nr. 7 der Anleihebedingungen = § 6 Nr. 6.9 des Service-Vertrags) enthalten u. a. folgende Regelung: „Der Mittelverwendungskontrolleur ist nicht verpflichtet, den Anleihegläubigern […] Einsichtnahme in Unterlagen zu dem Erwerb, zu geplanten oder durchgeführten Entwicklungsmaßnahmen oder zu der Veräußerung von Anlageobjekten [so die Formulierung des Anleihebedingungen] bzw. Immobilien [so die Formulierung der Service-Vertrags] zu gestatten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Anleihegläubigern Auskunft über einzelne Geschäfte mit Anlageobjekten [so die Formulierung der Anleihebedingungen] bzw. Immobiliengeschäfte [so die Formulierung des Service-Vertrags] im Rahmen dieser Anleihebedingungen zu erteilen.“ Nach § 7 Nr. 7.2 des Service-Vertrags endet dieser u. a. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Auszüge aus den Wertpapierprospekten sowie den Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Kläger zu 1., 2., 5. und 6. sind jeweils zumindest seit Ende 2014 Inhaber von Teilschuldverschreibungen der Hypothekenanleihe WGFH05 zu Nominalwerten von 268.574,40 € (Kläger zu 1.), 4.973,60 € (Klägerin zu 2.), 173.081,28 € (Klägerin zu 5.) und 20.000,00 € (Kläger zu 6.). Auf einen von der Emittentin am 11.12.2012 gestellten Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin und ordnete die Eigenverwaltung an. Mit Beschluss vom 24.06.2013 (berichtigt am 22.07.2013) bestätigte das Insolvenzgericht den auf Gläubigerversammlungen beschlossenen Insolvenzplan und hob mit Beschluss vom 17.09.2013 das Insolvenzverfahren auf. Auf einen weiteren Eigenantrag der Emittentin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.03.2016 erneut das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Die Kläger behaupten, sie hätten die von ihnen gehaltenen Anleihen jeweils vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben. Sie werfen dem Beklagten insbesondere vor, bei den Immobilienerwerben der Emittentin seit dem 3. Quartal 2010 gebundene Mittel freigegeben zu haben, obwohl das Investitionskriterium eines wohnungswirtschaftlichen Anteils von 60 % nicht eingehalten worden sei. In dem frühen ersten Termin am 12.04.2016 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen welches die Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt haben. In dem Einspruchstermin am 07.03.2017 haben die Kläger zu 3. und 4. ihre Klagen zurückgenommen. Die verbliebenen Kläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufzuheben und I. den Beklagten zu verurteilen, ihnen hinsichtlich des von ihm geführten Sonderkontos betreffend die Anleihe WKN WGFH05 wie folgt Auskunft zu erteilen: 1. zu dem per 01.10.2010 bestehenden Saldo des Sonderkontos; 2. zu dem per 01.10.2010 bestehenden Immobilienportfolio und sämtlichen per 01.10.2010 ihm vorliegenden Informationen zu den der Anleihe WGFH05 zugeordneten Immobilien unter Einschluss der Informationen zu Wohnflächen- und Gewerbeflächenanteilen dieser Immobilien; 3. zu den ab dem 01.10.2010 von ihm vorgenommenen Verfügungen vom Sonderkonto mit Vorlage der Kontoauszüge und Bezeichnung der die Verfügung betreffenden Immobilien; 4. zu den ab dem 01.10.2010 erfolgten Eingängen auf dem Sonderkonto und den ihm vorliegenden Informationen über die jeweils aus dem Immobilienportfolio der Anleihe WGFH05 abgegebenen Immobilien einschließlich der vorliegenden Verkehrswertgutachten betreffend die abgegebene Immobilien; 5. zu den bei den einzelnen Verfügungen gemäß Ziffer 3. ihm jeweils vorliegenden Informationen betreffend einzelne Immobilien mit Vorlage der ihm jeweils bei Verfügung vom Sonderkonto zur Prüfung vorliegenden Informationen einschließlich ihm jeweils vorliegender Verkehrswertgutachten; 6. durch Übergabe einer Aufstellung über den Verlauf (Zugänge/Abgänge) des Immobilienportfolios ab dem 01.10.2010 mit Auflistung der sich bei jeder Aufnahme und Abgabe einer Immobilie ergebenden Standes des Anteils von Wohn- und Gewerbeflächen des Gesamtimmobilienportfolios; II. sodann im Wege der Stufenklage: auf Grundlage des sich ergebenden Verlaufs des Sonderkontos sowie der sich ergebenden Entwicklung des Immobilienportfolios den Beklagten zu verurteilen, an sie Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu leisten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.04.2016 aufrecht zu erhalten. Er behauptet, sämtliche Kläger hätten ihre Anleihen erst nach Eintritt der Insolvenz zu einem Bruchteil des Nominalwerts erworben. Er ist der Auffassung, den Anleihegläubigern – jedenfalls aber den Klägern – nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein und auch keine Pflichten aus dem Service-Vertrag verletzt zu haben. Vorsorglich erhebt er zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten, Einspruch der Kläger ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). II. Die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist auf der ersten Stufe mit der Maßgabe begründet, dass der Beklagte gemäß §§ 675 Abs. 1, 666 Var. 3, 328 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, über seine Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur Rechenschaft abzulegen. Im Übrigen ist sie noch nicht zur Entscheidung reif, weshalb über die erste Stufe vorab durch Teilurteil zu entscheiden war. 1.Der zwischen der Emittentin und dem Beklagten geschlossene Service-Vertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen, so dass über § 675 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 666 BGB zur Anwendung gelangt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20.01.2011, 19 U 70/10, Rn. 12 f.; OLG München, Urteil vom 05.06.2013, 20 U 434/13, Rn. 58). Gemäß § 666 Var. 3 BGB ist der Beklagte verpflichtet, nach der –gemäß § 7 Nr. 7.2 des Service-Vertrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin am 01.03.2013 eingetretenen – Beendigung der Mittelverwendungskontrolle Rechenschaft abzulegen. 2.Dass der Antrag dem Wortlaut nach auf die Erteilung von „Auskunft“ gerichtet ist, hindert die Kammer nicht daran, den Beklagten – ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO – zur Ablegung von Rechenschaft verurteilen. Denn der Rechenschaftsanspruch gemäß § 666 Var. 3 BGB ist nach Beendigung der Mittelverwendungskontrolle (s. o.) an die Stelle des Auskunftsanspruchs gemäß § 666 Var. 2 BGB getreten. Er geht zwar inhaltlich weiter als der Auskunftsanspruch; allerdings entspricht die nähere Konkretisierung der begehrten „Auskunft“ im Klageantrag inhaltlich einer Rechenschaft (s. u.). Dementsprechend hat die Kammer das angetragene Auskunftsbegehren im Sinne der ausgeurteilten Rechtsfolge ausgelegt. 3.Der sich aus § 666 Var. 3 BGB ergebende Rechenschaftsanspruch ist in der Person jedes Erwerbers der Hypothekenanleihe entstanden, obwohl die Anleger nicht selbst Vertragspartei geworden sind. Denn bei dem zwischen der Emittentin und dem Beklagten geschlossenen Service-Vertrag handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter – hier: der Anleihegläubiger – im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB. Dies ergibt eine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB, in deren Rahmen nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern primär auf den erkennbar von den Vertragsschließenden verfolgten Zweck abzustellen ist. Dabei liegt die Annahme, dass der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn mit dem Abschluss des Vertrags dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1990, XI ZR 330/89; BGH, Urteil vom 13.05.2004, III ZR 368/03). Das ist hier der Fall. In dem Prospekt wird die Überwachung der Einhaltung der Investitionskriterien durch einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur werbend hervorgehoben. Ohne die Einhaltung der Investitionskriterien war die Verwirklichung des Anlagekonzeptes, den Anlegern eine grundpfandrechtliche Sicherung zu verschaffen, gefährdet. Der Präambel des Service-Vertrags ist zu entnehmen, dass die Abtretung der gebundenen Gelder an den Mittelverwendungskontrolleur „zur weiteren Absicherung der Anleihegläubiger“ erfolgte. Zudem hatte der Beklagte die Aufgabe, die Einhaltung der Investitionskriterien zu kontrollieren und die gebundenen Gelder nur bei deren Vorliegen freizugeben. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe hatte er Einsichtnahme- und Auskunftsrechte gegenüber der Emittentin. Der Service-Vertrag begründete demnach Leistungspflichten des Beklagten, die im Interesse der Anleger zu erbringen waren und diese vor einem sachwidrigen, ihren Belangen zuwider laufenden Umgang mit den gebundenen Mitteln schützen sollten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Emittentin als unmittelbare Vertragspartnerin des Beklagten eines solchen Schutzes nicht bedurfte, würde das maßgebliche Ziel der Mittelverwendungskontrolle verfehlt, wenn den Anlegern keine eigenen Rechte aus ihr erwachsen würden (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 260/11, Rn. 20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2012, 7 U 19/12, Rn. 31; für den Sicherheitentreuhänder: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2014, I-6 U 127/13, Rn. 36; Urteil vom 30.01.2015, 16 U 36/13, Rn. 57; Urteile vom 13.04.2015, 9 U 167/13 und 9 U 175/13, jeweils Rn. 31 ff.). 4.Der gegen den Beklagten gerichtete Rechenschaftsanspruch ist nicht durch die einschränkenden Regelungen des Service-Vertrags (§ 6 Nr. 6.9) bzw. der Anleihebedingungen (§ 16 Nr. 7) ausgeschlossen. a)Dem Wortlaut der genannten Vertragsklauseln kann nach Auffassung der Kammer schon nicht entnommen werden, dass nicht nur der während des laufenden Vertragsverhältnisses bestehende Auskunftsanspruch nach § 666 Var. 2 BGB, sondern auch der – vorliegend einschlägige – nach der Beendigung des Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses bestehende Rechenschaftsanspruch gemäß § 666 Var. 3 BGB von dem Ausschluss umfasst sein soll. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für ein eingeschränktes Verständnis. Zum einen dürfte es darum gehen, dass nicht Wettbewerber über den Erwerb einer Anleihe selektiv Auskünfte zu einzelnen Immobilientransaktionen und -projekten erhalten; zum anderen darum, dass nicht der Geschäftsbetrieb der Emittentin und die Mittelverwendungskontrolle durch vielfache Einsichtnahmen während der Laufzeit der Anleihe gestört werden. Beide Zwecke sind für die Rechenschaftslegung nach Beendigung der Mittelverwendungskontrolle nicht in gleichem Maße einschlägig. b)Wollte man für die Auslegung der Klauseln dennoch das weitergehende Verständnis, dass sämtliche Ansprüche aus § 666 BGB umfassend ausgeschlossen sein sollen, in Betracht ziehen, wäre nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dieses Verständnis zugrunde zu legen, da es den Weg zu einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 BGB eröffnen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2010, XI ZR 3/10, Rn. 35), aufgrund derer die Klauseln als unwirksam anzusehen wären, da sie die Anleger unangemessen benachteiligten. aa)Die Klauseln stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar, die, selbst wenn sie – wie der Beklagte behauptet – individuell zwischen ihm und der Emittentin ausgehandelt worden sein sollten, gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterliegen. Bei den Bestimmungen des Service-Vertrags handelt es sich um vorformulierte Bedingungen, die Ausdruck einer die Vertragsfreiheit einschränkenden überlegenen Verhandlungsmacht des Beklagten und der Emittentin gegenüber den Anlegern sind. Die Bedingungen des zwischen dem Beklagten und der Emittentin geschlossenen Vertrags sollten nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten von vornherein gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern Verwendung finden. Der Mittelverwendungskontrollvertrag war wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts der Anlage. Der Vertragstext war dementsprechend ebenso wie die Bedingungen des Gesellschaftsvertrags vorformuliert in dem Emissionsprospekt abgedruckt. Aus Sicht der Anleger war der Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags vorgegeben. Eine Bereitschaft des Beklagten oder der Emittentin, über den Vertragsinhalt zu verhandeln, war nicht erkennbar. Die Anleger sahen sich damit in zumindest gleicher Weise den vorformulierten Bedingungen des Drittschutzes ausgeliefert wie bei einem unmittelbaren Vertragsschluss mit dem Beklagten. Sie hatten – wie bei Vertragsverhandlungen mit ungleicher Gestaltungsmacht sonst auch – nur die Wahl, den Beitrittsvertrag abzuschließen und den damit vermittelten Schutz durch die Mittelverwendungskontrolle zu den vorformulierten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder auf beides zu verzichten. Die inhaltliche Gestaltungsmacht lag insoweit einseitig bei dem Beklagten sowie der Emittentin (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 108/08, Rn. 14). bb)Der vollständige Ausschluss der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, was gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung indiziert. Die in § 666 BGB normierte Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers ist ein wesentlicher Grundgedanke des Auftragsrechts, der sich aus der Fremdnützigkeit des Auftrags erklärt (vgl. Erman/H. P. Westermann, BGB, 14. Aufl., § 666 Rn. 8; Seiler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 666 Rn. 16 ff.). Der Beauftragte wird im Interesse des Auftraggebers für diesen tätig, während der Auftraggeber typischerweise nicht in die Auftragsdurchführung involviert ist, keine Einblicke in die Tätigkeit des Auftragnehmers hat und daher zur Wahrnehmung seiner Rechte und zur Durchsetzung seiner sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Ansprüche auf die Auskünfte des Beauftragten angewiesen ist. Mit einem vollständigen Ausschluss des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs werden wesentliche Rechte des Auftraggebers derart eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der formularmäßige vollständige Ausschluss der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Auftragnehmers nach § 666 BGB ist daher regelmäßig unwirksam, wenn dem Auftraggeber sämtliche Kontrollmöglichkeiten genommen werden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 666 Rn. 1) und er sich dadurch der Willkür des Beauftragten und nicht nachweisbarer Schädigung durch diesen aussetzen würde (vgl. Fischer, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 41. Ed., § 666 Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte wurde als Mittelverwendungskontrolleur im Interesse der Anleger tätig, die selbst keine Kontrollbefugnisse hatten. Die Anleger können insofern auch nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Auskünfte bei der Emittentin einzuholen. Zum einen kann diese naturgemäß keine Auskünfte über die von dem Beklagten in eigener Verantwortung durchgeführte Mittelverwendungskontrolle erteilen. Zum anderen gelänge es den Anlegern mit einem Auskunftsanspruch gegenüber der Emittentin nicht, die Tätigkeit des Beklagten zu kontrollieren, worauf die Rechte aus § 666 BGB aber gerade gerichtet sind. Im Übrigen hatte die Mittelverwendungskontrolle gerade den Zweck, die Anleger vor einem ihre Interessen gefährdenden Verhalten der Emittentin zu schützen. Ein ausschließlich gegenüber der Emittentin selbst bestehender Auskunftsanspruch würde dem nicht gerecht und insofern den konkreten Vertragszweck in besonderer Weise gefährden. Auch der Gedanke, dass die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber einer Vielzahl von Anlegern mit Mühen und Kosten verbunden ist, vermag jedenfalls einen vollständigen Ausschluss dieser Verpflichtung nicht zu rechtfertigen, zumal dem Beklagten entstehende Aufwendungen gemäß § 670 BGB nicht von ihm selbst zu tragen wären. 5.Die Kläger zu 1., 2., 5. und 6., die ihre aktuelle Inhaberschaft der streitgegenständlichen Anleihen durch entsprechende Depotbescheinigungen (Anlagen K 1, K 2, K 5 und K 6), deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestreitet, belegt haben, sind hinsichtlich des Anspruchs aus § 666 BGB auch aktivlegitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Anleihen möglicherweise erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben. Denn der aus § 666 BGB folgende Anspruch geht mit Vollzug des Verkaufs der Anleihen auf den jeweiligen Erwerber über. Im Falle der Übertragung einer Schuldverschreibung verlässt der veräußernde Anleiheinhaber den Kreis der durch den Service-Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle geschützten Anleger und der Erwerber der Anleihe tritt an seine Stelle. a)Der Verkauf der Anleihen wird vollzogen durch Abtretung der durch die Teilschuldverschreibungen verbrieften Rechte. Mit der Abtretung tritt der jeweilige Erwerber gemäß § 398 S. 2 BGB an die Stelle des bisherigen Inhabers. Zugleich gehen gemäß § 401 BGB Nebenrechte auf den Erwerber über. b)Der mit der Abtretung einhergehende Rechtsübergang bezieht die Rechtsstellung mit ein, die der bisherige Inhaber aufgrund des zugunsten der Anleger abgeschlossenen Service-Vertrages gegenüber dem Beklagten innehat. Die Rechtsstellung der Anleiheinhaber beschränkt sich nicht auf die in der Anleihe verbriefte Forderung gegen deren Emittentin, sondern umfasst daneben Rechtsbeziehungen zu weiteren Beteiligten wie dem Beklagten. Dieser hat mit der Emittentin – wie oben dargestellt – einen Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger abgeschlossen. Die sich aus diesem Vertrag ergebende Rechtsposition fällt zwar nicht unmittelbar unter die in § 401 Abs. 1 BGB genannten Rechte. Die Vorschrift ist jedoch auf andere unselbständige Sicherungsrechte und Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, Rn. 15; Urteil vom 19.03.1998, IX ZR 242/97, Rn. 16), nicht hingegen auf selbständige Sicherungsrechte und bereits entstandene Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, a. a. O.) oder selbständige gesetzliche Ansprüche, deren Entstehung nicht alleine von dem Bestand der abgetretenen Forderung abhängt und die eigenständig gesetzlich geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06, Rn. 17). Aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass eine Trennung zwischen der Inhaberschaft der Forderung gegen die Emittentin und der Stellung aus dem Service-Vertrag nicht zulässig ist. Abgesichert werden sollen durch den Service-Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle die „Anleihegläubiger“. Damit sind bei verständiger Würdigung nicht ausschließlich die Erstzeichner der Anleihe gemeint, sondern diejenigen Personen, die tatsächlich Anleihegläubiger sind. Nur ihre Interessen hat der Beklagte bei der Mittelverwendungskontrolle zu wahren und nur sie – und nicht frühere Anteilsinhaber – können von dem Beklagten die Ausführung der übernommenen Mittelverwendungskontrolle beanspruchen. Diese Sichtweise ist sach- und interessengerecht, da es ansonsten zu einer Vermehrung von Ansprüchen gegen den Beklagten oder jedenfalls zu deren zeitlicher Zersplitterung käme. c)Mit dem Wechsel des Inhabers der Rechte aus dem zugunsten der Anleihegläubiger abgeschlossenen Vertrag geht der Übergang der dem Anleger zustehenden Ansprüche aus § 666 BGB einher. Denn die aus § 666 BGB folgenden Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Auftragnehmers korrespondieren mit den entsprechenden vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers, stellen sich regelmäßig als unselbständige, von Bestand und Inhalt des Auftrags- beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrages abhängige Nebenpflichten zum Anspruch auf Auftragsdurchführung dar und können dementsprechend grundsätzlich nicht isoliert abgetreten werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2016, III ZR 274/15, Rn. 43). Inhaber der Ansprüche aus § 666 BGB ist deshalb (nur) derjenige, der Teil des Personenkreises ist, zu dessen Gunsten der Service-Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle wirkt. Dies ist nach Veräußerung der Anleihen deren Erwerber. d)Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Anleihe bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und damit der Service-Vertrag nach dessen § 7 Nr. 7.2 beendet war. Die Beendigung des Service-Vertrags hat nicht das Entfallen sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu Folge. Es bestehen zumindest nachvertragliche Pflichten im Abwicklungsverhältnis, so dass den Beklagten trotz Beendigung des Service-Vertrags den Anleihegläubigern gegenüber weiterhin Pflichten treffen. Unabhängig davon ist prägend für die hier gegebene Rechtsbeziehung der Beteiligten, dass der Beklagte seine Tätigkeit zugunsten eines großen Personenkreises entfaltet und sich die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis typischerweise danach bestimmt, ob eine Person Inhaber von Schuldverschreibungen der Emittentin ist oder nicht. Es erscheint sachgerecht, einem daran ausgerichteten generalisierenden Maßstab den Vorzug einzuräumen gegenüber einer letztlich zufälligen Unterscheidung danach, ob ein Erwerbsvorgang vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist. 6.Der Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (bislang) nicht hinreichend dargetan haben. § 666 BGB setzt kein weitergehendes Interesse oder gar einen Hauptanspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern begründet einen umfassenden Anspruch des Auftragnehmers auf Unterrichtung über die Einzelheiten der Ausführung des Geschäfts, in dessen Rahmen auch das Interesse des Auftraggebers geschützt ist, erst durch die Information die Grundlage für eine etwaige (weitere) Rechtsverfolgung gegen den Beauftragten oder Dritte zu gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989, III ZR 112/88; Urteil vom 03.11.2011, III ZR 105/11). Die für einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch entwickelten Einschränkungen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27.07.2000, III ZR 279/99; Urteil vom 17.07.2002, VIII ZR 64/01; Urteil vom 19.03.2013, XI ZR 46/11; Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 227/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2016, I-15 U 6/16 = Anlage zum Schriftsatz vom 07.12.2016) gelten für den Anspruch aus § 666 BGB nicht. 7.Schließlich kann sich der Beklagte gegenüber dem Rechenschaftsanspruch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die – in der Klageerwiderung nur im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen erhobene – Einrede der Verjährung überhaupt auf den Rechenschaftsanspruch zu beziehen ist. Denn insoweit ist Verjährung jedenfalls nicht eingetreten. Der Rechenschaftsanspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens in drei Jahren nach seiner Entstehung, entsteht allerdings grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags (BGH, Urteil vom 03.11.2011, III ZR 105/11, Rn. 28; Urteil vom 16.06.2016, III ZR 282/14, Rn. 38). Da der Service-Vertrag nach dessen § 7 Nr. 7.2 erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin am 01.03.2013 beendet wurden, endete die Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Jahres 2016, so dass die Verjährung durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden ist (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO). 8.Inhaltlich können die Kläger von dem Beklagten Rechenschaft nach den folgenden Maßgaben verlangen. a)Der Begriff der Rechenschaft in § 666 BGB ist in einem weiteren Sinne als derjenige nach § 259 BGB gemeint und bezieht sich insbesondere nicht lediglich auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, sondern umfasst allgemein die Pflicht des Beauftragten, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen, wozu dem Auftraggeber grundsätzlich, soweit üblich und vorhanden, auch Belege vorzulegen sind (BGH, Urteil vom 30.11.1989, III ZR 112/88, Rn. 23). Im vorliegenden Fall ist einschränkend zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Tätigkeit zugunsten einer Vielzahl von Anlegern entfaltet hat. Während ein einzelner Auftraggeber nach § 667 BGB von dem Beauftragten die Herausgabe von diesem selbst über die Geschäftsführung angelegter Urkunden, Belege, Aufzeichnungen, Akten, Notizen und sonstiger Unterlagen beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10.06.015, V ZR 206/14, Rn. 36), müssen sich die Anleger hier auf eine bloße Einsichtnahme verweisen lassen, da es dem Beklagten ansonsten unmöglich wäre, seine Rechenschaftspflicht allen Anlegern gegenüber gleichermaßen zu erfüllen. b)Danach ist der Beklagte verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung vorzulegen, die die Entwicklung der von ihm verwalteten gebundenen Mittel, d. h. die eingehenden und abgehenden Zahlungen auf dem Sonderkonto der streitgegenständlichen Anleihe, erkennbar werden lässt. Außerdem hat der Beklagte Einsicht in die – nach eigenen Angaben in anderen vor der Kammer verhandelten Verfahren – von ihm erstellten und bei ihm vorhandenen Prüflisten zu gewähren. Schließlich hat er anzugeben, welche weiteren Informationen – etwa Verkehrswertgutachten und/oder andere Nachweise über die Einhaltung der Investitionskriterien – ihm zum Zwecke der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle von der Emittentin vorgelegt wurden und wie er damit verfahren ist. Soweit diese Unterlagen noch bei ihm vorhanden sind, hat er sie gleichfalls zu Einsicht vorzulegen. Weitergehende Handlungen obliegen dem Beklagten im Rahmen der geschuldeten Rechenschaft nicht. Insbesondere ist er nicht gehalten – wie klägerseits begehrt – eine Aufstellung über den Bestand und Verlauf des Immobilienportfolios unter Angabe der Wohn- und Gewerbeflächenanteile vorzulegen. Da der Beklagte nach dem Service-Vertrag lediglich bei dem Erwerb von Immobilien (punktuell) mitzuwirken hatte, kann von ihm keine Darstellung der Entwicklung der wohnwirtschaftlichen Nutzungsquote des Immobilienbestandes der Emittentin verlangt werden. Zu Vorgängen bei der Veräußerung von Immobilien hat der Beklagte sich lediglich insoweit zu äußern, als er hierin konzeptgemäß eingebunden war, was erst ab dem Eingang des Kaufpreises auf dem jeweiligen Sonderkonto der Fall war. III. Die getroffene (Teil-) Kostenentscheidung folgt aus § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gemäß § 708 Nr. 11 ZPO war das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil der – nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit stets aus der Sicht der unterliegenden Partei zu bestimmende – Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache den Wert von 1.250,00 € nicht übersteigt. Insoweit ist – analog der Rechtsmittelbeschwer des Beklagten – auf den Zeit- und Kostenaufwand, den die Erteilung der geschuldeten Rechenschaft ihm voraussichtlich abfordern wird, abzustellen. Diesen Aufwand hat die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte gerichtsbekannt nicht nur den Klägern, sondern einer Vielzahl weiterer Anspruchsteller gleichartige Rechenschaft schuldet (allein vor der Kammer sind 24 weitere Verfahren – davon 5 betreffend die Anleihe WGFH05 – anhängig), und unter Heranziehung der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelung des § 22 JVEG (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012, III ZB 55/11, Rn. 7) auf höchstens 168,00 € (8 Stunden à 21,00 €) geschätzt. Eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Beklagten nach § 711 ZPO war gemäß § 713 ZPO nicht anzuordnen. Denn das Urteil ist für ihn gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht mit der Berufung anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes – nach der vorstehend dargestellten Berechnungsweise – 600,00 € nicht übersteigt und ein Zulassungsgrund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben ist.