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Beschluss

19 W 33/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1108.19W33.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.08.2010 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.10.2010 - 7 O 238/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft sowie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. 3 In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht ist dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Hartmann wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht nicht nachgekommen. 4 Soweit die Klägerin die vermeintliche Voreingenommenheit des Sachverständigen auf dessen angeblich unzutreffende Behauptung, eine Abrechnung der Kosten für die Bauteilöffnung über ihn sei nicht vereinbart worden, stützt, ist der Befangenheitsantrag bereits unzulässig. Die Klägerin hat den Antrag nicht, wie nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO geboten (vgl. BGH NJW 2005, 1869; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 406 Rn. 11), unverzüglich nach Kenntnis der für die Voreingenommenheit des Sachverständigen vermeintlich sprechenden Umstände gestellt. Das Schreiben des Sachverständigen vom 07.04.2009, aus dem die Klägerin dessen angeblich wahrheitswidrige Angabe herleitet, ist ihr zeitnah zugegangen. Dementsprechend hat sie hierzu bereits mit Schriftsätzen vom 05.05.2009 und 08.06.2009 Stellung genommen, ohne das Schreiben des Sachverständigen vom 07.04.2009 damals zum Anlass für einen Befangenheitsantrag zu nehmen. Dann aber kann sie daraus nicht mehr über ein Jahr später einen Grund für die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis seiner Voreingenommenheit herleiten. 5 Soweit die Klägerin ihren Befangenheitsantrag auf den Inhalt des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 07.06.2010 stützt, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass dieses keinen Anlass für eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen im Sinne der §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO gibt. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; 1975, 1363; OLG Köln MDR 2002, 53; Zimmermann in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 406 Rn. 4). Derartige Umstände lassen sich aus den Beanstandungen der Klägerin zu Form und Inhalt des Ergänzungsgutachtens vom 07.06.2010 nicht herleiten. 6 Die dortigen Ausführungen des Sachverständigen zu der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. Schröder (TÜV Rheinland) geben keinen begründeten Anlass für die Annahme, dass sich der Sachverständige bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens nicht von sachlichen, sondern von einseitigen persönlichen Erwägungen hat leiten oder beeinflussen lassen. 7 Sofern der Sachverständige eingangs des Ergänzungsgutachtens darauf verwiesen hat, dass die gutachterliche Stellungnahme von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei, hat er damit noch nicht zu erkennen gegeben, dass er sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten verschlossen hat. Dagegen spricht, dass sich der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.09. 2009 zur Untersuchungsmethode des Privatgutachters geäußert und erläutert hat, dass und warum er die von diesem durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen und Überprüfungen für unzureichend erachte, um aussagekräftige Feststellungen treffen zu können. Hierauf hat er sodann in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.06.2010 Bezug genommen und dieses um Stellungnahmen zu einzelnen Ausführungen des Privatgutachters ergänzt. 8 Auch der sprachliche Stil des Ergänzungsgutachtens vom 07.06.2010 lässt nicht befürchten, dass sich der Sachverständige einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Privatgutachters verschlossen hat. Der Sachverständige hat allerdings deutliche Worte gefunden, indem er etwa die privatgutachterlichen Ausführungen als fachlich dilettantisch bezeichnet und dem Privatgutachter das Fehlen elementarer Fachkenntnisse angelastet hat. Eine überzogene Kritik an einem im Prozess vorgelegten Parteigutachten kann Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 1166, 1167; OLG Zweibrücken NJW 1998, 912, 913). Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe mit noch angemessener Schärfe reagiert (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; Huber in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 406 Rn. 11). In diesem Fall muss sich die Partei gefallen lassen, dass der heftig attackierte Sachverständige in seiner Entgegnung einen schärferen Ton anschlägt, als es ohne solche ins Persönliche gehenden Angriffe angebracht wäre (vgl. OLG Nürnberg vom 30.04. 2002 – 4 W 1171/02 – Rn. 5, zitiert nach juris). 9 An Hand dieser Kriterien lässt die Wortwahl des Sachverständigen im konkreten Fall nicht darauf schließen, dass dieser sich bei seinen Ausführungen zur Stellungnahme des Privatgutachters nicht allein von sachlichen Erwägungen, sondern auch von seiner persönlichen Meinung über letzteren hat leiten lassen. Die Klägerin hat dem Sachverständigen mit Schriftsatz vom 29.10.2009 eine mangelnde Motivation zur gründlichen Prüfung und beharrliche Verweigerungshaltung zur Last gelegt sowie kritisiert, dieser nehme die Begutachtung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sachkunde vor. In diesem Zusammenhang hat sie die Ausführungen des Sachverständigen als spekulativ, fabulierend und "Meinungsmache" bezeichnet und ihm fachliche Inkompetenz vorgeworfen. Die in deutlicher Sprache erfolgten Bemerkungen des Sachverständigen zur Stellungnahme des Privatgutachters, auf welche die Klägerin ihre Einwendungen gestützt hat, stellten – wie der Sachverständige auf Seite 5 seines Ergänzungsgutachtens vom 07.06.2010 klargestellt hat - ersichtlich eine Reaktion darauf dar. Diese hielt sich in Anbetracht der massiven Vorwürfe der Klägerin noch im Rahmen des Angemessenen und lässt nicht erkennen, dass der Sachverständige nicht mehr in der Lage war, sich mit den Einwendungen der Klägerin und des von ihr herangezogenen Privatgutachters sachlich auseinander zu setzen. 10 Sofern die Klägerin weiter anführt, der Sachverständige habe unzulässiger Weise rechtliche Bewertungen dazu vorgenommen, welche Abdichtung des Lichtschachts vertraglich geschuldet gewesen sei, finden sich im Ergänzungsgutachten vom 07.06. 2010 Ausführungen lediglich zur Fach-, nicht aber zur Vertragswidrigkeit der Ausführung. Im Übrigen begründen Rechtsausführungen eines Sachverständigen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Nürnberg vom 01.08. 2001 – 4 W 2519/01 – Rn. 4; Huber a.a.O.). 11 Schließlich kann die Klägerin eine Ablehnung des Sachverständigen nicht auf eine etwaige Widersprüchlichkeit und/oder inhaltliche Unzulänglichkeit seines Ergänzungsgutachtens vom 07.06.2010 stützen. Sofern derartige Umstände vorliegen, mögen sie das Ergänzungsgutachten entwerten, rechtfertigen aber regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Denn der Vorwurf betrifft nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern seine mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; OLG Jena BauR 2006, 1177; Zimmermann a.a.O. § 407 a Rn. 8). 12 Insgesamt rechtfertigen die von der Klägerin aufgezeigten Umstände daher weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 Streitwert für das Beschwerdeverfahren : bis 4.500,00 EUR (1/3 des Hauptsachestreitwerts, vgl. BGH AGS 2004, 159)