Beschluss
7 O 238/08
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2010:0812.7O238.08.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen I wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen I wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt. Gründe: Der gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsantrag der Klägerin ist gem. § 406 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen besteht nicht. Tatsachen, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise begründen können, sind nicht ersichtlich. Dass aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 07.06.2010 hervorgehe, dass dieser eine Aversion gegen die Klägerin hege, ist nicht nachvollziehbar. Soweit diese Annahme darauf gestützt wird, dass der Sachverständige I sich nicht bzw. unzureichend mit dem TÜV-Gutachten auseinandergesetzt habe, kann hierauf vernünftigerweise kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen gestützt werden. Der Sachverständige hatte sich bereits – so etwa in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.09.2009 – mit diesem Gutachten inhaltlich auseinandergesetzt. In seinem Gutachten vom 07.06.2010 wiederholt er lediglich nochmals, dass er dieses Gutachten für nicht aussagekräftig halte. Auch die von dem Sachverständigen verwendete Wortwahl gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Der Sachverständige weist im Hinblick auf seine Bewertung des TÜV-Gutachtens lediglich darauf hin, dass dies von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei. Er zeigt hierdurch einen - in der Tat bestehenden - Unterschied zu dem gerichtlichen Sachverständigenauftrag auf, ohne sich derart im Ton zu vergreifen, dass Misstrauen geweckt würde. Auch die Bezeichnung des TÜV-Gutachtens als „fachlich dilettantisch“ enthält keine unangemessene Schärfe. Die weiteren erhobenen Einwendungen mögen die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Dahingehende Angriffe rechtfertigen aber nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller/Greger, § 407 Rdnr. 9). Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass vorab vereinbart worden sei, dass die Kosten der Bauteilöffnung über den Sachverständigen I abzurechnen seien und dieser nachher behauptet habe, dass es eine solche Vereinbarung nicht gebe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 05.05.2009 (Bl 204 GA) hat es eine dahingehende Vereinbarung mit dem Sachverständigen I nicht gegeben. Die Klägerin hat diesem lediglich eine Mitteilung vom 11.03.2009 zukommen lassen, worin sie sich dahingehend erklärte, dass eine Bauteilöffnung ihrerseits nur unter der Bedingung vorgenommen werde, dass die Kosten übernommen würden. Eine Antwort des Sachverständigen I ist hierauf nicht erfolgt, so dass diesem Einwand der Klägerin bereits die tatsächliche Grundlage entzogen ist.