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Beschluss

4 UF 158/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1025.4UF158.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11.06.2010 - 49 F 157/08 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 1. 3 Die gemäß § 621 e ZPO (a.F.) zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zurückgewiesen. 4 Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Scheidungsurteil nicht auch bereits rechtskräftig darüber entschieden worden ist, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Denn grundsätzlich ist zwingend im Verbund über Ehescheidung und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt wird, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt werden kann. So lag vorliegend der Sachverhalt jedoch nicht. Denn im Scheidungstermin haben die Parteien über die Durchführung des Versorgungsausgleiches verhandelt. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrag, in welchem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden war, wurde dieser dann nicht durchgeführt. 5 Im Ergebnis zu Recht ist auch der Versorgungsausgleich damals nicht durchgeführt worden. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der gemäß notarieller Urkunde vom 6. November 1991 zu UR-Nr. 2829/1991 – B – vor dem Notar C. in D. geschlossene notarielle Ehevertrag nicht sittenwidrig. Gemäß diesem notariellen Vertrag haben die Parteien unter Ziffer 1. den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Unter 2. wurde wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, verzichtet. Schließlich verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Durchführung der Versorgungsausgleiches. 6 Dieser Ehevertrag ist wirksam. Denn es gehört grundsätzlich zum Recht der Ehegatten, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines Partner herausgenommen werden. 7 Allerdings darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist aber nur dann der Fall, wenn durch die Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Zwar ist zutreffend, dass die Belastungen des einen Ehegatten dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift. Dies schließt aber nicht generell eine weitgehende Abbedingung der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen aus. 8 Unter Berücksichtigung des Einzelfalles, die der Tatrichter vorzunehmen hat, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abgestellt ist, insbesondere auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten abzustellen. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. 9 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Abwägung der beiderseitigen Interessen der geschiedenen Eheleute ist davon auszugehen, dass bei Abschluss des Ehevertrages keine Zwangslage für die Antragstellerin bestand. Vielmehr standen sich die Eheleute gleichberechtigt quasi "in Augenhöhe" gegenüber. Hintergrund der Vereinbarung war sicherlich auch, dass beide Parteien zu dieser Zeit voll erwerbstätig waren und davon ausgehen konnten, dass sie auch bei Scheitern der Ehe sich selbst angemessen unterhalten konnten. Gerade im Hinblick auf das neuere Unterhaltsrecht spielt der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt demnach nur eine untergeordnete Rolle. Dies gilt auch in Ansehung des Jahres des Ehevertragsschlusses 1991. Denn jedenfalls waren beide Ehegatten voll erwerbstätig. Ob sich bei den Eheleuten noch der weitere Kindeswunsch verwirklichen würde, war völlig unklar. So konnte die Antragstellerin zunächst davon ausgehen, dass sie auch für den Fall der Scheidung ihren Lebensunterhalt selbst verdienen konnte. 10 Von daher kann es auch nicht als sittenwidrig gewertet werden, wenn die Parteien ebenfalls wechselseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichteten. Denn die Einkommensverhältnisse der Eheleute waren bei Vertragsschluss nicht so deutlich unterschiedlich, dass unter Einbeziehung der Ehe und der in der Ehe verteilten Rollen die jeweilige Altersversorgung der Eheleute ehebedingt so gravierend differierte, dass hier das Regulat des gesetzlichen Versorgungsausgleiches zwingend erscheint. 11 Schließlich spielte bei dem Abschluss des Ehevertrages auch eine Rolle, dass der Antragsgegner bereits einmal verheiratet war, von daher gegenüber Dritten unterhaltpflichtig war und bereits Versorgungsausgleichsleistungen zu erbringen hatte. Ließ sich unter diesen Voraussetzungen die Antragstellerin darauf ein, den hier streitgegenständlichen Ehevertrag zu schließen, so hat sie nur gewissen wirtschaftlichen Bedürfnissen ihres Ehemannes Rechnung getragen. Hierzu war sie zwar nicht verpflichtet. Erklärte sie sich aber gegenüber ihrem Ehemann dennoch bereit hierzu, so kann dies nicht unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit nunmehr angegriffen werden. 12 Unter diesem Gesichtspunkt ist zumindest davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls ihren Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches verwirkt hätte, käme man denn zu der Auffassung, dass der Ehevertrag bezüglich der Versorgungsausgleichsregelung sittenwidrig war. So liegt unzweifelhaft das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment vor, wenn die Antragstellerin nunmehr "nach Jahr und Tag" (bis zur Antragstellung im Jahre 2008 waren seit der Scheidung am 23.03.1995 fast 13 Jahre vergangen) die Durchführung verlangt. 13 Auch das Umstandsmoment kann nicht verneint werden. Dabei ist durchaus auf den Scheidungstermin abzustellen. Denn der Umstand, woraus der Vertragspartner schließen kann, dass Ansprüche nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden sollen, kann sich auch vor Ablauf des Zeitmomentes ergeben. Hier hat die Antragstellerin im Scheidungstermin unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht begehrt. Dies ergibt sich aus dem Verlauf des Scheidungstermins. Für den Antragsgegner war damit klar, dass die Wirkungen der Ehe für ihn abgeschlossen waren. Dabei wurde durch den fortschreitenden Zeitablauf das Umstandsmoment immer weiter perpetuiert und verstärkt. 14 Die Antragstellerin erscheint auch nicht besonders schutzwürdig, denn die Ehe der Parteien war nur von relativ kurzer Dauer. Die Eheschließung erfolgte nämlich am 10. August 1990. Sie wurde geschieden mit Urteil vom 23. März 1995. So wäre der Antragsgegner auch bei Durchführung des Versorgungsausgleiches lediglich in Höhe von ca. 90,00 € monatlich ausgleichspflichtig. Auch dies verdeutlicht die relativ geringe wirtschaftliche Bedeutung des Versorgungsausgleichsverzichtes. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 16 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000,00 €. 17 2. 18 Aus den oben genannten Gründen konnte der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da der Beschwerde die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.